Thüringer Gesetz zur Neustrukturierung und Organisation der Behörden im Geschäftsbereich des für Infrastruktur und Landwirtschaft zuständigen Ministeriums (Thüringer Infrastruktur- und Landwirtschaftsbehördenneustrukturierungs- und -organisationsgesetz - ThürILBNeuOrgG-)Vom 18. Dezember 2018*)
- Ausfertigungsdatum:
- 18.12.2018
- Fundstelle:
- GVBl. 2018, 731, 757
Landesforstanstalt
§ 9 Landesforstanstalt(1) Im nachgeordneten Geschäftsbereich des für Forsten zuständigen Ministeriums existiert zur Wahrnehmung der Aufgaben der Landesforstverwaltung im Bereich der mittelbaren Landesverwaltung mit der „ThüringenForst - Anstalt öffentlichen Rechts“ (Landesforstanstalt) eine rechts- und dienstherrnfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Erfurt. Das Nähere zur Landesforstanstalt und ihren Aufgaben ist im Thüringer Landesforstanstaltsgesetz vom 25. Oktober 2011 (GVBl. S. 273) in der jeweils geltenden Fassung geregelt.(2) Die Landesforstanstalt ist untere Forstbehörde des Landes.(3) Die Landesforstanstalt untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des für Forsten und Jagd zuständigen Ministeriums. Die Ausübung der Fachaufsicht ist auf hoheitliche Aufgaben der Landesforstanstalt beschränkt. Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass die Landesforstanstalt Aufgaben nicht oder nur ungenügend erfüllt, kann die Aufsichtsbehörde diese Aufgaben auf Kosten der Landesforstanstalt selbst durchführen oder durch einen Beauftragten auf Kosten der Landesforstanstalt durchführen lassen.
Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation
§ 1 Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation(1) Durch Verschmelzung 1. des Landesamts für Vermessung und Geoinformation und2. der für Flurbereinigung und Flurneuordnung zuständigen Teile der Ämter für Landentwicklung und Flurneuordnung Gera, Gotha und Meiningen wird das Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation (TLBG) als dem für das Kataster- und Vermessungswesen sowie für Flurbereinigung und Flurneuordnung zuständigen Ministerium unmittelbar nachgeordnete Landesbehörde errichtet. Mit der Verschmelzung nach Satz 1 sind das Landesamt für Vermessung und Geoinformation und die in Satz 1 Nr. 2 genannten Teile der Ämter für Landentwicklung und Flurneuordnung aufgelöst. (2) Das Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation ist obere Kataster- und Vermessungsbehörde sowie obere Fachbehörde für Flurbereinigung und Flurneuordnung, die auch die Aufgaben und Befugnisse der Flurbereinigungsbehörde und Flurneuordnungsbehörde wahrnimmt. (3) Das Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des für Kataster- und Vermessungswesen sowie des für Flurbereinigung und Flurneuordnung zuständigen Ministeriums. (4) Das Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation hat seinen Sitz in Erfurt. Die bisherigen Teile der Ämter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2, die Außen- und Zweigstellen sowie die auswärtigen Dienstsitze der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Ämter und Teile von Ämtern werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes Zweigstellen des Landesamts für Bodenmanagement und Geoinformation. (5) Die Aufgaben und Befugnisse der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Ämter und Teile von Ämtern gehen mit Inkrafttreten dieses Gesetzes auf das Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation über. Die die Aufgaben und Befugnisse wahrnehmenden Beamten, Tarifbeschäftigten und Auszubildenden der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Ämter und Teile von Ämtern werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation zugeordnet, soweit nicht zuvor § 11 Abs. 4 und § 28 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG) angewendet werden.
Übergangsbestimmungen, Rechtsnachfolge
§ 10 Übergangsbestimmungen, Rechtsnachfolge(1) Die bisher von den unter § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Anstalten, Ämtern, Teilen von Ämtern und dem Landesbetrieb geführten Verwaltungs- und Gerichtsverfahren werden jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich vom Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, vom Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum sowie vom Landesamt für Bau und Verkehr fortgeführt. Die bisher von den in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 genannten Teilen des Referats 460 „Ländlicher Raum“ geführten Verwaltungs- und Gerichtsverfahren werden vom Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum fortgeführt. (2) Das Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, das Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum sowie das Landesamt für Bau und Verkehr treten jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich in die von den in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Anstalten, Ämtern, Teilen von Ämtern, Teilen von Referaten und dem Landesbetrieb begründeten Rechte und Pflichten aus allen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Verträgen, Forderungen und Verbindlichkeiten ein.
Gleichstellungsbestimmung
§ 11 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum
§ 2 Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum(1) Durch Verschmelzung 1. der Landesanstalt für Landwirtschaft,2. der Landwirtschaftsämter Bad Frankenhausen/Kyffhäuser, Bad Salzungen, Hildburghausen, Leinefelde-Worbis, Rudolstadt, Sömmerda und Zeulenroda,3. der nicht für die in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Aufgaben zuständigen Teile der Ämter für Landentwicklung und Flurneuordnung Gera, Gotha und Meiningen,4. der Lehr- und Versuchsanstalt Gartenbau und5. der für folgende landwirtschaftliche Aufgaben zuständigen Teile des Referats 460 „Ländlicher Raum“ des Landesverwaltungsamts:a) Wahrnehmung der öffentlichen Belange der Landwirtschaft und der Agrarstruktur,b) Ernährungs-Notfallsorge,c) Vollzug des Thüringer Belegstellenschutzgesetzes vom 29. Juni 1995 (GVBl. S. 231) in der jeweils geltenden Fassung,d) Vertretung des Landes im Fachausschuss Ländliche Entwicklung,e) Raumordnung und Ressourcenschutz beim Verband der Landwirtschaftskammern,f) Vertretung agrarstruktureller Belange im Rahmen der Benehmensherstellung zu Erstaufforstungsanträgen nach § 59 Abs. 5 des Thüringer Waldgesetzes sowie bei sonstigen Fällen des nicht erteilten Einvernehmens der unteren Verwaltungsebene wird das Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR) als dem für Landwirtschaft, Gartenbau und den Ländlichen Raum zuständigen Ministerium unmittelbar nachgeordnete Landesbehörde errichtet. Mit der Verschmelzung nach Satz 1 sind die in Satz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Anstalten, Ämter und Teile von Ämtern aufgelöst sowie die in Satz 1 Nr. 5 genannten Teile des Referats 460 „Ländlicher Raum“ aus dem Landesverwaltungsamt herausgelöst. (2) Das Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum ist obere Landwirtschaftsbehörde, obere Gartenbaubehörde sowie obere Landesbehörde für die Entwicklung des Ländlichen Raums und Siedlungsbehörde im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes.(3) Das Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des für Landwirtschaft, Gartenbau und den Ländlichen Raum zuständigen Ministeriums. Soweit das Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum Aufgaben im Bereich des Schulobstprogramms wahrnimmt, untersteht es, abweichend von Satz 1, der Fachaufsicht des für Schulobstprogramme zuständigen Ministeriums. (4) Das Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum hat seinen Sitz in Jena. Die bisherigen Landwirtschaftsämter, die Teile der Ämter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und die Lehr- und Versuchsanstalt Gartenbau, die Außen- und Zweigstellen sowie die auswärtigen Dienstsitze der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Anstalten, Ämter und Teile von Ämtern werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes Zweigstellen des Landesamts für Landwirtschaft und Ländlichen Raum. (5) Die Aufgaben und Befugnisse der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Anstalten, Ämter und Teile von Ämtern sowie der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 genannten Teile des Referats 460 „Ländlicher Raum“ gehen mit Inkrafttreten dieses Gesetzes auf das Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum über. Die die Aufgaben und Befugnisse wahrnehmenden Beamten, Tarifbeschäftigten und Auszubildenden der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Anstalten, Ämter und Teile von Ämtern sowie der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 genannten Teile des Referats 460 „Ländlicher Raum“ werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum zugeordnet, soweit nicht zuvor § 11 Abs. 4 und § 28 ThürBG angewendet werden.
Landesamt für Bau und Verkehr
§ 3 Landesamt für Bau und Verkehr(1) Durch Verschmelzung 1. des Landesamts für Bau und Verkehr,2. der Straßenbauämter Mittelthüringen, Nordthüringen, Südwestthüringen und Ostthüringen und3. des Landesbetriebs Thüringer Liegenschaftsmanagement wird das Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr (TLBV) als dem für Bau, Verkehr und Straßenbau sowie für das Liegenschaftsmanagement zuständigen Ministerium unmittelbar nachgeordnete Landesbehörde errichtet. Mit der Verschmelzung nach Satz 1 sind die in Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Ämter und der Landesbetrieb aufgelöst. (2) Das Landesamt für Bau und Verkehr ist obere Verkehrsbehörde, obere Straßenbaubehörde sowie die für das Liegenschaftsmanagement, die Liegenschaftsverwaltung und -bewirtschaftung und die Hochbauverwaltung zuständige Landesbehörde, soweit nicht durch Gesetz dem Landesverwaltungsamt die Funktion der oberen Landesbehörde in diesen Verwaltungsbereichen zugewiesen ist. (3) Das Landesamt für Bau und Verkehr untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des für Bau, Verkehr und Straßenbau sowie für das Liegenschaftsmanagement zuständigen Ministeriums. (4) Das Landesamt für Bau und Verkehr hat seinen Sitz in Erfurt. Die bisherigen Straßenbauämter Mittelthüringen, Nordthüringen, Südwestthüringen und Ostthüringen und der Landesbetrieb Thüringer Liegenschaftsmanagement, die Außen- und Zweigstellen sowie die auswärtigen Dienstsitze der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Ämter und des in Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 genannten Landesbetriebs werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes Zweigstellen des Landesamts für Bau und Verkehr. (5) Die Aufgaben und Befugnisse der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Ämter und des in Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 genannten Landesbetriebs gehen mit Inkrafttreten dieses Gesetzes auf das Landesamt für Bau und Verkehr über. Die die Aufgaben und Befugnisse wahrnehmenden Beamten, Tarifbeschäftigten und Auszubildenden der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Ämter und des in Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 genannten Landesbetriebs werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Landesamt für Bau und Verkehr zugeordnet, soweit nicht zuvor § 11 Abs. 4 und § 28 ThürBG angewendet werden.
Selbsteintrittsrecht der Aufsichtsbehörde
§ 4 Selbsteintrittsrecht der AufsichtsbehördeDie Aufsichtsbehörde kann, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist, die Befugnisse des Landesamts für Bodenmanagement und Geoinformation, des Landesamts für Landwirtschaft und Ländlichen Raum und des Landesamts für Bau und Verkehr selbst ausüben 1. bei Gefahr im Verzug oder2. wenn das Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, das Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum oder das Landesamt für Bau und Verkehr einer ihnen erteilten Weisung innerhalb der ihnen gesetzten Frist keine Folge geleistet haben.
Übergangsregelung für Gleichstellungsbeauftragte
§ 5 Übergangsregelung für GleichstellungsbeauftragteBis zur Wahl der Gleichstellungsbeauftragten des Landesamts für Bodenmanagement und Geoinformation, des Landesamts für Landwirtschaft und Ländlichen Raum und des Landesamts für Bau und Verkehr werden die Aufgaben der jeweiligen Gleichstellungsbeauftragten von den gewählten oder den entsprechend § 15 Abs. 3 Satz 1 des Thüringer Gleichstellungsgesetzes im Landesamt für Vermessung und Geoinformation, in der Landesanstalt für Landwirtschaft und im Landesamt für Bau und Verkehr jeweils bestellten Gleichstellungsbeauftragten oder Stellvertretern wahrgenommen.
Neuzuordnung der Bescheinigenden Stelle
§ 6 Neuzuordnung der Bescheinigenden StelleAus dem für Infrastruktur und Landwirtschaft zuständigen Ministerium wird die Bescheinigende Stelle nach Artikel 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549; L 61 vom 1.3.2014, S. 11; L 130 vom 19.5.2016, S. 9; L 327 vom 9.12.2017, S. 83) ausgegliedert und in den Geschäftsbereich des für Finanzen zuständigen Ministeriums eingegliedert. Die Aufgaben und Befugnisse der Bescheinigenden Stelle gehen mit Inkrafttreten dieses Gesetzes auf das für Finanzen zuständige Ministerium über. Das für Finanzen zuständige Ministerium tritt in die von der Bescheinigenden Stelle begründeten Rechte und Pflichten aus allen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Verträgen, Forderungen und Verbindlichkeiten ein.
Neuabgrenzung des Geschäftsbereichs des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft
§ 7 Neuabgrenzung des Geschäftsbereichs des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft(1) Wird der Geschäftsbereich des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft neu abgegrenzt, gehen die in Gesetzen und Rechtsverordnungen bestimmten Zuständigkeiten auf die nach der Neuabgrenzung zuständige oberste Landesbehörde über. (2) Im Falle der Neuabgrenzung, Umbenennung oder Verschmelzung von obersten Landesbehörden, die den Geschäftsbereich des für Infrastruktur und Landwirtschaft zuständigen Ministeriums berühren, sind die neu zuständigen obersten Landesbehörden, soweit nichts anderes bestimmt ist, ermächtigt, im Benehmen mit den beteiligten obersten Landesbehörden in ihren Rechtsverordnungen die Bezeichnungen der bisher zuständigen Behörden durch die Bezeichnungen der neu zuständigen Behörden zu ersetzen sowie dadurch veranlasste Anpassungen des Wortlauts von Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorzunehmen.
Errichtung und Schließung von Zweigstellen und auswärtigen Dienstsitzen des Landesamts für ...
§ 8 Errichtung und Schließung von Zweigstellen und auswärtigen Dienstsitzen des Landesamts für Bodenmanagement und Geoinformation, des Landesamts für Landwirtschaft und Ländlichen Raum und des Landesamts für Bau und VerkehrDas für die Dienst- und Fachaufsicht über die nach den §§ 1 bis 3 errichteten Behörden jeweils zuständige Ministerium wird ermächtigt, in seinem jeweiligen Geschäftsbereich Zweigstellen und auswärtige Dienstsitze des Landesamts für Bodenmanagement und Geoinformation, des Landesamts für Landwirtschaft und Ländlichen Raum und des Landesamts für Bau und Verkehr durch Verwaltungsvorschriften zu errichten, zu schließen und zu verlegen.
Landesforstanstalt
§ 9 Landesforstanstalt(1) Im nachgeordneten Geschäftsbereich des für Forsten zuständigen Ministeriums existiert zur Wahrnehmung der Aufgaben der Landesforstverwaltung im Bereich der mittelbaren Landesverwaltung mit der „ThüringenForst - Anstalt öffentlichen Rechts“ (Landesforstanstalt) eine rechts- und dienstherrnfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Erfurt. Das Nähere zur Landesforstanstalt und ihren Aufgaben ist im Thüringer Gesetz über die Errichtung der Anstalt öffentlichen Rechts „ThüringenForst“ vom 25. Oktober 2011 (GVBl. S. 273) in der jeweils geltenden Fassung geregelt. (2) Die Landesforstanstalt ist untere Forstbehörde des Landes. (3) Die Landesforstanstalt untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des für Forsten und Jagd zuständigen Ministeriums. Die Ausübung der Fachaufsicht ist auf hoheitliche Aufgaben der Landesforstanstalt beschränkt. Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass die Landesforstanstalt Aufgaben nicht oder nur ungenügend erfüllt, kann die Aufsichtsbehörde diese Aufgaben auf Kosten der Landesforstanstalt selbst durchführen oder durch einen Beauftragten auf Kosten der Landesforstanstalt durchführen lassen.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.