Thüringer Verordnung zur Einteilung der Kammerbezirke der Industrie- und Handelskammern Vom 30. Juni 1994
- Ausfertigungsdatum:
- 30.06.1994
- Fundstelle:
- GVBl. 1994, 937
Aufgrund des § 1 Abs. 2 des Thüringer Ausführungsgesetzes zum Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 7. Dezember 1993 (GVBl. S. 757) verordnet der Minister für Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Innenminister und nach Anhörung der Industrie- und Handelskammern:
§ 1(1) Die Industrie- und Handelskammer Ostthüringen zu Gera umfaßt das Gebiet der Landkreise Altenburg, Greiz, Holzlandkreis, Saale-Orla-Kreis, Schwarza-Kreis sowie der kreisfreien Städte Gera und Jena. (2) Die Industrie- und Handelskammer Südthüringen umfaßt das Gebiet der Landkreise Hildburghausen, Ilm-Kreis, Schmalkalden-Meiningen, Sonneberg sowie der kreisfreien Stadt Suhl. (3) Die Industrie- und Handelskammer Erfurt umfaßt das Gebiet der Landkreise Eichsfeld, Gotha, Kyffhäuserkreis, Nordhausen, Sömmerda, Unstrut-Hainich-Kreis, Wartburgkreis, Weimar-Land sowie der kreisfreien Städte Erfurt und Weimar.
§ 2Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1994 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.