Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Jagdaufseher Vom 7. August 1992
- Ausfertigungsdatum:
- 07.08.1992
- Fundstelle:
- GVBl. 1992, 539
Anlage (zu § 7 Abs. 1 ) * Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/lr/th/3b3e6645-9624-40dd-8a41-418b7f809d9f-th792-5+1992+539+anl.pdf
Allgemeines
§ 2 Allgemeines (1) Das Ablegen der Prüfung ist nur nach Teilnahme an einem vom Landesjagdverband Thüringen e. V. oder einer von diesem anerkannten Ausbildungsstätte durchgeführten Lehrgang möglich. (2) Ein Bewerber kann von der Teilnahme an einem Lehrgang nach Absatz 1 von der obersten Jagdbehörde befreit werden, wenn er eine Jagdaufseherprüfung außerhalb des Landes Thüringen bestanden hat, sofern er dort einen Lehrgang besucht hat und nach vergleichbaren Bedingungen geprüft wurde. Er hat sich in diesem Falle einer Nachprüfung in den Sachgebieten nach § 1 Nr. 1 bis 3 zu unterziehen, um die fachliche Eignung nachzuweisen. (3) Der Bewerber muß einen Jahresjagdschein besitzen und schon vorher einen solchen während dreier Jahre in Deutschland besessen haben.
Prüfungsausschuß
§ 3 Prüfungsausschuß (1) Die Durchführung der Jagdaufseherprüfung wird Prüfungsausschüssen übertragen, die bei der obersten Jagdbehörde von dieser zu bilden sind. (2) Jeder Prüfungsausschuß setzt sich aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern zusammen. Für jeden von ihnen ist ein Stellvertreter zu berufen. Mitglieder und Stellvertreter müssen einen Jahresjagdschein besitzen und vorher mindestens während dreier Jahre einen Jahresjagdschein besessen haben. (3) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und die Stellvertreter sind von der obersten Jagdbehörde zu berufen. Der Landesjagdverband Thüringen e. V. unterbreitet hierzu Vorschläge. Die Berufung erfolgt für die Dauer von zwei Jahren. Mitglieder und Stellvertreter sind nach dem Verpflichtungsgesetz vom 02. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974, zu verpflichten. (4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und in den Prüfungsausschuß nachgerückte Stellvertreter erhalten eine Pauschalentschädigung von 38,40 Euro je Arbeitstag und Reisekostenvergütung nach den für Thüringer Landesbedienstete der Reisekostenstufe A geltenden Bestimmungen.
Anmeldung der Bewerber
§ 4 Anmeldung der Bewerber (1) Anmeldungen sind schriftlich an die oberste Jagdbehörde zu richten. (2) Der Anmeldung sind beizufügen: 1. 1 Lebenslauf mit Angaben über jagdliche Vorbildung 2. 2 Paßbilder 3. Ablichtung des gültigen Jagdscheines 4. Nachweis der Jagdpachtfähigkeit 5. Quittung über die entrichtete Prüfungsgebühr (3) Die Prüfungsgebühren werden aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 21 Abs. 1 ThürVwKostG erhoben und sind vor der Prüfung an die oberste Jagdbehörde zu überweisen oder einzuzahlen. Bewerber, die sich nach § 2 Abs. 2 einer Nachprüfung in den Sachgebieten nach § 1 Nr. 1 bis 3 unterziehen, haben die volle Prüfungsgebühr zu entrichten.
Durchführung, Gegenstand und Bewertung der Prüfung
§ 5 Durchführung, Gegenstand und Bewertung der Prüfung (1) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann jedoch bis zu zwei sachlich oder dienstlich interessierte Personen zulassen. Der Leiter der obersten Jagdbehörde oder dessen Stellvertreter können als Beobachter an der Prüfung teilnehmen. (2) Den Ablauf der Prüfung bestimmt der Vorsitzende. (3) Die Prüfung ist mündlich und dauert je Prüfling in der Regel 45 Minuten zuzüglich 15 Minuten für die schriftliche Bestimmung von Prüfungsobjekten aus den Sachgebieten nach § 1 Nr. 1 bis 8 . (4) Die Prüfung erstreckt sich auf die Sachgebiete nach § 1 Nr. 1 bis 8 . (5) Die Sachgebiete sind auf die drei Prüfer zu verteilen. Der Prüfling soll in jedem Sachgebiet ordnungsgemäß geprüft werden. (6) Die Leistungen der Prüflinge sind wie folgt zu bewerten: 1. "a u s r e i c h e n d" für eine Leistung, die, abgesehen von einzelnen geringfügigen Mängeln, den Anforderungen entspricht oder besser ist. 2. "n i c h t a u s r e i c h e n d" für eine mit erheblichen Mängeln behaftete oder völlig unbrauchbare Leistung. (7) Der Prüfungsausschuß entscheidet in geheimer Beratung mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsausschuß die Leistung des Prüflings mit "ausreichend" bewertet.
Prüfungsergebnis
§ 7 Prüfungsergebnis (1) Der Prüfling erhält nach bestandener Prüfung ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage, das von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist und mit dem Siegel der obersten Jagdbehörde versehen sein muß. (2) Der Prüfling, der die Prüfung nicht bestanden hat oder für den die Prüfung als nicht bestanden gilt, erhält einen schriftlichen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung und der Angabe des Grundes der Entscheidung über die Prüfung zugestellt.
Aufgrund des § 41 Abs. 2 Satz 3 des Thüringer Jagdgesetzes vom 11. November 1991 (GVBl S. 571) verordnet der Thüringer Minister für Landwirtschaft und Forsten:
Ausbildungsordnung
§ 1 Ausbildungsordnung In einem zwölftägigen Lehrgang sind folgende Unterrichtseinheiten zu behandeln: 1. Rechtskunde (insgesamt 10 Stunden) a) Bundesjagdgesetz und ergänzende Bestimmungen b) Thüringer Landesjagdrecht c) Jagdbehörden d) Jagd- und Schonzeiten e) Wildbretvermarktung und sonstige Bestimmungen über Erwerb, Halten, Pflege, Aufzucht und Inverkehrbringen von Wild f) Naturschutzrecht g) Tierschutzrecht h) Bürgerliches-, Straf- und Strafprozeßrecht i) Feldschutz- und Forstschutzgesetze k) Versicherungsrecht 2. Jagdschutz (insgesamt 6 Stunden) a) Jagdschutz-Vorschriften des Bundes und des Landes Thüringen b) Abwehr von Wilderern 3. Naturschutz, Landschaftspflege, Umweltschutz (insgesamt 5 Stunden) a) Sicherung und Schaffung ökologisch gesunder Lebensräume b) Umweltschäden und ihre Erkennung - Landschaftsüberwachung c) Kenntnis der geschützten einheimischen Tiere und Pflanzen - Maßnahmen zu deren Erhaltung 4. Wildtierkunde (insgesamt 10 Stunden) a) Erkennungs-, Geschlechts- und Altersmerkmale der einheimischen Wildarten b) Fährten, Spuren und Geläufe, Losung und Gewölle, Körperbau und Lebensweise der einheimischen Wildarten c) Wildkrankheiten - Vorbeugung und Bekämpfung 5. Hege und Jagdbetrieb (insgesamt 20 Stunden) a) Anlage und Unterhaltung von Jagdeinrichtungen b) Verhinderung von Jagdunfällen (Vorschriften der Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft) c) Richtlinien für die Hege und Bejagung des Schalenwildes in Thüringen e) Aufzucht und Aussetzen von Wild f) Bejagung des Raubwildes g) Jagdarten h) Versorgung des erlegten Wildes i) Ordnungssignale 6. Land- und Waldwirtschaft, Wildschaden (insgesamt 20 Stunden) a) Anlage und Unterhaltung von Wildäsungs- und Deckungsflächen sowie Verbißgehölzen b) Wildschadensverhütung in der Land- und Forstwirtschaft c) Ermittlung des entstandenen Wildschadens d) Verfahrensvorschriften für die Regulierung von Wild- und Jagdschaden 7. Jagdhundewesen (insgesamt 6 Stunden) a) Jagdhundearten und -rassen b) Zucht, Haltung, Abrichtung, Führung und Prüfung der Hunde c) Pflege der Hunde, Hundekrankheiten 8. Waffen und Schießwesen (insgesamt 4 Stunden) a) Waffen und Munition b) Schußwirkung c) Umgang mit der Waffe und ihre Pflege d) Optische Geräte
Prüfungsniederschrift
§ 6 Prüfungsniederschrift Über den wesentlichen Hergang der Prüfung und das Prüfungsergebnis ist eine Niederschrift anzufertigen, die von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist.
Wiederholung der Prüfung
§ 8 Wiederholung der Prüfung Eine nicht bestandene Prüfung kann bis zu zweimal wiederholt werden. Dabei werden auch Prüfungen angerechnet, die in einem anderen Bundesland durchgeführt worden sind. Die erste Wiederholung ist im Folgejahr, die zweite Wiederholung ist frühestens drei Jahre nach der ersten Jagdaufseherprüfung möglich.
Inkrafttreten
§ 9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.