Thüringer Gesetz zur Förderung von Investitionen und zum Ausgleich von besonderen Belastungen in den Kommunen Vom 3. Juni 2025*
- Ausfertigungsdatum:
- 03.06.2025
- Fundstelle:
- GVBl. 2025, 99
Sonderzuweisung Soziales
§ 5 Sonderzuweisung Soziales(1) Landkreise und kreisfreie Städte erhalten in den Jahren 2026 und 2027 eine Sonderzuweisung in Höhe von 161 Millionen Euro zur weiteren Entlastung ihrer wegen hoher Sozialausgaben belasteten Haushalte. Von den Mitteln nach Satz 1 erfolgt ein Vorwegabzug1. im Jahr 2026 in Höhe von 26.100.000 Euro, der wie folgt auf die genannten Kommunen aufgeteilt wird:a) Landkreis Nordhausen3.150.000 Eurob) Landkreis Kyffhäuserkreis3.150.000 Euroc) Landkreis Schmalkalden-Meiningen2.400.000 Eurod) Landkreis Gotha3.225.000 Euroe) Landkreis Sömmerda1.650.000 Eurof) Landkreis Ilm-Kreis5.025.000 Eurog) Landkreis Weimarer Land900.000 Euroh) Landkreis Saalfeld-Rudolstadt1.200.000 Euroi) Landkreis Saale-Holzland-Kreis1.050.000 Euroj) Landkreis Saale-Orla-Kreis2.175.000 Eurok) Landkreis Altenburger Land2.175.000 Euro und 2. im Jahr 2027 in Höhe von 13.050.000 Euro, von dem die in Nummer 1 genannten Kommunen jeweils 50 vom Hundert der in Nummer 1 genannten Beträge erhalten.(2) Die nach dem Vorwegabzug nach Absatz 1 Satz 2 verbleibenden Mittel werden im Verhältnis der Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben nach § 7 Satz 2 ThürFAG in der jeweils geltenden Fassung in zwei Teilbeträge aufgeteilt. Innerhalb des sich nach dem Verhältnis1. des § 7 Satz 2 Nr. 1 ThürFAG ergebenden Teilbetrags werden die Mittel nach dem Verhältnis der für die einzelne Kommune festgesetzten sozialen Kreisschlüsselzuweisung des laufenden Finanzausgleichsjahres nach § 15 Abs. 1 und 3 ThürFAG zur Gesamtsumme der im laufenden Finanzausgleichsjahr festgesetzten sozialen Kreisschlüsselzuweisungen für Landkreise und kreisfreie Städte gemäß § 15 Abs. 1 und 3 ThürFAG und2. des § 7 Satz 2 Nr. 2 ThürFAG ergebenden Teilbetrags werden die Mittel nach der Einwohnerzahl der einzelnen Kommune im Verhältnis zur Einwohnerzahl des Landes des vorvergangenen Jahres nach dem Gebietsstand zu Beginn des laufenden Finanzausgleichsjahresaufgeteilt.
Festsetzung, Auszahlung und Verwendung der Sonderzuweisung Soziales
§ 6 Festsetzung, Auszahlung und Verwendung der Sonderzuweisung Soziales(1) Die Festsetzung und Auszahlung der Sonderzuweisung Soziales erfolgt von Amts wegen durch das für den kommunalen Finanzausgleich zuständige Ministerium zum 15. April des jeweiligen Finanzausgleichsjahres.(2) Die Zuweisungen werden als nicht zweckgebundene allgemeine Deckungsmittel zur Verfügung gestellt.
Sonderzuweisung Schwimmbäder
§ 7 Sonderzuweisung Schwimmbäder(1) Gemeinden und Landkreise erhalten zur Unterstützung aufgrund finanzieller Belastungen infolge der hohen Energiepreise für Hallenbäder im Jahr 2025 aus dem Landeshaushalt 15 Millionen Euro. Die Aufteilung erfolgt zu gleichen Teilen für jedes Hallenbad, das die Zuweisungsvoraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt.(2) Voraussetzung für die Zuweisung ist die Betreibung mindestens eines Hallenbads beziehungsweise einer Therme oder einer vergleichbar räumlich umschlossenen Schwimmstätte durch die Gemeinde oder den Landkreis selbst oder durch ein in ihrem oder seinem Mehrheitsbesitz stehendes kommunales Unternehmen sowie dessen Nutzung für den regelmäßigen schulischen Schwimmunterricht jeweils im ersten Halbjahr 2025.(3) Für das Haushaltsjahr 2026 werden acht Millionen Euro und für das Haushaltsjahr 2027 sechs Millionen Euro für einen Bäder-Transformationsfonds zur Verfügung gestellt. Die Mittel werden den Gemeinden zur Unterstützung aufgrund finanzieller Belastungen infolge der hohen Energiepreise zur Verfügung gestellt. Die an der Umlagekraft der Gemeinden orientierte Verteilung der Mittel des Bäder-Transformationsfonds ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz. Bestätigen die Gemeinden Bad Frankenhausen, Suhl oder Dingelstädt gegenüber dem für den kommunalen Finanzausgleich zuständigen Ministerium bis 5. Februar 2027 die bis 31. Januar 2027 erfolgte Wiedereröffnung eines von der Gemeinde betriebenen Bades im Sinne des Absatzes 2, erhöht sich die Zuweisung nach der Anlage für das Jahr 2027 um ein Viertel für die jeweilige Gemeinde. Nicht ausgereichte Mittel des Jahres 2026 sind zur Verstärkung des Bäder-Transformationsfonds im Jahr 2027 zu übertragen. Die Auszahlung erfolgt durch das für den kommunalen Finanzausgleich zuständige Ministerium bis zum Ablauf des zweiten Monats des jeweiligen Haushaltsjahres. § 6 Abs. 2 gilt entsprechend.
Anlage (zu § 7 Abs. 3) Gemeinde Zuweisung 2026 in Euro Zuweisung 2027 in Euro Bad Tabarz 650.000 500.000 Krayenberggemeinde 100.000 75.000 Bad Lobenstein, Stadt 450.000 350.000 Brotterode-Trusetal, Stadt 650.000 500.000 Neuhaus am Rennweg, Stadt 450.000 350.000 Bad Frankenhausen/Kyffhäuser, Stadt 337.500 262.500 Eisenberg, Stadt 450.000 350.000 Hildburghausen, Stadt 450.000 350.000 Pößneck, Stadt 650.000 500.000 Schmölln, Stadt 650.000 500.000 Bad Langensalza, Stadt 450.000 350.000 Heilbad Heiligenstadt, Stadt 100.000 75.000 Sömmerda, Stadt 100.000 75.000 Greiz, Stadt 450.000 350.000 Leinefelde-Worbis, Stadt 100.000 75.000 Apolda, Stadt 100.000 75.000 Sonneberg, Stadt 100.000 75.000 Rudolstadt, Stadt 100.000 75.000 Meiningen, Stadt 100.000 75.000 Arnstadt, Stadt 100.000 75.000 Saalfeld/Saale, Stadt 100.000 75.000 Altenburg, Stadt 450.000 350.000 Suhl, Stadt 75.000 56.250 Mühlhausen/Thüringen, Stadt 100.000 75.000 Ilmenau, Stadt 100.000 75.000 Eisenach, Stadt 100.000 75.000 Nordhausen, Stadt 100.000 75.000 Gotha, Stadt 100.000 75.000 Bad Salzungen, Stadt 100.000 75.000 Dingelstädt, Stadt 75.000 56.250
Investitionsförderpauschale
§ 1 Investitionsförderpauschale(1) Höherstufige zentrale Orte im Sinne des Landesentwicklungsprogramms Thüringen 2025 erhalten im Jahr 2025 eine allgemeine investive Zuweisung (Investitionsförderpauschale) in Höhe von 20 Millionen Euro nach Maßgabe folgender Absätze.(2) Die Investitionsförderpauschale ist für Investitionen sowie zum Eigenmittelersatz im Rahmen investiver Förderprogramme zu verwenden. Nicht verbrauchte Mittel sind einer Rücklage zuzuführen und in den Folgejahren zweckentsprechend zu verwenden.(3) Bei der Ermittlung der Höhe einer zu bewilligenden Bedarfszuweisung gemäß § 24 Abs. 2 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes (ThürFAG) wird die Investitionsförderpauschale nicht bedarfsmindernd berücksichtigt. Im Rahmen einer bestehenden Haushaltssicherungspflicht besteht keine Beschränkung der Zweckbindung auf notwendige Investitionen.
Verteilung der Investitionsförderpauschale
§ 2 Verteilung der Investitionsförderpauschale(1) Gemeinden, die als Oberzentrum, Mittelzentrum mit Teilfunktionen eines Oberzentrums oder Mittelzentrum in Nummer 2.2.5, 2.2.7 oder 2.2.9 des Landesentwicklungsprogramms Thüringen 2025 in der Fassung der Ersten Änderung des Landesentwicklungsprogramms Thüringen 2025 vom 6. August 2024 (GVBl. S. 526) ausgewiesen sind oder Teil eines solchen sind, erhalten in Summe 20 Millionen Euro. Der individuelle Anteil einer Gemeinde bestimmt sich nach dem Verhältnis der für diese Gemeinde für das Jahr 2025 festgesetzten Schlüsselzuweisungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 ThürFAG zur Summe der für das Jahr 2025 festgesetzten Schlüsselzuweisungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 ThürFAG aller zuweisungsberechtigten Gemeinden nach Satz 1.(2) Unter festgesetzten Schlüsselzuweisungen nach Absatz 1 verstehen sich die endgültigen Festsetzungen der Zuweisungen nach § 6 in Verbindung mit § 11 ThürFAG.
Festsetzung und Auszahlung der Investitionsförderpauschale
§ 3 Festsetzung und Auszahlung der InvestitionsförderpauschaleDie Investitionsförderpauschalen werden von Amts wegen durch das für den kommunalen Finanzausgleich zuständige Ministerium innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes festgesetzt und ausgezahlt.
Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung
§ 4 Nachweis der zweckentsprechenden VerwendungDer Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Investitionsförderpauschale ist im Rahmen der jeweiligen Jahresrechnung gegenüber dem Landesverwaltungsamt zu führen. Dieses fordert festgestellte nicht zweckentsprechend verwendete Mittel zurück.
Sonderzuweisung Soziales
§ 5 Sonderzuweisung Soziales(1) Landkreise und kreisfreie Städte erhalten im Jahr 2025 eine Sonderzuweisung in Höhe von 47 Millionen Euro zur weiteren Entlastung ihrer wegen hoher Sozialausgaben belasteten Haushalte.(2) Die Höhe der individuellen Sonderzuweisung Soziales bemisst sich nach der Einwohnerzahl der einzelnen Kommunen im Verhältnis zur Einwohnerzahl des Landes zum 31. Dezember 2023 nach dem Gebietsstand zum 1. Januar 2025.
Festsetzung, Auszahlung und Verwendung der Sonderzuweisung Soziales
§ 6 Festsetzung, Auszahlung und Verwendung der Sonderzuweisung Soziales(1) Die Festsetzung und Auszahlung der Sonderzuweisung Soziales erfolgt von Amts wegen durch das für den kommunalen Finanzausgleich zuständige Ministerium innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.(2) Die Zuweisungen werden als nicht zweckgebundene allgemeine Deckungsmittel zur Verfügung gestellt.
Sonderzuweisung Schwimmbäder
§ 7 Sonderzuweisung Schwimmbäder(1) Gemeinden und Landkreise erhalten zur Unterstützung aufgrund finanzieller Belastungen infolge der hohen Energiepreise für Hallenbäder im Jahr 2025 aus dem Landeshaushalt 15 Millionen Euro. Die Aufteilung erfolgt zu gleichen Teilen für jedes Hallenbad, das die Zuweisungsvoraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt.(2) Voraussetzung für die Zuweisung ist die Betreibung mindestens eines Hallenbads beziehungsweise einer Therme oder einer vergleichbar räumlich umschlossenen Schwimmstätte durch die Gemeinde oder den Landkreis selbst oder durch ein in ihrem oder seinem Mehrheitsbesitz stehendes kommunales Unternehmen sowie dessen Nutzung für den regelmäßigen schulischen Schwimmunterricht jeweils im ersten Halbjahr 2025.(3) Für das Haushaltsjahr 2026 werden Mittel für einen Bäder-Transformationsfonds zur Verfügung gestellt. Der Bäder-Transformationsfonds richtet sich an Gemeinden mit weniger als 15.000 Einwohnern zum Stichtag 31. Dezember 2024, die durch die Betreibung nach Absatz 2 besonders belastet sind. Das Nähere zur Verteilung, Beantragung und Ausreichung der Mittel regelt das für den kommunalen Finanzausgleich zuständige Ministerium.
Verfahren und Verwendung der Sonderzuweisung Schwimmbäder im Jahr 2025
§ 8 Verfahren und Verwendung der Sonderzuweisung Schwimmbäder im Jahr 2025(1) Gemeinden und Landkreise haben innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes das Vorliegen der Zuweisungsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 2 gegenüber dem für den kommunalen Finanzausgleich zuständigen Ministerium nachzuweisen. Nach Ablauf der Frist vorgelegte Nachweise werden nicht berücksichtigt.(2) Für die Festsetzung, Auszahlung und Verwendung der Sonderzuweisung Schwimmbäder gilt § 6 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Festsetzung und Auszahlung unverzüglich nach Ablauf der Nachweisfrist nach Absatz 1 Satz 1 erfolgen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.