Thüringer Verordnung über die Einziehung von Handwerkskammerbeiträgen Vom 6. Dezember 1996
- Ausfertigungsdatum:
- 06.12.1996
- Fundstelle:
- GVBl. 1996, 323
Aufgrund des § 113 Abs. 3 Satz 3 der Handwerksordnung in der Fassung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254), in Verbindung mit § 11 Satz 1 Nr. 2 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen im allgemeinen Gewerberecht, Handwerksrecht, Schornsteinfegerrecht, Blindenwarenrecht, dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und der Verordnung über Orderlagerscheine vom 9. Januar 1992 (GVBl. S. 45), geändert durch Verordnung vom 21. Februar 1996 (GVBl. S. 28), verordnet der Minister für Wirtschaft und Infrastruktur:
§ 1Die Handwerkskammern können abweichend von § 113 Abs. 3 Satz 1 der Handwerksordnung die Beiträge der kammerzugehörigen selbständigen Handwerker und Inhaber handwerksähnlicher Betriebe in eigener Zuständigkeit einziehen.
§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.