ZVO zu § 117 ThürLHO · Thüringen

Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeiten für Entscheidungen nach § 117 Abs. 1 bis 4 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (Zuständigkeitsverordnung zu § 117 ThürLHO - ZVO zu § 117 ThürLHO) Vom 7. Dezember 1998

Ausfertigungsdatum:
07.12.1998
Fundstelle:
GVBl. 1998, 433
13 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1Die Befugnis nach § 117 Abs. 1 THürLHO zur Stundung von Gerichtskosten oder von anderen in § 1 Abs. 1 Nr. 5 bis 9 der Justizbeitreibungsordnung genannten Ansprüchen wird wie folgt übertragen: 1. für den Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeita) auf den Präsidenten des Oberlandesgerichts, wenn das Verfahren, in dem die Gerichtskosten oder Ansprüche entstanden sind, im ersten Rechtszug bei dem Oberlandesgericht anhängig war,b) auf die Präsidenten der Landgerichte in allen übrigen Fällen,2. für den Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeita) auf den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts, wenn das Verfahren, in dem die Gerichtskosten oder Ansprüche entstanden sind, im ersten Rechtszug bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig war,b) auf die Präsidenten der Verwaltungsgerichte in allen übrigen Fällen,3. für den Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit auf den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts,4. für den Bereich der Sozialgerichtsbarkeit auf den Präsidenten des Landessozialgerichts,5. für den Bereich der Finanzgerichtsbarkeit auf den Präsidenten des Finanzgerichts.

§ 2

§ 2Sind die Gerichtskosten oder Ansprüche nach § 1 dem Oberlandesgericht - Justizzahlstelle Gera - zur Einziehung überwiesen und wird über die Stundung nicht im Zusammenhang mit Anträgen nach § 3 auf Erlass, Erstattung oder Anrechnung von Gerichtskosten oder Ansprüchen nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 bis 9 der Justizbeitreibungsordnung entschieden, ist abweichend von § 1 der Präsident des Oberlandesgerichts - Justizzahlstelle Gera - zuständig.

§ 3

§ 3Die Befugnis nach § 117 Abs. 2 ThürLHO, Gerichtskosten oder die in § 1 Abs. 1 Nr. 5 bis 9 der Justizbeitreibungsordnung genannten Ansprüche ganz oder teilweise zu erlassen, zu erstatten, oder auf andere Forderungen des Landes anzurechnen, wird nach Maßgabe des § 1 auf die Präsidenten der Gerichte übertragen, soweit der zu erlassende, zu erstattende oder anzurechnende Betrag 2 500 Euro nicht übersteigt. Dem Präsidenten des Landessozialgerichts wird die Befugnis übertragen, Ansprüche nach Satz 1 nach § 117 Abs. 4 ThürLHO niederzuschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen.

§ 1

§ 1Die Befugnisse nach § 117 Abs. 1 bis 4 ThürLHO werden dem Präsidenten des Oberlandesgerichts übertragen, soweit die Forderungen diesem zur Einziehung überwiesen sind; ist dies nicht der Fall, werden die vorgenannten Befugnisse wie folgt übertragen: 1. für den Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeita) auf den Präsidenten des Oberlandesgerichts, wenn das Verfahren, in dem die Gerichtskosten oder Ansprüche entstanden sind, im ersten Rechtszug bei dem Oberlandesgericht anhängig war,b) auf die Präsidenten der Landgerichte in allen übrigen Fällen,2. für den Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeita) auf den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts, wenn das Verfahren, in dem die Gerichtskosten oder Ansprüche entstanden sind, im ersten Rechtszug bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig war,b) auf die Präsidenten der Verwaltungsgerichte in allen übrigen Fällen,3. für den Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit auf den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts,4. für den Bereich der Sozialgerichtsbarkeit auf den Präsidenten des Landessozialgerichts,5. für den Bereich der Finanzgerichtsbarkeit auf den Präsidenten des Finanzgerichts.

§ 2

§ 2Die Entscheidungen nach § 117 Abs. 2 und 3 ThürLHO sind im Einvernehmen mit dem die Dienstaufsicht über die jeweilige Gerichtsbarkeit führenden Ministerium zu treffen, wenn der zu erlassende, zu erstattende, anzurechnende oder im Wege eines Vergleichs nachzulassende Betrag 10 000 Euro übersteigt.

§ 3

§ 3Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 4

§ 4Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

Eingangsformel ZVO

Aufgrund des § 117 Abs. 3 Satz 2 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 6. Februar 1991 (GVBl. S. 3), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Oktober 1997 (GVBl. S. 349) und des § 7 Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2), verordnet das Ministerium für Justiz und Europaangelegenheiten:

§ 1

§ 1Die Befugnis nach § 117 Abs. 1 LHO zur Stundung von Gerichtskosten oder von anderen in § 1 Abs. 1 Nr. 5 bis 9 der Justizbeitreibungsordnung genannten Ansprüchen wird wie folgt übertragen: 1. für den Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeita) auf den Präsidenten des Oberlandesgerichts, wenn das Verfahren, in dem die Gerichtskosten oder Ansprüche entstanden sind, im ersten Rechtszug bei dem Oberlandesgericht anhängig war,b) auf den Präsidenten des Amtsgerichts Erfurt, wenn das Verfahren, in dem die Gerichtskosten oder Ansprüche entstanden sind, im ersten Rechtszug bei dem Amtsgericht Erfurt anhängig war,c) auf die Präsidenten der Landgerichte in allen übrigen Fällen,2. für den Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeita) auf den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts, wenn das Verfahren, in dem die Gerichtskosten oder Ansprüche entstanden sind, im ersten Rechtszug bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig war,b) auf die Präsidenten der Verwaltungsgerichte in allen übrigen Fällen,3. für den Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit auf den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts,4. für den Bereich der Sozialgerichtsbarkeit auf den Präsidenten des Landessozialgerichts,5. für den Bereich der Finanzgerichtsbarkeit auf den Präsidenten des Finanzgerichts.

§ 2

§ 2Sind die Gerichtskosten oder Ansprüche nach § 1 dem Oberlandesgericht - Justizzahlstelle Schleiz - zur Einziehung überwiesen und wird über die Stundung nicht im Zusammenhang mit Anträgen nach § 3 auf Erlass, Erstattung oder Anrechnung von Gerichtskosten oder Ansprüchen nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 bis 9 der Justizbeitreibungsordnung entschieden, ist abweichend von § 1 der Präsident des Oberlandesgerichts - Justizzahlstelle Schleiz - zuständig.

§ 3

§ 3Die Befugnis nach § 117 Abs. 2 LHO, Gerichtskosten oder die in § 1 Abs. 1 Nr. 5 bis 9 der Justizbeitreibungsordnung genannten Ansprüche ganz oder teilweise zu erlassen, zu erstatten, oder auf andere Forderungen des Landes anzurechnen, wird nach Maßgabe des § 1 auf die Präsidenten der Gerichte übertragen, soweit der zu erlassende, zu erstattende oder anzurechnende Betrag 5 000 Deutsche Mark nicht übersteigt.

§ 4

§ 4Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 5

§ 5Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.