ThürKosttrG-IfSG · Thüringen

Thüringer Gesetz über die Kostenträger nach dem Infektionsschutzgesetz (ThürKosttrG-IfSG) Vom 18. Dezember 2002

Ausfertigungsdatum:
18.12.2002
Fundstelle:
GVBl. 2002, 483
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel ThürKosttrG-IfSG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

§ 1Das Land trägt die aufgrund folgender Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung entstehenden Kosten für 1. die Impfstoffe für Schutzimpfungen nach § 20 Abs. 5,2. die Arzneimittel zur spezifischen Prophylaxe nach § 20 Abs. 5, soweit nicht aufgrund anderweitiger gesetzlicher Vorschriften oder aufgrund Vertrages Dritte zur Kostentragung verpflichtet sind,3. die Durchführung von Schutzmaßnahmen nach § 30 Abs. 1 Satz 1, sofern keine Krankenhausbehandlung erforderlich ist,4. die Durchführung von Schutzmaßnahmen nach § 30 Abs. 1 Satz 2 für Ansteckungsverdächtige, sofern diese Kontaktpersonen zu an Lungenpest oder an von Mensch zu Mensch übertragbarem hämorrhagischem Fieber Erkrankten sind,5. die Durchführung von Schutzmaßnahmen nach § 30 Abs. 6 und6. die Röntgenaufnahme der Lunge nach § 36 Abs. 4 Satz 2 für Flüchtlinge und Asylbewerber bei Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft.

§ 2

§ 2(1) Die Landkreise und die kreisfreien Städte tragen die aufgrund folgender Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes entstehenden Kosten für 1. die Übermittlung der Meldungen nach den §§ 6 und 7,2. die Durchführung der Erhebungen nach § 14 Satz 2,3. die Maßnahmen nach § 17 Abs. 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, soweit sie von der zuständigen Behörde angeordnet worden sind und die Notwendigkeit der Maßnahmen nicht vorsätzlich herbeigeführt wurde,4. die Untersuchung und Behandlung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2,5. die Durchführung von unentgeltlichen Schutzimpfungen und anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe durch die Gesundheitsämter nach § 20 Abs. 5, mit Ausnahme der Impfstoffkosten und der Kosten für die Arzneimittel zur Durchführung von Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe,6. die Durchführung von Ermittlungen nach den §§ 25 und 26 sowie7. die Durchführung von Schutzmaßnahmen nach den §§ 29 und 30 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Abs. 7, mit Ausnahme der Schutzmaßnahmen für Ansteckungsverdächtige. (2) Die örtliche Zuständigkeit der Kostenträger wird durch den gewöhnlichen Aufenthalt der Betroffenen bestimmt.

§ 3

§ 3Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten das Thüringer Gesetz über die Kostenträger nach dem Bundes-Seuchengesetz vom 27. Juli 1999 (GVBl. S. 457) und das Thüringer Gesetz über die Kostenträger nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 27. Juli 1999 (GVBl. S. 457) außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.