Thüringer Jäger- und Falknerprüfungsordnung (ThürJFPO) Vom 19. Juni 1992
- Ausfertigungsdatum:
- 19.06.1992
- Fundstelle:
- GVBl. 1992, 530
Anlage 1 (zu § 13 ) * Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/lr/th/2cb71200-55f3-4071-a0ef-1374fedc2504-th792-4+1992+530+anlage1.pdf
Anlage 2 (zu § 16 Abs. 4 ) * Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/lr/th/7883bbf5-f116-4ecd-a688-d8982a552ccd-th792-4+1992+530+anlage2.pdf
Anlage 3 (zu § 25 Abs. 1 ) * Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/lr/th/f787e0e8-5a3a-422c-8d28-1e091a09dfea-th792-4+1992+530+anlage3.pdf
Zuständigkeit
§ 1 Zuständigkeit (1) Die Durchführung der Jägerprüfung ( § 15 Abs. 5 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes ) wird Prüfungsausschüssen übertragen, die bei den unteren Jagdbehörden (Prüfungsbehörden) zu bilden sind. (2) Den organisatorischen Ablauf der Jägerprüfung regeln, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, die Prüfungsbehörden.
Bewertung
§ 10 Bewertung (1) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses bewerten die Leistungen der Prüflinge praktischen und mündlichen Teil der Prüfung in gemeinsamer Beratung in jedem Sachgebiet wie folgt: 1. "ausreichend" = für eine Leistung, die, abgesehen von einzelnen geringfügigen Mängeln, den Anforderungen entspricht oder besser ist oder 2. "nicht ausreichend" = für eine mit erheblichen Mängeln behaftete oder völlig unbrauchbare Leistung. (2) Die Bewertungen sind in eine Bewertungsliste einzutragen. Die Bewertungsliste ist der Prüfungsniederschrift beizuheften. (3) Wird die Leistung eines Prüflings in einem Sachgebiet oder in mehreren Sachgebieten mit "nicht ausreichend" bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden. Die Entscheidung des Prüfungsausschusses ist dem Prüfling durch den Vorsitzenden mündlich bekanntzugeben. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses benachrichtigt unverzüglich schriftlich die Prüfungsbehörde. Diese teilt dem Prüfling durch schriftlichen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung und der Angabe des Grundes die Entscheidung über die Prüfung mit.
Prüfungszeugnis
§ 13 Prüfungszeugnis Nach bestandener Prüfung erhält der Prüfling durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ein Zeugnis, das von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist (sowohl in Druckschrift als auch mit Namenszug) und mit dem Siegel der Prüfungsbehörde versehen sein muß ( Anlage 1 ).
Wiederholung der Prüfung
§ 14 Wiederholung der Prüfung (1) Wer die Jägerprüfung nicht bestanden hat, kann sie wiederholen. Die erste Wiederholung ist frühestens zum nächsten Prüfungstermin möglich. Die Prüfungsgebühr ist für jede Wiederholungsprüfung neu zu entrichten. Vor jeder Wiederholungsprüfung ist die erneute Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang nachzuweisen. (2) Kann ein Prüfling ohne eigenes Verschulden die Prüfung nicht fortsetzen und hat er die Prüfung in den Teilbereichen, in denen er sie bereits abgelegt hat, bestanden, kann er die Prüfung zum nächsten Prüfungstermin fortsetzen. Der Nachweis der Verhinderung ist unverzüglich zu erbringen, im Falle der Krankheit durch ärztliches Zeugnis. Die Prüfungsbehörde stellt fest, ob eine vom Prüfling unverschuldete Verhinderung vorgelegen hat. Die Ergebnisse der abgebrochenen Prüfung werden auf die Wiederholungsprüfung angerechnet.
Akteneinsicht der Prüflinge
§ 15 Akteneinsicht der Prüflinge Der Prüfling kann binnen zwei Monaten, jedoch frühestens zwei Wochen nach Beendigung der Prüfung, auf Antrag bei dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder der Prüfungsbehörde Einsicht in die Prüfungs- und Bewertungsunterlagen nehmen. Für Prüflinge, die einzelne Prüfungsteile nicht bestanden haben, besteht das Einsichtrecht bereits vor Beendigung der Prüfung. Die Einsichtnahme in die Prüfungs- und Bewertungsunterlagen hat unter Aufsicht zu erfolgen. Die Anfertigung von Abschriften oder von Ablichtungen (auch auszugsweise) ist nicht erlaubt.
Jägerprüfung für Falkner
§ 16 Jägerprüfung für Falkner (1) Die Bestimmungen der §§ 1 bis 15 gelten vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze auch für Personen, die an der Jägerprüfung nur teilnehmen, um den Falknerjagdschein nach § 15 Abs. 7 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes abzulegen (eingeschränkte Jägerprüfung). (2) Die Bewerber haben dem Zulassungsantrag nach § 4 Abs. 1 eine Erklärung beizufügen, daß sie an der eingeschränkten Jägerprüfung teilnehmen wollen. Der Nachweis über einen Ausbildungslehrgang mit praktischer Unterweisung ( § 4 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 ) beschränkt sich auf die Vermittlung von Kenntnissen in den Sachgebieten der § 6 Abs. 5, Nr. 1, 2 und 4 mit Ausnahme des Waffenrechts. Eines Nachweises nach § 4 Abs. 2 Nr. 6 bedarf es nicht. Es wird eine Prüfungsgebühr erhoben. (3) Die eingeschränkte Jägerprüfung umfaßt im schriftlichen und mündlichen Teil die Sachgebiete des § 6 Abs. 5 Nrn. 1, 2 und 4 . Der Prüfungsteil "Jagdliches Schießen" und der praktische Prüfungsteil nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 , soweit er die Handhabung der Waffen betrifft, entfällt. (4) Nach bestandener eingeschränkter Jägerprüfung erhält der Prüfling durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ein Zeugnis, das von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist (sowohl in Druckschrift als auch mit Namenszug) und mit dem Siegel der Prüfungsbehörde versehen sein muß ( Anlage 2 ).
Gleichgestellte Prüfungen
§ 17 Gleichgestellte Prüfungen Der Jägerprüfung gleichgestellt ist die bestandene Abschlußprüfung im Fach Jagdwirtschaft an der Fachhochschule für Forstwirtschaft Schwarzburg mit zusätzlich bestandenem Prüfungsteil "Jagdliches Schießen" nach § 9 .
Zuständigkeit
§ 18 Zuständigkeit Die Durchführung der Falknerprüfung wird einem Prüfungsausschuss übertragen, der bei der Prüfungsbehörde des Saale - Holzland Kreises gebildet wird.
Prüfungsausschuß
§ 19 Prüfungsausschuß (1) Der Prüfungsausschuß besteht aus 1. dem Jagdreferenten bei der Prüfungsbehörde oder dessen Vertreter als Vorsitzendem, 2. dem Jagdberater der Prüfungsbehörde oder seinem Stellvertreter und 3. vier ehrenamtlichen Prüfern, davon jeweils a) zwei Vertreter der Falkner, b) ein Vertreter der Jägerschaft und c) ein Vertreter der Vogelkunde. (2) Die ehrenamtlichen Prüfer und deren Stellvertreter werden von der Prüfungsbehörde für die Dauer von fünf Jahren berufen. Die Prüfungsbehörde holt hierfür rechtzeitig Vorschläge der in Thüringen wirkenden Verbände der Falkner und der Vogelkunde sowie des Landesjagdverbandes Thüringen e. V. ein. Die Vertreter der Falkner müssen als Inhaber eines gültigen Falknerjahresjagdscheines auf dem Gebiet der Falknerei erfahren sein und mindestens fünf Jahre die Falknerei ausgeübt haben. Der Vertreter der Jägerschaft muß Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines sein und schon vorher einen solchen während dreier Jahre besessen haben.
Prüfungsausschuß, Schriftführer
§ 2 Prüfungsausschuß, Schriftführer (1) Die Prüfungsbehörde bildet mindestens einen Prüfungsausschuß. (2) Jeder Prüfungsausschuß setzt sich aus einem Vorsitzenden und vier Beisitzern zusammen; jeder Beisitzer wird Fachprüfer für ein Sachgebiet des § 6 Abs. 5 . Für jeden von ihnen ist ein Stellvertreter zu berufen. Mitglieder und Stellvertreter müssen einen Jahresjagdschein besitzen und vorher mindestens während dreier Jahre einen Jahresjagdschein besessen haben. Der Vorsitzende bereitet die Prüfung vor und zieht zum praktischen und mündlichen Teil der Prüfung einen Schriftführer zu; zu den anderen Teilen der Prüfung kann er einen Schriftführer zuziehen. Zum Schriftführer kann auch ein nicht im Prüfungsausschuß tätiger Stellvertreter bestimmt werden. Stellvertretende Beisitzer können für die Aufsicht bei der Prüfung herangezogen werden. (3) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und die Stellvertreter sind von der Prüfungsbehörde zu berufen. Der Landesjagdverband Thüringen e. V. unterbreitet hierzu Vorschläge mit Angabe der von den vorgeschlagenen Personen zu prüfenden Sachgebiete. Die Berufung erfolgt für die Dauer von fünf Jahren. Mitglieder und Stellvertreter sind nach dem Verpflichtungsgesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), geändert durch § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. S. 1942), zu verpflichten. (4) Die Mitglieder eines Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter dürfen sich nicht an der Prüfung beteiligen, wenn der Prüfling von ihnen ausgebildet wurde. (5) Der Prüfungsausschuß trifft seine Entscheidung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Prüfungstermin; Anmeldung und Zulassung zur Prüfung
§ 21 Prüfungstermin; Anmeldung und Zulassung zur Prüfung (1) Die Prüfungsbehörde setzt die Prüfungstermine nach Bedarf fest und gibt sie rechtzeitig vorher unter Angabe der Prüfungsorte in geeigneter Weise bekannt. (2) Die Bewerber haben sich spätestens einen Monat vor dem Termin bei der Prüfungsbehörde ( § 18 ) schriftlich unter Beifügung der Unterlagen nach Absatz 3 anzumelden. (3) Der Anmeldung sind beizufügen: 1. eine Bescheinigung über die bezahlte Prüfungsgebühr, 2. bei Minderjährigen eine amtlich beglaubigte Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters und 3. eine Bestätigung, daß eine bis zum Ende der Prüfung ausreichende Jungjägerhaftpflichtversicherung und Unfallversicherung abgeschlossen sind und 4. eine Bescheinigung über die Teilnahme an einem 60-stündigen Ausbildungslehrgang für Falkner. Die Prüfungsbehörde kann im Einzelfall verlangen, daß ein ärztliches Zeugnis über die geistige oder körperliche Eignung des Bewerbers ( § 17 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 4 und Abs. 6 des Bundesjagdgesetzes ) beigebracht wird. (4) Bewerber, die noch nicht sechzehn Jahre alt sind, dürfen nur zugelassen werden, wenn sie bis zum 31. Mai des auf die Anmeldung folgenden Jahres das sechzehnte Lebensjahr vollenden. Bewerber, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen, sind zurückzuweisen. Darüber hinaus sind auch Bewerber zurückzuweisen, die ihre Antragsunterlagen nicht fristgerecht oder unvollständig vorgelegt haben. (5) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Prüfungsbehörde. Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen. (6) Werden dem Prüfungsausschuß nach Zulassung und vor Abschluß der Prüfung Umstände bekannt, die den dringenden Verdacht rechtfertigen, daß der Bewerber hätte zurückgewiesen werden müssen, kann der Vorsitzende den Bewerber zwecks Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen durch die Prüfungsbehörde von der Prüfung zurückstellen.
Form der Prüfung; Prüfungsgebiete; Prüfungsverfahren
§ 23 Form der Prüfung; Prüfungsgebiete; Prüfungsverfahren (1) Die Falknerprüfung ist eine mündliche Prüfung, in der auch praktische Aufgaben zur Haltung von Greifvögeln und zur Ausübung der Beizjagd (insbesondere Handhabung von Falknereigerät, Anfertigung von Geschüh und Anlegen der Lederfesselung) gestellt werden können. Die Prüfung umfaßt folgende Sachgebiete: 1. Greifvogelkunde, insbesondere Kenntnis der Lebensverhältnisse und -bedingungen der Greifvögel, ihrer Gefährdung und der Gefährdungsursachen; praktischer Greifvogelschutz, 2. Haltung, Pflege und Abtragen von Beizvögeln, 3. Ausübung der Beizjagd einschließlich der Versorgung und Verwertung des gebeizten Wildes und 4. Rechtsgrundlagen der Falknerei und des Greifvogelschutzes einschließlich der natur- und artenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere im Hinblick auf die Beschaffung und das Inverkehrbringen von Greifvögeln. (2) Zur Prüfung kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Inhaber eines gültigen Falknerjahresjagdscheines als Zuhörer zulassen. Im übrigen finden die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend Anwendung.
Prüfungsbescheid
§ 25 Prüfungsbescheid (1) Nach bestandener Falknerprüfung erhält der Prüfling durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ein Zeugnis, das von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist (sowohl in Druckschrift als auch mit Namenszug) und mit dem Siegel der Prüfungsbehörde versehen sein muß ( Anlage 3 ). (2) Der Bewerber, der die Prüfung nicht bestanden hat oder für den die Prüfung als nicht bestanden gilt, erhält einen schriftlichen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung und der Angabe des Grundes der Entscheidung über die Prüfung zugestellt.
Gleichstellungsbestimmung
§ 26a Gleichstellungsbestimmung Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
Aufwandsentschädigung
§ 3 Aufwandsentschädigung (1) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, in den Prüfungsausschuß nachgerückte Stellvertreter und der Schriftführer erhalten eine Pauschalaufwandsentschädigung von 50 Euro je Arbeitstag. (2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, in den Prüfungsausschuß nachgerückte Stellvertreter und Schriftführer erhalten Fahrkostenerstattung nach dem Thüringer Reisekostengesetz.
Ausbildung zur Jägerprüfung
§ 3a Ausbildung zur Jägerprüfung (1) Die Bewerber haben eine Ausbildung zur Jägerprüfung zu absolvieren, die mindestens 120 Stunden umfasst. Auf den praktischen Teil der Ausbildung müssen mindestens 40 Stunden und auf die Ausbildung im Umgang mit Jagdwaffen mindestens 20 Stunden entfallen. Die Ausbildung muss spätestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn (§ 6 Abs. 2 Satz 1) abgeschlossen sein. (2) Die Ausbildung setzt sich aus praktischen Übungen und der Vermittlung von theoretischem Wissen aus den in § 6 Abs. 5 aufgeführten Sachgebieten sowie den Grundlagen der Fallenjagd zusammen. Bei der Schießausbildung sind neben den Schießübungen nach § 9 Abs. 2 auch Schießübungen mit der Büchse auf die Scheibe "flüchtiger Überläufer" durchzuführen. (3) Die Ausbildungslehrgänge werden auf Antrag durch die Prüfungsbehörde genehmigt. Eine Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Leiter des Ausbildungslehrgangs Inhaber eines Jahresjagdscheins ist und Jagdpachtfähigkeit sowie die Möglichkeit der praktischen Ausbildung der Prüfungsbewerber in einem hierfür geeigneten Jagdbezirk besitzt und ihm ein brauchbarer Jagdhund zur Verfügung steht. Der Leiter des Ausbildungslehrgangs kann weitere geeignete Lehrkräfte hinzuziehen. Die Ausbildungsstätte muss über ausreichendes Anschauungsmaterial sowie über Jagdwaffen verfügen und Zugang zu einem ausbildungsgerechten Schießstand haben. Der Ausbildungslehrgang ist auf der Grundlage des von der Vereinigung der Jäger vorgeschlagenen und durch die oberste Jagdbehörde genehmigten Ausbildungsrahmenplans durchzuführen. (4) Jedem Lehrgangsteilnehmer wird am Ende der Ausbildung vom Leiter des Ausbildungslehrgangs ein schriftlicher Nachweis über die Teilnahme ausgehändigt.
Zulassung zur Prüfung
§ 4 Zulassung zur Prüfung (1) Bewerber für die Prüfung haben sich spätestens zwei Monate vor dem Termin der schriftlichen Prüfung bei der für ihren Wohnsitz zuständigen Prüfungsbehörde oder bei derjenigen Prüfungsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich sie den Ausbildungslehrgang besucht haben, schriftlich anzumelden. (2) Dem Antrag sind beizufügen: 1. ein Lebenslauf mit Angaben über die jagdliche Vorbildung, 2. eine Bestätigung, daß eine bis zum Ende der Prüfung ausreichende Jungjägerhaftpflichtversicherung und Unfallversicherung abgeschlossen sind, 3. bei Minderjährigen eine amtlich beglaubigte Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters, 4. einen Nachweis über die Teilnahme an einer Ausbildung zur Jägerprüfung nach § 3a Abs. 1 und 2 oder, bei Prüfungsvorbereitung außerhalb Thüringens, über eine vergleichbare Ausbildung, 5. ein Nachweis über die Treibertätigkeit ( § 4 Abs. 3 Nr. 2 ), 6. ein Nachweis über die Teilnahme an einer theoretischen und praktischen Unterweisung im Umgang und Schießen mit Kurzwaffen sowie im Büchsenschießen auf die Scheibe “flüchtiger Überläufer” und 7. eine Bescheinigung über die bezahlte Jägerprüfungsgebühr. (3) Zur Jägerprüfung dürfen nur Bewerber zugelassen werden, die an einem nach § 3a Abs. 3 genehmigten Ausbildungslehrgang oder an einer vergleichbaren Ausbildung in einem anderen Land teilgenommen haben. Bewerber, die die Ausbildung zur Jägerprüfung noch nicht abgeschlossen haben, sind unter der Bedingung zuzulassen, dass sie den Ausbildungsnachweis spätestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn bei der zuständigen Prüfungsbehörde vorlegen. (4) Bewerber, die noch nicht sechzehn Jahre alt sind, dürfen nur zugelassen werden, wenn sie bis zum 31. Mai des auf die Anmeldung folgenden Jahres das sechzehnte Lebensjahr vollenden. Bewerber, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen oder die keine ausreichende Jagdhaftpflicht- und Unfallversicherung nachweisen, sind zurückzuweisen. Darüber hinaus sind auch Bewerber zurückzuweisen, die ihre Antragsunterlagen nicht fristgerecht oder unvollständig vorgelegt haben. (5) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Prüfungsbehörde. Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen. (6) Werden dem Prüfungsausschuß nach Zulassung und vor Abschluß der Prüfung Umstände bekannt, die den dringenden Verdacht rechtfertigen, daß der Bewerber hätte zurückgewiesen werden müssen, kann der Vorsitzende den Bewerber zwecks Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen durch die zuständige Prüfungsbehörde von der Prüfung zurückstellen.
Prüfungsgebühr
§ 5 Prüfungsgebühr (1) Prüfungsgebühren werden auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 21 Abs. 1 des ThürVwKostG erhoben. Die Gebühr wird mit dem Zulassungsantrag zur Prüfung fällig ( § 4 Abs. 1 ). (2) Tritt ein Bewerber vor Prüfungsbeginn von der Prüfung zurück oder wird seine Zulassung vor Prüfungsbeginn zurückgenommen oder widerrufen oder erscheint der Bewerber zur Prüfung nicht, so werden vier Fünftel der Gebühr erstattet. Tritt ein Bewerber nach Prüfungsbeginn zurück oder wird seine Zulassung nach Prüfungsbeginn zurückgenommen oder widerrufen, so wird weder die Gebühr noch werden Teile davon erstattet. Die volle Gebühr wird erstattet, wenn die Anmeldung zur Prüfung zurückgewiesen wird oder wenn die zurückgenommene oder widerrufene Zulassung auf einer unrichtigen Sachbehandlung der Prüfungsbehörde beruht. (3) Die Gebühren sind zur Deckung der personellen und sachlichen Kosten für die Vorbereitung und die Durchführung der Jägerprüfung zu verwenden.
Gegenstand und Form der Prüfung
§ 6 Gegenstand und Form der Prüfung (1) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Die Jagdbehörden können dienstlich interessierte Personen, der Landesjagdverband Thüringen e. V. kann einen Vertreter zu der Prüfung entsenden. Stellvertretende Prüfer können mit Zustimmung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses der Prüfung beiwohnen. (2) Die Prüfungstermine für den schriftlichen Teil der Prüfung werden von der obersten Jagdbehörde festgesetzt und der Prüfungsbehörde bekannt gegeben. Diese bestimmt die Prüfungstermine für den praktischen und mündlichen Teil der Prüfung, das jagdliche Schießen sowie den Ort der Prüfung im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss. (3) Die Prüfung besteht aus: 1. dem schriftlichen Teil, 2. dem praktischen und mündlichen Teil sowie 3. dem jagdlichen Schießen. Die Prüfung ist zeitlich in dieser Reihenfolge zweimal im Jahr durchzuführen. Den Ablauf der Prüfung im einzelnen bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. (4) Der praktische und der mündliche Teil der Prüfung sind in Gegenwart mindestens zweier Mitglieder des Prüfungsausschusses durchzuführen. Erforderlichenfalls haben Stellvertreter teilzunehmen. (5) In der Prüfung muß der Bewerber ausreichende Kenntnisse in folgenden Sachgebieten nachweisen: 1. Tierarten, Wildbiologie, Wildhege, Wildschadenverhütung, Landwirtschaft und Waldwirtschaft, 2. Jagdbetrieb, Jagdhunde, Behandlung des erlegten Wildes, Wildbret als Lebensmittel (Fleischhygiene), 3. Waffentechnik, Führung von Jagdwaffen (einschließlich Kurzwaffen), 4. Jagdrecht, Waffenrecht, Tierschutzrecht, Natur- und Umweltschutzrecht.
Schriftlicher Teil der Prüfung
§ 7 Schriftlicher Teil der Prüfung (1) Beim schriftlichen Teil der Prüfung sind je Sachgebiet nach § 6 Abs. 5 Nr. 1 bis 4 fünfundzwanzig Fragen an Hand eines Fragebogens schriftlich zu beantworten. Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens drei Stunden. Die Prüfung findet unter Aufsicht mindestens eines Mitgliedes des Prüfungsausschusses statt, der vom Vorsitzenden bestimmt wird. Dieser kann weitere Aufsichtsführende bestimmen. (2) Die oberste Jagdbehörde verfaßt für die Jägerprüfung einen landeseinheitlichen Fragebogen. Hierzu schlägt auch der Landesjagdverband Thüringen e. V. eine Anzahl von Fragen entsprechend Absatz 1 Satz 1 vor. Dem Vorschlag ist eine Musterlösung beizufügen. Dabei ist die gebotene Geheimhaltung zu beachten. Die oberste Jagdbehörde übersendet Fragebögen in ausreichender Anzahl nebst sechs Abdrucken von der Musterlösung dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Dieser darf den verschlossenen und versiegelten Umschlag erst unmittelbar vor Beginn des schriftlichen Teils der Prüfung in Gegenwart des oder der Aufsichtsführenden und aller Prüflinge öffnen. Überzählige Fragebögen sind zu vernichten. Darüber ist ein Vermerk in die Prüfungsniederschrift aufzunehmen. (3) Vor Beginn der Prüfung sind die Prüflinge darauf hinzuweisen, daß jede gegenseitige Kontaktaufnahme und die Benutzung von Hilfsmitteln untersagt sind. Bei Verstößen gegen diese Anordnung können die betroffenen Prüflinge nach Entscheidung der anwesenden Mitglieder des Prüfungsausschusses durch mündliche Erklärung des Prüfungsausschußvorsitzenden von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden. Die Prüfung gilt als nicht bestanden. Der Grund des Ausschlusses ist in der Prüfungsniederschrift zu vermerken. (4) Die Bewertung des schriftlichen Teils der Prüfung erfolgt unter Berücksichtigung des sachlichen Inhalts der Musterlösung durch jeweils zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses; in Zweifelsfällen entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. (5) Die Leistungen in einem Sachgebiet sind mit "ausreichend" zu bewerten, wenn der Prüfling fünfzehn Punkte erreicht. Dabei erhält jede richtig beantwortete Frage einen Punkt. Jede teilweise richtig beantwortete Frage kann mit einem halben Punkt bewertet werden. (6) Wird die Leistung eines Prüflings in einem oder mehreren Sachgebieten mit "nicht ausreichend" bewertet, benachrichtigt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich die Prüfungsbehörde. Diese schließt den Prüfling durch schriftlichen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung unter Angabe des Grundes von der Fortsetzung der Prüfung aus.
Praktischer und mündlicher Teil der Prüfung
§ 8 Praktischer und mündlicher Teil der Prüfung (1) Das praktische Können und das theoretische Wissen werden in einem kombinierten Prüfungsverfahren ermittelt, das alle Sachgebiete nach § 6 Abs. 5 Nr. 1 bis 4 erfassen muß. Die Prüflinge können in Gruppen zusammengefaßt werden. Eine Gruppe kann bis zu drei Prüflinge umfassen, welche durch mindestens zwei Prüfer je Sachgebiet geprüft werden. (2) Jeder Prüfling hat die sichere Handhabung der Waffen, die Beherrschung der Sicherheitsbestimmungen im praktischen Jagdbetrieb sowie ausreichende Kenntnisse der Jagdhundeführung, insbesondere bei der Nachsuche, nachzuweisen. (3) Die Prüfungsdauer beträgt je Sachgebiet und Prüfling mindestens zehn Minuten; sie soll fünfzehn Minuten nicht überschreiten.
Jagdliches Schießen und Handhabung der Waffen
§ 9 Jagdliches Schießen und Handhabung der Waffen (1) Das jagdliche Schießen ist auf einem genehmigten Schießstand durchzuführen und besteht aus dem Büchsenschießen, dem Flintenschießen und dem Schießen mit der Kurzwaffe. Vorbehaltlich der in Absatz 2 getroffenen abweichenden Regelungen erfolgt das Schießen nach der Schießvorschrift des Deutschen Jagdschutzverbands e.V. Die Leitung des Schießens obliegt dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses; er hat die erforderliche Zahl von Beisitzern hinzuzuziehen. (2) Jeder Prüfling hat folgende Schießübungen mit nachstehenden Mindestergebnissen durchzuführen: 1. Drei Kugelschüsse auf Zehner-Ringscheibe (fünfzig Zentimeter Scheibendurchmesser, Zehn = weiß), Entfernung einhundert Meter, Anschlag sitzend aufgelegt hinter dem Anschußtisch; Bedingung: Zwei Treffer vom fünften bis zehnten Ring. 2. Drei Kugelschüsse auf eine nicht ausgeschnittene Scheibe mit einem nach links stehenden Rehbock, Entfernung einhundert Meter, Anschlag stehend angestrichen; Bedingung: zwei Treffer vom ersten bis zehnten Ring. 3. Beschießen von 10 Wurftauben - Trap, wobei jeweils höchstens zwei Schrotpatronen geladen und abgefeuert werden dürfen. Jede Taube ist vom Schützen einzeln abzurufen. Das Entsichern und Spannen der Hähne vor dem Abrufen ist gestattet. Voranschlag ist verboten. Es darf nur mit Schrotstärken bis zu zweieinhalb Millimeter geschossen werden; Bedingung: Drei Treffer. In Ausnahmefällen können anstelle von 10 Wurftauben 6 Kipphasen (3-teilig) auf 35 m über eine 6 m breite Schneise beschossen werden. Der Hase muß zwei bis drei Sekunden sichtbar sein. Die Bestimmungen des Schießens auf Wurftauben gelten auch für das Schießen auf Kipphasen (Bedingung: Drei Treffer). Sobald ein Teil oder mehrere Teile des Kipphasen umklappen, zählt dies als Treffer. 4. Fünf Schuss mit einer Kurzwaffe (Pistole oder Revolver) auf eine stehende Kurzwaffenscheibe, Entfernung zehn Meter, Anschlag stehend freihändig, ein- oder beidhändig, mit völlig freien Handgelenken, ohne Bandagen; Bedingung: Zwei Treffer vom sechsten bis zehnten Ring. (3) Wird ein Ring durch ein Geschoß von außen her sichtbar angerissen, dann gilt die höhere Ringzahl. Dem Prüfling sind nach Abgabe aller Schüsse deren Sitz anzuzeigen. Zugelassen sind für den Schuß mit der Kugel die Kaliber 6,5 Millimeter und stärker, mit Kurzwaffen die Kaliber mit einer Mündungsenergie des Geschosses von mindestens 200 Joule und mit Schrot die Kaliber zwanzig und stärker. Die Verwendung von Zielfernrohren ist beim Kugelschuß gestattet. (4) Beim jagdlichen Schießen finden die allgemein anerkannten Regeln über die Sicherheit auf Schießständen und die sichere Handhabung von Waffen und Munition Anwendung. Hat ein Prüfling während der Schießprüfung Zweifel an der einwandfreien technischen Funktion der Waffen oder der Gebrauchsfähigkeit der Schießstandeinrichtungen, kann er gegenüber dem Leiter des Schießens unverzüglich Gegenvorstellungen erheben. Der Schießleiter entscheidet über die Gegenvorstellung nach Anhörung der bei der Schießprüfung anwesenden Mitglieder des Prüfungsausschusses vor Beendigung der Schießprüfung. (5) Hat der Prüfling im jagdlichen Schießen die geforderten Leistungen nicht erbracht, ist ihm innerhalb eines Zeitraumes von zwei Wochen die einmalige Wiederholung der gesamten Schießprüfung zu ermöglichen. Die bei dem ersten Durchgang erzielten Treffer bleiben dabei unberücksichtigt. Erzielt der Prüfling die Mindestleistungen auch bei der Wiederholung nicht, gilt die Jägerprüfung als nicht bestanden. Das gleiche gilt, wenn er während der Prüfung oder der Wiederholungsprüfung erhebliche Mängel bei der Handhabung der Waffe zeigt, die geeignet sind, ihn selbst oder andere zu gefährden. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss; sie ist dem Prüfling im Anschluss an die Prüfung vom Vorsitzenden mündlich bekannt zu geben. Die Gründe des Nichtbestehens sind in der Prüfungsniederschrift zu vermerken. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses informiert die Prüfungsbehörde unverzüglich schriftlich über die Entscheidung. Die Prüfungsbehörde erteilt dem Prüfling einen schriftlichen Bescheid über das Nichtbestehen der Jägerprüfung. Der Bescheid ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 27 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. August 2014 außer Kraft.
Inkrafttreten
§ 27 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Aufgrund des § 25 Abs. 1 und § 54 Abs. 4 des Thüringer Jagdgesetzes vom 11. November 1991 (GVBl. S. 571) verordnet der Thüringer Minister für Landwirtschaft und Forsten:
Gesamturteil
§ 11 Gesamturteil (1) Über das Gesamturteil entscheidet der Prüfungsausschuß in geheimer Beratung. (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in allen Prüfungsteilen ( § 6 Abs. 3 Satz 1 ) die geforderten Leistungen erbracht hat.
Prüfungsniederschrift
§ 12 Prüfungsniederschrift Über den wesentlichen Hergang der Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen und von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
Entschädigung
§ 20 Entschädigung Die in § 19 Abs. 2 Nr. 2 und 3 genannten Mitglieder des Prüfungsausschusses und der Schriftführer erhalten eine Pauschalentschädigung und Reisekostenvergütung entsprechend § 3 .
Prüfungsgebühr
§ 22 Prüfungsgebühr (1) Prüfungsgebühren werden auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 21 Abs. 1 des ThürVwKostG erhoben. Die Gebühr wird mit der Anmeldung zur Prüfung fällig ( § 21 Abs. 3 Nr. 1 ). (2) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
Bewertung der Leistung; Prüfungsergebnis
§ 24 Bewertung der Leistung; Prüfungsergebnis (1) Die Leistungen der Bewerber sind in jedem Sachgebiet ( § 23 Abs. 1 ) von den jeweiligen Prüfern mit "ausreichend" oder "nicht ausreichend" zu bewerten. (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Leistungen aller vier Sachgebiete mit "ausreichend" bewertet worden sind. (3) Ein Bewerber kann durch die Prüfungsbehörde von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden, wenn er einen Täuschungsversuch begeht. Wird ein Bewerber nach Satz 1 ausgeschlossen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. (4) Der Prüfungsausschuß stellt gemeinsam für jeden Bewerber das Prüfungsergebnis fest. Die Bewertung der Prüfungsleistungen in den einzelnen Sachgebieten und die Prüfungsergebnisse sind in eine Bewertungsliste einzutragen und der Prüfungsniederschrift beizuheften. Über den wesentlichen Hergang der Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen und von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
Prüfungswiederholung und Akteneinsicht der Prüflinge
§ 26 Prüfungswiederholung und Akteneinsicht der Prüflinge Die Bestimmungen der §§ 14 und 15 gelten entsprechend.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.