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title: "ThürImO — Thüringer Immatrikulationsordnung - ThürImO Vom 9. Mai 1993"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/th/immoth"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Thüringen"
language: "de"
source: "https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-ImmOTHrahmen"
updated: "2026-05-12T22:12:56+00:00"
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# ThürImO — Thüringer Immatrikulationsordnung - ThürImO Vom 9. Mai 1993

**Landesrecht Thüringen**
*Ausfertigung:* 09.05.1993
*Fundstelle:* GVBl. 1993, 316


### Eingangsformel ThürImO

Aufgrund des § 117 Satz 1 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) vom 7. Juli 1992 (GVBl. S. 315) verordnet der Minister für Wissenschaft und Kunst:

### § 1 — Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Allgemeine Bestimmungen(1) Die Hochschule entscheidet über Anträge auf Immatrikulation, Rückmeldung, Beurlaubung, Studiengangwechsel, Exmatrikulation sowie über die Rücknahme der Immatrikulation und über Exmatrikulation. (2) Die Hochschule setzt, soweit in dieser Ordnung und in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, Fristen fest, innerhalb derer die Anträge nach Absatz 1 eingereicht werden müssen; sie kann Fristverlängerung gewähren. Das persönliche Erscheinen kann gefordert werden; der Antragsteller hat sich auf Verlangen auszuweisen. (3) Die Hochschule bestimmt die Form der Anträge und die Art der beizufügenden Unterlagen. Sie kann die eingereichten Unterlagen einbehalten, sofern es sich nicht um Urschriften handelt. (4) Die Hochschule darf technische Kennzeichnungen und Ordnungsmerkmale im Rahmen des jeweiligen Verwaltungszweckes verarbeiten.

### § 10 — Exmatrikulation

§ 10 Exmatrikulation(1) Mit Ablauf des Semesters, in dem das Zeugnis über die den Studiengang beendende Abschlußprüfung ausgehändigt wurde, ist der Studierende exmatrikuliert, es sei denn, daß er noch für einen anderen Studiengang immatrikuliert ist. Mit der Exmatrikulation endet die Mitgliedschaft des Studierenden in der Hochschule. (2) Ein Studierender ist zu exmatrikulieren, wenn dafür Gründe nach § 72 Abs. 2ThürHG vorliegen. (3) Ein Studierender kann exmatrikuliert werden, wenn dafür Gründe nach § 72 Abs. 3ThürHG vorliegen. (4) Mit dem Antrag auf Exmatrikulation sind der Studentenausweis und das Studienbuch vorzulegen. (5) Im Rahmen der Exmatrikulation werden der Grund und das Datum des Wirksamwerdens der Exmatrikulation erhoben.

### § 11 — Studiengangwechsel, Promotionsstudium

§ 11 Studiengangwechsel, Promotionsstudium(1) Beim Wechsel des Studiengangs oder bei Aufnahme eines Promotionsstudiums gelten die §§ 2 bis 7 entsprechend. (2) Der Studierende, der nach der Abschlußprüfung ein Promotionsstudium aufnehmen will, hat bei der Rückmeldung oder mit seinem Antrag auf Immatrikulation eine Bescheinigung über die Annahme als Doktorand vorzulegen.

### § 12 — Zweithörer

§ 12 Zweithörer(1) An einer anderen Hochschule immatrikulierte Studierende können auf Antrag als Zweithörer mit der Berechtigung zum Besuch von Lehrveranstaltungen und zur Ablegung von Prüfungen zugelassen werden. (2) Der Antrag auf Zulassung als Zweithörer ist innerhalb der von der Hochschule festgesetzten Fristen zu stellen. Mit dem Antrag sind das Studienbuch und der Studentenausweis vorzulegen. Dem Zweithörer wird ein Zulassungsbescheid für bestimmte Lehrveranstaltungen oder einen Studiengang ausgestellt. Dieser gilt für ein Semester.

### § 13 — Gasthörer

§ 13 Gasthörer(1) Bewerber, die einzelne Lehrveranstaltungen an der Hochschule besuchen wollen, können auf Antrag als Gasthörer im Rahmen der vorhandenen Studienmöglichkeiten zugelassen werden. (2) Der Gasthörer wird durch Erteilung eines gebührenpflichtigen Gasthörerscheins zugelassen. Die Zulassung gilt jeweils für ein Semester. Der Gasthörer ist berechtigt, die im Gasthörerschein aufgeführten Lehrveranstaltungen zu besuchen und Einrichtungen der Hochschule zu nutzen. Er kann eine Bescheinigung über die Teilnahme an Lehrveranstaltungen erhalten. Der Gasthörer ist nicht berechtigt, Prüfungen abzulegen. (3) Gasthörer im Sinne dieser Bestimmung sind auch Teilnehmer an Weiterbildungsveranstaltungen der Hochschule, sofern sie nicht unter den in § 2 genannten Voraussetzungen als Studierende für Zusatz-, Ergänzungs- oder Aufbaustudien eingeschrieben werden.

### § 14 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 14 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Ordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.Sie tritt für die jeweilige Hochschule zu dem Zeitpunkt außer Kraft, an dem eine vom Ministerium für Wissenschaft und Kunst genehmigte eigene Immatrikulationsordnung in Kraft tritt.

### § 2 — Immatrikulationsvoraussetzungen

§ 2 Immatrikulationsvoraussetzungen(1) Die Voraussetzungen für eine Immatrikulation sind in § 23 Abs. 2, § 66 Abs. 1, § 67 und § 121ThürHG festgelegt. Für Zusatz-, Ergänzungs-, Aufbau- und weiterbildende Studien gelten § 14 Abs. 2 und § 15 Abs. 1ThürHG . (2) In einem zulassungsbeschränkten Studiengang setzt die Immatrikulation außerdem den Zulassungsbescheid voraus. (3) Soweit ausländische Bildungsabschlüsse der Anerkennung nach § 67 Abs. 2 Satz 2ThürHG bedürfen, ist diese vorzulegen. Gleichzeitig ist nach § 70 Abs. 2 Nr. 3ThürHG der Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse zu erbringen.

### § 3 — Antrag und Datenerhebung

§ 3 Antrag und Datenerhebung(1) In dem Antrag auf Immatrikulation nennt der Studienbewerber den gewählten Studiengang und, soweit die Prüfungsordnung für einen Studiengang eine Fächerverbindung vorsieht, die gewählten Studienfächer sowie gegebenenfalls die besondere Form des Studiums. Die Immatrikulation erfolgt in der Regel nur für einen Studiengang aus dem Studienangebot der Hochschule. Der Studienbewerber kann für mehrere Studiengänge immatrikuliert werden, wenn dadurch andere Bewerber nicht vom Studium ausgeschlossen werden. In einem zulassungsbeschränkten Studiengang richtet sich die Immatrikulation nach dem Zulassungsbescheid. (2) Mit den Anträgen auf Zulassung und auf Immatrikulation, bei Rückmeldungen, Beurlaubungen, bei Anträgen auf Zulassung als Zweithörer oder Gasthörer, bei der Meldung zur Prüfung und im Rahmen der Exmatrikulation werden die in § 2der Thüringer Verordnung zur Erhebung personenbezogener Daten der Studienbewerber, Studierenden und Prüfungskandidaten der Hochschulen des Landes vom 10. November 1992 (GVBl. S. 572) geregelten Angaben erhoben. (3) Für die Auskunftspflicht und für die Aufbewahrungsfristen der Daten gelten die §§ 3 und 4der Thüringer Verordnung zur Erhebung personenbezogener Daten der Studienbewerber, Studierenden und Prüfungskandidaten der Hochschulen des Landes entsprechend.(4) Der Antrag auf Zulassung für ein Hochschulstudium ist für das Sommersemester bis zum 15. Januar und für das Wintersemester bis zum 15. Juli einzureichen. In Studiengängen außerhalb zentraler Vergabeverfahren kann die Hochschule eine Verlängerung der Frist bis zum Beginn der Lehrveranstaltungen festsetzen. (5) Mit dem Antrag auf Immatrikulation können Nachweise zu den in § 2 festgelegten Immatrikulationsvoraussetzungen und zu den in den Absätzen 1 bis 2 genannten Angaben gefordert werden. (6) Darüber hinaus sind mit dem Antrag auf Immatrikulation folgende Nachweise zu erbringen: 1. über die entrichteten Beiträge für das Studentenwerk und die Studentenschaft,2. über die Entrichtung sonstiger im Zusammenhang mit dem Studium stehender fälliger Gebühren,3. über die Krankenversicherung,4. darüber, daß der Student zeitlich in der Lage ist, das Studium innerhalb der Regelstudienzeit nach § 13 Abs. 2 ThürHG durchzuführen, sofern ein Dienst-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis besteht.

### § 4 — Versagen der Immatrikulation

§ 4 Versagen der Immatrikulation(1) Die Immatrikulation ist zu versagen, wenn dafür Gründe nach § 70 Abs. 1 ThürHG vorliegen. (2) Die Immatrikulation kann versagt werden, wenn dafür Gründe nach § 70 Abs. 2 ThürHG vorliegen.

### § 5 — Widerruf der Immatrikulation

§ 5 Widerruf der ImmatrikulationDie Immatrikulation kann widerrufen werden, wenn dafür Gründe nach § 71 Abs. 1ThürHG vorliegen.

### § 6 — Studienbuch, Studentenausweis

§ 6 Studienbuch, Studentenausweis(1) Der Studierende erhält ein Studienbuch und einen Studentenausweis. Das Studienbuch gilt für die gesamte Studienzeit, der Studentenausweis für das von der Hochschule bescheinigte Semester. (2) Im Studienbuch werden Immatrikulation, Studiengang, Beurlaubung und Exmatrikulation bescheinigt. Weiterhin werden im Studienbuch die besuchten Lehrveranstaltungen eingetragen. (3) Der Studentenausweis enthält folgende Angaben: Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Studiengang, Datum der Immatrikulation, Matrikelnummer und Gültigkeitsdauer. Enthält der Studentenausweis kein Lichtbild, dann gilt er nur in Verbindung mit dem Personalausweis oder dem Reisepaß des Studierenden.

### § 7 — Mitteilungspflichten

§ 7 MitteilungspflichtenDer Studierende ist verpflichtet, der Hochschule unverzüglich mitzuteilen: 1. Änderungen zu den Angaben nach § 3 Abs. 2,2. die Aufnahme eines Dienst-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses,3. den Verlust des Studienbuches oder des Studentenausweises.

### § 8 — Rückmeldung

§ 8 Rückmeldung(1) Ein Studierender, der nach Ablauf eines Semesters das Studium in demselben Studiengang fortsetzen will, hat sich bei der Hochschule innerhalb der gesetzten Frist zurückzumelden. Für die Rückmeldung ist in der Regel persönliches Erscheinen erforderlich, über Ausnahmen entscheidet die Hochschule. (2) Bei der Rückmeldung sind folgende Unterlagen vorzulegen: 1. das ausgefüllte Rückmeldeformular,2. Nachweise nach § 3 Abs. 6.

### § 9 — Beurlaubung

§ 9 Beurlaubung(1) Auf Antrag kann der Studierende beurlaubt werden, insbesondere: 1. bei Ableistung des Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes und bei Wahrnehmung des Mutterschafts- und Erziehungsurlaubes,2. bei einer Erkrankung, die ein ordnungsgemäßes Studium ausschließt,3. bei einer mit erheblicher zeitlicher Belastung verbundenen Mitarbeit in den Organen der Hochschule, der Studentenschaft oder im Vorstand des Studentenwerkes,4. für die Ableistung einer vorgeschriebenen Praktikantenzeit,5. für einen studienbedingten Auslandsaufenthalt. (2) Der Antrag auf Beurlaubung ist schriftlich zu begründen, das Semester und die Dauer sind anzugeben. Dem Antrag sind beizufügen: 1. der Studentenausweis,2. das Studienbuch,3. der Nachweis über die Zahlung zu entrichtender Beiträge und Gebühren,4. der Nachweis über die Krankenversicherung,5. Nachweis für das Vorliegen des Beurlaubungsgrundes; im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 muß die voraussichtliche Dauer der Erkrankung ärztlich bescheinigt werden. (3) Die Beurlaubung kann in der Regel bis zu insgesamt zwei Semestern gewährt werden. Eine Beurlaubung für das erste Fachsemester ist nur nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 zulässig. Eine rückwirkende Beurlaubung für ein abgeschlossenes Semester ist ausgeschlossen. (4) Urlaubssemester zählen nicht als Fachsemester. Während der Beurlaubung können Studienleistungen nicht erbracht werden. (5) Zeiten nach Absatz 1 Nr. 1 sind auf die Frist nach Absatz 3 Satz 1 nicht anzurechnen.

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— Thüringer Immatrikulationsordnung - ThürImO Vom 9. Mai 1993
Amtliche Fassung: https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-ImmOTHrahmen
Quelle: landesrecht.thueringen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
