ThürHZG · Thüringen

Thüringer Hochschulzulassungsgesetz (ThürHZG) Vom 16. Dezember 2008*

Ausfertigungsdatum:
16.12.2008
Fundstelle:
GVBl. 2008, 535
51 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 15

Übergangsbestimmungen

§ 15 Übergangsbestimmungen(1) In den Vergabeverfahren zum Wintersemester 2020/2021 bis einschließlich Wintersemester 2021/2022 ist in den örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen im ergänzenden Hochschulauswahlverfahren nach § 6b Abs. 2 im Rahmen einer Unterquote in Höhe von 20 Prozent neben dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung nach § 6b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a als Kriterium zusätzlich die Dauer der Zeit seit dem Erwerb der für den gewählten Studiengang einschlägigen Hochschulzugangsberechtigung (Wartezeit) zu berücksichtigen; die berücksichtigungsfähige Wartezeit wird auf sieben Semester begrenzt. Das Kriterium der Wartezeit ist erheblich zu gewichten. Zeiten eines Studiums an einer deutschen Hochschule werden auf die Wartezeit nach Satz 1 nicht angerechnet. Besteht bei der Auswahl nach Satz 1 Ranggleichheit, gilt § 6b Abs. 1 Satz 5 und 6. Näheres zu den Auswahlverfahren nach den Absätzen 1 bis 3 regeln die Hochschulen in einer Satzung nach § 6b Abs. 6. Für die Auswahlentscheidung gilt § 6b Abs. 5.(2) Die Regelungen zur Bildung von Vorabquoten nach § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und § 10 sowie zur Bildung von Unterquoten nach § 6b Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 und Satz 5 sowie § 11 Abs. 2 Satz 2 finden erstmalig im Vergabeverfahren zum Sommersemester 2022 Anwendung.(3) In den örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen findet das Thüringer Hochschulzulassungsgesetz in der am Tag des Inkrafttretens nach Artikel 5 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes zu dem Staatsvertrag über die Hochschulzulassung und zur Änderung hochschulzulassungsrechtlicher Bestimmungen geltenden Fassung erstmalig auf die Vergabeverfahren zum Wintersemester 2020/2021 Anwendung.(4) In den zentral zulassungsbeschränkten Studiengängen findet das Thüringer Hochschulzulassungsgesetz in der am Tag des Inkrafttretens nach Artikel 5 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes zu dem Staatsvertrag über die Hochschulzulassung und zur Änderung hochschulzulassungsrechtlicher Bestimmungen geltenden Fassung erstmalig auf die Vergabeverfahren Anwendung, die dem Tag des Inkrafttretens nach Artikel 5 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes zu dem Staatsvertrag über die Hochschulzulassung und zur Änderung hochschulzulassungsrechtlicher Bestimmungen unmittelbar nachfolgen.(5) Für Vergabeverfahren, die den Vergabeverfahren nach den Absätzen 3 und 4 vorangehen, finden die Bestimmungen des Thüringer Hochschulzulassungsgesetzes in der am Tag vor dem Inkrafttreten nach Artikel 5 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes zu dem Staatsvertrag über die Hochschulzulassung und zur Änderung hochschulzulassungsrechtlicher Bestimmungen geltenden Fassung weiter Anwendung. Der Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 (GVBl. S. 529 -530-) findet für die Vergabeverfahren, die vor dem Inkrafttreten des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung begonnen wurden, weiter Anwendung.

§ 16

Gleichstellungsbestimmung

§ 16 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten für alle Geschlechter.

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichDieses Gesetz regelt die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen der staatlichen Hochschulen des Landes (Hochschulen), soweit nicht die Vergabe durch die Stiftung für Hochschulzulassung (Stiftung) nach Artikel 5 des Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 (GVBl. S. 529-530-) erfolgt, und enthält ergänzende Bestimmungen zu dem Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung.

§ 10

(aufgehoben)

§ 10 (aufgehoben)

§ 11

Auswahlverfahren der Hochschule

§ 11 Auswahlverfahren der Hochschule(1) Beim Auswahlverfahren der Hochschulen nach Artikel 10 Abs. 1 Nr. 3 des Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung findet § 6 Abs. 5 Satz 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Hochschule neben der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung mindestens einen weiteren Auswahlmaßstab ihrer Auswahl zugrunde zu legen hat. § 6 Abs. 6 gilt entsprechend.(2) Im Rahmen der Vorauswahl kann neben den Kriterien nach § 6 Abs. 5 Satz 4 der Grad der Ortspräferenz berücksichtigt werden.(3) Die Rechtsverordnung nach Artikel 12 des Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung regelt auch die Fristen für Anträge auf Zulassung außerhalb festgesetzter Zulassungszahlen.

§ 12

Ausländerzulassung nach dem Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung ...

§ 12 Ausländerzulassung nach dem Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für HochschulzulassungAusländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die nicht nach Artikel 5 Abs. 2 Satz 2 des Staatsvertrags Deutschen gleichgestellt sind, werden von den Hochschulen im Rahmen der Vorabquote nach Artikel 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrags zugelassen. § 8 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 13

Erprobungsklausel

§ 13 Erprobungsklausel(1) Zur Erprobung von Serviceverfahren für Hochschulzulassungen durch die Stiftung können die Hochschulen mit Genehmigung des für Hochschulwesen zuständigen Ministeriums durch Satzung abweichende Regelungen von diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu Form und Fristen der Zulassungsverfahren treffen. (2) Die Satzung kann insbesondere die Anzahl der Studienwünsche je Bewerber beschränken, wobei die Zahl von zwölf Studienwünschen nicht unterschritten werden darf, und die Bewerber verpflichten, ihre Studienwünsche in eine verbindliche Reihenfolge zu bringen.

§ 4

Festsetzung der Zulassungszahl durch Satzung

§ 4 Festsetzung der Zulassungszahl durch Satzung(1) Die Hochschulen können durch Satzung Zulassungszahlen festsetzen, wenn zu erwarten ist, dass die Zahl der Einschreibungen die Zahl der Studienplätze an den einzelnen Hochschulen in dem jeweiligen Studiengang erheblich übersteigen wird. Dies gilt entsprechend für höhere Fachsemester eines Studiengangs. Die Satzung bedarf der Genehmigung des für Hochschulwesen zuständigen Ministeriums.(2) Die Zulassungszahl ist die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber in einem Studiengang. Sie wird auf der Grundlage der jährlichen Aufnahmekapazität festgesetzt. Zulassungszahlen dürfen nur für einen bestimmten Zeitraum, höchstens für die Dauer eines Jahres festgesetzt werden.(3) Die Zulassungszahlen sind so festzusetzen, dass nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorgaben und unter Berücksichtigung der räumlichen und fachspezifischen Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird; die Qualität in Forschung und Lehre, die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule, insbesondere in Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung sowie in der Krankenversorgung, sind zu gewährleisten. Bei der Erprobung neuer Studiengänge und -methoden, bei der Neuordnung von Studiengängen und Selbstverwaltungseinheiten und beim Aus- oder Aufbau der Hochschulen können Zulassungszahlen abweichend von Satz 1 festgesetzt werden.(4) Die Hochschulen legen zusammen mit der Satzung nach Absatz 1 dem für Hochschulwesen zuständigen Ministerium einen Bericht mit ihren Kapazitätsberechnungen für die Festsetzung der Zulassungszahlen vor.(5) Ist ein Studiengang in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen worden, setzen die Hochschulen die Zulassungszahl nach Maßgabe des Artikels 6 des Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung und den hierzu ergangenen Bestimmungen durch Satzung fest.

§ 5

Kapazitätsermittlung

§ 5 Kapazitätsermittlung(1) Die jährliche Aufnahmekapazität wird auf der Grundlage des Lehrangebots, des Ausbildungsaufwands und weiterer kapazitätsbestimmender Kriterien ermittelt. Dem Lehrangebot liegen die Stellen für das mit Lehraufgaben betraute hauptberufliche wissenschaftliche und künstlerische Personal, die Lehraufträge und die dienstrechtlichen Lehrverpflichtungen zugrunde. Reduzierungen der Lehrverpflichtung, insbesondere im medizinischen Bereich für Krankenversorgung und diagnostische Leistungen, werden berücksichtigt. Der Ausbildungsaufwand wird von der Hochschule durch studiengangspezifische Normwerte festgesetzt; das für Hochschulwesen zuständige Ministerium kann nach Anhörung der Hochschulen hierfür fächergruppenspezifische Bandbreiten oder studiengangspezifische Normwerte vorgeben. Bei der Festsetzung von Normwerten sind ausbildungsrechtliche Vorschriften sowie der Ausbildungsaufwand in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen zu beachten. Die Normwerte haben eine gleichmäßige und erschöpfende Auslastung der Hochschulen zu gewährleisten; in diesem Rahmen sind die Hochschulen bei der Gestaltung von Lehre und Studium frei. Weitere Kriterien sind insbesondere die räumlichen und sächlichen Gegebenheiten, zusätzliche Belastungen aufgrund der bisherigen Entwicklung der Zahl der Studienanfänger und der Zahl der Studierenden, die Ausstattung mit nichtwissenschaftlichem Personal, das Verbleibeverhalten der Studierenden (Schwund) und die besonderen Gegebenheiten in den medizinischen Studiengängen, insbesondere eine ausreichende Zahl von für die Lehre geeigneten Patienten. (2) Bei der Feststellung der Aufnahmekapazität bleiben aus Gebühren finanzierte Maßnahmen nach § 3 des Thüringer Hochschulgebühren- und -entgeltgesetzes vom 21. Dezember 2006 (GVBl. S. 601-644-) in der jeweils geltenden Fassung und Maßnahmen zum Ausgleich zusätzlicher Belastungen aufgrund der bisherigen Entwicklung der Zahl der Studienanfänger und der Zahl der Studierenden unberücksichtigt; sie sind gesondert auszuweisen.

§ 9

Zuständigkeiten nach dem Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für ...

§ 9 Zuständigkeiten nach dem Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für HochschulzulassungDas für Hochschulwesen zuständige Ministerium erlässt die Rechtsverordnungen nach Artikel 12 des Staatsvertrags. Es ist auch zuständige Landesbehörde nach Artikel 6 Abs. 4 des Staatsvertrags.

§ 6a

§ 6 a Vorabquoten(1) Von den nach § 4 festgesetzten Zulassungszahlen sind bis zu 20 Prozent in einer Vorabquote vorzubehalten für1. Bewerber, für die die Ablehnung des Zulassungsantrags eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde,2. ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, soweit sie nicht Deutschen gleichgestellt sind,3. Bewerber, die bereits ein Studium in einem anderen Studiengang abgeschlossen haben (Bewerber für ein Zweitstudium) und4. in der beruflichen Bildung Qualifizierte, die über keine sonstige Studienberechtigung verfügen.Der Anteil der für die Bewerbergruppe nach Satz 1 Nr. 3 vorweg abgezogenen Studienplätze an der Gesamtzahl der Studienplätze darf nicht größer sein, als der Anteil dieser Bewerbergruppe an der Gesamtzahl der Bewerber. Für jede in Satz 1 genannte Bewerbergruppe muss mindestens ein Studienplatz zur Verfügung gestellt werden, wenn mindestens ein Bewerber einer dieser Bewerbergruppen zuzuordnen ist. Nicht in Anspruch genommene Studienplätze in den in Satz 1 genannten Bewerbergruppen werden anteilig nach § 6b Abs. 1 Satz 1 vergeben.(2) Eine außergewöhnliche Härte liegt insbesondere vor, wenn soziale oder familiäre Gründe in der Person des Bewerbers die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern.(3) Bewerber nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 werden nach den Prüfungsergebnissen des Erststudiums und nach den für die Bewerbung für ein weiteres Studium maßgeblichen Gründen ausgewählt. Bewerber nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 werden nach dem Grad der Eignung für den gewählten Studiengang und die sich typischerweise anschließenden Berufstätigkeiten ausgewählt.(4) Besteht bei der Auswahl nach Absatz 1 Satz 1 Ranggleichheit, gilt § 6b Abs. 1 Satz 5 und 6. Wer den Quoten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 unterfällt, kann nicht im Verfahren nach § 6b zugelassen werden.

§ 6b

§ 6 b Hauptquoten(1) Die nach Abzug der Studienplätze nach § 6 Abs. 2 und § 6a verbleibenden Studienplätze werden wie folgt vergeben:1. 20 Prozent nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung und2. 80 Prozent nach dem Ergebnis eines ergänzenden Hochschulauswahlverfahrens nach Absatz 2.Wer geltend macht, dass er aus nicht selbst zu vertretenden Umständen daran gehindert war, einen für die Berücksichtigung bei der Auswahl nach Satz 1 besseren Wert zu erreichen, wird mit dem Wert an der Vergabe der Studienplätze in den jeweiligen Quoten nach Satz 1 beteiligt, den er nachweisen kann. Bei der Entscheidung über die Studienplatzvergabe ist zunächst die Quote nach Satz 1 Nr. 1 vollumfänglich auszuschöpfen und danach die Quote nach Satz 1 Nr. 2 anzuwenden. Bewerber, die in der Quote nach Satz 1 Nr. 1 berücksichtigt wurden, sind von der Teilnahme am ergänzenden Hochschulauswahlverfahren nach Satz 1 Nr. 2 ausgeschlossen. Besteht bei der Auswahl nach Satz 1 Nr. 1 Ranggleichheit, wird vorrangig ausgewählt, wer dem Personenkreis nach § 3 angehört. Besteht nach der Anwendung des Satzes 5 noch Ranggleichheit, entscheidet das Los. Nicht in Anspruch genommene Studienplätze aus der Quote nach Satz 1 Nr. 1 werden nach Satz 1 Nr. 2 vergeben, soweit nach Durchführung der Nachrückverfahren noch Studienplätze frei geblieben sind.(2) Im ergänzenden Hochschulauswahlverfahren wählt die jeweilige Hochschule die Bewerber aus, die nach ihrer Eignung über die besten Aussichten auf einen erfolgreichen Abschluss des Studiums und die sich typischerweise anschließenden Berufstätigkeiten verfügen. Im Rahmen dieses ergänzenden Hochschulauswahlverfahrens vergibt die Hochschule die Studienplätze1. nach folgenden Kriterien der Hochschulzugangsberechtigung:a) Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung nach Durchschnittsnote und Gesamtpunktzahl für das gewählte Studium,b) gewichtete Einzelnoten der Hochschulzugangsberechtigung, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben, 2. nach folgenden Kriterien außerhalb der Hochschulzugangsberechtigung:a) Ergebnis eines fachspezifischen Studieneignungstests,b) Ergebnis eines Gesprächs oder anderer mündlicher Verfahren, die von der Hochschule mit den Bewerbern durchgeführt werden, um Aufschluss über deren Eignung für das gewählte Studium und den angestrebten Beruf zu erhalten,c) Art einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder Berufstätigkeit in einem anerkannten Ausbildungsberuf, die über die fachspezifische Eignung Auskunft gibt,d) besondere Vorbildungen, praktische Tätigkeiten, außerschulische Leistungen oder außerschulische Qualifikationen, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben.In die Auswahlentscheidung kann die Hochschule neben dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung nach Satz 2 Nr. 1 Buchst. a ein oder mehrere Kriterien nach Satz 2 einbeziehen. Es können Unterquoten gebildet werden; in einer Unterquote in Höhe von bis zu 15 Prozent können abweichend von Satz 3 ausschließlich Kriterien nach Satz 2 Nr. 2 angewendet werden. Werden Unterquoten gebildet, soll in mindestens einer Unterquote das Kriterium nach Satz 2 Nr. 2 Buchst. c erheblich gewichtet werden. Besteht bei der Auswahl nach Satz 2 Ranggleichheit, gilt Absatz 1 Satz 5 und 6.(3) Die Zahl der Teilnehmer am jeweiligen ergänzenden Hochschulauswahlverfahren nach Absatz 2 Satz 2 bis 5 kann zur Durchführung aufwändiger individualisierter Auswahlverfahren begrenzt werden (Vorauswahl). Die Hochschule trifft die Vorauswahlentscheidung anhand eines Kriteriums nach Absatz 2 Satz 2. Die Zahl der verbleibenden Teilnehmer am Auswahlverfahren der Hochschule nach Absatz 2 Satz 2 bis 5 muss mindestens das Dreifache der jeweils zu vergebenden Studienplätze betragen.(4) Abweichend von Absatz 2 ist im Studiengang Psychologie in die Auswahlentscheidung der Hochschule nach Absatz 2 Satz 1 neben dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a mindestens ein schulnotenunabhängiges Kriterium nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 einzubeziehen. Mindestens ein schulnotenunabhängiges Kriterium ist erheblich zu gewichten. Im Fall einer Berücksichtigung der Kriterien nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 Buchst. c und d sind berufliche Vorerfahrungen und praktische Tätigkeiten höher zu gewichten als andere nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 Buchst. d mögliche Vorerfahrungen.(5) Die Kriterien nach Absatz 2 Satz 2 sind jeweils in standardisierter, strukturierter und qualitätsgesicherter Weise transparent anzuwenden. Die von der Hochschule in die Auswahlentscheidung einbezogenen Kriterien müssen in ihrer Gesamtheit eine hinreichende Vorhersagekraft für den Studienerfolg und die sich typischerweise anschließenden Berufstätigkeiten gewährleisten. Wird ein Kriterium als einziges Kriterium verwendet, muss es eine hinreichende Vorhersagekraft für den Studienerfolg und die sich typischerweise anschließenden Berufstätigkeiten haben. Die Entscheidung über die Auswahl der Kriterien trifft der Präsident der Hochschule oder ein von ihm beauftragtes Präsidiumsmitglied. Zur Vorbereitung dieser Entscheidung wird für jeden örtlich zulassungsbeschränkten Studiengang eine Auswahlkommission eingesetzt, die aus mindestens zwei Personen besteht.(6) Die Festlegung der Auswahlmaßstäbe sowie die Einzelheiten des Auswahlverfahrens regelt die Hochschule durch Satzung, soweit diese nicht bereits durch den Staatsvertrag, dieses Gesetz oder einer Verordnung nach § 14 geregelt werden. Die Satzung bedarf der Genehmigung des für Hochschulwesen zuständigen Ministeriums. In die Satzung sind insbesondere Regelungen aufzunehmen über:1. die Art, die Kombination und die Gewichtung der Kriterien, die die Hochschule in dem jeweiligen Auswahlverfahren ihrer Auswahlentscheidung zugrunde legt,2. den Ablauf des Auswahlverfahrens einschließlich einer etwaigen Vorauswahl zur Begrenzung der Teilnehmerzahl und der Auswahl bei Ranggleichheit bei der Vorauswahl,3. den Ablauf von Studieneignungstests, Auswahlgesprächen oder anderen mündlichen Verfahren, insbesondere die Art, den Inhalt und die Form der Leistungserhebung sowie deren Ziel und Dauer,4. die Voraussetzungen für die Teilnahme am Auswahlverfahren, insbesondere die Zulassung zur Teilnahme an Studieneignungstests, Auswahlgesprächen oder anderen mündlichen Verfahren, sowie die einzureichenden Nachweise,5. die Ermittlung des Ergebnisses des Auswahlverfahrens und die Form, in der dieses in die Rangliste einfließt, insbesondere die Bewertung der Einzelkriterien und die Ermittlung der Gesamtpunktzahl,6. die Zusammensetzung der Auswahlkommission, die die Hochschule zur Vorbereitung der Auswahlentscheidung einsetzt.Erfahrene Berufspraktiker können bei der Erstellung der Satzung beteiligt werden.

§ 10a

§ 10 a Eignungsquote(1) In der Quote nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrags vergibt die Hochschule die Studienplätze ausschließlich nach den schulnotenunabhängigen Kriterien nach Artikel 10 Abs. 2 Satz 1 des Staatsvertrags. Der Auswahlentscheidung liegen folgende Maßgaben zugrunde:1. die Auswahlentscheidung ist anhand mindestens eines Kriteriums oder einer Kombination der Kriterien nach Artikel 10 Abs. 2 Satz 1 des Staatsvertrags zu treffen,2. das Ergebnis mindestens eines fachspezifischen Studieneignungstests nach Artikel 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Staatsvertrags oder eines Gesprächs oder anderen mündlichen Verfahrens nach Artikel 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrags ist in die Auswahlentscheidung einzubeziehen und3. in den Studiengängen Medizin und Zahnmedizin sind im Fall einer Berücksichtigung der Kriterien nach Artikel 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 des Staatsvertrags berufliche Vorerfahrungen und einschlägige praktische Tätigkeiten höher zu gewichten als andere nach Artikel 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des Staatsvertrags mögliche Vorerfahrungen.(2) Die Zahl der Teilnehmer am jeweiligen Auswahlverfahren nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrags kann zur Durchführung aufwändiger individualisierter Auswahlverfahren durch Vorauswahl begrenzt werden. Die Hochschule trifft die Vorauswahlentscheidung anhand eines Kriteriums nach Artikel 10 Abs. 2 Satz 1 des Staatsvertrags oder nach dem Grad der Ortspräferenz. Eine Vorauswahl nach dem Grad der Ortspräferenz darf nur für einen durch Satzung bestimmten Anteil an Studienplätzen erfolgen; der Anteil dieser Studienplätze nach Halbsatz 1 darf insgesamt nicht mehr als 20 Prozent der in dem Studiengang im Rahmen des Artikels 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrags zu vergebenden Studienplätze betragen. Trifft die Hochschule eine Vorauswahlentscheidung, muss die Zahl der verbleibenden Teilnehmer am Auswahlverfahren der Hochschule mindestens das Dreifache der jeweils zu vergebenden Studienplätze betragen.(3) Besteht bei einer Auswahl nach den Absätzen 1 oder 2 Ranggleichheit, gilt § 6b Abs. 1 Satz 5 und 6. Näheres zu den Auswahlverfahren nach Absatz 1 regeln die Hochschulen in einer Satzung nach § 6b Abs. 6. Für die Auswahlentscheidung gilt § 6b Abs. 5 Satz 4 und 5.

§ 13

Serviceverfahren der Stiftung

§ 13 Serviceverfahren der Stiftung(1) Bei der Durchführung von Zulassungsverfahren können die Hochschulen die Stiftung nach Artikel 2 Nr. 1 in Verbindung mit Artikel 15 des Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung damit beauftragen, gegen Erstattung der entstehenden Kosten, Dienstleistungen zu übernehmen (Serviceverfahren), insbesondere Zulassungsanträge entgegenzunehmen und zu prüfen, Mehrfachzulassungsmöglichkeiten abzugleichen sowie Zulassungs- und Ablehnungsbescheide zu erstellen und im Namen der Hochschule zu versenden.(2) Die Hochschulen regeln nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 14 durch eine Satzung, die der Genehmigung des für Hochschulwesen zuständigen Ministeriums bedarf, die hochschulspezifischen Einzelheiten des Serviceverfahrens.

§ 14

Verordnungsermächtigungen

§ 14 VerordnungsermächtigungenDas für Hochschulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung1. Zulassungszahlen nach § 4 Abs. 1 festzusetzen, wenn die Satzung nach § 4 Abs. 1 Satz 3 nicht genehmigungsfähig ist oder die Hochschule im Fall des § 4 Abs. 5 untätig bleibt,2.ausführende Bestimmungen zur Festsetzung von Zulassungszahlen nach § 4 und der Kapazitätsermittlung nach § 5, insbesondere zur Festsetzung fächergruppenspezifischer Bandbreiten oder studiengangspezifischer Normwerte, zu erlassen,3.die Quoten nach § 6 Abs. 3 festzusetzen,4.den Ablauf des Bewerbungs- und Zulassungsverfahrens einschließlich der Fristen, der Zuständigkeiten und zur Vorauswahl im örtlichen Auswahlverfahren nach § 6 und dem Auswahlverfahren der Hochschule nach § 11 zu regeln,5.Fristen für Anträge auf Zulassung außerhalb festgesetzter Zulassungszahlen im örtlichen und zentralen Verfahren zu bestimmen,6.Einzelheiten zur Zulassung von Bewerbern in höheren Fachsemestern und zur Zulassung ausländischer Bewerber zu regeln sowie7.den Ablauf des Bewerbungs- und Zulassungsverfahrens im Serviceverfahren nach § 13 Abs. 1, insbesondere die Fristen, die Form, die Anzahl der insgesamt zulässigen Zulassungsanträge, die einzelnen Bewerbungsschritte und sonstigen Verfahrenshandlungen sowie deren Rechtsfolgen zu regeln.

§ 5

Kapazitätsermittlung

§ 5 Kapazitätsermittlung(1) Die jährliche Aufnahmekapazität wird auf der Grundlage des Lehrangebots, des Ausbildungsaufwands und weiterer kapazitätsbestimmender Kriterien ermittelt. Dem Lehrangebot liegen die Stellen für das mit Lehraufgaben betraute hauptberufliche wissenschaftliche und künstlerische Personal, die Lehraufträge und die dienstrechtlichen Lehrverpflichtungen zugrunde. Reduzierungen der Lehrverpflichtung, insbesondere im medizinischen Bereich für Krankenversorgung und diagnostische Leistungen, werden berücksichtigt. Der Ausbildungsaufwand wird von der Hochschule durch studiengangspezifische Normwerte festgesetzt; das für Hochschulwesen zuständige Ministerium kann nach Anhörung der Hochschulen hierfür fächergruppenspezifische Bandbreiten oder studiengangspezifische Normwerte vorgeben. Bei der Festsetzung von Normwerten sind ausbildungsrechtliche Vorschriften sowie der Ausbildungsaufwand in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen zu beachten. Die Normwerte haben eine gleichmäßige und erschöpfende Auslastung der Hochschulen zu gewährleisten; in diesem Rahmen sind die Hochschulen bei der Gestaltung von Lehre und Studium frei. Weitere Kriterien sind insbesondere die räumlichen und sächlichen Gegebenheiten, zusätzliche Belastungen aufgrund der bisherigen Entwicklung der Zahl der Studienanfänger und der Zahl der Studierenden, die Ausstattung mit nichtwissenschaftlichem Personal, das Verbleibeverhalten der Studierenden (Schwund) und die besonderen Gegebenheiten in den medizinischen Studiengängen, insbesondere eine ausreichende Zahl von für die Lehre geeigneten Patienten.(2) Bei der Feststellung der Aufnahmekapazität bleiben aus Gebühren finanzierte Maßnahmen nach § 3 des Thüringer Hochschulgebühren- und -entgeltgesetzes vom 21. Dezember 2006 (GVBl. S. 601-644-) in der jeweils geltenden Fassung, aus gesondert zugewiesenen staatlichen oder privaten Mitteln finanzierte Maßnahmen zur Verbesserung der Lehre und Maßnahmen zum Ausgleich zusätzlicher Belastungen aufgrund der bisherigen Entwicklung der Zahl der Studienanfänger und der Zahl der Studierenden unberücksichtigt; sie sind gesondert auszuweisen.

§ 7a

§ 7 a Zulassung in postgradualen, konsekutiven und weiterbildenden StudiengängenIst in einem postgradualen Studiengang nach § 42 Abs. 3 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) vom 21. Dezember 2006 (GVBl. S. 601) in der jeweils geltenden Fassung, einem konsekutiven Studiengang nach § 44 Abs. 3 ThürHG oder einem weiterbildenden Studiengang nach § 51 Abs. 4 ThürHG eine Zulassungszahl nach § 4 Abs. 1 festgesetzt worden, werden die verfügbaren Studienplätze abweichend von § 6 an die Bewerber aufgrund der Maßstäbe, die Voraussetzung für den Zugang zum Studiengang sind, vergeben. Der Grad der Qualifikation, der sich in der Regel nach dem Ergebnis des ersten Hochschulabschlusses bemisst, ist maßgeblich in die Entscheidung einzubeziehen. Liegt im Einzelfall ein erster Hochschulabschluss noch nicht vor, kann die Hochschule den Grad der Qualifikation insbesondere anhand einer nach den bislang vorliegenden Prüfungsleistungen zu ermittelnden Durchschnittsnote feststellen. Näheres zum Zulassungsverfahren, einschließlich der Fristen für die Antragstellung und für Anträge auf Zulassung außerhalb festgesetzter Zulassungszahlen sowie zum Auswahlverfahren, einschließlich der Festlegung der Auswahlmaßstäbe, die in Anlehnung an die Regelung in § 6 Abs. 5 Satz 2 erfolgen soll, regeln die Hochschulen durch eine Satzung, die der Genehmigung des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums bedarf.

§ 7a

§ 7 a Zulassung in konsekutiven und weiterbildendenMasterstudiengängenIst in einem konsekutiven oder weiterbildenden Masterstudiengang nach § 44 Abs. 3 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) vom 21. Dezember 2006 (GVBl. S. 601) in der jeweils geltenden Fassung eine Zulassungszahl nach § 4 Abs. 1 festgesetzt worden, werden die verfügbaren Studienplätze abweichend von § 6 an die Bewerber aufgrund der Maßstäbe, die Voraussetzung für den Zugang zum Studiengang sind, vergeben. Der Grad der Qualifikation, der sich in der Regel nach dem Ergebnis des ersten Hochschulabschlusses bemisst, ist maßgeblich in die Entscheidung einzubeziehen. Liegt im Einzelfall ein erster Hochschulabschluss noch nicht vor, kann die Hochschule den Grad der Qualifikation insbesondere anhand einer nach den bislang vorliegenden Prüfungsleistungen zu ermittelnden Durchschnittsnote feststellen. Näheres zum Zulassungsverfahren, einschließlich der Fristen für die Antragstellung und für Anträge auf Zulassung außerhalb festgesetzter Zulassungszahlen sowie zum Auswahlverfahren, einschließlich der Festlegung der Auswahlmaßstäbe, die in Anlehnung an die Regelung in § 6 Abs. 5 Satz 2 erfolgen soll, regeln die Hochschulen durch eine Satzung, die der Genehmigung des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums bedarf.

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichDieses Gesetz regelt die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen der staatlichen Hochschulen des Landes (Hochschulen), soweit nicht die Vergabe durch die Stiftung für Hochschulzulassung (Stiftung) nach Artikel 5 des Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 (GVBl. S. 529-530-) erfolgt, und enthält ergänzende Bestimmungen zu dem Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung. Die Duale Hochschule Gera-Eisenach fällt nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes.

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichDieses Gesetz regelt im Zweiten bis Vierten Abschnitt die Vergabe von Studienplätzen in nicht in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogene zulassungsbeschränkte Studiengänge (örtlich zulassungsbeschränkte Studiengänge) der staatlichen Hochschulen des Landes (Hochschulen) und enthält im Fünften Abschnitt ergänzende Bestimmungen für die Vergabe von Studienplätzen in Studiengängen, die in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind (zentral zulassungsbeschränkte Studiengänge), durch die Stiftung für Hochschulzulassung (Stiftung) nach dem Staatsvertrag über die Hochschulzulassung vom 21. März, 27. März und 4. April 2019 (GVBl. S. 404) (Staatsvertrag) sowie im Sechsten Abschnitt Bestimmungen für die Durchführung der örtlichen Zulassungsverfahren und von Anmeldeverfahren in zulassungsfreien Studiengängen nach Artikel 2 Abs. 1 Nr. 1 des Staatsvertrags. Die Duale Hochschule Gera-Eisenach fällt nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes.

§ 10

Vorabquoten

§ 10 VorabquotenIm Rahmen der Kapazität nach Artikel 9 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrags wird eine zusätzliche Vorabquote für in der beruflichen Bildung Qualifizierte, die über keine sonstige Studienberechtigung verfügen, gebildet.

§ 11

Auswahlverfahren der Hochschule

§ 11 Auswahlverfahren der Hochschule(1) In der Quote nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrags vergibt die Hochschule die Studienplätze nach Artikel 10 Abs. 3 Satz 1 des Staatsvertrags. Der Auswahlentscheidung liegen folgende Maßgaben zugrunde:1. das Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung nach Artikel 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a des Staatsvertrags und das Ergebnis mindestens eines fachspezifischen Studieneignungstests nach Artikel 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a des Staatsvertrags sind zu berücksichtigen,2. mindestens ein schulnotenunabhängiges Kriterium nach Artikel 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis c des Staatsvertrags ist erheblich zu gewichten,3. in den Studiengängen Medizin und Zahnmedizin ist zusätzlich zu den Kriterien nach Nummer 1 ein weiteres schulnotenunabhängiges Kriterium nach Artikel 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis c des Staatsvertrags zu berücksichtigen und4. in den Studiengängen Medizin und Zahnmedizin sind im Fall einer Berücksichtigung der Kriterien nach Artikel 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c und d des Staatsvertrags berufliche Vorerfahrungen und einschlägige praktische Tätigkeiten höher zu gewichten als andere nach Artikel 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d des Staatsvertrags mögliche Vorerfahrungen.“(2) In der Quote nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrags ist mindestens eine Unterquote zu bilden. Dabei sind in einer Unterquote in Höhe von 15 Prozent mindestens zwei schulnotenunabhängige Kriterien nach Artikel 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrags zu berücksichtigen, davon ist zwingend das Kriterium nach Artikel 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c des Staatsvertrags einzubeziehen. Nicht in Anspruch genommene Studienplätze aus den Unterquoten nach Satz 1 werden nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrags vergeben.(3) Die Zahl der Teilnehmer am jeweiligen Auswahlverfahren nach Absatz 1 Satz 2 kann zur Durchführung aufwändiger individualisierter Auswahlverfahren begrenzt werden. Die Hochschule trifft die Vorauswahlentscheidung anhand eines Kriteriums nach Artikel 10 Abs. 3 Satz 1 des Staatsvertrags oder nach dem Grad der Ortspräferenz. Eine Vorauswahl nach dem Grad der Ortspräferenz darf nur für einen durch Satzung bestimmten Anteil an Studienplätzen erfolgen; der Anteil der Studienplätze nach Halbsatz 1 darf für die Quoten nach Absatz 1 insgesamt nicht mehr als 20 Prozent der in dem Studiengang im Rahmen des Artikels 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrags zu vergebenden Studienplätze betragen. Trifft die Hochschule eine Vorauswahlentscheidung, muss die Zahl der verbleibenden Teilnehmer am Auswahlverfahren mindestens das Dreifache der jeweils zu vergebenden Studienplätze betragen.(4) Die Rechtsverordnung nach Artikel 12 regelt auch die Fristen für Anträge auf Zulassung außerhalb festgesetzter Zulassungszahlen.(5) Besteht des Staatsvertrags für Hochschulzulassung bei einer Auswahl nach den Absätzen 1 bis 3 Ranggleichheit, gilt § 6b Abs. 1 Satz 5 und 6. Näheres zu den Auswahlverfahren nach den Absätzen 1 bis 3 regeln die Hochschulen in einer Satzung nach § 6b Abs. 6. Für die Auswahlentscheidung gilt § 6b Abs. 5 Satz 4 und 5.

§ 12

Ausländerzulassung nach dem Staatsvertrag

§ 12 Ausländerzulassung nach dem StaatsvertragAusländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die nicht nach Artikel 5 Abs. 2 Satz 2 des Staatsvertrags Deutschen gleichgestellt sind, werden von den Hochschulen im Rahmen der Vorabquote nach Artikel 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrags zugelassen. § 8 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 13

Serviceleistungen der Stiftung

§ 13 Serviceleistungen der Stiftung(1) Bei der Durchführung von Zulassungsverfahren in örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen und der Durchführung von Anmeldeverfahren in zulassungsfreien Studiengängen können die Hochschulen die Stiftung beauftragen, Dienstleistungen nach Artikel 2 Abs. 1 Nr. 1 und Artikel 4 des Staatsvertrags zu übernehmen (Serviceleistungen).(2) Die Hochschulen regeln nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 14 durch eine Satzung, die der Genehmigung des für Hochschulwesen zuständigen Ministeriums bedarf, die hochschulspezifischen Einzelheiten des Verfahrens bei der Inanspruchnahme der Serviceleistungen.

§ 14

Verordnungsermächtigungen

§ 14 VerordnungsermächtigungenDas für Hochschulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung1. Zulassungszahlen nach § 4 Abs. 1 festzusetzen, wenn die Satzung nach § 4 Abs. 1 Satz 3 nicht genehmigungsfähig ist oder die Hochschule im Fall des § 4 Abs. 5 untätig bleibt,2.ausführende Bestimmungen zur Festsetzung von Zulassungszahlen nach § 4 und der Kapazitätsermittlung nach § 5, insbesondere zur Festsetzung fächergruppenspezifischer Bandbreiten oder studiengangspezifischer Normwerte, zu erlassen,3.das Nähere zu der Auswahl in den einzelnen Quoten nach § 6a Abs. 1 Satz 1 sowie den §§ 6b, 10a, 11 und 15 Abs. 1, insbesondere deren Höhe, zu Ausnahmen sowie zur Konkretisierung der Kriterien im Einzelnen, festzusetzen,4.den Ablauf des Bewerbungs- und Zulassungsverfahrens, insbesondere die Form, die Fristen und die Zuständigkeiten, sowie die Reihenfolge der Quoten für die Vergabe der Studienplätze zu regeln; in der Rechtsverordnung können die Verpflichtung zur elektronischen Antragstellung und ein elektronischer Bescheidversand vorgesehen werden,5.Fristen für Anträge auf Zulassung außerhalb festgesetzter Zulassungszahlen im Örtlichen und Zentralen Vergabeverfahren zu bestimmen,6.Einzelheiten zur Zulassung von Bewerbern in höheren Fachsemestern und zur Zulassung ausländischer Bewerber zu regeln,7.die Einzelheiten der Serviceleistungen nach § 13 Abs. 1 in örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen zu regeln, soweit diese nicht aufgrund des Artikels 12 Abs. 1 Nr. 10 des Staatsvertrags zu regeln sind, sowie die Einzelheiten der Teilnahme der Hochschulen am Dialogorientierten Serviceverfahren und der Inanspruchnahme sonstiger Serviceleistungen nach § 13 festzulegen sowie8.das Nähere zur Berücksichtigung und Berechnung der Wartezeit nach Artikel 18 Abs. 1 des Staatsvertrags für die Vergabeverfahren zum Sommersemester 2020 bis einschließlich der Vergabeverfahren zum Wintersemester 2021/2022 in den Studiengängen Medizin, Zahnmedizin und Tiermedizin zu bestimmen.

§ 2

Vergabe von Studienplätzen

§ 2 Vergabe von Studienplätzen(1) Die Hochschulen verfolgen das Ziel der erschöpfenden Nutzung ihrer Ausbildungskapazitäten.(2) Übersteigt die Zahl der Bewerber für einen Studiengang die Kapazität der Hochschule, so werden die von den Hochschulen zu vergebenden Studienplätze in einem örtlichen Zulassungsverfahren nach den §§ 6 bis 6b vergeben.(3) Die Vergabe der Studienplätze erfolgt für Deutsche sowie für ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die Deutschen gleichgestellt sind. Deutschen gleichgestellt sind Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union sowie sonstige ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung besitzen. Verpflichtungen zur Gleichstellung weiterer Personen mit Deutschen aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen sind zu berücksichtigen.(4) Wer zum Bewerbungsstichtag das 55. Lebensjahr vollendet hat, wird an einem Auswahlverfahren nur beteiligt, wenn für das beabsichtigte Studium unter Berücksichtigung der persönlichen Situation schwerwiegende wissenschaftliche oder berufliche Gründe sprechen.

§ 3

Nachteilsausgleich

§ 3 NachteilsausgleichBei der Bewerbung auf einen Studienplatz dürfen keine Nachteile entstehen1. aus der Erfüllung von Dienstpflichten nach Artikel 12a des Grundgesetzes und der Übernahme solcher Dienstpflichten und entsprechender Dienstleistungen auf Zeit bis zur Dauer von drei Jahren,2.aus dem Entwicklungsdienst nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549) in der jeweils geltenden Fassung,3.aus der Ableistung eines Jugendfreiwilligendienstes im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes (JFDG) vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842) in der jeweils geltenden Fassung oder im Rahmen eines von der Bundesregierung geförderten Modellprojekts; § 15 Abs. 2 JFDG gilt entsprechend,4.aus der Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder einer pflegebedürftigen Person aus dem Kreis der sonstigen Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren,5.aus der Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes als besonderes staatsbürgerliches Engagement nach dem Soldatengesetz in der Fassung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482) in der jeweils geltenden Fassung oder6.aus der Ableistung eines Bundesfreiwilligendienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687) in der jeweils geltenden Fassung.Gleiches gilt für einen von Bewerbern mit einer Staatsangehörigkeit nach § 2 Abs. 3 Satz 2 im Ausland geleisteten Dienst, wenn er von Inhalt und Ausmaß einem Dienst nach Satz 1 gleichwertig ist.

§ 4

Festsetzung der Zulassungszahl durch Satzung

§ 4 Festsetzung der Zulassungszahl durch Satzung(1) Die Hochschulen können durch Satzung Zulassungszahlen festsetzen, wenn zu erwarten ist, dass die Zahl der Einschreibungen die Zahl der Studienplätze an den einzelnen Hochschulen in dem jeweiligen Studiengang erheblich übersteigen wird. Dies gilt entsprechend für höhere Fachsemester eines Studiengangs. Die Satzung bedarf der Genehmigung des für Hochschulwesen zuständigen Ministeriums.(2) Die Zulassungszahl ist die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber in einem Studiengang. Sie wird auf der Grundlage der jährlichen Aufnahmekapazität festgesetzt. Zulassungszahlen dürfen nur für einen bestimmten Zeitraum, höchstens für die Dauer eines Jahres festgesetzt werden.(3) Die Zulassungszahlen sind so festzusetzen, dass nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorgaben und unter Berücksichtigung der räumlichen und fachspezifischen Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird; die Qualität in Forschung und Lehre, die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule, insbesondere in Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung sowie in der Krankenversorgung, sind zu gewährleisten. Bei der Erprobung neuer Studiengänge und -methoden, bei der Neuordnung von Studiengängen und Selbstverwaltungseinheiten und beim Aus- oder Aufbau der Hochschulen können Zulassungszahlen abweichend von Satz 1 festgesetzt werden.(4) Die Hochschulen legen zusammen mit der Satzung nach Absatz 1 dem für Hochschulwesen zuständigen Ministerium einen Bericht mit ihren Kapazitätsberechnungen für die Festsetzung der Zulassungszahlen vor.(5) Ist ein Studiengang in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogen worden, setzen die Hochschulen die Zulassungszahl nach Maßgabe des Artikels 6 des Staatsvertrags und den hierzu ergangenen Bestimmungen durch Satzung fest.

§ 5

Kapazitätsermittlung

§ 5 Kapazitätsermittlung(1) Die jährliche Aufnahmekapazität wird auf der Grundlage des Lehrangebots, des Ausbildungsaufwands und weiterer kapazitätsbestimmender Kriterien ermittelt. Dem Lehrangebot liegen die Stellen für das mit Lehraufgaben betraute hauptberufliche wissenschaftliche und künstlerische Personal, die Lehraufträge und die dienstrechtlichen Lehrverpflichtungen zugrunde. Reduzierungen der Lehrverpflichtung, insbesondere im medizinischen Bereich für Krankenversorgung und diagnostische Leistungen, werden berücksichtigt. Der Ausbildungsaufwand wird von der Hochschule durch studiengangspezifische Normwerte festgesetzt; das für Hochschulwesen zuständige Ministerium kann nach Anhörung der Hochschulen hierfür fächergruppenspezifische Bandbreiten oder studiengangspezifische Normwerte vorgeben. Bei der Festsetzung von Normwerten sind ausbildungsrechtliche Vorschriften sowie der Ausbildungsaufwand in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen zu beachten. Die Normwerte haben eine gleichmäßige und erschöpfende Auslastung der Hochschulen zu gewährleisten; in diesem Rahmen sind die Hochschulen bei der Gestaltung von Lehre und Studium frei. Weitere Kriterien sind insbesondere die räumlichen und sächlichen Gegebenheiten, zusätzliche Belastungen aufgrund der bisherigen Entwicklung der Zahl der Studienanfänger und der Zahl der Studierenden, die Ausstattung mit nichtwissenschaftlichem Personal, das Verbleibeverhalten der Studierenden (Schwund) und die besonderen Gegebenheiten in den medizinischen Studiengängen, insbesondere eine ausreichende Zahl von für die Lehre geeigneten Patienten.(2) Bei der Feststellung der Aufnahmekapazität bleiben aus Gebühren finanzierte Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 des Thüringer Hochschulgebühren- und -entgeltgesetzes vom 21. Dezember 2006 (GVBl. S. 601-644-) in der jeweils geltenden Fassung, aus gesondert zugewiesenen staatlichen oder privaten Mitteln finanzierte Maßnahmen zur Verbesserung der Lehre und Maßnahmen zum Ausgleich zusätzlicher Belastungen aufgrund der bisherigen Entwicklung der Zahl der Studienanfänger und der Zahl der Studierenden unberücksichtigt; sie sind gesondert auszuweisen.

§ 6

Örtliches Zulassungsverfahren

§ 6Örtliches Zulassungsverfahren(1) In den Fällen, in denen von einer Hochschule eine Zulassungszahl nach § 4 Abs. 1 festgesetzt ist, findet ein örtliches Zulassungsverfahren statt.(2) Bewerber, die dem in § 3 genannten Personenkreis angehören, werden vorab berücksichtigt, wenn sie zu Beginn oder während ihres Dienstes für den betreffenden Studiengang zugelassen wurden oder wenn zu Beginn oder während ihres Dienstes für diesen Studiengang keine Zulassungszahl festgesetzt war. Sofern mehr Bewerber nach Satz 1 zuzulassen sind als Plätze zur Verfügung stehen, entscheidet das Los.

§ 7

Zulassung zu höheren Fachsemestern

§ 7 Zulassung zu höheren FachsemesternIst in einem Studiengang für ein höheres Fachsemester eine Zulassungszahl festgesetzt, werden die verfügbaren Studienplätze von der Hochschule an die Bewerber vergeben, die die Voraussetzung für die Aufnahme in das betreffende höhere Fachsemester erfüllen. Die Bewerber werden aufgrund von während des bisherigen Studiums erworbenen Leistungsnachweisen und, bei gleicher fachlicher Eignung, nach sozialen Kriterien ausgewählt.

§ 7a

§ 7 a Zulassung in konsekutiven und weiterbildendenMasterstudiengängenIst in einem konsekutiven oder weiterbildenden Masterstudiengang nach § 50 Abs. 3 oder § 57 Abs. 2 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149) in der jeweils geltenden Fassung eine Zulassungszahl nach § 4 Abs. 1 festgesetzt worden, werden die verfügbaren Studienplätze abweichend von den §§ 6 bis 6b an die Bewerber aufgrund der Maßstäbe, die Voraussetzung für den Zugang zum Studiengang sind, vergeben. Der Grad der Qualifikation, der sich in der Regel nach dem Ergebnis des ersten Hochschulabschlusses bemisst, ist maßgeblich in die Entscheidung einzubeziehen. Liegt im Einzelfall ein erster Hochschulabschluss noch nicht vor, kann die Hochschule den Grad der Qualifikation insbesondere anhand einer nach den bislang vorliegenden Prüfungsleistungen zu ermittelnden Durchschnittsnote feststellen. Näheres zum Zulassungsverfahren, einschließlich der Fristen für die Antragstellung und für Anträge auf Zulassung außerhalb festgesetzter Zulassungszahlen sowie zum Auswahlverfahren, einschließlich der Festlegung der Auswahlmaßstäbe, die in Anlehnung an die Regelung in § 6b Abs. 2 Satz 2 erfolgen soll, regeln die Hochschulen durch eine Satzung, die der Genehmigung des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums bedarf.

§ 8

Ausländerzulassung durch die Hochschulen

§ 8 Ausländerzulassung durch die Hochschulen(1) Ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, soweit sie nicht Deutschen nach Artikel 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Staatsvertrags gleichgestellt sind, werden von den Hochschulen im Rahmen der Vorabquote nach § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zugelassen.(2) Die Auswahl erfolgt in erster Linie nach dem Grad der Qualifikation, nach dem Ergebnis eines Studieneignungstests, nach dem Ergebnis eines Auswahlgesprächs oder eines anderen mündlichen Verfahrens oder nach einer Kombination dieser Kriterien. Daneben können besondere Umstände berücksichtigt werden, die für eine Zulassung sprechen. Als ein solcher Umstand ist insbesondere anzusehen, dass der Bewerber1. von einer deutschen Einrichtung zur Begabtenförderung ein Stipendium erhält,2. aufgrund besonderer Bestimmungen mit der Aufnahme in ein Studienkolleg oder eine vergleichbare Einrichtung für die Zuteilung eines Studienplatzes in dem im Zulassungsantrag genannten Studiengang vermerkt ist,3.aufgrund des erfolgreichen Bestehens einer Zugangsprüfung nach § 67 Abs. 5 Satz 2 ThürHG zu einem Studium in einem bestimmten Studiengang oder in bestimmten fachlich verwandten Studiengängen an der die Zugangsprüfung durchführenden Hochschule berechtigt ist,4.seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und außerhalb des Bundesgebietes als Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 560) anerkannt und im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt ist,5.aus einem Entwicklungsland oder einem Land kommt, in dem es keine Ausbildungsstätten für den betreffenden Studiengang gibt oder6.einer deutschsprachigen Minderheit im Ausland angehört.(3) Die Auswahl nach Absatz 2 treffen die Hochschulen nach pflichtgemäßem Ermessen; zwischenstaatliche Vereinbarungen und Vereinbarungen zwischen Hochschulen sind zu berücksichtigen. Besteht bei der Auswahl nach Absatz 2 Ranggleichheit, entscheidet das Los. Näheres zu den Auswahlverfahren nach Absatz 2 regeln die Hochschulen in einer Satzung nach § 6b Abs. 6. Bei der Auswahlentscheidung ist § 6b Abs. 5 zu beachten.

§ 9

Zuständigkeiten nach dem Staatsvertrag

§ 9 Zuständigkeiten nach dem StaatsvertragDas für Hochschulwesen zuständige Ministerium erlässt die Rechtsverordnungen nach den Artikeln 12 und 18 Abs. 2 und 3 des Staatsvertrags. Es ist auch zuständige Landesbehörde nach Artikel 6 Abs. 4 des Staatsvertrags.

Eingangsformel ThürHZG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichDieses Gesetz regelt die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen der staatlichen Hochschulen des Landes (Hochschulen), soweit nicht die Vergabe durch die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (Zentralstelle) nach Artikel 1 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22. Juni 2006 (GVBl. S. 153) erfolgt, und enthält ergänzende Bestimmungen zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen.

§ 10

Beirat der Zentralstelle

§ 10 Beirat der ZentralstelleDas für Hochschulwesen zuständige Ministerium regelt durch Rechtsverordnung das Verfahren für die Bestimmung des Vertreters der Hochschulen des Landes im Beirat der Zentralstelle nach Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen.

§ 11

Auswahlverfahren der Hochschule

§ 11 Auswahlverfahren der Hochschule(1) Beim Auswahlverfahren der Hochschulen nach Artikel 13 Abs. 1 Nr. 3 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen findet § 6 Abs. 5 Satz 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Hochschule neben der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung mindestens einen weiteren Auswahlmaßstab ihrer Auswahl zugrunde zu legen hat. § 6 Abs. 6 gilt entsprechend. (2) Im Rahmen der Vorauswahl kann neben den Kriterien nach § 6 Abs. 5 Satz 4 der Grad der Ortspräferenz berücksichtigt werden. (3) Die Rechtsverordnung nach Artikel 15 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen regelt auch die Fristen für Anträge auf Zulassung außerhalb festgesetzter Zulassungszahlen.

§ 12

Ausländerzulassung nach dem Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen

§ 12 Ausländerzulassung nach dem Staatsvertrag über die Vergabe von StudienplätzenAusländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die nicht nach Artikel 1 Abs. 1 Satz 3 des Staatsvertrags Deutschen gleichgestellt sind, werden von den Hochschulen im Rahmen der Vorabquote nach Artikel 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrags zugelassen. § 8 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 13

Erprobungsklausel

§ 13 Erprobungsklausel(1) Zur Erprobung von Serviceverfahren für Hochschulzulassungen durch die Zentralstelle können die Hochschulen mit Genehmigung des für Hochschulwesen zuständigen Ministeriums durch Satzung abweichende Regelungen von diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu Form und Fristen der Zulassungsverfahren treffen. (2) Die Satzung kann insbesondere die Anzahl der Studienwünsche je Bewerber beschränken, wobei die Zahl von zwölf Studienwünschen nicht unterschritten werden darf, und die Bewerber verpflichten, ihre Studienwünsche in eine verbindliche Reihenfolge zu bringen.

§ 14

Verordnungsermächtigungen

§ 14 VerordnungsermächtigungenDas für Hochschulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. Zulassungszahlen nach § 4 Abs. 1 festzusetzen, wenn die Satzung nach § 4 Abs. 1 Satz 3 nicht genehmigungsfähig ist oder die Hochschule im Fall des § 4 Abs. 5 untätig bleibt,2.ausführende Bestimmungen zur Festsetzung von Zulassungszahlen nach § 4 und der Kapazitätsermittlung nach § 5, insbesondere zur Festsetzung fächergruppenspezifischer Bandbreiten oder studiengangspezifischer Normwerte, zu erlassen,3.die Quoten nach § 6 Abs. 3 festzusetzen,4.den Ablauf des Bewerbungs- und Zulassungsverfahrens einschließlich der Fristen, der Zuständigkeiten und zur Vorauswahl im örtlichen Auswahlverfahren nach § 6 und dem Auswahlverfahren der Hochschule nach § 11 zu regeln,5.Fristen für Anträge auf Zulassung außerhalb festgesetzter Zulassungszahlen im örtlichen und zentralen Verfahren zu bestimmen sowie6.Einzelheiten zur Zulassung von Bewerbern in höheren Fachsemestern und zur Zulassung ausländischer Bewerber zu regeln.

§ 15

Gleichstellungsbestimmung

§ 15 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 16

Erstmalige Anwendung

§ 16 Erstmalige AnwendungDas Gesetz findet erstmalig auf die Vergabeverfahren Anwendung, die dem Inkrafttreten des Thüringer Hochschulzulassungsgesetzes unmittelbar nachfolgen.

§ 2

Vergabe von Studienplätzen

§ 2 Vergabe von Studienplätzen(1) Die Hochschulen verfolgen das Ziel der erschöpfenden Nutzung ihrer Ausbildungskapazitäten.(2) Übersteigt die Zahl der Bewerber für einen Studiengang die Kapazität der Hochschule, so werden die von den Hochschulen zu vergebenden Studienplätze in einem örtlichen Auswahlverfahren nach § 6 vergeben.(3) Die Vergabe der Studienplätze erfolgt für Deutsche sowie für ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die Deutschen gleichgestellt sind. Deutschen gleichgestellt sind Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union sowie sonstige ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung besitzen. Verpflichtungen zur Gleichstellung weiterer Personen mit Deutschen aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen sind zu berücksichtigen.(4) Wer zum Bewerbungsstichtag das 55. Lebensjahr vollendet hat, wird an einem Auswahlverfahren nur beteiligt, wenn für das beabsichtigte Studium unter Berücksichtigung der persönlichen Situation schwerwiegende wissenschaftliche oder berufliche Gründe sprechen.

§ 3

Nachteilsausgleich

§ 3 NachteilsausgleichBei der Bewerbung auf einen Studienplatz dürfen keine Nachteile entstehen1. aus der Erfüllung von Dienstpflichten nach Artikel 12a des Grundgesetzes und der Übernahme solcher Dienstpflichten und entsprechender Dienstleistungen auf Zeit bis zur Dauer von drei Jahren,2.aus dem Entwicklungsdienst nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549) in der jeweils geltenden Fassung,3.aus der Ableistung eines Jugendfreiwilligendienstes nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842) in der jeweils geltenden Fassung oder im Rahmen eines von der Bundesregierung geförderten Modellprojekts; § 15 Abs. 2 Jugendfreiwilligendienstegesetz gilt entsprechend,4.aus der Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder einer pflegebedürftigen Person aus dem Kreis der sonstigen Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren.Gleiches gilt für einen von Bewerbern mit einer Staatsangehörigkeit nach § 2 Abs. 3 Satz 2 im Ausland geleisteten Dienst, wenn er von Inhalt und Ausmaß einem Dienst nach Satz 1 gleichwertig ist.

§ 4

Festsetzung der Zulassungszahl durch Satzung

§ 4 Festsetzung der Zulassungszahl durch Satzung(1) Die Hochschulen können durch Satzung Zulassungszahlen festsetzen, wenn zu erwarten ist, dass die Zahl der Einschreibungen die Zahl der Studienplätze an den einzelnen Hochschulen in dem jeweiligen Studiengang erheblich übersteigen wird. Dies gilt entsprechend für höhere Fachsemester eines Studiengangs. Die Satzung bedarf der Genehmigung des für Hochschulwesen zuständigen Ministeriums. (2) Die Zulassungszahl ist die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber in einem Studiengang. Sie wird auf der Grundlage der jährlichen Aufnahmekapazität festgesetzt. Zulassungszahlen dürfen nur für einen bestimmten Zeitraum, höchstens für die Dauer eines Jahres festgesetzt werden. (3) Die Zulassungszahlen sind so festzusetzen, dass nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorgaben und unter Berücksichtigung der räumlichen und fachspezifischen Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird; die Qualität in Forschung und Lehre, die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule, insbesondere in Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung sowie in der Krankenversorgung, sind zu gewährleisten. Bei der Erprobung neuer Studiengänge und -methoden, bei der Neuordnung von Studiengängen und Selbstverwaltungseinheiten und beim Aus- oder Aufbau der Hochschulen können Zulassungszahlen abweichend von Satz 1 festgesetzt werden. (4) Die Hochschulen legen zusammen mit der Satzung nach Absatz 1 dem für Hochschulwesen zuständigen Ministerium einen Bericht mit ihren Kapazitätsberechnungen für die Festsetzung der Zulassungszahlen vor. (5) Ist ein Studiengang in das Verfahren bei der Zentralstelle einbezogen worden, setzen die Hochschulen die Zulassungszahl nach Maßgabe des Artikels 7 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen und den hierzu ergangenen Bestimmungen durch Satzung fest.

§ 5

Kapazitätsermittlung

§ 5 Kapazitätsermittlung(1) Die jährliche Aufnahmekapazität wird auf der Grundlage des Lehrangebots, des Ausbildungsaufwands und weiterer kapazitätsbestimmender Kriterien ermittelt. Dem Lehrangebot liegen die Stellen für das mit Lehraufgaben betraute hauptberufliche wissenschaftliche und künstlerische Personal, die Lehraufträge und die dienstrechtlichen Lehrverpflichtungen zugrunde. Reduzierungen der Lehrverpflichtung, insbesondere im medizinischen Bereich für Krankenversorgung und diagnostische Leistungen, werden berücksichtigt. Der Ausbildungsaufwand wird von der Hochschule durch studiengangspezifische Normwerte festgesetzt; das für Hochschulwesen zuständige Ministerium kann nach Anhörung der Hochschulen hierfür fächergruppenspezifische Bandbreiten oder studiengangspezifische Normwerte vorgeben. Bei der Festsetzung von Normwerten sind ausbildungsrechtliche Vorschriften sowie der Ausbildungsaufwand in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen zu beachten. Die Normwerte haben eine gleichmäßige und erschöpfende Auslastung der Hochschulen zu gewährleisten; in diesem Rahmen sind die Hochschulen bei der Gestaltung von Lehre und Studium frei. Weitere Kriterien sind insbesondere die räumlichen und sächlichen Gegebenheiten, zusätzliche Belastungen aufgrund der bisherigen Entwicklung der Zahl der Studienanfänger und der Zahl der Studierenden, die Ausstattung mit nichtwissenschaftlichem Personal, das Verbleibeverhalten der Studierenden (Schwund) und die besonderen Gegebenheiten in den medizinischen Studiengängen, insbesondere eine ausreichende Zahl von für die Lehre geeigneten Patienten. (2) Bei der Feststellung der Aufnahmekapazität bleiben aus Gebühren finanzierte Maßnahmen nach § 3 Satz 1 des Thüringer Hochschulgebühren- und -entgeltgesetzes vom 21. Dezember 2006 (GVBl. S. 601 -644-) und Maßnahmen zum Ausgleich zusätzlicher Belastungen aufgrund der bisherigen Entwicklung der Zahl der Studienanfänger und der Zahl der Studierenden unberücksichtigt; sie sind gesondert auszuweisen.

§ 6

Örtliches Auswahlverfahren

§ 6 Örtliches Auswahlverfahren(1) In den Fällen, in denen von einer Hochschule eine Zulassungszahl nach § 4 Abs. 1 festgesetzt ist, findet ein örtliches Auswahlverfahren statt.(2) Bewerber, die dem in § 3 genannten Personenkreis angehören, werden vorab berücksichtigt, wenn sie zu Beginn oder während ihres Dienstes für den betreffenden Studiengang zugelassen wurden oder wenn zu Beginn oder während ihres Dienstes für diesen Studiengang keine Zulassungszahl festgesetzt war.(3) Von den festgesetzten Zulassungszahlen sind bis zu zwei Zehntel der zur Verfügung stehenden Studienplätze (Vorabquote) vorzubehalten für:1. Bewerber, für die die Ablehnung des Zulassungsantrags eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde,2.ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, soweit sie nicht Deutschen gleichgestellt sind,3.Bewerber, die in einem noch nicht abgeschlossenen Studiengang die Qualifikation für das gewählte Studium erworben haben und über keine sonstige Studienberechtigung verfügen und4.Bewerber, die bereits ein Studium in einem anderen Studiengang abgeschlossen haben (Bewerber für ein Zweitstudium).Der Anteil der für Bewerber nach Satz 1 Nr. 3 und 4 vorweg abgezogenen Studienplätze an der Gesamtzahl der Studienplätze darf nicht größer sein, als der Anteil dieser Bewerber an der Gesamtzahl der Bewerber. Für jede Quote nach Satz 1 muss mindestens ein Studienplatz zur Verfügung gestellt werden, wenn in der entsprechenden Quote mindestens ein Bewerber zu berücksichtigen ist. Werden Studienplätze in den Quoten nach Satz 1 nicht in Anspruch genommen, so erfolgt die Verteilung der entsprechenden Studienplätze im Rahmen des Absatzes 4. Eine außergewöhnliche Härte liegt insbesondere vor, wenn soziale oder familiäre Gründe in der Person des Bewerbers die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Bewerber nach Satz 1 Nr. 3 werden nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung ausgewählt. Bewerber nach Satz 1 Nr. 4 werden nach den Prüfungsergebnissen des Erststudiums und nach den für die Bewerbung für ein weiteres Studium maßgeblichen Gründen ausgewählt.(4) Die nach Abzug der Studienplätze nach Absatz 3 verbleibenden Studienplätze werden wie folgt vergeben:1. 20 vom Hundert nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung,2.60 vom Hundert nach dem Ergebnis eines ergänzenden Hochschulauswahlverfahrens nach Absatz 5,3.20 vom Hundert nach der Dauer der Zeit seit Erwerb der Qualifikation für den gewählten Studiengang (Wartezeit).Zeiten eines Studiums an einer staatlichen Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland werden auf die Wartezeit nicht angerechnet. Wer geltend macht, aus nicht selbst zu vertretenden Umständen daran gehindert gewesen zu sein, einen für die Berücksichtigung bei der Auswahl nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 besseren Wert zu erreichen, wird mit dem Wert an der Vergabe der Studienplätze in den Quoten nach Satz 1 beteiligt, den er nachweisen kann. In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 kann bei Ranggleichheit eine Verbindung der Maßstäbe nach Absatz 4 Nr. 1 und 3 vorgesehen werden. Besteht nach der Anwendung des Satzes 4 Ranggleichheit, wird ausgewählt, wer dem Personenkreis nach § 3 angehört; im Übrigen erfolgt eine Entscheidung durch das Los.(5) Im ergänzenden Hochschulauswahlverfahren wählt die Hochschule die Bewerber aus, die nach Eignung und Motivation die besten Aussichten auf einen erfolgreichen Abschluss des Studiums bieten. Dabei kann sie ihrer Auswahl neben der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung einen oder mehrere der folgenden Auswahlmaßstäbe zugrunde legen:1. in der Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesene Leistungen in studiengangspezifischen Fächern,2.studiengangspezifische Berufsausbildung oder einschlägige Berufstätigkeit,3.Motivations- oder Leistungserhebungen in schriftlicher Form zu studiengangbezogenen Fähigkeiten und Fertigkeiten,4.fachspezifische Zusatzqualifikationen und außerschulische Leistungen, die über die Eignung für den betreffenden Studiengang besonderen Aufschluss geben können,5.das Ergebnis eines Auswahlgesprächs, in dem Motivation und Eignung für das gewählte Studium und für den angestrebten Beruf festgestellt werden; über das Auswahlgespräch ist eine Niederschrift zu fertigen,6.das Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests.Der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung muss überwiegende Bedeutung zugemessen werden. Der Kreis der Bewerber, die beteiligt werden, kann auf der Grundlage der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung, gegebenenfalls in Verbindung mit einem weiteren Kriterium nach Satz 2, beschränkt werden (Vorauswahlverfahren).(6) Die Festlegung der Auswahlmaßstäbe sowie die Einzelheiten des Auswahlverfahrens regelt die Hochschule durch Satzung.

§ 7

Zulassung zu höheren Fachsemestern

§ 7 Zulassung zu höheren FachsemesternIst in einem Studiengang für ein höheres Fachsemester eine Zulassungszahl festgesetzt, werden die verfügbaren Studienplätze von der Hochschule an die Bewerber vergeben, die die Voraussetzung für die Aufnahme in das betreffende höhere Fachsemester erfüllen. Die Bewerber werden aufgrund von während des bisherigen Studiums erworbenen Leistungsnachweisen und sozialen Kriterien ausgewählt.

§ 8

Ausländerzulassung durch die Hochschulen

§ 8 Ausländerzulassung durch die Hochschulen(1) Ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die nicht Deutschen gleichgestellt sind, werden von den Hochschulen im Rahmen der Vorabquote nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 zugelassen.(2) Die Auswahl erfolgt in erster Linie nach dem Grad der Qualifikation. Daneben können besondere Umstände berücksichtigt werden, die für eine Zulassung sprechen. Als ein solcher Umstand ist insbesondere anzusehen, dass der Bewerber1. von einer deutschen Einrichtung zur Begabtenförderung ein Stipendium erhält,2.aufgrund besonderer Bestimmungen mit der Aufnahme in ein Studienkolleg oder eine vergleichbare Einrichtung für die Zuteilung eines Studienplatzes in dem im Zulassungsantrag genannten Studiengang vermerkt ist,3.seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und außerhalb des Bundesgebietes als Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 560) anerkannt und im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt ist,4.aus einem Entwicklungsland oder einem Land kommt, in dem es keine Ausbildungsstätten für den betreffenden Studiengang gibt oder5.einer deutschsprachigen Minderheit im Ausland angehört.(3) Die Auswahl nach Absatz 2 treffen die Hochschulen nach pflichtgemäßem Ermessen; zwischenstaatliche Vereinbarungen und Vereinbarungen zwischen Hochschulen sind zu berücksichtigen.

§ 9

Zuständigkeiten nach dem Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen

§ 9 Zuständigkeiten nach dem Staatsvertrag über die Vergabe von StudienplätzenDas für Hochschulwesen zuständige Ministerium erlässt die Rechtsverordnungen nach Artikel 15 des Staatsvertrags. Es ist auch zuständige Landesbehörde nach Artikel 7 Abs. 4 des Staatsvertrags.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.