Thüringer Verordnung über Funktionszuordnungen im Geschäftsbereich des für Justiz zuständigen Ministeriums (Thüringer Funktionszuordnungsverordnung Justiz - ThürFZVOJustiz-) Vom 22. Oktober 2014
- Ausfertigungsdatum:
- 22.10.2014
- Fundstelle:
- GVBl. 2014, 681
Ergänzende Funktionszuordnungen für Ämter des gehobenen Dienstes
§ 2 Ergänzende Funktionszuordnungen für Ämter des gehobenen Dienstes(1) In der Besoldungsgruppe 12 der Besoldungsordnung A werden dem Amt mit der Grundamtsbezeichnung „Amtsrat“ folgende Funktionen zugeordnet:1.„Geschäftsleiter bei einem Amts-, Arbeits-, Sozial- oder Verwaltungsgericht oder bei einer Staatsanwaltschaft mit bis zu 59 nichtrichterlichen und nichtstaatsanwaltlichen Bediensteten (Geschäftsleiter bei einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft)“ und2.„Bezirksrevisor bei einem Landgericht mit bis zu fünf nachgeordneten Amtsgerichten (Bezirksrevisor eines großen Bezirks)“.(2) In der Besoldungsgruppe 13 der Besoldungsordnung A werden dem Amt mit der Grundamtsbezeichnung „Oberamtsrat“ folgende Funktionen zugeordnet:1. „Geschäftsleiter bei einem oberen Landesgericht, einem Landgericht oder bei der Generalstaatsanwaltschaft (Geschäftsleiter bei einem oberen Landesgericht, einem Landgericht oder der Generalstaatsanwaltschaft)“,2.„Geschäftsleiter bei einem Amtsgericht oder einer Staatsanwaltschaft mit 60 bis 99 nichtrichterlichen und nichtstaatsanwaltlichen Bediensteten (Geschäftsleiter bei einem großen Gericht oder einer großen Staatsanwaltschaft)" und3.„Bezirksrevisor bei dem Oberlandesgericht oder bei einem Landgericht mit sechs und mehr nachgeordneten Amtsgerichten (Bezirksrevisor bei dem Oberlandesgericht oder bei einem großen Landgericht)“.(3) Die Funktion des Geschäftsleiters bei einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft mit 100 und mehr nichtrichterlichen und nichtstaatsanwaltlichen Bediensteten wird dem Amt mit der Grundamtsbezeichnung "Oberamtsrat" in der Besoldungsgruppe 13 der Besoldungsordnung A unter Gewährung einer Amtszulage nach den Fußnoten 3 oder 5 der Besoldungsordnung A Besoldungsgruppe A 13 Anlage 1 zum Thüringer Besoldungsgesetz zugeordnet (Geschäftsleiter bei einem bedeutenden Gericht oder einer bedeutenden Staatsanwaltschaft).(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 wird bei einem Gericht oder bei einer Staatsanwaltschaft jeweils nur ein Beamter als Geschäftsleiter bestellt.
Ergänzende Funktionszuordnungen für Ämter des höheren Dienstes
§ 3 Ergänzende Funktionszuordnungen für Ämter des höheren Dienstes(1) In der Besoldungsgruppe 13 der Besoldungsordnung A werden dem Amt mit der Grundamtsbezeichnung „Rat“ folgende Funktionen zugeordnet:1. „Referent in der Gerichtsverwaltung als der leitende Beamte bei einem Landgericht mit bis zu 199 nichtrichterlichen Bediensteten im Gerichtsbezirk einschließlich des Gerichts (Justizverwaltungsreferent)“ und2. „juristischer Mitarbeiter bei einer Justizvollzugsanstalt oder einer Jugendstrafanstalt des Landes (Justizvollzugsreferent)“.(2) In der Besoldungsgruppe 14 der Besoldungsordnung A werden dem Amt mit der Grundamtsbezeichnung „Oberrat“ folgende Funktionen zugeordnet:1. „Referent in der Gerichtsverwaltung als der leitende Beamte bei einem Landgericht mit 200 bis 499 nichtrichterlichen Bediensteten im Gerichtsbezirk einschließlich des Gerichts oder bei einem Obergericht (Justizverwaltungsreferent bei einem großen Gericht)“ und2. „juristischer Mitarbeiter bei einer Justizvollzugsanstalt oder einer Jugendstrafanstalt des Landes (Justizvollzugsreferent)“.(3) In der Besoldungsgruppe 15 der Besoldungsordnung A werden dem Amt mit der Grundamtsbezeichnung „Direktor“ folgende Funktionen zugeordnet:1. „Leiter des Kriminologischen Dienstes im Justizvollzugsdienst (Leiter des Kriminologischen Dienstes)“,2. „Leiter der Ausbildungsstätte im Justizvollzugsdienst“ und3.„Leiter der IT-Stelle der Thüringer Gerichte und Staatsanwaltschaften".(4) In der Besoldungsgruppe 16 der Besoldungsordnung A wird dem Amt mit der Grundamtsbezeichnung „Leitender Direktor“ die Funktion des „Referatsleiters bei einem oberen Landesgericht mit 1 000 und mehr nichtrichterlichen Bediensteten im Gerichtsbezirk einschließlich des Gerichts (Leitender Direktor als Referatsleiter)“ zugeordnet.(5) Im Fall des Absatzes 4 wird bei einem oberen Landesgericht nur ein Beamter als Referatsleiter bestellt.
Gleichstellungsbestimmung
§ 4 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.
Aufgrund des § 16 Abs. 1 Satz 5 des Thüringer Besoldungsgesetzes vom 24. Juni 2008 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. August 2014 (GVBl. S. 529), verordnet das Justizministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:
Anwendungsbereich
§ 1 AnwendungsbereichIm Geschäftsbereich des für Justiz zuständigen Ministeriums werden den Ämtern mit Grundamtsbezeichnungen (Anlage 1 Abschnitt I Nr. 1 der Vorbemerkungen des Thüringer Besoldungsgesetzes) nach Maßgabe der §§ 2 und 3 Funktionen zugeordnet.
Ergänzende Funktionszuordnungen für Ämter des gehobenen Dienstes
§ 2 Ergänzende Funktionszuordnungen für Ämter des gehobenen Dienstes(1) In der Besoldungsgruppe 11 der Besoldungsordnung A wird dem Amt mit der Grundamtsbezeichnung „Amtmann“ die Funktion „Geschäftsleiter bei einem Amts-, Arbeits-, Sozial- oder Verwaltungsgericht mit bis zu 39 nichtrichterlichen Bediensteten (Geschäftsleiter)“ zugeordnet. (2) In der Besoldungsgruppe 12 der Besoldungsordnung A werden dem Amt mit der Grundamtsbezeichnung „Amtsrat“ folgende Funktionen zugeordnet: 1. „Geschäftsleiter bei einem Amts-, Arbeits-, Sozial- oder Verwaltungsgericht mit 40 bis 99 nichtrichterlichen Bediensteten (Geschäftsleiter bei einem großen Gericht)“,2. „Geschäftsleiter bei einer Staatsanwaltschaft mit bis zu 59 Bediensteten ohne Staatsanwälte (Geschäftsleiter einer Staatsanwaltschaft)“ und3. „Bezirksrevisor bei einem Landgericht mit bis zu fünf nachgeordneten Amtsgerichten (Bezirksrevisor eines großen Bezirks)“. (3) In der Besoldungsgruppe 13 der Besoldungsordnung A werden dem Amt mit der Grundamtsbezeichnung „Oberamtsrat“ folgende Funktionen zugeordnet: 1. „Geschäftsleiter bei einem oberen Landesgericht, einem Landgericht oder bei der Generalstaatsanwaltschaft (Geschäftsleiter bei einem oberen Landesgericht, einem Landgericht oder der Generalstaatsanwaltschaft)“,2. „Geschäftsleiter bei einem Amts-, Arbeits-, Sozial- oder Verwaltungsgericht mit 100 und mehr nichtrichterlichen Bediensteten (Geschäftsleiter bei einem bedeutenden Gericht)“,3. „Geschäftsleiter bei einer Staatsanwaltschaft mit 60 und mehr Bediensteten ohne Staatsanwälte (Geschäftsleiter bei einer großen Staatsanwaltschaft)“ und4. „Bezirksrevisor bei dem Oberlandesgericht oder bei einem Landgericht mit sechs und mehr nachgeordneten Amtsgerichten (Bezirksrevisor bei dem Oberlandesgericht oder bei einem großen Landgericht)“. (4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 wird bei einem Gericht oder bei einer Staatsanwaltschaft jeweils nur ein Beamter als Geschäftsleiter bestellt.
Ergänzende Funktionszuordnungen für Ämter des höheren Dienstes
§ 3 Ergänzende Funktionszuordnungen für Ämter des höheren Dienstes(1) In der Besoldungsgruppe 13 der Besoldungsordnung A werden dem Amt mit der Grundamtsbezeichnung „Rat“ folgende Funktionen zugeordnet: 1. „Referent in der Gerichtsverwaltung als der leitende Beamte bei einem Landgericht mit bis zu 199 nichtrichterlichen Bediensteten im Gerichtsbezirk einschließlich des Gerichts (Justizverwaltungsreferent)“ und2. „juristischer Mitarbeiter bei einer Justizvollzugsanstalt oder einer Jugendstrafanstalt des Landes (Justizvollzugsreferent)“. (2) In der Besoldungsgruppe 14 der Besoldungsordnung A werden dem Amt mit der Grundamtsbezeichnung „Oberrat“ folgende Funktionen zugeordnet: 1. „Referent in der Gerichtsverwaltung als der leitende Beamte bei einem Landgericht mit 200 bis 499 nichtrichterlichen Bediensteten im Gerichtsbezirk einschließlich des Gerichts oder bei einem Obergericht (Justizverwaltungsreferent bei einem großen Gericht)“ und2. „juristischer Mitarbeiter bei einer Justizvollzugsanstalt oder einer Jugendstrafanstalt des Landes (Justizvollzugsreferent)“. (3) In der Besoldungsgruppe 15 der Besoldungsordnung A werden dem Amt mit der Grundamtsbezeichnung „Direktor“ folgende Funktionen zugeordnet: 1. „Leiter des Kriminologischen Dienstes im Justizvollzugsdienst (Leiter des Kriminologischen Dienstes)“ und2. „Leiter der Ausbildungsstätte im Justizvollzugsdienst“. (4) In der Besoldungsgruppe 16 der Besoldungsordnung A wird dem Amt mit der Grundamtsbezeichnung „Leitender Direktor“ die Funktion des „Referatsleiters bei einem oberen Landesgericht mit 1 000 und mehr nichtrichterlichen Bediensteten im Gerichtsbezirk einschließlich des Gerichts (Leitender Direktor als Referatsleiter)“ zugeordnet. (5) Im Fall des Absatzes 4 wird bei einem oberen Landesgericht nur ein Beamter als Referatsleiter bestellt.
Gleichstellungsbestimmung
§ 4 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
Inkrafttreten
§ 5 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.