Thüringer Verordnung über die Ausgestaltung der Zusammenarbeit zwischen den Hochschulen des Landes (Thüringer Hochschulzusammenarbeitsverordnung -ThürHSZusVO-) Vom 13. Juni 2024
- Ausfertigungsdatum:
- 13.06.2024
- Fundstelle:
- GVBl. 2024, 196
Aufgrund des § 5 Abs. 10 Satz 4 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2022 (GVBl. S. 483), verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft:
Geltungsbereich, Begriffsbestimmung
§ 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmung(1) In dieser Verordnung ist das Zusammenwirken der Hochschulen des Landes nach § 1 Abs. 2 Satz 1 ThürHG untereinander oder mit anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts zur Erfüllung der ihnen nach § 5 Abs. 1 bis 10 Satz 2 und Abs. 11 bis 13 ThürHG sowie nach den aufgrund des § 5 Abs. 14 abgeschlossenen Ziel- und Leistungsvereinbarungen und erlassenen Rechtsverordnungen obliegenden Aufgaben geregelt.(2) Ministerium im Sinne dieser Verordnung ist das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium.
Hochschulkooperationen
§ 2 Hochschulkooperationen(1) Die Hochschulen wirken untereinander im Rahmen von Hochschulkooperationen zusammen. Zu Hochschulkooperationen zählen1. wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten im Sinne des § 42 ThürHG, insbesonderea) das IT-Zentrum der Thüringer Hochschulen,b) das ERP-Hochschulkompetenzzentrum Thüringen,c) der Kooperationsverbund Thüringer Hochschulbibliotheken,d) das Thüringer Kompetenznetzwerk Forschungsdatenmanagement,e) die Allianz Thüringer Ingenieurwissenschaften undf) das Thüringer Kompetenznetzwerk Gleichstellung, 2. die nach § 6 Abs. 12 und § 7 Abs. 5 ThürHG zu bildenden gemeinsamen Einrichtungen sowie3. die Landespräsidentenkonferenz nach § 45 ThürHG.(2) Zur Koordination des Zusammenwirkens im Rahmen der jeweiligen Hochschulkooperation sind Koordinierungsstellen an einer oder mehreren Hochschulen eingerichtet. Die Koordinierungsstellen erbringen für die an den Hochschulkooperationen beteiligten Hochschulen die nachfolgenden Leistungen:1. Konzeption und Koordination der Aktivitäten und gemeinsamen Projekte, insbesondere Weiterleitung von Informationen an die an der jeweiligen Hochschulkooperation beteiligten Mitarbeitenden, Kommunikation von Fristen, Terminen und Kosten sowie fachliche Beratung der Projektbeteiligten,2. Koordination der Arbeit des jeweiligen Leitungsgremiums, insbesondere durch Organisation von Austauschen und Beratungen, Terminabstimmungen, Bearbeitung und Führung des anfallenden Schriftverkehrs,3. Berichterstattung an das Ministerium sowie4. Verwaltung der Sachmittel und Koordination der Ausstattung der Mitarbeitenden.Die Leistungen der Koordinierungsstelle dürfen nur durch eine oder mehrere Hochschulen ausschließlich für die anderen beteiligten Hochschulen erbracht und auch nur bei dieser oder diesen beauftragt und in Anspruch genommen werden.(3) Die Einzelheiten des Zusammenwirkens nach den Absätzen 1 und 2 können die jeweils an der Hochschulkooperation beteiligten Hochschulen durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung regeln.
Verwaltungskooperationen
§ 3 Verwaltungskooperationen(1) Zur effizienten Nutzung staatlich finanzierter Ressourcen wirken die Hochschulen durch standortübergreifende oder standortbezogene Verwaltungskooperationen zusammen. Die zur Durchführung der jeweiligen Verwaltungskooperation erforderlichen, in den Absätzen 2 bis 4 aufgeführten Tätigkeiten dürfen ausschließlich von den beteiligten Hochschulen oder anderen beteiligten juristischen Personen des öffentlichen Rechts erbracht und nur bei diesen beauftragt und in Anspruch genommen werden.(2) Die Verwaltungskooperation zur gemeinsamen Innenrevision umfasst die Übernahme der Aufgaben der Innenrevision nach Nummer 7.2 und 7.3 der Richtlinie zur Bekämpfung von Korruption in der öffentlichen Verwaltung des Freistaats Thüringen vom 8. Januar 2019 (StAnz. Nr. 5 S. 275) in der jeweils geltenden Fassung und Nummer 2.3 Abs. 2 Satz 5 der Richtlinie zum Umgang mit Sponsoring, Spenden und Schenkungen in der öffentlichen Verwaltung des Freistaats Thüringen vom 8. Januar 2019 (StAnz. Nr. 5 S. 280) in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtprüfungen nach § 10 Abs. 2 der Thüringer Hochschulfinanzverordnung vom 20. August 2021 (GVBl. S. 428) in der jeweils geltenden Fassung.(3) Die Hochschulen am Standort Weimar wirken in besonderem Maße zusammen und nehmen die Aufgaben der Sportförderung nach § 5 Abs. 7 Satz 4 ThürHG, der Fremdsprachenaus- und -weiterbildung sowie eines gemeinsamen Liegenschaftsmanagements kooperativ wahr. Die Aufgabenwahrnehmung nach Satz 1 umfasst insbesondere folgende Leistungen:1. Planung, Organisation, Koordination und Durchführung von Sportangeboten für Studierende und Mitarbeitende der Hochschulen am Standort Weimar,2. Planung, Organisation, Koordination und Durchführung von Sprachkursen für Studierende und Mitarbeitende der Hochschulen am Standort Weimar sowie3. technisches, infrastrukturelles und kaufmännisches Gebäudemanagement einschließlich Bauangelegenheiten für die den beteiligten Hochschulen vom Land zur Verfügung gestellten Grundstücke und Einrichtungen sowie für gemietete oder sonstig bewirtschaftete Grundstücke und Einrichtungen, Umsetzung der Vorgaben der für die Nutzung von Kraftfahrzeugen erlassenen Ordnung, zentrale Raumverwaltung und -vergabe sowie die Beauftragung und Erbringung von Postdienstleistungen.(4) Die Hochschulen ermöglichen ihren Mitgliedern und Angehörigen in Zusammenarbeit mit dem Studierendenwerk Thüringen eine bargeldlose Zahlung von Gebühren der Hochschulen sowie Dienstleistungen des Studierendenwerks durch die Nutzung der Thüringer Hochschul- und Studentenwerkskarte „thoska“. Die für den Einsatz der Thüringer Hochschul- und Studentenwerkskarte „thoska“ als bargeldloses Zahlungsmittel notwendigen Leistungen, insbesondere der Finanzausgleich und die Aufwertung der Karte mit Geld, dürfen von den Hochschulen ausschließlich beim Studierendenwerk Thüringen beauftragt und in Anspruch genommen werden, das Studierendenwerk darf diese Leistungen nur für die Hochschulen des Landes erbringen. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit nach den Sätzen 1 und 2 können die jeweilige Hochschule und das Studierendenwerk Thüringen durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung regeln.
Hochschulkooperation zum Forschungsdatenmanagement
§ 4 Hochschulkooperation zum Forschungsdatenmanagement(1) Die Universität Erfurt, die Technische Universität Ilmenau, die Friedrich-Schiller-Universität Jena, die Bauhaus-Universität Weimar, die Fachhochschule Erfurt, die Fachhochschule Jena, die Fachhochschule Schmalkalden sowie die Fachhochschule Nordhausen wirken im Rahmen des Kompetenznetzwerks nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. d zusammen. Die Ergebnisse und Angebote des Kompetenznetzwerks nach Satz 1 stehen allen Hochschulen des Landes unentgeltlich zur Verfügung.(2) Im Rahmen des Kompetenznetzwerks nach Absatz 1 Satz 1 erbringen die Hochschulen wechselseitig insbesondere folgende Leistungen, die nur von den in Absatz 1 Satz 1 genannten Hochschulen erbracht und nur bei diesen beauftragt und in Anspruch genommen werden dürfen:1. die Weiterentwicklung der bestehenden Informations- und Beratungsangebote zum Thema Forschungsdatenmanagement für Forschende der Hochschulen des Landes,2. den Ausbau des Schulungsangebotes und Erstellung von zielgruppenspezifischem Schulungsmaterial zum Thema Forschungsdatenmanagement,3. die Beteiligung an Entwicklungen von nationalen und internationalen Gremien zum Thema Forschungsdatenmanagement und Erschließung der Ergebnisse für Forschende an Hochschulen des Landes,4. die Unterstützung und Vernetzung mit den Konsortien der Nationalen Forschungsdateninfrastruktur insbesondere mit dem Ziel die Anbindung des Wissenschaftsstandorts Thüringen voranzutreiben,5. die inhaltliche und technische Konzeptionierung und Erstellung eines thüringenweiten Forschungsdaten-Repositoriums,6. die Unterstützung von Forschungsgruppen der Hochschulen des Landes bei der Anforderungsanalyse, Qualitätssicherung von Daten und Auswahl geeigneter Speicherinfrastrukturen durch Data Stewards und7. den Ausbau der Kooperationen mit anderen landesweiten Einrichtungen zu den Themen Langzeitarchivierung, Elektronische Laborbücher und Virtuelle Forschungsumgebungen.
Inkrafttreten
§ 5 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.