Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (ThürIfKrZustVO) Vom 10. Dezember 2002
- Ausfertigungsdatum:
- 10.12.2002
- Fundstelle:
- GVBl. 2002, 496
§ 2Als untere Gesundheitsbehörden sind die Landkreise und kreisfreien Städte jeweils im übertragenen Wirkungskreis zuständige Behörde nach1. § 11 Abs. 4 IfSG für die Übermittlung der vorgeschriebenen Angaben an die zuständige Landesbehörde,2. § 16 IfSG für a) das Treffen von Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1,b) die Ausübung und die Durchsetzung der in Absatz 2 genannten Rechte,c) Anordnungen nach Absatz 3,d) die Anordnung von Maßnahmen auf Vorschlag des Gesundheitsamtes nach Absatz 6,e) Änderung oder Aufhebung einer Anordnung nach Absatz 7 Satz 3 und 4, 3. § 17 Abs. 1 und 3 IfSG für die Anordnung von Maßnahmen,4. § 25 Abs. 4 Satz 2 IfSG für die Anordnung der inneren Leichenschau,5. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG für die Anordnung von Schutzmaßnahmen,6. § 30 Abs. 1 IfSG für die Anordnung der Absonderung,7. § 31 IfSG für die Auferlegung eines Tätigkeitsverbotes,8. § 34 IfSG für a) die Zulassung von Ausnahmen im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt nach Absatz 7 sowieb) die Anordnung von Schutzmaßnahmen in Gemeinschaftseinrichtungen nach Absatz 9 und 9. § 41 Abs. 1 Satz 2 und 3 IfSG für die infektionshygienische Überwachung von Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung.(2) Zuständige Behörde nach § 17 Abs. 2 und 3 IfSG für die Anordnung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen sind die Gemeinden im übertragenen Wirkungskreis.(3) Die Landkreise und kreisfreien Städte jeweils im übertragenen Wirkungskreis als untere Gesundheitsbehörde sind zuständige Behörde für die Erfüllung der Aufgaben aufgrund der nach § 7 erlassenen infektionsschutzrechtlichen Rechtsverordnungen, sofern diese Rechtsverordnungen nichts Abweichendes bestimmen.
§ 4Als obere Gesundheitsbehörde ist das Landesverwaltungsamt zuständige Behörde nach1. § 44 IfSG in Verbindung mit § 53a Abs. 2 Satz 1 IfSG für die Erteilung der Erlaubnis und deren Rücknahme oder Widerruf nach § 48 IfSG,2. § 45 IfSG für a) die Freistellung von der Erlaubnispflicht nach Absatz 3 undb) die Untersagung einer Tätigkeit nach Absatz 4, 3. § 47 IfSG für a) die Versagung der Erlaubnis nach Absatz 1 IfSG,b) die Anerkennung des Nachweises der Sachkenntnis nach Absatz 2 Satz 2,c) die Erteilung der Erlaubnis nach Absatz 3 Satz 2, 4. § 49 Abs. 3 IfSG für die Untersagung der Tätigkeit,5. § 56 IfSG für Entschädigungsleistungen und6. § 58 IfSG für die Erstattung von Aufwendungen.§ 118 Abs. 5 Satz 1 ThürKO bleibt unberührt.
§ 5Zuständige oberste Gesundheitsbehörde für die Erfüllung der Aufgaben nach dem Infektionsschutzgesetz und nach den aufgrund des Infektionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, jeweils auch als Fachaufsichtsbehörde, ist das für das Gesundheitswesen und Soziales zuständige Ministerium.
§ 7(1) Die Ermächtigungen der Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen1. nach § 15 Abs. 3 Satz 1, § 17 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1, § 20 Abs. 7 Satz 1, § 32 Satz 1, § 36 Abs. 6 Satz 1 und § 41 Abs. 2 Satz 1 IfSG sowie2. nach § 36 Abs. 2 Satz 1 OWiG, § 3 Abs. 1a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 und § 88 Abs. 1a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 ThürKO sowie § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes für den Bereich des Infektionsschutzgesetzeswerden auf das für das Gesundheitswesen und Soziales zuständige Ministerium übertragen.(2) Bis zum Ablauf des 31. Juli 2021 wird die Ermächtigung der Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 32 Satz 1 IfSG auf das für Bildung zuständige Ministerium übertragen, soweit Regelungen für1. Einrichtungen nach § 33 IfSG oder2. Jugend- und Sportangelegenheitenin der Zuständigkeit dieses Ministeriums getroffen werden. Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 werden im Einvernehmen mit dem für das Gesundheitswesen und Soziales zuständigen Ministerium erlassen und können von den nach Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnungen abweichen.
§ 5aBis zum Ablauf des 31. Juli 2021 ist das für Schulwesen, Kindertageseinrichtungen, Jugend und Sport zuständige Ministerium zuständige Behörde nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG, soweit in Einrichtungen und bei Angeboten seines Geschäftsbereichs, insoweit in Ergänzung zu den Entscheidungen der örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden, einrichtungs- oder betriebsbezogene Maßnahmen und Anordnungen nach den aufgrund des § 7 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnungen ergehen; nicht erfasst sind Maßnahmen und Anordnungen nach den §§ 29 bis 31 IfSG. Die Zuständigkeiten der Gesundheitsbehörden bleiben unberührt.
§ 2Als untere Gesundheitsbehörden sind die Landkreise und kreisfreien Städte jeweils im übertragenen Wirkungskreis zuständige Behörde nach1. § 11 Abs. 4 IfSG für die Übermittlung der vorgeschriebenen Angaben an die zuständige Landesbehörde,2. § 16 IfSG für a) das Treffen von Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1,b) die Ausübung und die Durchsetzung der in Absatz 2 genannten Rechte,c) Anordnungen nach Absatz 3,d) die Anordnung von Maßnahmen auf Vorschlag des Gesundheitsamtes nach Absatz 6,e) Änderung oder Aufhebung einer Anordnung nach Absatz 7 Satz 3 und 4, 3. § 17 Abs. 1 und 3 IfSG für die Anordnung von Maßnahmen,4. § 25 Abs. 4 Satz 2 IfSG für die Anordnung der inneren Leichenschau,5. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG für die Anordnung von Schutzmaßnahmen,6. § 30 Abs. 1 IfSG für die Anordnung der Absonderung,7. § 31 IfSG für die Auferlegung eines Tätigkeitsverbotes,8. § 34 IfSG für a) die Zulassung von Ausnahmen im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt nach Absatz 7 sowieb) die Anordnung von Schutzmaßnahmen in Gemeinschaftseinrichtungen nach Absatz 9, 9. § 41 Abs. 1 Satz 2 und 3 IfSG für die infektionshygienische Überwachung von Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung und10. § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 4 und 5, § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e Doppelbuchst. cc und Nr. 3, Satz 3 sowie Abs. 3 Nr. 1, § 7 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 bis 3, § 9 Abs. 1 Satz 3 und 4 oder § 11 Abs. 1 der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 12. Mai 2021 (BAnz AT 12.05.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung.(2) Zuständige Behörde nach § 17 Abs. 2 und 3 IfSG für die Anordnung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen sind die Gemeinden im übertragenen Wirkungskreis.(3) Die Landkreise und kreisfreien Städte jeweils im übertragenen Wirkungskreis als untere Gesundheitsbehörde sind zuständige Behörde für die Erfüllung der Aufgaben aufgrund der nach § 7 erlassenen infektionsschutzrechtlichen Rechtsverordnungen, sofern diese Rechtsverordnungen nichts Abweichendes bestimmen.
§ 4Als obere Gesundheitsbehörde ist das Landesverwaltungsamt zuständige Behörde nach1. § 44 IfSG in Verbindung mit § 53a Abs. 2 Satz 1 IfSG für die Erteilung der Erlaubnis und deren Rücknahme oder Widerruf nach § 48 IfSG,2. § 45 IfSG für a) die Freistellung von der Erlaubnispflicht nach Absatz 3 undb) die Untersagung einer Tätigkeit nach Absatz 4, 3. § 47 IfSG für a) die Versagung der Erlaubnis nach Absatz 1 IfSG,b) die Anerkennung des Nachweises der Sachkenntnis nach Absatz 2 Satz 2,c) die Erteilung der Erlaubnis nach Absatz 3 Satz 2, 4. § 49 Abs. 3 IfSG für die Untersagung der Tätigkeit,5. § 56 IfSG für Entschädigungsleistungen,6. § 58 IfSG für die Erstattung von Aufwendungen,7. § 65 IfSG für die Gewährung von Entschädigungsleistungen sowie für sonstige Folgeansprüche aus Maßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten nach § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG; dies gilt insbesondere für Ansprüche, die gestützt werden aufa) § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches in Verbindung mit Artikel 34 Satz 1 des Grundgesetzes,b) das Staatshaftungsgesetz in der im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen veröffentlichten bereinigten Fassung (GVBl. 1998 S. 336),c) den polizei- oder ordnungsrechtlichen Entschädigungsanspruch für nicht verantwortliche Personen,d) die allgemeinen Grundsätze für Ansprüche wegen eines enteignungsgleichen, enteignenden oder aufopferungsgleichen Eingriffs,e) sonstige Rechtsgrundsätze für die Gewährung von Entschädigungs- oder Ausgleichsleistungen.§ 118 Abs. 5 Satz 1 ThürKO bleibt unberührt.
§ 5aBis zum Ablauf des 31. Juli 2022 ist das für Schulwesen, Kindertageseinrichtungen, Jugend und Sport zuständige Ministerium zuständige Behörde nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG, soweit in Einrichtungen und bei Angeboten seines Geschäftsbereichs, insoweit in Ergänzung zu den Entscheidungen der örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden, einrichtungs- oder betriebsbezogene Maßnahmen und Anordnungen nach den aufgrund des § 7 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnungen ergehen; nicht erfasst sind Maßnahmen und Anordnungen nach den §§ 29 bis 31 IfSG. Die Zuständigkeiten der Gesundheitsbehörden bleiben unberührt.
§ 7(1) Die Ermächtigungen der Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen1. nach § 15 Abs. 3 Satz 1, § 17 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1, § 20 Abs. 7 Satz 1, § 32 Satz 1, § 36 Abs. 6 Satz 1 und § 41 Abs. 2 Satz 1 IfSG,2. nach § 28c Satz 3 IfSG in Verbindung mit § 11 Satz 1 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung und3. nach § 36 Abs. 2 Satz 1 OWiG, § 3 Abs. 1a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 und § 88 Abs. 1a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 ThürKO sowie § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes für den Bereich des Infektionsschutzgesetzeswerden auf das für das Gesundheitswesen und Soziales zuständige Ministerium übertragen.(2) Bis zum Ablauf des 31. Juli 2022 wird die Ermächtigung der Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 32 Satz 1 IfSG auf das für Bildung zuständige Ministerium übertragen, soweit Regelungen für1. Einrichtungen nach § 33 IfSG oder2. Jugend- und Sportangelegenheitenin der Zuständigkeit dieses Ministeriums getroffen werden. Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 werden im Einvernehmen mit dem für das Gesundheitswesen und Soziales zuständigen Ministerium erlassen und können von den nach Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnungen abweichen.
§ 1Das Landesamt für Verbraucherschutz ist zuständige Behörde oder zuständige Landesbehörde nach1. § 4 Abs. 1 Satz 5 IfSG für die Wahrnehmung der Koordinierungsaufgaben mit dem Robert Koch-Institut,2. § 11 IfSG für a) die Entgegennahme der von den Gesundheitsämtern übermittelten Angaben und ihre Weiterleitung nach Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie nach Absatz 2,b) die Entgegennahme der Meldung nach Absatz 3 Satz 1 sowiec) die Entgegennahme der Angaben nach Absatz 4 Satz 1 und ihre Weiterleitung, 3. § 12 Abs. 1 Satz 1 IfSG für die Entgegennahme und Übermittlung der Angaben an das Robert Koch-Institut,4. § 13 Abs. 3 IfSG für die Beteiligung bei Sentinel-Erhebungen,4a. § 13 Abs. 6 Satz 1 und 2 IfSG für die Entgegennahme der Daten der Mortalitätssurveillance und deren Übermittlung an das Robert Koch-Institut,5. § 27 Abs. 2 Satz 1 IfSG für die Entgegennahme der Unterrichtung,5a. § 28b Abs. 3 IfSG füra) das Verlangen von Auskünften nach Satz 6 von Arbeitgebern sowie von Leitungen von Einrichtungen und Unternehmen nach § 28b Abs. 2 Satz 1 IfSG, die zur Durchführung der Überwachungsaufgaben erforderlich sind, soweit keine Zuständigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 5a dieser Verordnung vorliegt,b) die Entgegennahme der Angaben nach Satz 7,c) die Anforderung und Entgegennahme der Angaben nach Satz 8. 5b. § 28b Abs. 4 Satz 3 IfSG für die Überwachung des Vollzugs der Verpflichtunga) der Arbeitgeber nach § 28b Abs. 4 Satz 1 IfSG, den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten die Ausführung dieser Tätigkeiten in deren Wohnung anzubieten, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen,b) der Beschäftigten nach § 28b Abs. 4 Satz 2 IfSG, das Angebot nach § 28b Abs. 4 Satz 1 IfSG anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen,6. § 49 IfSG für a) die Entgegennahme der Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 undb) die Erteilung der Zustimmung nach Absatz 2, 7. § 50 IfSG für die Entgegennahme und Bearbeitung von Veränderungsanzeigen sowie8. § 51 Satz 1 und 2 IfSG für Aufsichtsmaßnahmen hinsichtlich der in § 44 IfSG genannten Tätigkeiten.
§ 2(1) Als untere Gesundheitsbehörden sind die Landkreise und kreisfreien Städte jeweils im übertragenen Wirkungskreis zuständige Behörde nach1. § 11 Abs. 4 IfSG für die Übermittlung der vorgeschriebenen Angaben an die zuständige Landesbehörde,2. § 16 IfSG für a) das Treffen von Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1,b) die Ausübung und die Durchsetzung der in Absatz 2 genannten Rechte,c) Anordnungen nach Absatz 3,d) die Anordnung von Maßnahmen auf Vorschlag des Gesundheitsamtes nach Absatz 6,e) Änderung oder Aufhebung einer Anordnung nach Absatz 7 Satz 3 und 4, 3. § 17 Abs. 1 und 3 IfSG für die Anordnung von Maßnahmen,4. § 25 Abs. 4 Satz 2 IfSG für die Anordnung der inneren Leichenschau,5. § 28 IfSG füra) die Anordnung von Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 und 2,b) die Überwachung des Vollzuges von Anordnungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2,5a. § 28b Abs. 3 Satz 6 IfSG für das Verlangen von Auskünften von Leitungen von Einrichtungen und Unternehmen nach § 28b Abs. 2 Satz 1 IfSG, die zur Durchführung der Überwachungsaufgaben nach § 28b Abs. 3 Satz 6 in Verbindung mit Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 IfSG erforderlich sind, soweit es sich um Besucher handelt,6. § 30 Abs. 1 IfSG für die Anordnung der Absonderung,7. § 31 IfSG für die Auferlegung eines Tätigkeitsverbotes,8. § 34 IfSG für a) die Zulassung von Ausnahmen im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt nach Absatz 7 sowieb) die Anordnung von Schutzmaßnahmen in Gemeinschaftseinrichtungen nach Absatz 9, 9. § 41 Abs. 1 Satz 2 und 3 IfSG für die infektionshygienische Überwachung von Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung und10. § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 4 und 5 sowie Abs. 2 Satz 2, § 6 Abs. 1 Satz 5, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. f Doppelbuchst. cc und Nr. 2, Satz 3 sowie Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b, § 7 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 und 2, § 9 Abs. 1 Satz 3 sowie 4 oder § 11 Abs. 1 der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 28. September 2021 (BAnz AT 29.09.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung.(2) Zuständige Behörde nach § 17 Abs. 2 und 3 IfSG für die Anordnung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen sind die Gemeinden im übertragenen Wirkungskreis.(3) Die Landkreise und kreisfreien Städte jeweils im übertragenen Wirkungskreis als untere Gesundheitsbehörde sind zuständige Behörde für die Erfüllung der Aufgaben aufgrund der nach § 7 erlassenen infektionsschutzrechtlichen Rechtsverordnungen, sofern diese Rechtsverordnungen nichts Abweichendes bestimmen.
§ 6Zuständige Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 73 IfSG sind1. das Landesverwaltungsamt bei a) Zuwiderhandlungen gegen vollziehbare Auflagen nach § 47 Abs. 3 Satz 1 IfSG,b) Verstößen gegen die Anzeigepflicht nach § 49 Abs. 1 Satz 1 IfSG,c) Verstößen gegen die Anzeigepflicht nach § 50 Satz 1 und 2 IfSG,d) Zuwiderhandlungen gegen § 51 Satz 2 IfSG,e) Zuwiderhandlung gegen eine Rechtsverordnung nach § 53 Abs. 1 Nr. 2 IfSG oder eine darauf beruhende vollziehbare Anordnung, 2. das Landesamt für Verbraucherschutz bei Zuwiderhandlungen gegen § 28b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 oder 2 IfSG; dies gilt nicht für Besucher nach § 28b Abs. 2 Satz 1 IfSG,3. im Übrigen die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis.
§ 7(1) Die Ermächtigungen der Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen1. nach § 15 Abs. 3 Satz 1, § 17 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1, § 20 Abs. 7 Satz 1, § 32 Satz 1, § 36 Abs. 6 Satz 1 und § 41 Abs. 2 Satz 1 IfSG,2. nach § 28c Satz 4 IfSG in Verbindung mit § 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung und3. nach § 36 Abs. 2 Satz 1 OWiG, § 3 Abs. 1a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 und § 88 Abs. 1a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 ThürKO sowie § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes für den Bereich des Infektionsschutzgesetzeswerden auf das für das Gesundheitswesen und Soziales zuständige Ministerium übertragen.(2) Bis zum Ablauf des 31. Juli 2022 wird die Ermächtigung der Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 32 Satz 1 IfSG auf das für Bildung zuständige Ministerium übertragen, soweit Regelungen für1. Einrichtungen nach § 33 IfSG oder2. Jugend- und Sportangelegenheitenin der Zuständigkeit dieses Ministeriums getroffen werden. Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 werden im Einvernehmen mit dem für das Gesundheitswesen und Soziales zuständigen Ministerium erlassen und können von den nach Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnungen abweichen.
Aufgrund des § 15 Abs. 3 Satz 2, des § 17 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2, des § 20 Abs. 7 Satz 2, des § 41 Abs. 2 Satz 2 und des § 54 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 70 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706), und des § 3 Abs. 1a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 und des § 88 Abs. 1a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. März 2014 (GVBl. S. 82), verordnet die Landesregierung:
§ 1Das Landesamt für Verbraucherschutz ist zuständige Behörde oder zuständige Landesbehörde nach 1. § 4 Abs. 1 Satz 5 IfSG für die Wahrnehmung der Koordinierungsaufgaben mit dem Robert Koch-Institut,2. § 11 IfSG für a) die Entgegennahme der von den Gesundheitsämtern übermittelten Angaben und ihre Weiterleitung nach Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie nach Absatz 2,b) die Entgegennahme der Meldung nach Absatz 3 Satz 1 sowiec) die Entgegennahme der Angaben nach Absatz 4 Satz 1 und ihre Weiterleitung, 3. § 12 Abs. 1 Satz 1 IfSG für die Entgegennahme und Übermittlung der Angaben an das Robert Koch-Institut,4. § 13 Abs. 3 IfSG für die Beteiligung bei Sentinel-Erhebungen,5. § 27 Abs. 2 Satz 1 IfSG für die Entgegennahme der Unterrichtung,6. § 49 IfSG für a) die Entgegennahme der Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 undb) die Erteilung der Zustimmung nach Absatz 2, 7. § 50 IfSG für die Entgegennahme und Bearbeitung von Veränderungsanzeigen sowie8. § 51 Satz 1 und 2 IfSG für Aufsichtsmaßnahmen hinsichtlich der in § 44 IfSG genannten Tätigkeiten.
§ 2Die Landkreise und kreisfreien Städte jeweils im übertragenen Wirkungskreis sind zuständige Behörde nach 1. § 11 Abs. 4 IfSG für die Übermittlung der vorgeschriebenen Angaben an die zuständige Landesbehörde,2. § 16 IfSG für a) das Treffen von Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1,b) die Ausübung und die Durchsetzung der in Absatz 2 genannten Rechte,c) Anordnungen nach Absatz 3,d) die Anordnung von Maßnahmen auf Vorschlag des Gesundheitsamtes nach Absatz 6,e) Änderung oder Aufhebung einer Anordnung nach Absatz 7 Satz 3 und 4, 3. § 17 Abs. 1 und 3 IfSG für die Anordnung von Maßnahmen,4. § 25 Abs. 4 Satz 2 IfSG für die Anordnung der inneren Leichenschau,5. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG für die Anordnung von Schutzmaßnahmen,6. § 30 Abs. 1 IfSG für die Anordnung der Absonderung,7. § 31 IfSG für die Auferlegung eines Tätigkeitsverbotes,8. § 34 IfSG für a) die Zulassung von Ausnahmen im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt nach Absatz 7 sowieb) die Anordnung von Schutzmaßnahmen in Gemeinschaftseinrichtungen nach Absatz 9 und 9. § 41 Abs. 1 Satz 2 und 3 IfSG für die infektionshygienische Überwachung von Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung. (2) Zuständige Behörde nach § 17 Abs. 2 und 3 IfSG für die Anordnung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen sind die Gemeinden im übertragenen Wirkungskreis.
§ 3Zuständige Behörden für das Verlangen der Vorlage des Nachweises oder der Bescheinigung nach § 43 Abs. 5 Satz 2 IfSG sind die unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Thüringer Lebensmittelüberwachungsgesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 581) in der jeweils geltenden Fassung sowie die Gemeinden im übertragenen Wirkungskreis.
§ 4Das Landesverwaltungsamt ist zuständige Behörde nach 1. § 44 IfSG in Verbindung mit § 53a Abs. 2 Satz 1 IfSG für die Erteilung der Erlaubnis und deren Rücknahme oder Widerruf nach § 48 IfSG,2. § 45 IfSG für a) die Freistellung von der Erlaubnispflicht nach Absatz 3 undb) die Untersagung einer Tätigkeit nach Absatz 4, 3. § 47 IfSG für a) die Versagung der Erlaubnis nach Absatz 1 IfSG,b) die Anerkennung des Nachweises der Sachkenntnis nach Absatz 2 Satz 2,c) die Erteilung der Erlaubnis nach Absatz 3 Satz 2, 4. § 49 Abs. 3 IfSG für die Untersagung der Tätigkeit,5. § 56 IfSG für Entschädigungsleistungen und6. § 58 IfSG für die Erstattung von Aufwendungen.
§ 5Zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde für die Erfüllung der Aufgaben nach dem Infektionsschutzgesetz ist das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium.
§ 6Zuständige Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 73 IfSG sind 1. das Landesverwaltungsamt bei a) Zuwiderhandlungen gegen vollziehbare Auflagen nach § 47 Abs. 3 Satz 1 IfSG,b) Verstößen gegen die Anzeigepflicht nach § 49 Abs. 1 Satz 1 IfSG,c) Verstößen gegen die Anzeigepflicht nach § 50 Satz 1 und 2 IfSG,d) Zuwiderhandlungen gegen § 51 Satz 2 IfSG,e) Zuwiderhandlung gegen eine Rechtsverordnung nach § 53 Abs. 1 Nr. 2 IfSG oder eine darauf beruhende vollziehbare Anordnung und 2. im Übrigen die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis.
§ 7Die Ermächtigungen der Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 15 Abs. 3 Satz 1, § 17 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1, § 20 Abs. 7 Satz 1, § 32 Satz 1 und § 41 Abs. 2 Satz 1 IfSG werden auf das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium übertragen.
§ 8Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 10. Dezember 2002 (GVBl. S. 496), geändert durch Artikel 22 der Verordnung vom 8. August 2013 (GVBl. S. 208), außer Kraft.
Übertragung von Verordnungsermächtigungen
§ 8 Übertragung von VerordnungsermächtigungenAuf das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium werden folgende Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen übertragen:1. die Ermächtigungen nach § 15 Abs. 3 Satz 1, § 17 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1, § 20 Abs. 7 Satz 1, § 28b Abs. 1 Satz 9 und Abs. 7 Satz 4, § 32 Satz 1, .§ 35 Abs. 3 Satz 1, § 36 Abs. 6 Satz 1 und § 41 Abs. 2 Satz 1 IfSG,2. die Ermächtigungen nach § 28c Satz 4 IfSG in Verbindung mit § 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung,3. die Ermächtigung nach § 36 Abs. 2 Satz 1 OWiG hinsichtlich der Regelung von Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 73 IfSG,4. die Ermächtigungen nach § 3 Abs. 1a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 und § 88 Abs. 1a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 ThürKO für den Bereich des Infektionsschutzgesetzes sowie5. die Ermächtigungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes für den Bereich des Infektionsschutzgesetzes.
Aufgrund des § 15 Abs. 3 Satz 2, des § 17 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2, des § 20 Abs. 7 Satz 2, des § 28c Satz 5, des § 32 Satz 2, des § 36 Abs. 6 Satz 5, des § 41 Abs. 2 Satz 2 und des § 54 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 3a des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 3918), des § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607), des § 3 Abs. 1a und des § 88 Abs. 1a der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Februar 2022 (GVBl. S. 87) und des § 7 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) verordnet die Landesregierung:
Grundsatz, Fachaufsicht und allgemeine Zuständigkeit für den Infektionsschutz
§ 1 Grundsatz, Fachaufsicht und allgemeine Zuständigkeit für den Infektionsschutz(1) Der Vollzug des Infektionsschutzgesetzes erfolgt durch die in dieser Verordnung festgelegten Behörden als Gesundheitsbehörden. Die Fachaufsicht richtet sich nach den für die Gesundheitsbehörden geltenden Bestimmungen; § 118 Abs. 4 und 5 ThürKO bleibt unberührt.(2) Zuständige Behörden, zuständige Landesbehörden, zuständige Stellen und zuständige Gebietskörperschaften im Sinne des Infektionsschutzgesetzes, der auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der Coronavirus-Testverordnung vom 21. September 2021 (BAnz AT 21.09.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung sind die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen oder in den auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen keine anderen Zuständigkeiten bestimmt sind.(3) Soweit das Infektionsschutzgesetz, die auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder die Coronavirus-Testverordnung die Zuständigkeit dem Gesundheitsamt zuweist, sind die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis zuständig.(4) Unberührt von den in dieser Verordnung geregelten Zuständigkeiten bleibt die Zuständigkeit der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde sowie die Zuständigkeit der für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 10 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Satz 1 tritt die Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 2. März 2016 (GVBl. S. 155), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 586), außer Kraft.
Zuständigkeit für die Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen
§ 2 Zuständigkeit für die Bekämpfung von GesundheitsschädlingenZuständige Behörden für die Anordnung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen nach § 17 Abs. 2 und 3 IfSG sind auch die Gemeinden im übertragenen Wirkungskreis; § 4 des Ordnungsbehördengesetzes vom 18. Juni 1993 (GVBl. S. 323) in der jeweils geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden.
Besondere Zuständigkeit der Gemeinden und der unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden
§ 3 Besondere Zuständigkeit der Gemeinden und der unteren LebensmittelüberwachungsbehördenZuständige Behörden für das Verlangen der Vorlage von Nachweisen und Bescheinigungen nach § 43 Abs. 5 Satz 2 IfSG sind die Gemeinden im übertragenen Wirkungskreis und die unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Thüringer Lebensmittelüberwachungsgesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 581) in der jeweils geltenden Fassung.
Zuständigkeit des Landesamts für Verbraucherschutz
§ 4 Zuständigkeit des Landesamts für VerbraucherschutzDas Landesamt für Verbraucherschutz ist zuständige Behörde und zuständige Landesbehörde für1. die Wahrnehmung der Koordinierungsaufgaben mit dem Robert Koch-Institut nach § 4 Abs. 1 Satz 7 IfSG,2. die Entgegennahme der von den Gesundheitsämtern übermittelten Angaben und deren Übermittlung an das Robert Koch-Institut nach § 11 Abs. 1 Satz 1 IfSG einschließlich gegebenenfalls notwendiger Berichtigungen und Ergänzungen nach § 11 Abs. 1 Satz 4 IfSG,3. die Entgegennahme der von den Gesundheitsämtern übermittelten Angaben nach § 11 Abs. 4 Satz 1 IfSG und deren Übermittlung an das Paul-Ehrlich-Institut nach § 11 Abs. 4 Satz 4 IfSG,4. die Entgegennahme der von der zuständigen Behörde übermittelten Angaben nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 oder Abs. 2 Satz 1 IfSG, deren Übermittlung an das Robert Koch-Institut nach § 12 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 Satz 2 IfSG und die Übermittlung von Informationen an das Robert Koch-Institut nach § 12 Abs. 1 Satz 4 IfSG,5. die Beteiligung bei der epidemiologischen Überwachung nach § 13 Abs. 1 und 2 IfSG, insbesondere in Form von Sentinel-Erhebungen,6. die Entgegennahme der von den Standesämtern übermittelten Daten und deren Übermittlung an das Robert Koch-Institut nach § 13 Abs. 6 Satz 1 IfSG,7. die Entgegennahme der Unterrichtungen der Gesundheitsämter nach § 27 Abs. 2 Satz 1 IfSG,8. die Entgegennahme der Unterrichtungen der Gesundheitsämter nach § 27 Abs. 5 Satz 1 IfSG und deren Übermittlung an die zuständige Bundesoberbehörde nach § 27 Abs. 5 Satz 4 IfSG,9. die Entgegennahme der Unterrichtung nach § 27 Abs. 6 Satz 1 IfSG,10. die Entgegennahme der Anzeige nach § 49 Abs. 1 Satz 1 IfSG,11. die Erteilung der Zustimmung nach § 49 Abs. 2 IfSG,12. die Entgegennahme der Anzeige nach § 50 Satz 1 IfSG,13. die Entgegennahme der von der zuständigen Behörde übermittelten Angaben und deren Übermittlung an die Geschäftsstelle der Nationalen Kommission für die Polioeradikation beim Robert Koch-Institut nach § 50a Abs. 1 Satz 4 IfSG sowie14. Aufsichtsmaßnahmen hinsichtlich der in § 44 IfSG genannten Tätigkeiten nach § 51 Satz 1 IfSG.
Zuständigkeit des Landesverwaltungsamts
§ 5 Zuständigkeit des Landesverwaltungsamts(1) Das Landesverwaltungsamt ist zuständig für1. die Information der Kontaktstelle nach § 5 Abs. 7 Satz 3 IfSG,2. die Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis nach § 44 IfSG und deren Rücknahme oder Widerruf nach § 48 IfSG,3. die Freistellung von der Erlaubnispflicht nach § 45 Abs. 3 IfSG,4. die Untersagung von Tätigkeiten im Sinne des § 45 Abs. 1 bis 3 IfSG nach § 45 Abs. 4 IfSG,5. die Anerkennung nach § 47 Abs. 2 Satz 2 IfSG,6. die Erteilung der Erlaubnis nach § 47 Abs. 3 Satz 2 IfSG,7. die Untersagung einer Tätigkeit nach § 49 Abs. 3 IfSG,8. Entschädigungsleistungen nach § 56 IfSG,9. die Erstattung von Aufwendungen nach § 58 IfSG,10. die Gewährung von Entschädigungsleistungen nach § 65 IfSG sowie11. die Entscheidung über sonstige Ansprüche aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten nach § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG, insbesondere wenn diese gestützt werden aufa) § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches in Verbindung mit Artikel 34 Satz 1 des Grundgesetzes,b) das Staatshaftungsgesetz in der im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen veröffentlichten bereinigten Fassung (GVBl. 1998 S. 336) in der jeweils geltenden Fassung,c) den polizeirechtlichen oder sicherheitsrechtlichen Entschädigungsanspruch von in Anspruch genommenen, nicht verantwortlichen Personen,d) die allgemeinen Grundsätze für Ansprüche wegen eines enteignungsgleichen Eingriffs, eines enteignenden Eingriffs, eines aufopferungsgleichen Eingriffs oder des allgemeinen Aufopferungsanspruchs odere) sonstige allgemeine Rechtsgrundsätze für die Gewährung von Entschädigungs- oder Ausgleichsleistungen.(2) Bei Gefahr im Verzug kann das Landesverwaltungsamt die Befugnisse der Landkreise und kreisfreien Städte nach § 1 Abs. 2 und 3 vorläufig ausüben.
Zuständigkeit des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums
§ 6 Zuständigkeit des für das Gesundheitswesen zuständigen MinisteriumsZuständige oberste Landesgesundheitsbehörde und zuständige oberste Landesbehörde nach dem Infektionsschutzgesetz und nach den auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium.
Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
§ 7 Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von OrdnungswidrigkeitenZuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 73 IfSG sind1. das Landesverwaltungsamta) für Ordnungswidrigkeiten nach § 73 Abs. 1a Nr. 22 IfSG bei Zuwiderhandlungen gegen vollziehbare Auflagen nach § 47 Abs. 3 Satz 1 IfSG,b) für Ordnungswidrigkeiten nach § 73 Abs. 1a Nr. 13 IfSG bei Verstößen gegen die Anzeigepflicht nach § 49 Abs. 1 Satz 1 IfSG oder § 50 Satz 1 oder 2 IfSG,c) für Ordnungswidrigkeiten nach § 73 Abs. 1a Nr. 23 IfSG bei Zuwiderhandlungen gegen § 51 Satz 2 IfSG,d) für Ordnungswidrigkeiten nach § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG bei Zuwiderhandlungen gegen eine Rechtsverordnung nach § 53 Abs. 1 Nr. 2 IfSG oder eine vollziehbare Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung und 2. im Übrigen die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis.
Übertragung von Verordnungsermächtigungen
§ 8 Übertragung von VerordnungsermächtigungenAuf das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium werden folgende Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen übertragen:1. die Ermächtigungen nach § 15 Abs. 3 Satz 1, § 17 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1, § 20 Abs. 7 Satz 1, § 32 Satz 1, § 36 Abs. 6 Satz 1 und § 41 Abs. 2 Satz 1 IfSG,2. die Ermächtigungen nach § 28c Satz 4 IfSG in Verbindung mit § 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung,3. die Ermächtigung nach § 36 Abs. 2 Satz 1 OWiG hinsichtlich der Regelung von Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 73 IfSG,4. die Ermächtigungen nach § 3 Abs. 1a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 und § 88 Abs. 1a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 ThürKO für den Bereich des Infektionsschutzgesetzes sowie5. die Ermächtigungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes für den Bereich des Infektionsschutzgesetzes.
Übergangsbestimmungen
§ 9 Übergangsbestimmungen(1) Bis zum Ablauf des 31. Juli 2023 wird die Ermächtigung der Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 32 Satz 1 IfSG auf das für Bildung zuständige Ministerium übertragen, soweit Regelungen für1. Einrichtungen nach § 33 IfSG oder2. Jugend- und Sportangelegenheitenin der Zuständigkeit dieses Ministeriums getroffen werden. Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 werden im Einvernehmen mit dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium erlassen.(2) Bis zum Ablauf des 31. Juli 2023 ist das für Bildung zuständige Ministerium für einrichtungs- oder betriebsbezogene Maßnahmen und Anordnungen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG in Einrichtungen und bei Angeboten im Rahmen seiner Zuständigkeit nach den aufgrund des Absatzes 1 erlassenen Rechtsverordnungen jeweils in Ergänzung zu den Entscheidungen der nach den §§ 1 und 6 zuständigen Behörden zuständig; nicht erfasst sind Maßnahmen und Anordnungen nach den §§ 29 bis 31 IfSG.
§ 1Zuständige Behörde nach 1. § 4 Abs. 1 Satz 4 IfSG für die Aufgabenkoordinierung mit dem Robert Koch-Institut,2. § 11 IfSG für die Entgegennahme der Meldungen und deren Übermittlung an das Robert Koch-Institut,3. § 13 Abs. 3 IfSG für die Beteiligung an einer Sentinel-Erhebung des Robert Koch-Instituts,4. § 49 Abs. 1 und 2 IfSG für die Entgegennahme und Bearbeitung von Tätigkeitsanzeigen,5. § 50 IfSG für die Entgegennahme und Bearbeitung von Veränderungsanzeigen sowie6. § 51 IfSG für die Aufsichtsmaßnahmen hinsichtlich der in § 44 IfSG genannten Tätigkeiten ist das Landesamt für Verbraucherschutz.
§ 3Zuständige Behörde nach § 43 Abs. 5 Satz 2 IfSG für das Verlangen der Vorlage eines Nachweises oder einer Bescheinigung ist die untere Lebensmittelüberwachungsbehörde nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Thüringer Lebensmittelüberwachungsgesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 581) in der jeweils geltenden Fassung.
Aufgrund des § 15 Abs. 3 Satz 2, des § 17 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2, des § 20 Abs. 7 Satz 2, des § 32 Satz 2, des § 41 Abs. 2 Satz 2 und des § 54 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082), des § 3 Abs. 1a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 und § 88 Abs. 1a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 14. April 1998 (GVBl. S. 73), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. März 2002 (GVBl. S. 161), sowie des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3387), verordnet die Landesregierung:
§ 1Zuständige Behörde nach 1. § 4 Abs. 1 Satz 4 IfSG für die Aufgabenkoordinierung mit dem Robert Koch-Institut,2. § 11 IfSG für die Entgegennahme der Meldungen und deren Übermittlung an das Robert Koch-Institut,3. § 13 Abs. 3 IfSG für die Beteiligung an einer Sentinel-Erhebung des Robert Koch-Instituts,4. § 49 Abs. 1 und 2 IfSG für die Entgegennahme und Bearbeitung von Tätigkeitsanzeigen,5. § 50 IfSG für die Entgegennahme und Bearbeitung von Veränderungsanzeigen sowie6. § 51 IfSG für die Aufsichtsmaßnahmen hinsichtlich der in § 44 IfSG genannten Tätigkeiten ist das Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz.
§ 2(1) Zuständige Behörde nach 1. § 11 Abs. 3 Satz 1 IfSG für die Übermittlung der vorgeschriebenen Angaben,2. § 16 Abs. 1 bis 3, 6 und 7 IfSG für die Anordnung von allgemeinen Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten,3. § 17 Abs. 1 und 3 IfSG für die Anordnung von besonderen Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten,4. § 26 Abs. 3 Satz 2 IfSG für die Anordnung der inneren Leichenschau,5. § 28 Abs. 1 IfSG für die Anordnung von Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten,6. § 30 Abs. 1 IfSG für die Anordnung der Quarantäne,7. § 31 IfSG für die Auferlegung eines Tätigkeitsverbots,8. § 34 Abs. 7 und 9 IfSG für die Zulassung von Ausnahmen und die Anordnung von Schutzmaßnahmen in Gemeinschaftseinrichtungen und9. § 41 Abs. 1 IfSG für die infektionshygienische Überwachung von Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung sind die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis. (2) Zuständige Behörde nach § 17 Abs. 2 und 3 IfSG für die Anordnung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen sind die Gemeinden im übertragenen Wirkungskreis.
§ 3Zuständige Behörde nach § 43 Abs. 5 Satz 2 IfSG für das Verlangen der Vorlage eines Nachweises oder einer Bescheinigung ist die untere Lebensmittelüberwachungsbehörde nach § 1 Abs. 4 des Thüringer Ausführungsgesetzes zum Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz sowie zur Weinüberwachung vom 12. Oktober 1993 (GVBl. S. 609) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 4Zuständige Behörde nach 1. § 44 IfSG für die Erlaubniserteilung für Tätigkeiten mit Krankheitserregern,2. § 45 Abs. 3 IfSG für die Freistellung von der Erlaubnispflicht,3. § 45 Abs. 4 IfSG für die Untersagung einer erlaubnisfreien Tätigkeit mit Krankheitserregern,4. § 47 Abs. 1 IfSG für die Versagung der Erlaubnis,5. § 47 Abs. 2 Satz 2 IfSG für die Anerkennung gleichwertiger Sachkenntnis,6. § 47 Abs. 3 Satz 2 IfSG für die Erteilung einer eingeschränkten Erlaubnis,7. § 48 IfSG für die Rücknahme und den Widerruf der Erlaubnis sowie8. § 49 Abs. 3 IfSG für die Tätigkeitsuntersagung ist das Landesverwaltungsamt.
§ 5Zuständige Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 73 IfSG sind 1. das Landesverwaltungsamt bei Zuwiderhandlungen gegen § 47 Abs. 3 Satz 1, § 49 Abs. 1 Satz 1, § 50 Satz 1 und 2, § 51 Satz 2 Sowie eine Rechtsverordnung nach § 53 Abs. 1 Nr. 2 IfSG und2. im Übrigen die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis.
§ 6Zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde für die Erfüllung der Aufgaben nach dem Infektionsschutzgesetz ist das für Gesundheitswesen zuständige Ministerium.
§ 7Die Ermächtigung der Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 15 Abs. 3 Satz 1, § 17 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1, § 20 Abs. 7 Satz 1, § 32 Satz 1 und § 41 Abs. 2 Satz 1 IfSG wird dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium übertragen.
§ 8Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.