Verordnung zur Einrichtung des zentralen Informationsregisters nach dem Thüringer Informationsfreiheitsgesetz (Thüringer Informationsregisterverordnung - ThürInfoRegVO -) Vom 6. August 2014
- Ausfertigungsdatum:
- 06.08.2014
- Fundstelle:
- GVBl. 2014, 582
Aufgrund des § 11 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Thüringer Informationsfreiheitsgesetzes (ThürIFG) vom 14. Dezember 2012 (GVBl. S. 464), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. März 2014 (GVBl. S. 92), unddes § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) verordnet die Landesregierung:
Einrichtung des zentralen Informationsregisters
§ 1 Einrichtung des zentralen Informationsregisters(1) Die Landesregierung stellt als Internetanwendung ein zentrales Informationsregister auf dem Serviceportal des Freistaats Thüringen unter „http://portal.thueringen.de/portal/page/portal/Serviceportal“ bereit.(2) Der Zugang zu dem Informationsregister ist kostenlos und anonym. Er wird über öffentlich zugängliche Kommunikationsnetze barrierefrei bereitgestellt. Über das zentrale Informationsregister sind amtliche Informationen nach § 3 dieser Verordnung und nach § 11 Abs. 2 ThürIFG abrufbar. Fehler beim Aufruf oder der Darstellung der amtlichen Information können über ein bereitgestelltes Feld anonym oder über die angezeigten Kontaktdaten der öffentlichen Stelle, die die betreffende amtliche Information eingestellt hat, gemeldet werden.(3) Die amtlichen Informationen werden unter Nennung der einstellenden öffentlichen Stelle durch elektronische Verweise auf bereits elektronisch vorhandene Informationen und Informationssammlungen thematisch geordnet bereitgestellt. Bundes- oder landesrechtliche Vorgaben zur Veröffentlichung von Informationen bleiben unberührt. Folgende Themenbereiche werden eingerichtet:1. Bevölkerung,2. Bildung und Wissenschaft,3. Geographie, Geologie und Geobasisdaten,4. Gesetze und Justiz,5. Gesundheit,6. Infrastruktur, Bauen und Wohnen,7. Kultur, Freizeit, Sport und Tourismus,8. öffentliche Verwaltung, Finanzen, Haushalt und Steuern,9. Politik und Wahlen,10. Soziales,11. Transport und Verkehr,12. Umwelt und Klima,13. Verbraucherschutz und14. Wirtschaft und Arbeit.(4) Beim Abruf von Informationen werden technisch bedingt folgende Daten gespeichert:1. Datum,2. Uhrzeit,3. Suchbegriffe,4. abgerufene Datensätze und5. Identifikationsmerkmal (Session-ID); dieses wird für die Dauer der jeweiligen Nutzung des Registers auf dem Rechner des Nutzers mittels Cookie gespeichert.
Anforderungen an eingestellte amtliche Informationen
§ 2 Anforderungen an eingestellte amtliche Informationen(1) Die amtlichen Informationen, die über das zentrale Informationsregister abgerufen werden können, sollen bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen als Druckversion, im Übrigen als Textversion bereitgestellt werden. Die Dokumente sollen barrierefrei sein.(2) Die amtlichen Informationen sollen nach den technischen Möglichkeiten auch in einem Format vorgehalten werden, das eine maschinelle Weiterverwendung ermöglicht.
Zur Einstellung geeignete amtliche Informationen
§ 3 Zur Einstellung geeignete amtliche Informationen(1) Über das Informationsregister abrufbar sind über das Internet öffentlich zugängliche amtliche Informationen im Zusammenhang mit der Verwaltungstätigkeit der öffentlichen Stellen, insbesondere1. des Landtags,2. der Staatskanzlei und der Ministerien,3. der sonstigen Landesbehörden,4. der Landesbeauftragten und5. der Justiz.(2) Zur Einstellung in das Informationsregister geeignete amtliche Informationen sind insbesondere1. Organisations-, Geschäftsverteilungs- und Aktenpläne,2. Gesetze, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften des Landes,3. aufgrund von Rechtsvorschriften veröffentlichte amtliche Informationen und4. Handlungsempfehlungen, Statistiken und Broschüren.
Zuständigkeiten, Nutzungsbedingungen
§ 4 Zuständigkeiten, Nutzungsbedingungen(1) Die öffentlichen Stellen sind in Bezug auf die von ihnen eingestellten amtlichen Informationen zuständig für1. das Setzen der elektronischen Verweise im betroffenen Themenbereich,2. die Erfüllung der sich aus § 2 ergebenden Anforderungen,3. die Entscheidung über die Dauer der Einstellung der amtlichen Information in das Informationsregister,4. deren Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit und5. die Einhaltung der durch die Veröffentlichung tangierten Rechte, insbesondere solcher des Datenschutzes, der Datensicherheit, des Urheberrechtsschutzes sowie des Wettbewerbsrechts; hierauf wird auf der Startseite des Informationsregisters hingewiesen.(2) Die Nutzungsbedingungen für die amtlichen Informationen, insbesondere eine etwaige Kostenpflicht, richten sich nach den durch die öffentliche Stelle festgelegten Nutzungsbedingungen für die Information, auf die elektronisch verwiesen wird.(3) Das Landesrechenzentrum ist zuständig für1. die Errichtung des Informationsregisters entsprechend den sich aus § 1 ergebenden Funktionalitäten sowie2. dessen Wartung und Pflege nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik.Das Landesrechenzentrum gewährleistet, dass die eingesetzte elektronische Anwendung eine zeit- und sachgerechte Einstellung, Aktualisierung und Löschung der amtlichen Informationen durch die öffentlichen Stellen ermöglicht. Zur Sicherstellung des Betriebs der Anwendung kommuniziert es unmittelbar mit den öffentlichen Stellen.
Verfahren zur Einstellung, Änderung und Löschung von amtlichen Informationen
§ 5 Verfahren zur Einstellung, Änderung und Löschung von amtlichen Informationen(1) Die öffentlichen Stellen erhalten nach Anmeldung beim Landesrechenzentrum die für die Einstellung, Änderung und Löschung der amtlichen Informationen erforderlichen technischen Redaktionszugänge. Für die Anmeldung sind dem Landesrechenzentrum die Daten für eine elektronische Kontaktaufnahme mitzuteilen. Die öffentlichen Stellen melden dem Landesrechenzentrum unverzüglich, wenn bei dem Abruf oder der Darstellung amtlicher Informationen Fehler auftreten oder sich die Daten für die elektronische Kontaktaufnahme ändern.(2) Das Landesrechenzentrum meldet der betroffenen öffentlichen Stelle unverzüglich, wenn einer Einstellung, Aktualisierung oder Löschung von amtlichen Informationen technische Probleme entgegenstehen.
Kosten, Gebührenaufkommen
§ 6 Kosten, Gebührenaufkommen(1) Das Land trägt die Kosten für die Erstellung, Redaktion, Wartung und Pflege des Informationsregisters.(2) Gebühren, die eine öffentliche Stelle für die Nutzung der von ihr eingestellten amtlichen Informationen erhebt, verbleiben bei der einstellenden öffentlichen Stelle.
Inkrafttreten
§ 7 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.