Thüringer Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung künftiger Naturschutzgebiete im Landkreis Ilmenau mit Anteilen in den Landkreisen Suhl und Arnstadt Vom 18. Mai 1992
- Ausfertigungsdatum:
- 18.05.1992
- Fundstelle:
- GVBl. 1992, 258
Aufgrund des Artikel 6 § 6 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 649), geändert durch Artikel 1 Satz 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885 - 1226 -) in Verbindung mit Anlage II Kapitel XII Abschnitt III Nr. 1 zum Einigungsvertrag verordnet der Thüringer Minister für Umwelt und Landesplanung:
§ 1(1) Die in Absatz 3 näher bezeichneten Gebiete werden als künftige Naturschutzgebiete für die Dauer von zwei Jahren einstweilig sichergestellt.(2) Die Grenzen der einstweilig sichergestellten Gebiete sind in Karten im Maßstab 1:25 000 festgelegt, in denen die Gebiete jeweils mit einer durchgehenden Linie umrandet sind. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung. Sie werden im Thüringer Ministerium für Umwelt und Landesplanung - oberste Naturschutzbehörde -, Richard-Breslau-Str. 11 a, O - 5082 Erfurt archivmäßig verwahrt. Eine Abzeichnung der Karten befindet sich bei der Kreisverwaltung Ilmenau, Krankenhausstraße 12, O-6300 Ilmenau, der Kreisverwaltung Suhl, Rathausstraße 4, O-6060 Zella-Mehlis und der Kreisverwaltung Arnstadt, Ritterstraße 14, O-5210 Arnstadt. Die Karten können während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden. (3) Im einzelnen sind folgende Gebiete als künftige Naturschutzgebiete einstweilig sichergestellt: 1. "Langer Berg/Oberes Möhrenbachtal",Gemarkungen Gehren, Möhrenbach, Gillersdorf und Herschdorf, ca. 675 ha; das Gebiet umfaßt das weitgehend bewaldete Massiv des Langen Berges (ca. 540 ha Waldfläche) und angrenzende Wiesenkomplexe (ca. 135 ha). Die Grenzen des Naturschutzgebietes bilden Forst- oder Feldwege, zum Teil wird die Begrenzung durch die Nutzungsgrenze Wald/Offenland gebildet.2. "Oberlauf der Zahmen Gera",Gemarkungen Geraberg, Gehlberg, Elgersburg, Manebach, ca. 600 ha; das Gebiet liegt südwestlich des Ortsteiles Arlesberg sowie östlich und südöstlich Gehlbergs; es erstreckt sich über das Tal der Zahmen Gera von Arlesberg aufwärts bis zum Löffeltal mit seinen zahlreichen Seitentälern und schließt im Norden das bestehende Naturschutzgebiet "Rainwegswiese" ein.3. "Gehrener Feuchtgebiet",Gemarkungen Gehren, Langewiesen, Pennewitz, ca. 560 ha; das Gebiet liegt unmittelbar nördlich von Gehren; es wird im Westen begrenzt durch den östlichen Ortsrand Langewiesen sowie Randbereichen des unteren und mittleren Lohmetales, im Süden von der Bebauungs- und Flächennutzungsgrenze der Stadt Gehren sowie durch die Waldkante südlich des Esbachteiches und der Sorger Teiche, im Osten durch die Waldkante westlich/nordwestlich Pennewitz und im Norden durch die Kreisgrenze.4. "Wipfragrund-Stausee Heyda",Gemarkungen Bücheloh, Heyda, Oberpörlitz, Unterpörlitz, Wipfra, Neuroda, ca. 530 ha; das Gebiet liegt nördlich Oberpörlitz/Unterpörlitz und ca. 1 bis 2 km süd-südöstlich von Heyda; im Norden schließt es die Stauwurzel des Stausees Heyda ein, im Süden die Kienbergspitze sowie die Sandgruben nordöstlich des Alten Wipferteiches, im Osten den unteren Schlotterbach mit Teilen der Bösen Wiesen sowie im Westen den Oberlauf der Wipfra mit den Teufelsteichen.5. "Ilmenauer Teiche",Gemarkung Ilmenau, ca. 1,2 km östlich des Stadtzentrums, südlich der Bundesstraße B 87 und nördlich des Ortsteiles Grenzhammer, ca. 60 ha; das Gebiet umfaßt die Teiche (Großer Teich, Kesselteich) und ihr Vorgelände.Die genaue Lage ist aus den Karten ersichtlich.
§ 2Die einstweilige Sicherstellung dient 1. im Bereich des Langen Berges/Oberen Möhrenbachtales der Erhaltungstruktur- und artenreicher Offenländereien (Borstgrasrasen, Gebirgsfrischwiesen, Feucht- und Sumpfwiesen, Hochstaudenfluren, Quellbereichen) und Waldformationen (hoher Anteil an Altholzblöcken);2. im Bereich des Oberlaufs der Zahmen Gera der Sicherung naturnaher Bachtäler mit den bachbegleitenden Wiesen als Lebensraum einer daran gebundenen artenreichen Tierwelt, insbesondere einer reichhaltigen Insektenfauna wie von seltenen Arten der Ornis, Ichthyo- und Herpetofauna; weiterhin der Sicherung der mehrschichtigen Buchen- und Fichtenaltbestände an den steilen Talhängen mit Felsbildung und Blockhalden, insbesondere als Lebensraum einer sehr artenreichen bestandsbedrohten Vogelwelt sowie der Erweiterung des bestehenden Naturschutzgebietes "Rainwegwiese" aus botanischen Gründen;3. im Bereich des Gehrener Feuchtgebietesder vorläufigen Sicherung wertvoller, miteinander in Bezug stehender Lebensräume zum Teil stark bedrohter Tier- und Pflanzenarten an den Ausläufern des Thüringer Waldes wie unterschiedlichste Feuchtgebietstypen einschließlich der Sandgruben als Grundlage einer arten- und individuenreichen Fauna und Flora sowie den Waldbeständen zum Schutze zahlreicher bedrohter Tier- und Pflanzenarten;4. im Bereich des Wipfragrundes und des Stausees Heydader vorläufigen Sicherung der wertvollen Talauenbereiche mit einer reichhaltigen Biotopausstattung wie Bachläufen, Feuchtwiesen, Hochstaudenfluren, Teichen, des Stauseebereiches in der Stauwurzel mit seinen Uferzonen, insbesondere als Brut- und Nahrungs- sowie Rast- und Durchzugsgebiet einer sehr arten- und individuenreichen Vogelwelt mit vom Aussterben bedrohten Vertretern; weiterhin der Sicherung wertvoller Waldbestände einschließlich notwendiger Pufferflächen zum Schutz der bedeutenden Vorkommen bedrohter und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der Vogelwelt;5. im Bereich der Ilmenauer Teicheder Erhaltung der Lebensräume zahlreicher bestandsbedrohter Vogelarten.
§ 3Als Handlungen, die geeignet sind, die einstweilig sichergestellten Gebiete nachteilig zu verändern, sind verboten: 1. bauliche Anlagen herzustellen, zu erweitern oder zu ändern;2. mineralische Rohstoffe oder Bodenbestandteile abzubauen oder zu gewinnen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in sonstiger Weise die Bodengestalt zu verändern;3. Gewässer zu schaffen, zu verändern oder zu beseitigen, insbesondere Wasserläufe, Wasserflächen oder Tümpel einschließlich deren Ufer sowie den Zu- und Ablauf des Wassers oder den Grundwasserstand zu verändern sowie Feuchtgebiete zu entwässern;4. Pflanzen, einschließlich Bäume und Sträucher einzubringen, zu beschädigen oder zu entfernen;5. die einstweilig sichergestellten Gebiete außerhalb der Wege zu betreten, mit Fahrrädern zu befahren oder dort zu reiten;6. zu lagern, zu baden, zu zelten, zu angeln, Wohnwagen aufzustellen, zu lärmen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Drachenfliegen durchzuführen, Wasserfahrzeuge aller Art oder Modellschiffe einzusetzen oder Modellflugzeuge starten oder landen zu lassen;7. mit Kraftfahrzeugen einschließlich Fahrrädern mit Hilfsmotor außerhalb der dafür zugelassenen Straßen und Wege zu fahren oder Kraftfahrzeuge zu parken;8. Wiesen und Weiden oder Brachflächen umzubrechen, deren Nutzung zu ändern oder Dränmaßnahmen durchzuführen.
§ 4Ausgenommen von den Verboten des § 3 bleiben: 1. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung mit den in § 3 Nr. 8 genannten Einschränkungen;2. die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung ohne Waldrodung oder Waldneuanlage;3. der Rückschnitt oder der Ersatz von Obstbäumen;4. die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Schutzgebietes notwendigen und von den Naturschutzbehörden angeordneten Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen.
§ 5Von den Verboten des § 3 kann unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes auf Antrag Befreiung erteilt werden. Über den Antrag entscheidet die obere Naturschutzbehörde. Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
§ 6Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig: 1. bauliche Anlagen entgegen § 3 Nr. 1 herstellt, erweitert oder ändert;2. entgegen § 3 Nr. 2 mineralische Rohstoffe oder Bodenbestandteile abbaut oder gewinnt, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt verändert;3. Wasser, Gewässer oder Feuchtgebiete in der in § 3 Nr. 3 bezeichneten Weise beeinflußt;4. Pflanzen einschließlich Bäume und Sträucher entgegen § 3 Nr. 4 einbringt, beschädigt oder entfernt;5. die einstweilig sichergestellten Gebiete entgegen § 3 Nr. 5 außerhalb der Wege betritt, befährt oder dort reitet;6. entgegen § 3 Nr. 6 lagert, badet, zeltet, angelt, Wohnwagen aufstellt, lärmt, Feuer anzündet oder unterhält, Drachenfliegerei durchführt oder Wasserfahrzeuge aller Art oder Modellschiffe einsetzt oder Modellflugzeuge starten oder landen läßt;7. entgegen § 3 Nr. 7 mit Kraftfahrzeugen einschließlich Fahrrädern mit Hilfsmotor außerhalb der dafür zugelassenen Straßen und Wege fährt oder Kraftfahrzeuge parkt;8. entgegen § 3 Nr. 8 Wiesen, Weiden oder Brachflächen umbricht, deren Nutzung ändert oder Dränmaßnahmen durchführt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 7Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.