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title: "ThürIfSZVO — Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen im Rahmen des Infektionsschutzes (ThürIfSZVO) Vom 12. Juli 2022"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/th/ifsgzustvth2022"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Thüringen"
language: "de"
source: "https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-IfSGZustVTH2022rahmen"
updated: "2026-05-12T22:12:45+00:00"
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# ThürIfSZVO — Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen im Rahmen des Infektionsschutzes (ThürIfSZVO) Vom 12. Juli 2022

**Landesrecht Thüringen**
*Ausfertigung:* 12.07.2022
*Fundstelle:* GVBl. 2022, 316


### § 8 — Übertragung von Verordnungsermächtigungen

§ 8 Übertragung von VerordnungsermächtigungenAuf das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium werden folgende Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen übertragen:1. die Ermächtigungen nach § 15 Abs. 3 Satz 1, § 17 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1, § 20 Abs. 7 Satz 1, § 28b Abs. 1 Satz 9 und Abs. 7 Satz 4, § 32 Satz 1, .§ 35 Abs. 3 Satz 1, § 36 Abs. 6 Satz 1 und § 41 Abs. 2 Satz 1 IfSG,2. die Ermächtigungen nach § 28c Satz 4 IfSG in Verbindung mit § 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung,3. die Ermächtigung nach § 36 Abs. 2 Satz 1 OWiG hinsichtlich der Regelung von Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 73 IfSG,4. die Ermächtigungen nach § 3 Abs. 1a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 und § 88 Abs. 1a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 ThürKO für den Bereich des Infektionsschutzgesetzes sowie5. die Ermächtigungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes für den Bereich des Infektionsschutzgesetzes.

### Eingangsformel ThürIfSZVO

Aufgrund des § 15 Abs. 3 Satz 2, des § 17 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2, des § 20 Abs. 7 Satz 2, des § 28c Satz 5, des § 32 Satz 2, des § 36 Abs. 6 Satz 5, des § 41 Abs. 2 Satz 2 und des § 54 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 3a des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 3918), des § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607), des § 3 Abs. 1a und des § 88 Abs. 1a der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Februar 2022 (GVBl. S. 87) und des § 7 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) verordnet die Landesregierung:

### § 1 — Grundsatz, Fachaufsicht und allgemeine Zuständigkeit für den Infektionsschutz

§ 1 Grundsatz, Fachaufsicht und allgemeine Zuständigkeit für den Infektionsschutz(1) Der Vollzug des Infektionsschutzgesetzes erfolgt durch die in dieser Verordnung festgelegten Behörden als Gesundheitsbehörden. Die Fachaufsicht richtet sich nach den für die Gesundheitsbehörden geltenden Bestimmungen; § 118 Abs. 4 und 5 ThürKO bleibt unberührt.(2) Zuständige Behörden, zuständige Landesbehörden, zuständige Stellen und zuständige Gebietskörperschaften im Sinne des Infektionsschutzgesetzes, der auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der Coronavirus-Testverordnung vom 21. September 2021 (BAnz AT 21.09.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung sind die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen oder in den auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen keine anderen Zuständigkeiten bestimmt sind.(3) Soweit das Infektionsschutzgesetz, die auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder die Coronavirus-Testverordnung die Zuständigkeit dem Gesundheitsamt zuweist, sind die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis zuständig.(4) Unberührt von den in dieser Verordnung geregelten Zuständigkeiten bleibt die Zuständigkeit der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde sowie die Zuständigkeit der für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz.

### § 10 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 10 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Satz 1 tritt die Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 2. März 2016 (GVBl. S. 155), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 586), außer Kraft.

### § 2 — Zuständigkeit für die Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen

§ 2 Zuständigkeit für die Bekämpfung von GesundheitsschädlingenZuständige Behörden für die Anordnung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen nach § 17 Abs. 2 und 3 IfSG sind auch die Gemeinden im übertragenen Wirkungskreis; § 4 des Ordnungsbehördengesetzes vom 18. Juni 1993 (GVBl. S. 323) in der jeweils geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden.

### § 3 — Besondere Zuständigkeit der Gemeinden und der unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden

§ 3 Besondere Zuständigkeit der Gemeinden und der unteren LebensmittelüberwachungsbehördenZuständige Behörden für das Verlangen der Vorlage von Nachweisen und Bescheinigungen nach § 43 Abs. 5 Satz 2 IfSG sind die Gemeinden im übertragenen Wirkungskreis und die unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Thüringer Lebensmittelüberwachungsgesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 581) in der jeweils geltenden Fassung.

### § 4 — Zuständigkeit des Landesamts für Verbraucherschutz

§ 4 Zuständigkeit des Landesamts für VerbraucherschutzDas Landesamt für Verbraucherschutz ist zuständige Behörde und zuständige Landesbehörde für1. die Wahrnehmung der Koordinierungsaufgaben mit dem Robert Koch-Institut nach § 4 Abs. 1 Satz 7 IfSG,2. die Entgegennahme der von den Gesundheitsämtern übermittelten Angaben und deren Übermittlung an das Robert Koch-Institut nach § 11 Abs. 1 Satz 1 IfSG einschließlich gegebenenfalls notwendiger Berichtigungen und Ergänzungen nach § 11 Abs. 1 Satz 4 IfSG,3. die Entgegennahme der von den Gesundheitsämtern übermittelten Angaben nach § 11 Abs. 4 Satz 1 IfSG und deren Übermittlung an das Paul-Ehrlich-Institut nach § 11 Abs. 4 Satz 4 IfSG,4. die Entgegennahme der von der zuständigen Behörde übermittelten Angaben nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 oder Abs. 2 Satz 1 IfSG, deren Übermittlung an das Robert Koch-Institut nach § 12 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 Satz 2 IfSG und die Übermittlung von Informationen an das Robert Koch-Institut nach § 12 Abs. 1 Satz 4 IfSG,5. die Beteiligung bei der epidemiologischen Überwachung nach § 13 Abs. 1 und 2 IfSG, insbesondere in Form von Sentinel-Erhebungen,6. die Entgegennahme der von den Standesämtern übermittelten Daten und deren Übermittlung an das Robert Koch-Institut nach § 13 Abs. 6 Satz 1 IfSG,7. die Entgegennahme der Unterrichtungen der Gesundheitsämter nach § 27 Abs. 2 Satz 1 IfSG,8. die Entgegennahme der Unterrichtungen der Gesundheitsämter nach § 27 Abs. 5 Satz 1 IfSG und deren Übermittlung an die zuständige Bundesoberbehörde nach § 27 Abs. 5 Satz 4 IfSG,9. die Entgegennahme der Unterrichtung nach § 27 Abs. 6 Satz 1 IfSG,10. die Entgegennahme der Anzeige nach § 49 Abs. 1 Satz 1 IfSG,11. die Erteilung der Zustimmung nach § 49 Abs. 2 IfSG,12. die Entgegennahme der Anzeige nach § 50 Satz 1 IfSG,13. die Entgegennahme der von der zuständigen Behörde übermittelten Angaben und deren Übermittlung an die Geschäftsstelle der Nationalen Kommission für die Polioeradikation beim Robert Koch-Institut nach § 50a Abs. 1 Satz 4 IfSG sowie14. Aufsichtsmaßnahmen hinsichtlich der in § 44 IfSG genannten Tätigkeiten nach § 51 Satz 1 IfSG.

### § 5 — Zuständigkeit des Landesverwaltungsamts

§ 5 Zuständigkeit des Landesverwaltungsamts(1) Das Landesverwaltungsamt ist zuständig für1. die Information der Kontaktstelle nach § 5 Abs. 7 Satz 3 IfSG,2. die Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis nach § 44 IfSG und deren Rücknahme oder Widerruf nach § 48 IfSG,3. die Freistellung von der Erlaubnispflicht nach § 45 Abs. 3 IfSG,4. die Untersagung von Tätigkeiten im Sinne des § 45 Abs. 1 bis 3 IfSG nach § 45 Abs. 4 IfSG,5. die Anerkennung nach § 47 Abs. 2 Satz 2 IfSG,6. die Erteilung der Erlaubnis nach § 47 Abs. 3 Satz 2 IfSG,7. die Untersagung einer Tätigkeit nach § 49 Abs. 3 IfSG,8. Entschädigungsleistungen nach § 56 IfSG,9. die Erstattung von Aufwendungen nach § 58 IfSG,10. die Gewährung von Entschädigungsleistungen nach § 65 IfSG sowie11. die Entscheidung über sonstige Ansprüche aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten nach § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG, insbesondere wenn diese gestützt werden aufa) § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches in Verbindung mit Artikel 34 Satz 1 des Grundgesetzes,b) das Staatshaftungsgesetz in der im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen veröffentlichten bereinigten Fassung (GVBl. 1998 S. 336) in der jeweils geltenden Fassung,c) den polizeirechtlichen oder sicherheitsrechtlichen Entschädigungsanspruch von in Anspruch genommenen, nicht verantwortlichen Personen,d) die allgemeinen Grundsätze für Ansprüche wegen eines enteignungsgleichen Eingriffs, eines enteignenden Eingriffs, eines aufopferungsgleichen Eingriffs oder des allgemeinen Aufopferungsanspruchs odere) sonstige allgemeine Rechtsgrundsätze für die Gewährung von Entschädigungs- oder Ausgleichsleistungen.(2) Bei Gefahr im Verzug kann das Landesverwaltungsamt die Befugnisse der Landkreise und kreisfreien Städte nach § 1 Abs. 2 und 3 vorläufig ausüben.

### § 6 — Zuständigkeit des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums

§ 6 Zuständigkeit des für das Gesundheitswesen zuständigen MinisteriumsZuständige oberste Landesgesundheitsbehörde und zuständige oberste Landesbehörde nach dem Infektionsschutzgesetz und nach den auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium.

### § 7 — Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

§ 7 Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von OrdnungswidrigkeitenZuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 73 IfSG sind1. das Landesverwaltungsamta) für Ordnungswidrigkeiten nach § 73 Abs. 1a Nr. 22 IfSG bei Zuwiderhandlungen gegen vollziehbare Auflagen nach § 47 Abs. 3 Satz 1 IfSG,b) für Ordnungswidrigkeiten nach § 73 Abs. 1a Nr. 13 IfSG bei Verstößen gegen die Anzeigepflicht nach § 49 Abs. 1 Satz 1 IfSG oder § 50 Satz 1 oder 2 IfSG,c) für Ordnungswidrigkeiten nach § 73 Abs. 1a Nr. 23 IfSG bei Zuwiderhandlungen gegen § 51 Satz 2 IfSG,d) für Ordnungswidrigkeiten nach § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG bei Zuwiderhandlungen gegen eine Rechtsverordnung nach § 53 Abs. 1 Nr. 2 IfSG oder eine vollziehbare Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung und 2. im Übrigen die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis.

### § 8 — Übertragung von Verordnungsermächtigungen

§ 8 Übertragung von VerordnungsermächtigungenAuf das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium werden folgende Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen übertragen:1. die Ermächtigungen nach § 15 Abs. 3 Satz 1, § 17 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1, § 20 Abs. 7 Satz 1, § 32 Satz 1, § 36 Abs. 6 Satz 1 und § 41 Abs. 2 Satz 1 IfSG,2. die Ermächtigungen nach § 28c Satz 4 IfSG in Verbindung mit § 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung,3. die Ermächtigung nach § 36 Abs. 2 Satz 1 OWiG hinsichtlich der Regelung von Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 73 IfSG,4. die Ermächtigungen nach § 3 Abs. 1a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 und § 88 Abs. 1a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 ThürKO für den Bereich des Infektionsschutzgesetzes sowie5. die Ermächtigungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes für den Bereich des Infektionsschutzgesetzes.

### § 9 — Übergangsbestimmungen

§ 9 Übergangsbestimmungen(1) Bis zum Ablauf des 31. Juli 2023 wird die Ermächtigung der Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 32 Satz 1 IfSG auf das für Bildung zuständige Ministerium übertragen, soweit Regelungen für1. Einrichtungen nach § 33 IfSG oder2. Jugend- und Sportangelegenheitenin der Zuständigkeit dieses Ministeriums getroffen werden. Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 werden im Einvernehmen mit dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium erlassen.(2) Bis zum Ablauf des 31. Juli 2023 ist das für Bildung zuständige Ministerium für einrichtungs- oder betriebsbezogene Maßnahmen und Anordnungen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG in Einrichtungen und bei Angeboten im Rahmen seiner Zuständigkeit nach den aufgrund des Absatzes 1 erlassenen Rechtsverordnungen jeweils in Ergänzung zu den Entscheidungen der nach den §§ 1 und 6 zuständigen Behörden zuständig; nicht erfasst sind Maßnahmen und Anordnungen nach den §§ 29 bis 31 IfSG.

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— Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen im Rahmen des Infektionsschutzes (ThürIfSZVO) Vom 12. Juli 2022
Amtliche Fassung: https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-IfSGZustVTH2022rahmen
Quelle: landesrecht.thueringen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
