ThürAPOJ · Thüringen

Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Jäger, Falkner und Jagdaufseher (Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung Jagd-ThürAPOJ-) Vom 6. Dezember 2016

Ausfertigungsdatum:
06.12.2016
Fundstelle:
GVBl. 2016, 654
36 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zuständigkeit, Organisation

§ 1 Zuständigkeit, Organisation(1) Die unteren Jagdbehörden sind als Prüfungsbehörden zuständig für die Abnahme: 1. der Jägerprüfung nach § 15 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849) in der jeweils geltenden Fassung (BJG),2. der Falknerprüfung nach § 15 Abs. 7 BJG und3. der Jagdaufseherprüfung nach § 41 Abs. 2 Satz 3 ThJG. (2) Zur Durchführung der Prüfungen nach Absatz 1 wird bei der jeweils zuständigen Prüfungsbehörde für die Dauer von fünf Jahren ein Prüfungsausschuss aus geeigneten, widerruflich bestellten, haupt- und ehrenamtlich tätigen Mitgliedern gebildet. Die Vereinigung der Jäger nach § 53 ThJG unterbreitet hierzu personelle Vorschläge. Die Prüfungsbehörden können aus ihren bestellten Prüfungsausschüssen gemeinsame Prüfungsausschüsse bilden. (3) Der Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens drei weiteren Mitgliedern, von denen ein Mitglied die Befähigung für den höheren oder gehobenen Forstdienst haben muss. Für jedes Mitglied einschließlich des Vorsitzenden wird ein Stellvertreter bestellt. (4) Zur Durchführung der Falknerprüfung ist der Prüfungsausschuss nach Absatz 3 um mindestens vier Mitglieder zu erweitern; die Landesverbände für Falknerei unterbreiten hierzu personelle Vorschläge. Zur Durchführung der Jagdaufseherprüfung ist der Prüfungsausschuss nach Absatz 3 um mindestens zwei Mitglieder zu erweitern; die Vereinigung der Jäger nach § 53 ThJG unterbreitet hierzu personelle Vorschläge. (5) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und dessen hauptamtlicher Stellvertreter gehören der Prüfungsbehörde an. Die Prüfer und deren Stellvertreter sind in ihrer Prüfertätigkeit unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Sie werden von der Prüfungsbehörde zur unparteiischen und gewissenhaften Ausübung ihrer Tätigkeit und zur Verschwiegenheit hierüber verpflichtet. Die Verpflichtung ist aktenkundig zu machen. (6) Der Vorsitzende legt den Termin und Ablauf der Prüfung fest. Er oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses organisiert und leitet die Prüfung ohne selbst zu prüfen, bestimmt die Prüfer und legt einen Prüfer als Führer der Niederschrift fest. Geprüft wird durch zwei Prüfer, von denen einer die Bewertungsliste führt. Die Prüfer müssen über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügen. Als fachliche Qualifikation gilt die Berufsausbildung oder eine mindestens fünfjährige - auch nebenberufliche oder ehrenamtliche - Tätigkeit im Prüfungssachgebiet. Prüfen darf nicht, wer an der Ausbildung eines zugelassenen Bewerbers mitgewirkt hat oder zu diesem in einem Verwandtschaftsverhältnis bis zweiten Grades steht. (7) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Der Prüfungsausschuss trifft seine Entscheidung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 2

Entschädigung

§ 2 Entschädigung(1) Die Mitglieder und Stellvertreter des Prüfungsausschusses erhalten, soweit sie ihre Tätigkeit nicht im Rahmen behördlicher Tätigkeit ausüben, auf Antrag 75 Euro Entschädigung für jeden 1. Prüfungstag und2. Arbeitstag zur Teilnahme an der von der Prüfungsbehörde anzusetzenden Fortbildung. Mit der Entschädigung für den Prüfungstag nach Satz 1 Nr. 1 sind die Vor- und Nachbereitung der Prüfung sowie die materielle Sicherstellung der Prüfung außer für das Büchsenschießen abgegolten. Für die Teilnahme an Veranstaltungen nach Satz 1 Nr. 2 sollen jährlich nicht mehr als zwei volle Arbeitstage vergütet werden. (2) Die Mitglieder und Stellvertreter des Prüfungsausschusses haben für ihre Teilnahme nach Absatz 1 Satz 1 Anspruch auf Fahrkostenerstattung und Wegstreckenentschädigung. Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach den für Beamte des Landes geltenden reisekostenrechtlichen Bestimmungen.

§ 3

Gebühren

§ 3 Gebühren(1) Prüfungsgebühren werden aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 21 Abs. 1 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes vom 23. September 2005 (GVBl. S. 325) in der jeweils geltenden Fassung erhoben. Die Prüfungsgebühr wird mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung oder zur Wiederholung von Prüfungsteilen fällig. (2) Der Prüfungsbehörde steht für die Zulassung eines Bewerbers zur Prüfung ein Sechstel der Prüfungsgebühr und für die Durchführung beziehungsweise Nachholung einer Prüfung oder eines Prüfungsteils der diesbezügliche Gebührenanteil zu. (3) Bewerbern, die zur Prüfung nicht zugelassen werden oder die vor Beginn eines Prüfungsteils von der Prüfung zurücktreten, deren Zulassung vor Beginn des ersten Prüfungsteils zurückgenommen oder widerrufen wird oder welche den Nachweis über die jagdliche Ausbildung nach § 7 Abs. 1 und 2 nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt haben, werden vier Fünftel der Prüfungsgebühren erstattet. Die Prüfungsgebühr verfällt, wenn Bewerber nach § 4 Abs. 3 von der Prüfung ausgeschlossen werden, nach Prüfungsbeginn von der Prüfung zurücktreten, ihre Zulassung nach Prüfungsbeginn zurückgenommen oder widerrufen wird oder sie die Prüfung oder Prüfungsteile nicht bestehen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn Bewerber den Schießleistungsnachweis nach § 7 Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt haben. Die volle Prüfungsgebühr wird erstattet, wenn die Erteilung der zurückgenommenen oder widerrufenen Zulassung auf einer unrichtigen Sachbehandlung der Prüfungsbehörde beruht. Die Sätze 2 und 4 gelten entsprechend für die Wiederholungsprüfung.

Anlage 1

Anlage 1 (zu § 4 Abs. 1 Satz 7, § 13 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2, § 16 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1, § 18 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1)

Anlage 10

Anlage 10 (zu § 6 Abs. 5 Satz 1)

Anlage 11

Anlage 11 (zu § 7 Abs. 3 Satz 1, § 15 Abs. 1 Satz 4, § 17 Abs. 1 Satz 4)

Anlage 12

Anlage 12 (zu § 7 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1)

Anlage 2

Anlage 2 (zu § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2)Anlage 2 (Rückseite)Hinweise zur AnmeldungAnmeldefrist: Die Anmeldung muss spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin bei der Prüfungsbehörde eingegangen sein. Prüfungstermin: Etwaige Änderungen des Prüfungstermins werden Ihnen rechtzeitig bekanntgegeben. Prüfungsgebühr: Prüfungsgebühren werden aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 21 Abs. 1 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes erhoben. Die Höhe der Prüfungsgebühr erfragen Sie bitte bei der Prüfungsbehörde. Schießleistungsnachweis: Der Nachweis über das Erfüllen der Anforderungen in der Schießausbildung nach § 7 Abs. 3 ThürAPOJ ist mit dem Antrag vorzulegen. Bewerber für die Jägerprüfung, welche die Schießleistungen nach § 7 Abs. 2 ThürAPOJ am Tag der Antragstellung noch nicht abgeschlossen haben, können unter der Bedingung zugelassen werden, dass sie die Nachweise über die erbrachte Schießleistung nach § 7 Abs. 2 ThürAPOJ spätestens bis zu Beginn der Schießprüfung vorlegen. Ausbildungsnachweis: Bei Prüfungsvorbereitungen außerhalb Thüringens ist mit der Anmeldung ein Nachweis über eine gleichwertige Ausbildung einzureichen. Die Entscheidung über die Gleichwertigkeit obliegt der Prüfungsbehörde. 1. Jägerprüfung: Bewerber für die Jägerprüfung haben den Nachweis über ihre Teilnahme an einer Ausbildung zum Jäger nach § 7 Abs. 1 und 2 ThürAPOJ vorzulegen. Bewerber für die Jägerprüfung, welche diese Ausbildung am Tag der Antragstellung noch nicht abgeschlossen haben, können unter der Bedingung zugelassen werden, dass sie den Nachweis über die Ausbildung nach § 7 Abs. 1 und 2 ThürAPOJ spätestens zu Beginn des schriftlichen oder mündlich-praktischen Teils der Prüfung vorlegen. 2. Jägerprüfung für Falkner (eingeschränkte Jägerprüfung): Der Nachweis über die Teilnahme an einer Ausbildung zum Jäger nach § 7 Abs. 1 und 2 Satz 1 ThürAPOJ, der sich auf die Vermittlung von Kenntnissen in den Sachgebieten des § 8 Nr. 2 bis 4 ThürAPOJ beschränkt, ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Jägerprüfung für Falkner vorzulegen. Versagungsgründe für die Erteilung des Jagdscheins: Für die Abnahme der Jägerprüfung wird Ihre Zuverlässigkeit im Sinne des § 17 des Bundesjagdgesetzes und des § 5 des Waffengesetzes nicht geprüft. Wir weisen daher ausdrücklich darauf hin, dass auch nach erfolgreich abgelegter Jägerprüfung die Erteilung des Jagdscheins versagt werden kann. Sollten Sie in dieser Hinsicht Bedenken haben, wenden Sie sich bitte vor einer Anmeldung zur Jägerprüfung an die zuständige untere Jagdbehörde. Wir empfehlen Ihnen, sich hinsichtlich der vom Gesetz geforderten Zuverlässigkeitsprüfung möglichst frühzeitig mit der für Sie zuständigen unteren Jagdbehörde in Verbindung zu setzen, um nach bestandener Prüfung unnötige Wartezeiten bei der Erteilung des Jagdscheins zu vermeiden. * Bitte zutreffendes ankreuzen

Anlage 3

Anlage 3 (zu § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2)

Anlage 4

Anlage 4 (zu § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2)

Anlage 5

Anlage 5 (zu § 5 Abs. 2 Satz 1, § 13 Abs. 2 Satz 2)

Anlage 6

Anlage 6 (zu § 5 Abs. 2 Satz 1, § 13 Abs. 2 Satz 2)

Anlage 7

Anlage 7 (zu § 6 Abs. 5 Satz 1)

Anlage 8

Anlage 8 (zu § 6 Abs. 5 Satz 1)

Anlage 9

Anlage 9 (zu § 6 Abs. 5 Satz 1)

Eingangsformel ThürAPOJ

Aufgrund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3, des § 41 Abs. 2 Satz 3 und des § 54 Abs. 3 des Thüringer Jagdgesetzes (ThJG) in der Fassung vom 28. Juni 2006 (GVBl. S. 313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Mai 2013 (GVBl. S. 117), verordnet das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft, hinsichtlich des § 8 Nr. 2 bis 4 im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie:

§ 1

Zuständigkeit, Organisation

§ 1 Zuständigkeit, Organisation(1) Die unteren Jagdbehörden sind als Prüfungsbehörden zuständig für die Abnahme: 1. der Jägerprüfung nach § 15 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes (BJG),2. der Falknerprüfung nach § 15 Abs. 7 BJG und3. der Jagdaufseherprüfung nach § 41 Abs. 2 Satz 3 ThJG. (2) Zur Durchführung der Prüfungen nach Absatz 1 wird bei der jeweils zuständigen Prüfungsbehörde für die Dauer von fünf Jahren ein Prüfungsausschuss aus geeigneten, widerruflich bestellten, haupt- und ehrenamtlich tätigen Mitgliedern gebildet. Die Vereinigung der Jäger nach § 53 ThJG unterbreitet hierzu personelle Vorschläge. Die Prüfungsbehörden können aus ihren bestellten Prüfungsausschüssen gemeinsame Prüfungsausschüsse bilden. (3) Der Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens drei weiteren Mitgliedern, von denen ein Mitglied die Befähigung für den höheren oder gehobenen Forstdienst haben muss. Für jedes Mitglied einschließlich des Vorsitzenden wird ein Stellvertreter bestellt. (4) Zur Durchführung der Falknerprüfung ist der Prüfungsausschuss nach Absatz 3 um mindestens vier Mitglieder zu erweitern; die Landesverbände für Falknerei unterbreiten hierzu personelle Vorschläge. Zur Durchführung der Jagdaufseherprüfung ist der Prüfungsausschuss nach Absatz 3 um mindestens zwei Mitglieder zu erweitern; die Vereinigung der Jäger nach § 53 ThJG unterbreitet hierzu personelle Vorschläge. (5) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und dessen hauptamtlicher Stellvertreter gehören der Prüfungsbehörde an. Die Prüfer und deren Stellvertreter sind in ihrer Prüfertätigkeit unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Sie werden von der Prüfungsbehörde zur unparteiischen und gewissenhaften Ausübung ihrer Tätigkeit und zur Verschwiegenheit hierüber verpflichtet. Die Verpflichtung ist aktenkundig zu machen. (6) Der Vorsitzende legt den Termin und Ablauf der Prüfung fest. Er oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses organisiert und leitet die Prüfung ohne selbst zu prüfen, bestimmt die Prüfer und legt einen Prüfer als Führer der Niederschrift fest. Geprüft wird durch zwei Prüfer, von denen einer die Bewertungsliste führt. Die Prüfer müssen über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügen. Als fachliche Qualifikation gilt die Berufsausbildung oder eine mindestens fünfjährige - auch nebenberufliche oder ehrenamtliche - Tätigkeit im Prüfungssachgebiet. Prüfen darf nicht, wer an der Ausbildung eines zugelassenen Bewerbers mitgewirkt hat oder zu diesem in einem Verwandtschaftsverhältnis bis zweiten Grades steht. (7) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Der Prüfungsausschuss trifft seine Entscheidung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 10

Schriftlicher Teil der Prüfung

§ 10 Schriftlicher Teil der Prüfung(1) Der schriftliche Teil der Prüfung wird im Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple-Choice-Verfahren) anhand eines Fragebogens mit separatem Antwortblatt durchgeführt. Die Bewerber haben innerhalb von 120 Minuten insgesamt 100 Fragen (25 Fragen je Sachgebiet nach § 8) durch Ankreuzen auf dem Antwortblatt zu beantworten. Die Fragen werden je Sachgebiet von der Prüfungsbehörde mittels Zufallsprinzip aus dem von der obersten Jagdbehörde veröffentlichten Fragen-Antworten-Katalog ausgewählt. Der vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses verschlossene und gesiegelte Umschlag mit den zur Prüfung erforderlichen Fragebögen und Antwortblättern nebst der Musterlösung ist erst unmittelbar vor Beginn der Prüfung in Gegenwart der Aufsichtsführenden und Bewerber zu öffnen. (2) Bewerber, die innerhalb eines Sachgebietes mehr als sieben Fragen nicht oder nicht richtig beantworten, haben den schriftlichen Teil der Prüfung nicht bestanden.

§ 11

Mündlich-praktischer Teil der Prüfung

§ 11 Mündlich-praktischer Teil der Prüfung(1) Es dürfen nicht mehr als drei Bewerber gemeinsam geprüft werden. Die Prüfungsdauer beträgt je Sachgebiet und Bewerber mindestens zehn Minuten und soll 15 Minuten nicht überschreiten. (2) Die Leistungen der Bewerber sind in jedem Sachgebiet nach § 8 wie folgt zu bewerten: 1. „ausreichend“ für eine Leistung, die trotz einzelner Mängel mindestens den durchschnittlichen Anforderungen entspricht oder besser ist oder2. „nicht ausreichend“ für eine mit erheblichen Mängeln behaftete, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung oder völlig unbrauchbare Leistung. (3) Nicht ausreichende Leistungen in der Handhabung der für die Jagd gebräuchlichen Lang- und Kurzwaffen sowie in der Behandlung des erlegten Wildes unter besonderer Berücksichtigung von Hygienemaßnahmen bei der Gewinnung von Lebensmitteln einschließlich der Beurteilung der für die Gesundheit unbedenklichen Beschaffenheit des Wildbrets und seiner Verwendung als Lebensmittel können durch Leistungen in anderen Teilen der Sachgebiete nach § 8 nicht ausgeglichen werden. (4) Bewerber, deren Leistungen in einem Sachgebiet mit „nicht ausreichend“ bewertet wurden, haben den mündlich-praktischen Teil der Prüfung nicht bestanden. Bei Nichteinigung der Prüfer soll der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Bewerbern erneut Gelegenheit geben, ihre Kenntnisse in den jeweiligen Sachgebieten vor dem Prüfungsausschuss unter Beweis zu stellen.

§ 12

Schießprüfung

§ 12 Schießprüfung(1) Dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses obliegt es, dass den Bewerbern Waffen und Munition zur Verfügung stehen. Die gestellten Waffen sind von den Prüfern vor der Prüfung Kontrolle zu schießen. Das Ergebnis ist zu dokumentieren. (2) Den Bewerbern steht es frei, für die Schießprüfung eigene oder durch Dritte zur Verfügung gestellte, im Sinne dieser Rechtsverordnung geeignete und zulässige Waffen und Munition zu verwenden. Das Kontrollschießen obliegt dem Bewerber. (3) Beim Büchsenschießen mit Zielfernrohr sind fünf Schuss im Kaliber von 6,5 oder stärker, davon zwei Schuss im Anschlag sitzend aufgelegt und drei Schuss nach Wahl des Bewerbers im Anschlag stehend angestrichen oder stehend freihändig, aus einer Entfernung von etwa 100 Meter auf die Rehbockscheibe (DJV-Scheibe Nr. 1) abzugeben. Waffendefekte gehen nicht zu Lasten des Bewerbers. (4) Die Anforderungen im Büchsenschießen sind nicht erfüllt, wenn weniger als drei Treffer und davon zwei im Anschlag stehend angestrichen oder stehend freihändig erzielt werden; als Treffer gelten der getroffene achte bis zehnte Ring; ein berührter Ring gilt als getroffen; in Zweifelsfällen entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. (5) Wurden die Anforderungen im Büchsenschießen nicht erfüllt, kann diese Disziplin im Verlauf der Schießprüfung zweimal wiederholt werden. Den Zeitpunkt der Wiederholung bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die im Wiederholungsschießen verbrauchte Munition zahlt der Bewerber. (6) Die Schießprüfung hat nicht bestanden, wer 1. die Anforderungen im Büchsenschießen nach Absatz 4 einschließlich der Wiederholung nach Absatz 5 nicht erfüllt hat,2. gegen die Sicherheitsvorschriften verstoßen hat oder3. beim Umgang mit der Schusswaffe einen Fehler begangen hat, der ihn selbst oder andere hätte gefährden können.

§ 13

Wiederholung von Prüfungsteilen

§ 13 Wiederholung von Prüfungsteilen(1) Ab dem in der Zulassung zur Prüfung festgesetzten Prüfungsbeginn können nichtbestandene Prüfungsteile nach § 9 Abs. 1 innerhalb von zwölf Monaten auch mehrfach wiederholt werden. Die Möglichkeit zur Wiederholung besteht nur im Rahmen der von den Prüfungsbehörden festgesetzten Prüfungstermine. Nichtbestandene Prüfungsteile müssen jeweils im gesamten Umfang wiederholt werden. (2) Bewerber zur Wiederholung nichtbestandener Prüfungsteile haben sich spätestens eine Woche vor dem festgesetzten Prüfungstermin bei der Prüfungsbehörde schriftlich anzumelden; hierfür sind die von der Prüfungsbehörde herausgegebenen, einheitlichen Formulare nach dem Muster der Anlage 1 zu verwenden. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend. Der Anmeldung ist der Nachweis über die Einzahlung der Prüfungsgebühr (§ 3 Abs. 1) und bei Inanspruchnahme anderer Prüfungsbehörden die Kopie der Zulassung zur Jägerprüfung beizufügen. (3) Die Prüfungsbehörden übermitteln die Ergebnisse der wiederholten Prüfungsteile an die Prüfungsbehörde, welche den Bewerber zur Prüfung zugelassen hat, sofern sie nicht selbst die Zulassung erteilt hat.

§ 14

Jägerprüfung für Falkner

§ 14 Jägerprüfung für Falkner(1) Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen der §§ 1 bis 13 auch für Bewerber, die an der Jägerprüfung nur teilnehmen, um die Berechtigung für die Erteilung des Falknerjagdscheins nach § 15 Abs. 7 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes zu erlangen (eingeschränkte Jägerprüfung). (2) Eine ohne die Erklärung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchst. b Doppelbuchst. bb abgelegte Jägerprüfung kann im Nachhinein, insbesondere nach einem Nichtbestehen der Schießprüfung, nicht als eingeschränkte Jägerprüfung anerkannt werden. (3) Die eingeschränkte Jägerprüfung umfasst im schriftlichen und mündlich-praktischen Teil die Sachgebiete des § 8 Nr. 2 bis 4. Die Arbeitszeit für den schriftlichen Teil beträgt 90 Minuten. Die Schießprüfung entfällt.

§ 15

Ausbildung zum Falkner

§ 15 Ausbildung zum Falkner(1) Die Bewerber für die Falknerprüfung haben eine Ausbildung zum Falkner abzuleisten, die mindestens 60 Stunden umfassen muss. Auf den praxisbezogenen Teil der Ausbildung entfallen mindestens 20 Stunden. Der Ausbildungsinhalt richtet sich nach den in § 16 Abs. 1 Satz 3 aufgeführten Sachgebieten. § 7 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. (2) Lehrgangsträger, die Ausbildungslehrgänge durchführen, haben dies der Behörde mindestens einen Monat vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen. Die Lehrgangsträger stellen sicher, dass die Ausbildung nur durch geeignete Lehrkräfte durchgeführt wird, die Inhaber eines gültigen Falknerjagdscheines sind und mindestens drei Jahre die Falknerei ausgeübt haben. Den Lehrgangsträgern müssen für die Ausbildungslehrgänge persönlich geeignete und fachlich qualifizierte Lehrkräfte in genügender Anzahl sowie ausreichend Anschauungsmaterial zur Verfügung stehen. Ausbildungslehrgänge sind auf der Grundlage des von der Vereinigung der Jäger vorgeschlagenen und durch die oberste Jagdbehörde genehmigten Ausbildungsrahmenplans durchzuführen.

§ 16

Falknerprüfung

§ 16 Falknerprüfung(1) Die Falknerprüfung ist eine mündlich-praktische Prüfung, in der auch Fertigkeiten bei der Haltung von Greifvögeln und Ausübung der Beizjagd (insbesondere die Handhabung von Falknereigerät, Anfertigung von Geschüh und Anlegen der Lederfesselung) geprüft werden können. Je Bewerber dauert die Prüfung mindestens 45 Minuten und soll 60 Minuten nicht überschreiten. Die Prüfung umfasst folgende Sachgebiete: 1. Greifvogelkunde, insbesondere Kenntnisse über die Lebensbedingungen und -verhältnisse der Greifvögel und ihrer Beutetiere, die Gefährdung, deren Ursachen und den praktischen Schutz der Greifvögel,2. tierschutz- und artgerechte Aufzucht, Ausbildung und Haltung von Greifvögeln,3. Ausübung der Beizjagd einschließlich der Versorgung und Verwertung gebeizten Wildes,4. Rechtsgrundlagen der Falknerei, des Greifvogelschutzes einschließlich der natur- und artenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere im Hinblick auf die Beschaffung, die Kennzeichnung und das Inverkehrbringen von Greifvögeln. (2) Die Leistungen der Bewerber sind in jedem Sachgebiet nach Absatz 1 Satz 3 wie folgt zu bewerten: 1. „ausreichend“ für eine Leistung, die trotz einzelner Mängel mindestens den durchschnittlichen Anforderungen entspricht oder besser ist oder2. „nicht ausreichend“ für eine mit erheblichen Mängeln behaftete, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung oder völlig unbrauchbare Leistung. (3) Bewerber, deren Leistungen in einem Sachgebiet nach Absatz 1 Satz 3 mit „nicht ausreichend“ bewertet wurden, haben die Prüfung nicht bestanden. Bei Nichteinigung der Prüfer soll der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Bewerbern erneut Gelegenheit geben, ihre Kenntnisse in den jeweiligen Sachgebieten vor dem Prüfungsausschuss unter Beweis zu stellen. (4) Eine nicht bestandene Prüfung kann zum nächsten von der Prüfungsbehörde festgesetzten Prüfungstermin wiederholt werden. Für die Anmeldung zur Wiederholung der Prüfung ist das Formular nach dem Muster der Anlage 1 zu verwenden; die Anmeldung muss spätestens eine Woche vor dem festgesetzten Prüfungstermin bei der Prüfungsbehörde eingegangen sein. (5) Die Falknerprüfung wird nach Bedarf durchgeführt und findet ab fünf angemeldeten Bewerbern statt, bei denen die Voraussetzungen für eine Zulassung erfüllt sind. Die Prüfungstermine werden von der Prüfungsbehörde festgesetzt und bekanntgegeben.

§ 17

Ausbildung zum Jagdaufseher

§ 17 Ausbildung zum Jagdaufseher(1) Bewerber für die Jagdaufseherprüfung haben eine Ausbildung zum Jagdaufseher abzuleisten, die mindestens 80 Stunden umfassen muss. Auf den praxisbezogenen Teil der Ausbildung entfallen mindestens 20 Stunden. Der Ausbildungsinhalt richtet sich nach den in § 8 aufgeführten Sachgebieten, wobei der Schwerpunkt auf dem Sachgebiet „Recht“ liegt. § 7 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. (2) Lehrgangsträger, die Ausbildungslehrgänge durchführen, haben dies der Behörde mindestens einen Monat vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen. Die Lehrgangsträger stellen sicher, dass die Ausbildung nur durch geeignete Lehrkräfte durchgeführt wird, die Inhaber eines gültigen Jagdscheines sind. Den Lehrgangsträgern müssen für die Ausbildungslehrgänge persönlich geeignete und fachlich qualifizierte Lehrkräfte in genügender Anzahl sowie ausreichend Anschauungsmaterial zur Verfügung stehen. Ausbildungslehrgänge sind auf der Grundlage des von der Vereinigung der Jäger vorgeschlagenen und durch die oberste Jagdbehörde genehmigten Ausbildungsrahmenplans durchzuführen.

§ 18

Jagdaufseherprüfung

§ 18 Jagdaufseherprüfung(1) Die Jagdaufseherprüfung ist eine mündliche Prüfung der Sachgebiete nach § 8, die je Bewerber mindestens 45 Minuten dauert und insgesamt 60 Minuten nicht überschreiten soll. (2) Die Leistungen der Bewerber sind in jedem Sachgebiet nach § 8 wie folgt zu bewerten: 1. „ausreichend“ für eine Leistung, die trotz einzelner Mängel mindestens den durchschnittlichen Anforderungen entspricht oder besser ist oder2. „nicht ausreichend“ für eine mit erheblichen Mängeln behaftete, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung oder völlig unbrauchbare Leistung. (3) Bewerber, deren Leistungen in einem Sachgebiet des § 8 mit „nicht ausreichend“ bewertet wurden, haben die Prüfung nicht bestanden. Bei Nichteinigung der Prüfer soll der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Bewerbern erneut Gelegenheit geben, ihre Kenntnisse in den jeweiligen Sachgebieten vor dem Prüfungsausschuss unter Beweis zu stellen. (4) Eine nicht bestandene Prüfung kann zum nächsten von der Prüfungsbehörde festgesetzten Prüfungstermin wiederholt werden. Für die Anmeldung zur Wiederholung der Prüfung ist das Formular nach dem Muster der Anlage 1 zu verwenden; die Anmeldung muss spätestens eine Woche vor dem festgesetzten Prüfungstermin bei der Prüfungsbehörde eingegangen sein. (5) Die Jagdaufseherprüfung wird nach Bedarf durchgeführt und findet ab fünf angemeldeten Bewerbern statt, bei denen die Voraussetzungen für eine Zulassung erfüllt sind. Die Prüfungstermine werden von der Prüfungsbehörde festgesetzt und bekanntgegeben.

§ 19

Gleichstellungsbestimmung

§ 19 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 2

Entschädigung

§ 2 Entschädigung(1) Die Mitglieder und Stellvertreter des Prüfungsausschusses erhalten, soweit sie ihre Tätigkeit nicht im Rahmen behördlicher Tätigkeit ausüben, auf Antrag 75 Euro Entschädigung für jeden 1. Prüfungstag und2. Arbeitstag zur Teilnahme an der von der Prüfungsbehörde anzusetzenden Fortbildung. Mit der Entschädigung für den Prüfungstag nach Satz 1 Nr. 1 sind die Vor- und Nachbereitung der Prüfung sowie die materielle Sicherstellung der Prüfung außer für das Büchsenschießen abgegolten. Für die Teilnahme an Veranstaltungen nach Satz 1 Nr. 2 sollen jährlich nicht mehr als zwei volle Arbeitstage vergütet werden. (2) Die Mitglieder und Stellvertreter des Prüfungsausschusses haben für ihre Teilnahme nach Absatz 1 Satz 1 Anspruch auf Fahrkostenerstattung und Wegstreckenentschädigung. Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach dem Thüringer Reisekostengesetz vom 23. Dezember 2005 (GVBl. S. 446) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 20

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 treten die Thüringer Jäger- und Falknerprüfungsordnung vom 19. Juni 1992 (GVBl. S. 530), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. August 2014 (GVBl. S. 568), und die Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Jagdaufseher vom 7. August 1992 (GVBl. S. 539), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. Februar 2003 (GVBl. S. 109), außer Kraft.

§ 3

Gebühren

§ 3 Gebühren(1) Prüfungsgebühren werden aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 21 Abs. 1 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes erhoben. Die Prüfungsgebühr wird mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung oder zur Wiederholung von Prüfungsteilen fällig. (2) Der Prüfungsbehörde steht für die Zulassung eines Bewerbers zur Prüfung ein Sechstel der Prüfungsgebühr und für die Durchführung beziehungsweise Nachholung einer Prüfung oder eines Prüfungsteils der diesbezügliche Gebührenanteil zu. (3) Bewerbern, die zur Prüfung nicht zugelassen werden oder die vor Beginn eines Prüfungsteils von der Prüfung zurücktreten, deren Zulassung vor Beginn des ersten Prüfungsteils zurückgenommen oder widerrufen wird oder welche den Nachweis über die jagdliche Ausbildung nach § 7 Abs. 1 und 2 nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt haben, werden vier Fünftel der Prüfungsgebühren erstattet. Die Prüfungsgebühr verfällt, wenn Bewerber nach § 4 Abs. 3 von der Prüfung ausgeschlossen werden, nach Prüfungsbeginn von der Prüfung zurücktreten, ihre Zulassung nach Prüfungsbeginn zurückgenommen oder widerrufen wird oder sie die Prüfung oder Prüfungsteile nicht bestehen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn Bewerber den Schießleistungsnachweis nach § 7 Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt haben. Die volle Prüfungsgebühr wird erstattet, wenn die Erteilung der zurückgenommenen oder widerrufenen Zulassung auf einer unrichtigen Sachbehandlung der Prüfungsbehörde beruht. Die Sätze 2 und 4 gelten entsprechend für die Wiederholungsprüfung.

§ 4

Verhinderung, Betrugs- oder Beeinflussungsversuch, Nachteilsausgleich

§ 4 Verhinderung, Betrugs- oder Beeinflussungsversuch, Nachteilsausgleich(1) Können Bewerber aus Gründen, die sie nachweislich nicht zu vertreten haben, Prüfungen oder Prüfungsteile nicht oder nicht vollständig ablegen, besteht ab Prüfungsbeginn innerhalb von zwölf Monaten die Möglichkeit der Nachholung im Rahmen der von den Prüfungsbehörden festgesetzten Prüfungstermine. § 3 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Der Nachweis der Verhinderung ist unverzüglich bei der Prüfungsbehörde zu erbringen, im Fall der Krankheit durch ärztliches Zeugnis. Die Prüfungsbehörde stellt fest, ob eine vom Bewerber nicht zu vertretende Verhinderung vorgelegen hat. Der Bewerber kann entscheiden, bei welcher Prüfungsbehörde er sich zur Nachholung anmeldet. Erfolgt die Nachholung bei einer anderen Prüfungsbehörde gelten die Bestimmungen des § 13 Abs. 2. Für die Anmeldung zur Nachholung von Prüfungsteilen und Prüfungen ist das Formular nach dem Muster der Anlage 1 zu verwenden; die Anmeldung muss spätestens eine Woche vor dem festgesetzten Prüfungstermin bei der Prüfungsbehörde eingegangen sein. (2) Treten Bewerber ohne den nach Absatz 1 zu erbringenden Nachweis zu einem Prüfungsteil nicht an, gilt der Prüfungsteil als nicht bestanden. (3) Bewerber, die das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zum eigenen oder fremden Vorteil zu beeinflussen versuchen, sind von der gesamten Prüfung auszuschließen. Im Falle des Ausschlusses gilt die Prüfung als nicht bestanden. Werden Tatsachen bekannt, dass eine nach dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung erforderliche Ausbildung nicht oder nicht vollständig abgeschlossen wurde oder Bewerber bestätigte Leistungen in der Ausbildung nicht erbracht haben, so kann die Prüfungsbehörde die Prüfung auch nachträglich für nicht bestanden erklären; in diesen Fällen ist das Prüfungszeugnis einzuziehen. (4) Im Fall einer nachgewiesenen Beeinträchtigung der Bewerber, insbesondere körperlicher Art, die bei Ablegung der Prüfung zu erheblichen Nachteilen führen würde, kann die Prüfungsbehörde einen angemessenen Nachteilsausgleich gewähren. Als Nachteilsausgleich kommen insbesondere die Zulassung von Hilfsmitteln und eine Zeitverlängerung in Betracht. Eine Erleichterung der Prüfungsanforderungen hinsichtlich der qualitativ zu erbringenden Leistung oder ein Verzicht ist in keinem Fall zulässig. Der Nachteilsausgleich ist mit der Anmeldung bei der Prüfungsbehörde zu beantragen; die entsprechenden Nachweise sind dem Antrag beizufügen.

§ 5

Anmeldung, Zulassung

§ 5 Anmeldung, Zulassung(1) Bewerber für die Prüfung haben sich spätestens vier Wochen vor dem festgesetzten Prüfungsbeginn bei der Prüfungsbehörde schriftlich anzumelden; hierfür sind die von den Prüfungsbehörden herausgegebenen, einheitlichen Formulare nach den Mustern der Anlagen 2 bis 4 zu verwenden. Voraussetzungen für die Zulassung sind: 1. bei Minderjährigen die Vollendung des 15. Lebensjahres bis zum Prüfungsbeginn und die schriftliche Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters,2. der Nachweis über die Einzahlung der Prüfungsgebühr sowie3.a) bei der Jägerprüfungaa) der Nachweis über die Teilnahme an einer Ausbildung zum Jäger nach § 7 Abs. 1 und 2 oder bei Prüfungsvorbereitungen außerhalb Thüringens der Nachweis über eine gleichwertige Ausbildung, wobei die Entscheidung über die Gleichwertigkeit der Prüfungsbehörde obliegt,bb) der Nachweis über das Erfüllen der Anforderungen in der Schießausbildung nach § 7 Abs. 3 undcc) der Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung für den Waffengebrauch,b) bei der Jägerprüfung für Falkner (eingeschränkte Jägerprüfung)aa) der Nachweis über die Teilnahme an einer Ausbildung zum Jäger nach § 7 Abs. 1 und 2 Satz 1, der sich auf die Vermittlung von Kenntnissen in den Sachgebieten des § 8 Nr. 2 bis 4 beschränkt oder bei Prüfungsvorbereitungen außerhalb Thüringens der Nachweis über eine gleichwertige Ausbildung, wobei die Entscheidung über die Gleichwertigkeit der Prüfungsbehörde obliegt, undbb) die Abgabe einer Erklärung zur Teilnahme an der eingeschränkten Jägerprüfung,c) bei der Falknerprüfung der Nachweis über die Teilnahme an einer Ausbildung zum Falkner nach § 15 Abs. 1 oder bei Prüfungsvorbereitungen außerhalb Thüringens der Nachweis über eine gleichwertige Ausbildung, wobei die Entscheidung über die Gleichwertigkeit der Prüfungsbehörde obliegt,d) bei der Jagdaufseherprüfungaa) das Zeugnis oder eine beglaubigte Ablichtung über die bestandene Jägerprüfung,bb) der Nachweis über die Teilnahme an einer Ausbildung zum Jagdaufseher nach § 17 Abs. 1 oder bei Prüfungsvorbereitungen außerhalb Thüringens der Nachweis über eine gleichwertige Ausbildung, wobei die Entscheidung über die Gleichwertigkeit der Prüfungsbehörde obliegt, undcc) der Nachweis der Jagdpachtfähigkeit nach § 11 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes. (2) Die Prüfungsbehörde entscheidet über die Zulassung zur Prüfung nach den Mustern der Anlagen 5 und 6 und über die Prüfungsteilnahme von zugelassenen Bewerbern, die Prüfungsteile oder eine Prüfung nach- oder wiederholen. Bewerber für die Jägerprüfung, welche die Ausbildung zum Jäger noch nicht abgeschlossen haben, können unter der Bedingung zugelassen werden, dass sie den Nachweis über diese Ausbildung nach § 7 Abs. 1 und 2 Satz 1 spätestens zu Beginn des schriftlichen oder des mündlich-praktischen Prüfungsteils und den Nachweis über die Anforderungen in der Schießausbildung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 spätestens zu Beginn des schießpraktischen Prüfungsteils vorlegen. Bewerber für die Prüfung, bei denen die Zulassungsvoraussetzungen nicht oder nicht vollständig vorliegen, sind zurückzuweisen.

§ 6

Prüfungsablauf, Niederschrift, Akteneinsicht

§ 6 Prüfungsablauf, Niederschrift, Akteneinsicht(1) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter oder Beauftragte der obersten Jagdbehörde und der Jagdverbände können bei den Prüfungen anwesend sein. Leiter von Ausbildungslehrgängen, Lehrkräfte und Lehrpersonen im Sinne des § 7 Abs. 4 können vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zum mündlich-praktischen und schießpraktischen Teil der Prüfung als Beobachter zugelassen werden, soweit der Prüfungsablauf dadurch nicht beeinträchtigt wird. (2) Vor Beginn der Prüfung sind die Bewerber darauf hinzuweisen, dass jede gegenseitige Kontaktaufnahme und die Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel untersagt sind. Bei Verstößen gegen diese Anordnung genügt es, die betroffenen Bewerber nach Entscheidung der anwesenden Mitglieder des Prüfungsausschusses durch mündliche Erklärung des Prüfungsausschussvorsitzenden von der Fortsetzung der Prüfung auszuschließen. Die Prüfung gilt als nicht bestanden. Der Grund des Ausschlusses ist in der Prüfungsniederschrift zu vermerken. (3) Die Niederschrift der Prüfung ist vom Vorsitzenden gegenzuzeichnen. Sie enthält den Prüfungsablauf und die Bewertungsliste der Prüfungsergebnisse. Die Bewertungsliste ist von den jeweiligen Prüfern gegenzuzeichnen; eine nicht ausreichende Leistung ist zu erläutern. Die Entscheidung des Prüfungsausschusses ist dem Bewerber durch den Vorsitzenden mündlich bekannt zu geben. (4) Der Bewerber kann binnen zwei Monaten, jedoch frühestens eine Woche nach Beendigung der Prüfung, auf Antrag bei der Prüfungsbehörde Einsicht in die Prüfungs- und Bewertungsunterlagen nehmen. Die Einsichtnahme in die Prüfungs- und Bewertungsunterlagen hat unter Aufsicht zu erfolgen. Die Anfertigung von Abschriften oder von Ablichtungen (auch auszugsweise) ist nicht erlaubt. (5) Nach bestandener Prüfung erhalten die Bewerber ein von der Prüfungsbehörde unterzeichnetes Prüfungszeugnis nach den Mustern der Anlagen 7 bis 10. Bei Nichtbestehen der Prüfung erhalten die Bewerber einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung und Angabe des Grundes der Entscheidung über das Ergebnis der erfolgten Prüfung. Bewerber haben die Prüfung nicht bestanden, wenn sie 1. innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens nicht alle Prüfungsteile für die Jägerprüfung nach § 9 Abs. 1 bestanden haben,2. innerhalb des Zeitrahmens keine ausreichende Leistung für die Jägerprüfung für Falkner (eingeschränkte Jägerprüfung) nach § 14 Abs. 1 und 3, für die Falknerprüfung nach § 16 Abs. 1 oder für die Jagdaufseherprüfung nach § 18 Abs. 1 erbracht haben oder3. von der Prüfung nach § 4 Abs. 3 ausgeschlossen wurden.

§ 7

Ausbildung zum Jäger

§ 7 Ausbildung zum Jäger(1) Die Bewerber haben eine Ausbildung zum Jäger abzuleisten, die mindestens 130 Stunden umfassen muss. Die Schießausbildung nach Absatz 2 ist hierauf nicht anzurechnen. Bei Bewerbern, die eine land- oder forstwirtschaftliche Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen haben oder sich in einer solchen Ausbildung befinden, sowie bei Studierenden der genannten Fachrichtungen genügt ein Mindestumfang von 100 Stunden. Der praxisbezogene Teil der Ausbildung zum Jäger umfasst mindestens 60 Stunden; dem steht eine einjährige Ausbildung zum Jäger außerhalb eines Ausbildungslehrgangs bei einer Lehrperson gleich, die ihre Tätigkeit nach Absatz 4 angezeigt hat. (2) Der Ausbildungsinhalt richtet sich nach den in § 8 aufgeführten Sachgebieten. In der Schießausbildung sind vom Bewerber folgende Leistungen zu erbringen: 1. beim Flintenschießen nach der Schießstandordnung und Schießvorschrift des Deutschen Jagdverbandes e. V. - DJV-Schießvorschrift - in der ab dem 1. April 2015 geltenden Fassung, veröffentlich vom Deutschen Jagdverband e. V., sind an mindestens fünf Ausbildungstagen insgesamt mindestens 250 Wurftauben (Trap oder Skeet) zu beschießen; hierbei müssen mit Kaliber zwölf oder kleiner aus dem jagdlichen Anschlag innerhalb einer Zehnerserie mindestens vier Wurftauben getroffen werden,2. beim Büchsenschießen nach der DJV-Schießvorschrift sind in der Disziplin „flüchtiger Überläufer“ an mindestens fünf Ausbildungstagen insgesamt mindestens 50 „flüchtige Überläufer-Scheiben“ zu beschießen; hierbei müssen mit hochwildtauglichen Kaliber aus dem jagdlichen Anschlag stehend freihändig innerhalb einer Fünferserie mindestens drei Treffer innerhalb des Trefferfeldes der DJV-Wildscheibe Nr. 5 oder 6 (entsprechend der Schussentfernung) erzielt werden,3. beim Büchsenschießen im Echtschusskino sind mit hochwildtauglichem Kaliber mindestens zwölf Schüsse auf mindestens vier verschiedene Filmsequenzen abzugeben, die laufendes Schalenwild zeigen und von denen bei einer Sequenz die Schussabgabe aufgrund der Gefährdung von Personen oder Sachen unzulässig wäre und4. beim Kurzwaffenschießen mit Pistole und Revolver sind jeweils mindestens 20 Schüsse auf die DJV-Pistolenscheibe mit Treffern im Bereich der Ringe abzugeben. (3) Jedem Bewerber wird am Ende der Ausbildung zum Jäger vom Lehrgangsträger des Ausbildungslehrgangs oder von der Lehrperson nach Absatz 1 Satz 4 Halbsatz 2 ein schriftlicher Nachweis über die Teilnahme nach dem Muster der Anlage 11 ausgehändigt. Die nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 zu erbringenden Schießleistungsnachweise sind vom Bewerber, dem Ausbilder und der Standaufsicht schriftlich im Ausbildungsnachweis nach dem Muster der Anlage 12 zu bestätigen; im Übrigen genügt die Bestätigung durch Unterschrift von Standaufsicht und Bewerber. (4) Lehrgangsträger, die Ausbildungslehrgänge durchführen wollen, sowie Lehrpersonen nach Absatz 1 Satz 4 Halbsatz 2 haben ihre Tätigkeit der örtlich zuständigen unteren Jagdbehörde mindestens einen Monat vor deren Aufnahme schriftlich anzuzeigen. Die Lehrgangsträger stellen sicher, dass die Ausbildung durch jagdpachtfähige Inhaber von Jahresjagdscheinen geleitet wird. Die Leiter der Ausbildungslehrgänge müssen die Möglichkeit zur praktischen Ausbildung der Bewerber in einem hierfür geeigneten Jagdbezirk haben; ihnen muss ein brauchbarer Jagdhund zur Verfügung stehen. Den Lehrgangsträgern müssen für die theoretische Ausbildung persönlich geeignete und fachlich qualifizierte Lehrkräfte in genügender Zahl sowie ausreichendes Anschauungsmaterial zur Verfügung stehen. Sie müssen außerdem Zugang zu einem Schießstand haben, der den Erfordernissen der Ausbildung entspricht. Ausbildungslehrgänge sind auf der Grundlage des von der Vereinigung der Jäger (§ 53 ThJG) vorgeschlagenen und durch die oberste Jagdbehörde genehmigten Ausbildungsrahmenplans durchzuführen. Die Anforderungen nach den Sätzen 2 und 3 gelten entsprechend für Lehrpersonen im Sinne des Absatzes 1 Satz 4 Halbsatz 2. Die Prüfungsbehörde kann den Lehrgangsträgern und Lehrpersonen die Ausstellung von Nachweisen und Bestätigungen nach dieser Verordnung untersagen, wenn eine nach den Sätzen 2 bis 7 erforderliche Voraussetzung nicht vorliegt oder wenn nach dieser Prüfungsordnung erforderliche Nachweise oder Bestätigungen unrichtig ausgestellt werden. (5) Die Lehrkräfte für die Schießausbildung haben sich in der Waffentechnik, Schießtechnik und Didaktik zu qualifizieren. Als Nachweis für die Befähigung in der Schießausbildung gilt der Besitz einer Trainer C-Lizenz im Sportschießen oder die Teilnahmebestätigung an einem von der Vereinigung der Jäger (§ 53 ThJG) vorgeschlagenen, der Trainer C-Lizenz im Sportschießen adäquaten Lehrgangs, der alle vier Jahre zu wiederholen ist.

§ 8

Sachgebiete

§ 8 SachgebieteDie Prüfung im schriftlichen und mündlichen Teil umfasst folgende Sachgebiete: 1. Jagdwaffenkunde, Waffenrecht:a) Aufbau und Funktionsweise von Lang- und Kurzwaffen sowie Munition, Ballistik, Optik und Hilfstechnik,b) Handhaben, Führen und Aufbewahren von Waffen und Munition,c) Waffenrecht,2. Wildarten, Wildschutz, Landnutzung, Schadensverhütung:a) typische Merkmale, Biologie und Ökologie des Wildes und der wildlebenden Tierarten, insbesondere Anatomie, Lebensraumansprüche, Fortpflanzung und Grundlagen der Populationsdynamik, Lebensweise und Verhalten, Abnormitäten, Krankheitsbilder und Seuchen,b) Arten- und Biotopschutz, Jagdschutz, Tierseuchen-Bekämpfung,c) Grundzüge des Land- und Waldbaus, insbesondere hinsichtlich ihrer Wechselwirkungen mit den Wildbeständen, der Jagdausübung sowie dem Natur- und Tierschutz,d) Wild- und Jagdschadensverhütung, insbesondere die Erkennung und Vermeidung von Schäden im Zusammenwirken mit den Landnutzern,3. Jagdbetrieb, Hege und Brauchtum:a) Jagdbetrieb einschließlich der Arten, Methoden, Regeln und Strategien der Jagdausübung und der Unfallverhütung,b) tierschutzgerechte Fangjagd, Einsatz von Jagd- und Fanggeräten, insbesondere die Bauart und Funktionsweise von Fallen,c) Einsatz von blanken Waffen,d) Ansprechen des lebenden Wildes, Versorgen des erlegten Wildes unter besonderer Berücksichtigung von Hygienemaßnahmen bei der Gewinnung von Lebensmitteln, Beurteilung der für die Gesundheit unbedenklichen Beschaffenheit des Wildbrets und seiner Verwendung als Lebensmittel,e) tierschutzgerechtes Halten, Ausbilden und Führen von brauchbaren Jagdhunden,f) Eigenschaften und Einsatz von Jagdhunderassen,g) Hegeziele und Hegemaßnahmen,h) Brauchtum und Weidgerechtigkeit,4. Recht:a) Jagdrecht einschließlich der Vorschriften über Notwehr und Notstand,b) Grundzüge des Forstrechts,c) Grundzüge des Umweltschutz-, Tierschutz-, Naturschutz- und Landschaftspflegerechts,d) Grundzüge des Lebensmittel- und Tierseuchenrechts, insbesondere Vorschriften über die Gewinnung, den Umgang und die Abgabe von erlegtem Wild zur Gewährleistung der gesundheitlich unbedenklichen Beschaffenheit von Wildbret als sicheres Lebensmittel.

§ 9

Form und Zeitpunkt der Prüfung

§ 9 Form und Zeitpunkt der Prüfung(1) Die Jägerprüfung besteht aus 1. dem schriftlichen Teil (§ 10),2. dem mündlich-praktischen Teil (§ 11) und3. der Schießprüfung (§ 12). (2) Die Jägerprüfung wird nach Bedarf durchgeführt und findet ab zehn angemeldeten Bewerbern statt. Die Prüfungsbehörden können die Mindestzahl der Bewerber herabsetzen. Die Termine der Prüfung werden unter Angabe von Ort, Datum und Uhrzeit von der Prüfungsbehörde festgesetzt und im Internet auf den Seiten des Landesjagdverbandes Thüringen e. V. (Jagdakademie Thüringen) bekanntgegeben. Nach- und Wiederholer von Prüfungsteilen können zur Prüfung hinzugenommen werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.