ThürIfSGZustVO · Thüringen

Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (ThürIfSGZustVO) Vom 2. März 2016

Ausfertigungsdatum:
02.03.2016
Fundstelle:
GVBl. 2016, 155
22 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 2

§ 2Als untere Gesundheitsbehörden sind die Landkreise und kreisfreien Städte jeweils im übertragenen Wirkungskreis zuständige Behörde nach1. § 11 Abs. 4 IfSG für die Übermittlung der vorgeschriebenen Angaben an die zuständige Landesbehörde,2. § 16 IfSG für a) das Treffen von Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1,b) die Ausübung und die Durchsetzung der in Absatz 2 genannten Rechte,c) Anordnungen nach Absatz 3,d) die Anordnung von Maßnahmen auf Vorschlag des Gesundheitsamtes nach Absatz 6,e) Änderung oder Aufhebung einer Anordnung nach Absatz 7 Satz 3 und 4, 3. § 17 Abs. 1 und 3 IfSG für die Anordnung von Maßnahmen,4. § 25 Abs. 4 Satz 2 IfSG für die Anordnung der inneren Leichenschau,5. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG für die Anordnung von Schutzmaßnahmen,6. § 30 Abs. 1 IfSG für die Anordnung der Absonderung,7. § 31 IfSG für die Auferlegung eines Tätigkeitsverbotes,8. § 34 IfSG für a) die Zulassung von Ausnahmen im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt nach Absatz 7 sowieb) die Anordnung von Schutzmaßnahmen in Gemeinschaftseinrichtungen nach Absatz 9 und 9. § 41 Abs. 1 Satz 2 und 3 IfSG für die infektionshygienische Überwachung von Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung.(2) Zuständige Behörde nach § 17 Abs. 2 und 3 IfSG für die Anordnung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen sind die Gemeinden im übertragenen Wirkungskreis.(3) Die Landkreise und kreisfreien Städte jeweils im übertragenen Wirkungskreis als untere Gesundheitsbehörde sind zuständige Behörde für die Erfüllung der Aufgaben aufgrund der nach § 7 erlassenen infektionsschutzrechtlichen Rechtsverordnungen, sofern diese Rechtsverordnungen nichts Abweichendes bestimmen.

§ 4

§ 4Als obere Gesundheitsbehörde ist das Landesverwaltungsamt zuständige Behörde nach1. § 44 IfSG in Verbindung mit § 53a Abs. 2 Satz 1 IfSG für die Erteilung der Erlaubnis und deren Rücknahme oder Widerruf nach § 48 IfSG,2. § 45 IfSG für a) die Freistellung von der Erlaubnispflicht nach Absatz 3 undb) die Untersagung einer Tätigkeit nach Absatz 4, 3. § 47 IfSG für a) die Versagung der Erlaubnis nach Absatz 1 IfSG,b) die Anerkennung des Nachweises der Sachkenntnis nach Absatz 2 Satz 2,c) die Erteilung der Erlaubnis nach Absatz 3 Satz 2, 4. § 49 Abs. 3 IfSG für die Untersagung der Tätigkeit,5. § 56 IfSG für Entschädigungsleistungen und6. § 58 IfSG für die Erstattung von Aufwendungen.§ 118 Abs. 5 Satz 1 ThürKO bleibt unberührt.

§ 5

§ 5Zuständige oberste Gesundheitsbehörde für die Erfüllung der Aufgaben nach dem Infektionsschutzgesetz und nach den aufgrund des Infektionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, jeweils auch als Fachaufsichtsbehörde, ist das für das Gesundheitswesen und Soziales zuständige Ministerium.

§ 7

§ 7(1) Die Ermächtigungen der Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen1. nach § 15 Abs. 3 Satz 1, § 17 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1, § 20 Abs. 7 Satz 1, § 32 Satz 1, § 36 Abs. 6 Satz 1 und § 41 Abs. 2 Satz 1 IfSG sowie2. nach § 36 Abs. 2 Satz 1 OWiG, § 3 Abs. 1a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 und § 88 Abs. 1a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 ThürKO sowie § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes für den Bereich des Infektionsschutzgesetzeswerden auf das für das Gesundheitswesen und Soziales zuständige Ministerium übertragen.(2) Bis zum Ablauf des 31. Juli 2021 wird die Ermächtigung der Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 32 Satz 1 IfSG auf das für Bildung zuständige Ministerium übertragen, soweit Regelungen für1. Einrichtungen nach § 33 IfSG oder2. Jugend- und Sportangelegenheitenin der Zuständigkeit dieses Ministeriums getroffen werden. Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 werden im Einvernehmen mit dem für das Gesundheitswesen und Soziales zuständigen Ministerium erlassen und können von den nach Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnungen abweichen.

§ 5a

§ 5aBis zum Ablauf des 31. Juli 2021 ist das für Schulwesen, Kindertageseinrichtungen, Jugend und Sport zuständige Ministerium zuständige Behörde nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG, soweit in Einrichtungen und bei Angeboten seines Geschäftsbereichs, insoweit in Ergänzung zu den Entscheidungen der örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden, einrichtungs- oder betriebsbezogene Maßnahmen und Anordnungen nach den aufgrund des § 7 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnungen ergehen; nicht erfasst sind Maßnahmen und Anordnungen nach den §§ 29 bis 31 IfSG. Die Zuständigkeiten der Gesundheitsbehörden bleiben unberührt.

§ 2

§ 2Als untere Gesundheitsbehörden sind die Landkreise und kreisfreien Städte jeweils im übertragenen Wirkungskreis zuständige Behörde nach1. § 11 Abs. 4 IfSG für die Übermittlung der vorgeschriebenen Angaben an die zuständige Landesbehörde,2. § 16 IfSG für a) das Treffen von Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1,b) die Ausübung und die Durchsetzung der in Absatz 2 genannten Rechte,c) Anordnungen nach Absatz 3,d) die Anordnung von Maßnahmen auf Vorschlag des Gesundheitsamtes nach Absatz 6,e) Änderung oder Aufhebung einer Anordnung nach Absatz 7 Satz 3 und 4, 3. § 17 Abs. 1 und 3 IfSG für die Anordnung von Maßnahmen,4. § 25 Abs. 4 Satz 2 IfSG für die Anordnung der inneren Leichenschau,5. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG für die Anordnung von Schutzmaßnahmen,6. § 30 Abs. 1 IfSG für die Anordnung der Absonderung,7. § 31 IfSG für die Auferlegung eines Tätigkeitsverbotes,8. § 34 IfSG für a) die Zulassung von Ausnahmen im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt nach Absatz 7 sowieb) die Anordnung von Schutzmaßnahmen in Gemeinschaftseinrichtungen nach Absatz 9, 9. § 41 Abs. 1 Satz 2 und 3 IfSG für die infektionshygienische Überwachung von Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung und10. § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 4 und 5, § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e Doppelbuchst. cc und Nr. 3, Satz 3 sowie Abs. 3 Nr. 1, § 7 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 bis 3, § 9 Abs. 1 Satz 3 und 4 oder § 11 Abs. 1 der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 12. Mai 2021 (BAnz AT 12.05.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung.(2) Zuständige Behörde nach § 17 Abs. 2 und 3 IfSG für die Anordnung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen sind die Gemeinden im übertragenen Wirkungskreis.(3) Die Landkreise und kreisfreien Städte jeweils im übertragenen Wirkungskreis als untere Gesundheitsbehörde sind zuständige Behörde für die Erfüllung der Aufgaben aufgrund der nach § 7 erlassenen infektionsschutzrechtlichen Rechtsverordnungen, sofern diese Rechtsverordnungen nichts Abweichendes bestimmen.

§ 4

§ 4Als obere Gesundheitsbehörde ist das Landesverwaltungsamt zuständige Behörde nach1. § 44 IfSG in Verbindung mit § 53a Abs. 2 Satz 1 IfSG für die Erteilung der Erlaubnis und deren Rücknahme oder Widerruf nach § 48 IfSG,2. § 45 IfSG für a) die Freistellung von der Erlaubnispflicht nach Absatz 3 undb) die Untersagung einer Tätigkeit nach Absatz 4, 3. § 47 IfSG für a) die Versagung der Erlaubnis nach Absatz 1 IfSG,b) die Anerkennung des Nachweises der Sachkenntnis nach Absatz 2 Satz 2,c) die Erteilung der Erlaubnis nach Absatz 3 Satz 2, 4. § 49 Abs. 3 IfSG für die Untersagung der Tätigkeit,5. § 56 IfSG für Entschädigungsleistungen,6. § 58 IfSG für die Erstattung von Aufwendungen,7. § 65 IfSG für die Gewährung von Entschädigungsleistungen sowie für sonstige Folgeansprüche aus Maßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten nach § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG; dies gilt insbesondere für Ansprüche, die gestützt werden aufa) § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches in Verbindung mit Artikel 34 Satz 1 des Grundgesetzes,b) das Staatshaftungsgesetz in der im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen veröffentlichten bereinigten Fassung (GVBl. 1998 S. 336),c) den polizei- oder ordnungsrechtlichen Entschädigungsanspruch für nicht verantwortliche Personen,d) die allgemeinen Grundsätze für Ansprüche wegen eines enteignungsgleichen, enteignenden oder aufopferungsgleichen Eingriffs,e) sonstige Rechtsgrundsätze für die Gewährung von Entschädigungs- oder Ausgleichsleistungen.§ 118 Abs. 5 Satz 1 ThürKO bleibt unberührt.

§ 5a

§ 5aBis zum Ablauf des 31. Juli 2022 ist das für Schulwesen, Kindertageseinrichtungen, Jugend und Sport zuständige Ministerium zuständige Behörde nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG, soweit in Einrichtungen und bei Angeboten seines Geschäftsbereichs, insoweit in Ergänzung zu den Entscheidungen der örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden, einrichtungs- oder betriebsbezogene Maßnahmen und Anordnungen nach den aufgrund des § 7 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnungen ergehen; nicht erfasst sind Maßnahmen und Anordnungen nach den §§ 29 bis 31 IfSG. Die Zuständigkeiten der Gesundheitsbehörden bleiben unberührt.

§ 7

§ 7(1) Die Ermächtigungen der Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen1. nach § 15 Abs. 3 Satz 1, § 17 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1, § 20 Abs. 7 Satz 1, § 32 Satz 1, § 36 Abs. 6 Satz 1 und § 41 Abs. 2 Satz 1 IfSG,2. nach § 28c Satz 3 IfSG in Verbindung mit § 11 Satz 1 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung und3. nach § 36 Abs. 2 Satz 1 OWiG, § 3 Abs. 1a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 und § 88 Abs. 1a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 ThürKO sowie § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes für den Bereich des Infektionsschutzgesetzeswerden auf das für das Gesundheitswesen und Soziales zuständige Ministerium übertragen.(2) Bis zum Ablauf des 31. Juli 2022 wird die Ermächtigung der Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 32 Satz 1 IfSG auf das für Bildung zuständige Ministerium übertragen, soweit Regelungen für1. Einrichtungen nach § 33 IfSG oder2. Jugend- und Sportangelegenheitenin der Zuständigkeit dieses Ministeriums getroffen werden. Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 werden im Einvernehmen mit dem für das Gesundheitswesen und Soziales zuständigen Ministerium erlassen und können von den nach Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnungen abweichen.

§ 1

§ 1Das Landesamt für Verbraucherschutz ist zuständige Behörde oder zuständige Landesbehörde nach1. § 4 Abs. 1 Satz 5 IfSG für die Wahrnehmung der Koordinierungsaufgaben mit dem Robert Koch-Institut,2. § 11 IfSG für a) die Entgegennahme der von den Gesundheitsämtern übermittelten Angaben und ihre Weiterleitung nach Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie nach Absatz 2,b) die Entgegennahme der Meldung nach Absatz 3 Satz 1 sowiec) die Entgegennahme der Angaben nach Absatz 4 Satz 1 und ihre Weiterleitung, 3. § 12 Abs. 1 Satz 1 IfSG für die Entgegennahme und Übermittlung der Angaben an das Robert Koch-Institut,4. § 13 Abs. 3 IfSG für die Beteiligung bei Sentinel-Erhebungen,4a. § 13 Abs. 6 Satz 1 und 2 IfSG für die Entgegennahme der Daten der Mortalitätssurveillance und deren Übermittlung an das Robert Koch-Institut,5. § 27 Abs. 2 Satz 1 IfSG für die Entgegennahme der Unterrichtung,5a. § 28b Abs. 3 IfSG füra) das Verlangen von Auskünften nach Satz 6 von Arbeitgebern sowie von Leitungen von Einrichtungen und Unternehmen nach § 28b Abs. 2 Satz 1 IfSG, die zur Durchführung der Überwachungsaufgaben erforderlich sind, soweit keine Zuständigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 5a dieser Verordnung vorliegt,b) die Entgegennahme der Angaben nach Satz 7,c) die Anforderung und Entgegennahme der Angaben nach Satz 8. 5b. § 28b Abs. 4 Satz 3 IfSG für die Überwachung des Vollzugs der Verpflichtunga) der Arbeitgeber nach § 28b Abs. 4 Satz 1 IfSG, den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten die Ausführung dieser Tätigkeiten in deren Wohnung anzubieten, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen,b) der Beschäftigten nach § 28b Abs. 4 Satz 2 IfSG, das Angebot nach § 28b Abs. 4 Satz 1 IfSG anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen,6. § 49 IfSG für a) die Entgegennahme der Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 undb) die Erteilung der Zustimmung nach Absatz 2, 7. § 50 IfSG für die Entgegennahme und Bearbeitung von Veränderungsanzeigen sowie8. § 51 Satz 1 und 2 IfSG für Aufsichtsmaßnahmen hinsichtlich der in § 44 IfSG genannten Tätigkeiten.

§ 2

§ 2(1) Als untere Gesundheitsbehörden sind die Landkreise und kreisfreien Städte jeweils im übertragenen Wirkungskreis zuständige Behörde nach1. § 11 Abs. 4 IfSG für die Übermittlung der vorgeschriebenen Angaben an die zuständige Landesbehörde,2. § 16 IfSG für a) das Treffen von Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1,b) die Ausübung und die Durchsetzung der in Absatz 2 genannten Rechte,c) Anordnungen nach Absatz 3,d) die Anordnung von Maßnahmen auf Vorschlag des Gesundheitsamtes nach Absatz 6,e) Änderung oder Aufhebung einer Anordnung nach Absatz 7 Satz 3 und 4, 3. § 17 Abs. 1 und 3 IfSG für die Anordnung von Maßnahmen,4. § 25 Abs. 4 Satz 2 IfSG für die Anordnung der inneren Leichenschau,5. § 28 IfSG füra) die Anordnung von Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 und 2,b) die Überwachung des Vollzuges von Anordnungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2,5a. § 28b Abs. 3 Satz 6 IfSG für das Verlangen von Auskünften von Leitungen von Einrichtungen und Unternehmen nach § 28b Abs. 2 Satz 1 IfSG, die zur Durchführung der Überwachungsaufgaben nach § 28b Abs. 3 Satz 6 in Verbindung mit Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 IfSG erforderlich sind, soweit es sich um Besucher handelt,6. § 30 Abs. 1 IfSG für die Anordnung der Absonderung,7. § 31 IfSG für die Auferlegung eines Tätigkeitsverbotes,8. § 34 IfSG für a) die Zulassung von Ausnahmen im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt nach Absatz 7 sowieb) die Anordnung von Schutzmaßnahmen in Gemeinschaftseinrichtungen nach Absatz 9, 9. § 41 Abs. 1 Satz 2 und 3 IfSG für die infektionshygienische Überwachung von Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung und10. § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 4 und 5 sowie Abs. 2 Satz 2, § 6 Abs. 1 Satz 5, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. f Doppelbuchst. cc und Nr. 2, Satz 3 sowie Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b, § 7 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 und 2, § 9 Abs. 1 Satz 3 sowie 4 oder § 11 Abs. 1 der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 28. September 2021 (BAnz AT 29.09.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung.(2) Zuständige Behörde nach § 17 Abs. 2 und 3 IfSG für die Anordnung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen sind die Gemeinden im übertragenen Wirkungskreis.(3) Die Landkreise und kreisfreien Städte jeweils im übertragenen Wirkungskreis als untere Gesundheitsbehörde sind zuständige Behörde für die Erfüllung der Aufgaben aufgrund der nach § 7 erlassenen infektionsschutzrechtlichen Rechtsverordnungen, sofern diese Rechtsverordnungen nichts Abweichendes bestimmen.

§ 6

§ 6Zuständige Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 73 IfSG sind1. das Landesverwaltungsamt bei a) Zuwiderhandlungen gegen vollziehbare Auflagen nach § 47 Abs. 3 Satz 1 IfSG,b) Verstößen gegen die Anzeigepflicht nach § 49 Abs. 1 Satz 1 IfSG,c) Verstößen gegen die Anzeigepflicht nach § 50 Satz 1 und 2 IfSG,d) Zuwiderhandlungen gegen § 51 Satz 2 IfSG,e) Zuwiderhandlung gegen eine Rechtsverordnung nach § 53 Abs. 1 Nr. 2 IfSG oder eine darauf beruhende vollziehbare Anordnung, 2. das Landesamt für Verbraucherschutz bei Zuwiderhandlungen gegen § 28b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 oder 2 IfSG; dies gilt nicht für Besucher nach § 28b Abs. 2 Satz 1 IfSG,3. im Übrigen die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis.

§ 7

§ 7(1) Die Ermächtigungen der Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen1. nach § 15 Abs. 3 Satz 1, § 17 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1, § 20 Abs. 7 Satz 1, § 32 Satz 1, § 36 Abs. 6 Satz 1 und § 41 Abs. 2 Satz 1 IfSG,2. nach § 28c Satz 4 IfSG in Verbindung mit § 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung und3. nach § 36 Abs. 2 Satz 1 OWiG, § 3 Abs. 1a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 und § 88 Abs. 1a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 ThürKO sowie § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes für den Bereich des Infektionsschutzgesetzeswerden auf das für das Gesundheitswesen und Soziales zuständige Ministerium übertragen.(2) Bis zum Ablauf des 31. Juli 2022 wird die Ermächtigung der Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 32 Satz 1 IfSG auf das für Bildung zuständige Ministerium übertragen, soweit Regelungen für1. Einrichtungen nach § 33 IfSG oder2. Jugend- und Sportangelegenheitenin der Zuständigkeit dieses Ministeriums getroffen werden. Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 werden im Einvernehmen mit dem für das Gesundheitswesen und Soziales zuständigen Ministerium erlassen und können von den nach Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnungen abweichen.

Eingangsformel ThürIfSGZustVO

Aufgrund des § 15 Abs. 3 Satz 2, des § 17 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2, des § 20 Abs. 7 Satz 2, des § 41 Abs. 2 Satz 2 und des § 54 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 70 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706), und des § 3 Abs. 1a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 und des § 88 Abs. 1a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. März 2014 (GVBl. S. 82), verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1Das Landesamt für Verbraucherschutz ist zuständige Behörde oder zuständige Landesbehörde nach 1. § 4 Abs. 1 Satz 5 IfSG für die Wahrnehmung der Koordinierungsaufgaben mit dem Robert Koch-Institut,2. § 11 IfSG für a) die Entgegennahme der von den Gesundheitsämtern übermittelten Angaben und ihre Weiterleitung nach Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie nach Absatz 2,b) die Entgegennahme der Meldung nach Absatz 3 Satz 1 sowiec) die Entgegennahme der Angaben nach Absatz 4 Satz 1 und ihre Weiterleitung, 3. § 12 Abs. 1 Satz 1 IfSG für die Entgegennahme und Übermittlung der Angaben an das Robert Koch-Institut,4. § 13 Abs. 3 IfSG für die Beteiligung bei Sentinel-Erhebungen,5. § 27 Abs. 2 Satz 1 IfSG für die Entgegennahme der Unterrichtung,6. § 49 IfSG für a) die Entgegennahme der Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 undb) die Erteilung der Zustimmung nach Absatz 2, 7. § 50 IfSG für die Entgegennahme und Bearbeitung von Veränderungsanzeigen sowie8. § 51 Satz 1 und 2 IfSG für Aufsichtsmaßnahmen hinsichtlich der in § 44 IfSG genannten Tätigkeiten.

§ 2

§ 2Die Landkreise und kreisfreien Städte jeweils im übertragenen Wirkungskreis sind zuständige Behörde nach 1. § 11 Abs. 4 IfSG für die Übermittlung der vorgeschriebenen Angaben an die zuständige Landesbehörde,2. § 16 IfSG für a) das Treffen von Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1,b) die Ausübung und die Durchsetzung der in Absatz 2 genannten Rechte,c) Anordnungen nach Absatz 3,d) die Anordnung von Maßnahmen auf Vorschlag des Gesundheitsamtes nach Absatz 6,e) Änderung oder Aufhebung einer Anordnung nach Absatz 7 Satz 3 und 4, 3. § 17 Abs. 1 und 3 IfSG für die Anordnung von Maßnahmen,4. § 25 Abs. 4 Satz 2 IfSG für die Anordnung der inneren Leichenschau,5. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG für die Anordnung von Schutzmaßnahmen,6. § 30 Abs. 1 IfSG für die Anordnung der Absonderung,7. § 31 IfSG für die Auferlegung eines Tätigkeitsverbotes,8. § 34 IfSG für a) die Zulassung von Ausnahmen im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt nach Absatz 7 sowieb) die Anordnung von Schutzmaßnahmen in Gemeinschaftseinrichtungen nach Absatz 9 und 9. § 41 Abs. 1 Satz 2 und 3 IfSG für die infektionshygienische Überwachung von Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung. (2) Zuständige Behörde nach § 17 Abs. 2 und 3 IfSG für die Anordnung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen sind die Gemeinden im übertragenen Wirkungskreis.

§ 3

§ 3Zuständige Behörden für das Verlangen der Vorlage des Nachweises oder der Bescheinigung nach § 43 Abs. 5 Satz 2 IfSG sind die unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Thüringer Lebensmittelüberwachungsgesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 581) in der jeweils geltenden Fassung sowie die Gemeinden im übertragenen Wirkungskreis.

§ 4

§ 4Das Landesverwaltungsamt ist zuständige Behörde nach 1. § 44 IfSG in Verbindung mit § 53a Abs. 2 Satz 1 IfSG für die Erteilung der Erlaubnis und deren Rücknahme oder Widerruf nach § 48 IfSG,2. § 45 IfSG für a) die Freistellung von der Erlaubnispflicht nach Absatz 3 undb) die Untersagung einer Tätigkeit nach Absatz 4, 3. § 47 IfSG für a) die Versagung der Erlaubnis nach Absatz 1 IfSG,b) die Anerkennung des Nachweises der Sachkenntnis nach Absatz 2 Satz 2,c) die Erteilung der Erlaubnis nach Absatz 3 Satz 2, 4. § 49 Abs. 3 IfSG für die Untersagung der Tätigkeit,5. § 56 IfSG für Entschädigungsleistungen und6. § 58 IfSG für die Erstattung von Aufwendungen.

§ 5

§ 5Zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde für die Erfüllung der Aufgaben nach dem Infektionsschutzgesetz ist das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium.

§ 6

§ 6Zuständige Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 73 IfSG sind 1. das Landesverwaltungsamt bei a) Zuwiderhandlungen gegen vollziehbare Auflagen nach § 47 Abs. 3 Satz 1 IfSG,b) Verstößen gegen die Anzeigepflicht nach § 49 Abs. 1 Satz 1 IfSG,c) Verstößen gegen die Anzeigepflicht nach § 50 Satz 1 und 2 IfSG,d) Zuwiderhandlungen gegen § 51 Satz 2 IfSG,e) Zuwiderhandlung gegen eine Rechtsverordnung nach § 53 Abs. 1 Nr. 2 IfSG oder eine darauf beruhende vollziehbare Anordnung und 2. im Übrigen die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis.

§ 7

§ 7Die Ermächtigungen der Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 15 Abs. 3 Satz 1, § 17 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1, § 20 Abs. 7 Satz 1, § 32 Satz 1 und § 41 Abs. 2 Satz 1 IfSG werden auf das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium übertragen.

§ 8

§ 8Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 10. Dezember 2002 (GVBl. S. 496), geändert durch Artikel 22 der Verordnung vom 8. August 2013 (GVBl. S. 208), außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.