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title: "Thüringer Verordnung über die Bestimmung der Rechnungsprüfungsstelle für die Industrie- und Handelskammern Vom 30. Juni 1994"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/th/ihkrechprstvth"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Thüringen"
language: "de"
source: "https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-IHKRechPrStVTHrahmen"
updated: "2026-05-12T22:12:33+00:00"
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# Thüringer Verordnung über die Bestimmung der Rechnungsprüfungsstelle für die Industrie- und Handelskammern Vom 30. Juni 1994

**Landesrecht Thüringen**
*Ausfertigung:* 30.06.1994
*Fundstelle:* GVBl. 1994, 937


### § 1

§ 1Prüfungsberechtigte Stellen sind1. eingetragene Abschlussprüfer im Sinne des § 319 des Handelsgesetzbuchs oder2. die vom Deutschen Industrie- und Handelskammertag e. V. errichtete Rechnungsprüfungsstelle für die Industrie- und Handelskammern.

### § 2

§ 2Die Industrie- und Handelskammer bestimmt in ihrer Satzung nach § 3 Abs. 7a Satz 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920) in der jeweils geltenden Fassung die für die Durchführung der Jahresabschlussprüfung jeweils zuständige prüfungsberechtigte Stelle. Für die Jahresabschlussprüfung sind die durch das für die Aufsicht über die Industrie- und Handelskammern zuständige Ministerium erlassenen Prüfungsrichtlinien zugrunde zu legen.

### § 3

§ 3Das Ergebnis der Jahresabschlussprüfung ist dem Rechnungshof nach § 109 Abs. 2 Satz 3 der Thüringer Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 282) in der jeweils geltenden Fassung elektronisch vorzulegen.

### § 4

§ 4Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.

### § 5

§ 5Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

### Eingangsformel IHKRechPrStV

Aufgrund des § 6 Satz 1des Thüringer Ausführungsgesetzes zum Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (ThürAGIHKG) vom 7. Dezember 1993 (GVBl. S. 757) verordnet der Minister für Wirtschaft und Verkehr:

### § 1

§ 1Rechnungsprüfungsstelle nach § 6 Satz 1 ThürAGIHKG ist die vom Deutschen Industrie- und Handelstag e. V. errichtete Rechnungsprüfungsstelle für die Industrie- und Handelskammern in Bielefeld.

### § 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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— Thüringer Verordnung über die Bestimmung der Rechnungsprüfungsstelle für die Industrie- und Handelskammern Vom 30. Juni 1994
Amtliche Fassung: https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-IHKRechPrStVTHrahmen
Quelle: landesrecht.thueringen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
