Thüringer Verordnung über die Bestimmung der Rechnungsprüfungsstelle für die Industrie- und Handelskammern Vom 30. Juni 1994
- Ausfertigungsdatum:
- 30.06.1994
- Fundstelle:
- GVBl. 1994, 937
§ 1Prüfungsberechtigte Stellen sind1. eingetragene Abschlussprüfer im Sinne des § 319 des Handelsgesetzbuchs oder2. die vom Deutschen Industrie- und Handelskammertag e. V. errichtete Rechnungsprüfungsstelle für die Industrie- und Handelskammern.
§ 2Die Industrie- und Handelskammer bestimmt in ihrer Satzung nach § 3 Abs. 7a Satz 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920) in der jeweils geltenden Fassung die für die Durchführung der Jahresabschlussprüfung jeweils zuständige prüfungsberechtigte Stelle. Für die Jahresabschlussprüfung sind die durch das für die Aufsicht über die Industrie- und Handelskammern zuständige Ministerium erlassenen Prüfungsrichtlinien zugrunde zu legen.
§ 3Das Ergebnis der Jahresabschlussprüfung ist dem Rechnungshof nach § 109 Abs. 2 Satz 3 der Thüringer Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 282) in der jeweils geltenden Fassung elektronisch vorzulegen.
§ 4Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.
§ 5Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Aufgrund des § 6 Satz 1des Thüringer Ausführungsgesetzes zum Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (ThürAGIHKG) vom 7. Dezember 1993 (GVBl. S. 757) verordnet der Minister für Wirtschaft und Verkehr:
§ 1Rechnungsprüfungsstelle nach § 6 Satz 1 ThürAGIHKG ist die vom Deutschen Industrie- und Handelstag e. V. errichtete Rechnungsprüfungsstelle für die Industrie- und Handelskammern in Bielefeld.
§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.