ThürJAVO · Thüringen

Thüringer Verordnung zur Festsetzung der Höhe der Jagdabgabe (Thüringer Jagdabgabeverordnung -ThürJAVO-) Vom 14. April 2020

Ausfertigungsdatum:
14.04.2020
Fundstelle:
GVBl. 2020, 147
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel ThürJAVO

Aufgrund des § 27 Abs. 1 Satz 2 des Thüringer Jagdgesetzes in der Fassung vom 28. Juni 2006 (GVBl. S. 313), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Oktober 2019 (GVBl. S. 435), verordnet das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:

§ 1

§ 1(1) Für den Dreijahresjagdschein, Falknerdreijahresjagdschein und Ausländerdreijahresjagdschein wird die Jagdabgabe auf den zweifachen Betrag der jeweiligen Jagdscheingebühr festgesetzt.(2) Für den Jahresjagdschein, Falknerjahresjagdschein und Ausländerjahresjagdschein wird die Jagdabgabe auf den einfachen Betrag der jeweiligen Jagdscheingebühr festgesetzt.(3) Für den Tagesjagdschein, Falknertagesjagdschein, Ausländertagesjagdschein und Jugendjagdschein wird die Jagdabgabe auf 80 Prozent der jeweiligen Jagdscheingebühr festgesetzt.(4) Wird an eine Person der Falknerjagdschein nach § 15 Abs. 7 erteilt, nachdem ein Jagdschein nach § 15 Abs. 2 oder 6 oder nach § 16 des Bundesjagdgesetzes erteilt worden ist, ist diese Person von der Entrichtung der Jagdabgabe für den Falknerjagdschein befreit.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 31. Oktober 2019 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.