Thüringer Verordnung über die Anpassung der Meldepflicht für Infektionskrankheiten (Thüringer Infektionskrankheitenmeldeverordnung - ThürIfKrMVO -) Vom 15. Februar 2003
- Ausfertigungsdatum:
- 15.02.2003
- Fundstelle:
- GVBl. 2003, 107
Ausdehnung der Meldepflicht für übertragbare Krankheiten
§ 1 Ausdehnung der Meldepflicht für übertragbare KrankheitenZusätzlich zu den in § 6 IfSG aufgeführten Krankheiten sind zu melden: 1. namentlich die Erkrankung und der Tod ana) Mumps,b) Pertussis,c) Röteln,d) Scharlach,e) chronischer Hepatitis B,f) chronischer Hepatitis C,g) übrige Formen der Meningitis/Encephalitis,h) Borreliose,i) Windpocken,j) Keratoconjunctivitis epidemica;2. nicht namentlich die Erkrankung und der Tod ana) Gasbrand,b) Tetanus;3. das gehäufte Auftreten gleichartiger Erkrankungen (ab fünf Erkrankungen innerhalb von 48 Stunden), bei denen eine gemeinsame Ursache vermutet wird, auch wenn der übertragbare Charakter der Erkrankung nicht offensichtlich ist.
Ausdehnung der Meldepflicht für Nachweise von Krankheitserregern
§ 2 Ausdehnung der Meldepflicht für Nachweise von KrankheitserregernZusätzlich zu den in § 7 Abs. 1 IfSG aufgeführten Krankheitserregern ist der Nachweis von 1. Beta-hämolysierenden Streptokokken der Gruppe A,2. Bordetella pertussis,3. Entamöba histolytica sp.,4. Hepatitis-B-Virus,5. Hepatitis-C-Virus,6. Mumpsvirus,7. Rubellavirus,8. übrigen Erregern der Meningitis/Encephalitis,9. Varicella Zoster Virus namentlich zu melden.
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 3 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und nach Ablauf des 28. Februar 2010 außer Kraft.
Ausdehnung der Meldepflicht für Nachweise von Krankheitserregern
§ 2 Ausdehnung der Meldepflicht für Nachweise von KrankheitserregernZusätzlich zu den in § 7 Abs. 1 IfSG aufgeführten Krankheitserregern ist der Nachweis von 1. Beta-hämolysierenden Streptokokken der Gruppe A,2. Bordetella pertussis,3. Entamoeba histolytica,4. Hepatitis-B-Virus,5. Hepatitis-C-Virus,6. Mumpsvirus,7. Rubellavirus,8. übrigen Erregern der Meningitis/Encephalitis,9. Varicella Zoster Virus namentlich zu melden.
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 3 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und nach Ablauf des 28. Februar 2015 außer Kraft.
Inkrafttreten
§ 3InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Aufgrund des § 15 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082), verordnet die Landesregierung:
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.