ThürFZVOIL · Thüringen

Thüringer Verordnung über Funktionszuordnungen im nachgeordneten Geschäftsbereich des für Infrastruktur und Landwirtschaft zuständigen Ministeriums (Thüringer Funktionszuordnungsverordnung Infrastruktur und Landwirtschaft - ThürFZVOIL -) Vom 10. April 2019

Ausfertigungsdatum:
10.04.2019
Fundstelle:
GVBl. 2019, 150
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel ThürFZVOIL

Aufgrund des § 16 Abs. 1 Satz 5 des Thüringer Besoldungsgesetzes in der Fassung vom 18. Januar 2016 (GVBl. S. 1, 166, 202), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 731), verordnet das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung gilt für folgende im Geschäftsbereich des für Infrastruktur und Landwirtschaft zuständigen Ministeriums errichtete Landesoberbehörden:1. Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr (TLBV),2. Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation (TLBG),3. Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR).

§ 2

Funktionszuordnungen im TLBV, TLBG und TLLLR

§ 2 Funktionszuordnungen im TLBV, TLBG und TLLLR(1) In der Besoldungsgruppe 16 der Besoldungsordnung A wird dem Amt mit der Grundamtsbezeichnung „Leitender Direktor“ die Funktion „Abteilungsleiter“ im TLBV, TLBG und TLLLR zugeordnet.(2) In der Besoldungsgruppe 15 der Besoldungsordnung A werden dem Amt mit der Grundamtsbezeichnung „Direktor“ die Funktionen „Referatsleiter“ und „Stabsstellenleiter“ im TLBV, TLBG und TLLLR zugeordnet.(3) In der Besoldungsgruppe 14 der Besoldungsordnung A werden dem Amt mit der Grundamtsbezeichnung „Oberrat“ die Funktionen „Stellvertretender Referatsleiter“ und „Stellvertretender Stabsstellenleiter“ im TLBV, TLBG und TLLLR zugeordnet.

§ 3

Gleichstellungsbestimmung

§ 3 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.

§ 4

Inkrafttreten

§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.