ThürChipVO · Thüringen

Thüringer Verordnung über die Art und Weise der Kennzeichnung von Hunden und über die Verwendung der Daten von Haltern und Hunden (Thüringer Chippflichtverordnung -ThürChipVO-) Vom 1. April 2020

Ausfertigungsdatum:
01.04.2020
Fundstelle:
GVBl. 2020, 133
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel ThürChipVO

Aufgrund des § 2 Abs. 4 Satz 4 des Thüringer Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren (ThürTierGefG) vom 22. Juni 2011 (GVBl. S. 93), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 224), verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie:

§ 1

Art und Weise der Kennzeichnung von Hunden

§ 1 Art und Weise der Kennzeichnung von Hunden(1) Hunde sind nach § 2 Abs. 4 Satz 1 ThürTierGefG dauerhaft und unverwechselbar mit einem fälschungssicheren elektronisch lesbaren Transponder nach ISO-Standard (Mikrochip) durch einen Tierarzt kennzeichnen zu lassen. Die im Mikrochip festgelegte Information (Transpondernummer) muss einmalig und darf nach Herstellung nicht veränderbar sein.(2) Die Kennzeichnung nach Absatz 1 hat innerhalb von drei Monaten ab Beginn der Haltung zu erfolgen, sofern der Hund nicht bereits nach Absatz 1 gekennzeichnet ist. Für Hundewelpen beginnt die Frist des Satzes 1 frühestens ab der Vollendung des dritten Lebensmonats.(3) Für Hunde, die nicht nur vorübergehend nach Thüringen verbracht werden, beginnt die Frist nach Absatz 2 mit Beginn des Aufenthalts in Thüringen. Als nicht nur vorübergehend nach Thüringen verbracht gilt ein Hund dann, wenn er länger als zwei Monate ununterbrochen in Thüringen gehalten wird.

§ 2

Nachweis über die Kennzeichnung

§ 2 Nachweis über die Kennzeichnung(1) Der die Kennzeichnung vornehmende Tierarzt hat dem Halter des Hundes eine Bescheinigung über die Kennzeichnung auszustellen, in der die Transpondernummer des Mikrochips sowie folgende weitere Angaben aufzunehmen sind:1. das Geschlecht des Hundes,2. das Geburtsdatum des Hundes, soweit nach Angabe des Halters bekannt,3. die Rasse des Hundes, soweit feststellbar, sowie4. eine Beschreibung des Aussehens des Hundes, insbesondere die Farbe und den Typ des Fells sowie Besonderheiten wie Tätowierungen.(2) Einer Bescheinigung nach Absatz 1 bedarf es nicht, soweit1. ein gültiger Ausweis im Sinne des Artikels 3 Buchst. f der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1; L 115 vom 6.5.2015, S. 43) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 zu den Muster-Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 109; L 16 vom 21.1.2014, S. 70; L 59 vom 28.2.2014, S. 47; L 188 vom 13.7.2016, S. 28; L 215 vom 10.8.2016, S. 37) in der jeweils geltenden Fassung oder2. ein vor dem 29. Dezember 2014 ausgestellter Ausweis nach der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1160/2014 der Kommission vom 30. Oktober 2014 (ABl. L 311 vom 31.10.2014, S. 17),vorhanden ist.(3) Wenn die Kennzeichnung und Anzeige des Hundes nach § 2 Abs. 4 Satz 1 und 2 ThürTierGefG oder nach § 16 ThürTierGefG in Verbindung mit der Thüringer Gefahren-Hundeverordnung (ThürGefHuVO) in der Fassung vom 30. September 2003 (StAnz. Nr. 47 S. 2373) in der am 31. August 2011 geltenden Fassung bei der zuständigen Behörde bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgt ist, bedarf es keiner Bescheinigung nach Absatz 1.

§ 3

Verarbeitung der personenbezogenen Daten und Mitteilungspflichten des Halters

§ 3 Verarbeitung der personenbezogenen Daten und Mitteilungspflichten des Halters(1) Der Halter des Hundes hat der zuständigen Behörde nach Aufnahme der Haltung seinen Namen, seinen Vornamen, sein Geburtsdatum, seine Anschrift sowie den Beginn der Haltung anzuzeigen.(2) Der Halter hat der zuständigen Behörde die Transpondernummer, das Geschlecht, das Geburtsdatum, soweit nach Angabe des Halters bekannt, und die Rasse, soweit feststellbar, sowie das Aussehen des gekennzeichneten Hundes anzuzeigen. Die Daten nach Satz 1 hat der Halter mit Ausnahme der Fälle nach § 2 Abs. 3 durch Vorlage einer Bescheinigung nach § 2 Abs. 1 oder eines Ausweises nach § 2 Abs. 2 nachzuweisen.(3) Der Halter hat Änderungen seines Namens, seines Vornamens oder seiner Anschrift der zuständigen Behörde anzuzeigen. Zieht der Halter in den Zuständigkeitsbereich einer anderen für die Ausführung dieser Verordnung zuständigen Behörde in Thüringen, sind dieser alle Daten nach den Absätzen 1 und 2 anzuzeigen; Absatz 2 Satz 2 findet Anwendung. Im Fall des Satzes 2 informiert die für den neuen Wohnort zuständige Behörde die bisher zuständige Behörde; mit Einverständnis des Halters kann sie bei der bisher zuständigen Behörde die nach den Absätzen 1 und 2 verarbeiteten Daten anfordern. Die aufgrund des Satzes 3 Halbsatz 2 übermittelten Daten sind dem Halter durch die für den neuen Wohnort zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch zur Kenntnis zu geben. Erfolgt ein Umzug des Halters in den Zuständigkeitsbereich einer Gemeinde außerhalb Thüringens, hat der Halter dies der bisher zuständigen Behörde mitzuteilen.(4) Der Halter hat der zuständigen Behörde bei Beendigung der Haltung des Hundes den Tag sowie den Grund der Beendigung anzuzeigen.(5) Der Halter hat die Anzeigepflichten nach den Absätzen 1 bis 4 unverzüglich nach Eintritt des jeweiligen anzeigepflichtigen Ereignisses unter Vorlage der entsprechenden Nachweise und Unterlagen zu erfüllen.(6) Zeigt der Halter einen Wohnungswechsel nach Absatz 3 oder die Beendigung der Haltung des Hundes nach Absatz 4 an, sind die gespeicherten Daten durch die bisher zuständige Behörde zu löschen, sobald diese zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren nicht mehr erforderlich sind.(7) Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Halters nach Absatz 1 in Verbindung mit der Transpondernummer des Hundes nach Absatz 2 Satz 1 erfolgt ausschließlich durch die für die Annahme der Anzeige nach Absatz 1 zuständige Behörde. Diese ist für die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen verantwortlich.(8) Zuständige Behörde ist die Gemeinde, Verwaltungsgemeinschaft oder erfüllende Gemeinde, in der der Halter des Hundes wohnt.

§ 4

Fachverfahren Thüringer Hunderegister

§ 4 Fachverfahren Thüringer Hunderegister(1) Es wird ein elektronisches, landeseinheitliches und zentralrechnergestütztes Thüringer Hunderegister als Fachverfahren eingerichtet. Im Thüringer Hunderegister werden jeweils die Transpondernummer des Hundes, die Rasse des Hundes sowie die Bezeichnung der für die Verarbeitung der Daten nach § 3 zuständigen Behörde und des jeweiligen Landkreises gespeichert. Als registrierte Nutzer erhalten folgende Behörden Zugriff auf das Thüringer Hunderegister:1. alle für die Verarbeitung der Daten nach § 3 zuständigen Behörden der Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften oder erfüllenden Gemeinden,2. das Landesverwaltungsamt,3. das für allgemeines Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium und4. die Polizeibehörden des Landes.(2) Die zuständige Behörde verarbeitet die Daten nach Absatz 1 Satz 2 unverzüglich nach der Anzeige nach § 3 im Thüringer Hunderegister. Im Übrigen dürfen die im Thüringer Hunderegister erfassten Daten ausschließlich von den nach Absatz 1 Satz 3 registrierten Nutzern und nur dann verarbeitet werden, wenn und soweit dies zur1. Erfüllung der Aufgaben der Behörden bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere im Sinne des Thüringer Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren,2. Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die mit dem Halten und Führen von Hunden zusammenhängen,3. Ermittlung der Person des Halters von Fundhunden oder des letzten Halters herrenloser Hunde oder4. statistischen Auswertung durch die registrierten Nutzer nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 und 3erforderlich ist.(3) Die technische Administration des Thüringer Hunderegisters erfolgt durch das Landesamt für Statistik. Für die fachliche Administration ist das Landesverwaltungsamt zuständig.

§ 5

Anschluss an das Thüringer Hunderegister, Überleitungsbestimmung

§ 5 Anschluss an das Thüringer Hunderegister, ÜberleitungsbestimmungDie zuständigen Behörden sind verpflichtet, sich bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 an das Thüringer Hunderegister anzuschließen. Soweit die Haltung des Hundes fortbesteht, sind die nach § 4 Abs. 1 Satz 2 zu verarbeitenden Daten, die nach § 2 Abs. 4 Satz 2 ThürTierGefG seit dem 1. September 2011 bis zum jeweiligen Anschluss an das Thüringer Hunderegister bei den zuständigen Behörden angezeigt worden, abweichend von § 4 Abs. 2 Satz 1 bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 im Thüringer Hunderegister elektronisch nachzuerfassen. Satz 2 gilt entsprechend für solche Daten, die auf der Grundlage des § 3 Abs. 4 Satz 5 ThürGefHuVO in der am 31. August 2011 geltenden Fassung angezeigt wurden.

§ 6

Gleichstellungsbestimmung

§ 6 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.

§ 7

Inkrafttreten

§ 7 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.