ThürJHVO · Thüringen

Thüringer Verordnung zur Feststellung der Brauchbarkeit für Jagdhunde (Thüringer Jagdhundeverordnung -ThürJHVO-) Vom 30. November 2013 *

Ausfertigungsdatum:
30.11.2013
Fundstelle:
GVBl. 2013, 342
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Feststellung und Stufen der Brauchbarkeit

§ 1 Feststellung und Stufen der Brauchbarkeit (1) Mit dem Bestehen der Brauchbarkeitsprüfung nach der Thüringer Jagdhundeprüfungsrichtlinie vom 16. Oktober 2013 (StAnz. Nr. 45/2013 S. 1804) in der jeweils geltenden Fassung oder mit dem Bestehen einer nach § 2 von der obersten Jagdbehörde durch Bekanntmachung als gleichwertig anerkannten Prüfung gilt die Brauchbarkeit eines Jagdhundes im Sinne des § 39 des Thüringer Jagdgesetzes (ThJG) in der Fassung vom 28. Juni 2006 (GVBl. S. 313) in der jeweils geltenden Fassung als nachgewiesen. (2) Der Jagdhundehalter kann einen Antrag auf Feststellung der Brauchbarkeit seines Jagdhundes bei der zuständigen unteren Jagdbehörde stellen. Als Nachweis ist die Kopie des Brauchbarkeitsprüfungszeugnisses beizufügen. Liegt der Wohnort des Jagdhundehalters außerhalb Thüringens, kann der Antrag bei einer unteren Jagdbehörde gestellt werden, in deren Zuständigkeitsbereich dem Antragsteller die Ausübung des Jagdrechts zusteht. (3) Die Brauchbarkeit eines Jagdhundes im Sinne des § 39 Abs. 1 ThJG wird durch die zuständige untere Jagdbehörde festgestellt, wenn der Jagdhund eine Brauchbarkeitsprüfung nach der Thüringer Jagdhundeprüfungsrichtlinie oder eine nach § 2 gleichwertige Prüfung bestanden hat. Die Feststellung erfolgt nach dem Muster der Anlage , die im Format DIN A6 zu erstellen ist. (4) Die Brauchbarkeit eines Jagdhundes wird für folgende Stufen festgestellt: 1. Stufe A: Such-, Drück- und Treibjagd auf Raubwild und Niederwild, ausgenommen Schalenwild und Wasserwild (Arbeit vor und nach dem Schuss), 2. Stufe B: Wasserjagd (Arbeit vor und nach dem Schuss), 3. Stufe C: Nachsuche auf Schalenwild (Arbeit nach dem Schuss), 4. Stufe D: Stöberjagd (Arbeit vor dem Schuss), 5. Stufe E: Baujagd (Arbeit vor dem Schuss). (5) Die Brauchbarkeit eines Jagdhundes nach § 39 Abs. 1 ThJG gilt als festgestellt, wenn der Jagdhund eine Brauchbarkeitsprüfung in einem anderen Land im Geltungsbereich des Grundgesetzes erfolgreich abgelegt und der erworbene Brauchbarkeitsnachweis von der nach dortigem Landesjagdrecht zuständigen Stelle festgestellt wurde.

Anlage ThürJHVO

Anlage (zu § 1 Abs. 3 Satz 2 )

§ 1

Feststellung und Stufen der Brauchbarkeit

§ 1 Feststellung und Stufen der Brauchbarkeit (1) Mit dem Bestehen der Brauchbarkeitsprüfung nach der Thüringer Jagdhundeprüfungsrichtlinie vom 16. Oktober 2013 (StAnz. Nr. 45/2013 S. 1804) in der jeweils geltenden Fassung oder mit dem Bestehen einer nach § 2 von der obersten Jagdbehörde durch Bekanntmachung als gleichwertig anerkannten Prüfung gilt die Brauchbarkeit eines Jagdhundes im Sinne des § 39 Abs. 1 ThJG als nachgewiesen. (2) Der Jagdhundehalter kann einen Antrag auf Feststellung der Brauchbarkeit seines Jagdhundes bei der zuständigen unteren Jagdbehörde stellen. Als Nachweis ist die Kopie des Brauchbarkeitsprüfungszeugnisses beizufügen. Liegt der Wohnort des Jagdhundehalters außerhalb Thüringens, kann der Antrag bei einer unteren Jagdbehörde gestellt werden, in deren Zuständigkeitsbereich dem Antragsteller die Ausübung des Jagdrechts zusteht. (3) Die Brauchbarkeit eines Jagdhundes im Sinne des § 39 Abs. 1 ThJG wird durch die zuständige untere Jagdbehörde festgestellt, wenn der Jagdhund eine Brauchbarkeitsprüfung nach der Thüringer Jagdhundeprüfungsrichtlinie oder eine nach § 2 gleichwertige Prüfung bestanden hat. Die Feststellung erfolgt nach dem Muster der Anlage , die im Format DIN A6 zu erstellen ist. (4) Die Brauchbarkeit eines Jagdhundes wird für folgende Stufen festgestellt: 1. Stufe A: Such-, Drück- und Treibjagd auf Raubwild und Niederwild, ausgenommen Schalenwild und Wasserwild (Arbeit vor und nach dem Schuss), 2. Stufe B: Wasserjagd (Arbeit vor und nach dem Schuss), 3. Stufe C: Nachsuche auf Schalenwild (Arbeit nach dem Schuss), 4. Stufe D: Stöberjagd (Arbeit vor dem Schuss), 5. Stufe E: Baujagd (Arbeit vor dem Schuss). (5) Die Brauchbarkeit eines Jagdhundes nach § 39 Abs. 1 ThJG gilt als festgestellt, wenn der Jagdhund eine Brauchbarkeitsprüfung in einem anderen Land im Geltungsbereich des Grundgesetzes erfolgreich abgelegt und der erworbene Brauchbarkeitsnachweis von der nach dortigem Landesjagdrecht zuständigen Stelle festgestellt wurde.

§ 2

Gleichwertige Prüfungen

§ 2 Gleichwertige Prüfungen (1) Eine von Jagdhundeverbänden oder -vereinen abgenommene Leistungs- oder Zuchtprüfung sowie eine von Jagdhundeprüfungsvereinen oder von den nach jeweiligem Landesjagdrecht zuständigen Stellen abgenommene Brauchbarkeitsprüfung wird als gleichwertig anerkannt, wenn diese Prüfung die Anforderungen der Thüringer Jagdhundeprüfungsrichtlinie erfüllt. Die oberste Jagdbehörde macht die als gleichwertig anerkannten Prüfungen im Thüringer Staatsanzeiger bekannt. (2) Erfüllt eine Prüfung nach Absatz 1 die Gleichwertigkeitsanforderungen im Sinne der Thüringer Jagdhundeprüfungsrichtlinie nicht vollständig, können fehlende Fächer oder Fachgruppen nachgeprüft werden.

§ 3

Übergangsbestimmung

§ 3 Übergangsbestimmung Brauchbarkeitsfeststellungen für Jagdhunde durch Thüringer Jagdbehörden, die vor Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung erteilt wurden, gelten fort.

§ 4

Gleichstellungsbestimmung

§ 4 Gleichstellungsbestimmung Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.