ThürHZPVO · Thüringen

Thüringer Verordnung über den Hochschulzugang für im Ausland qualifizierte Studienbewerber (Thüringer Hochschulzugangsprüfungsverordnung -ThürHZPVO-) Vom 29. Januar 2020

Ausfertigungsdatum:
29.01.2020
Fundstelle:
GVBl. 2020, 54
13 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel ThürHZPVO

Aufgrund des § 67 Abs. 5 Satz 1 und 3 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149), zuletzt geändert durch Artikel 128 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 731), verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport:

§ 1

Geltungsbereich, Begriffsbestimmung

§ 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmung(1) Diese Verordnung trifft Regelungen zu Zugangsprüfungen an den Hochschulen des Landes nach § 1 Abs. 2 ThürHG und den nichtstaatlichen Hochschulen nach § 1 Abs. 4 ThürHG für Studienbewerber, die nicht über die Hochschulzugangsvoraussetzungen nach § 67 Abs. 1 bis 3 ThürHG verfügen, aber nach dem erfolgreichen Besuch einer Bildungseinrichtung im Ausland dort zum Studium berechtigt sind.(2) Ministerium im Sinne dieser Verordnung ist das für Hochschulwesen zuständige Ministerium.

§ 10

Ausführungsbestimmungen

§ 10 AusführungsbestimmungenDas Nähere zur Ausführung dieser Verordnung, insbesondere Festlegungen, in welchen Studiengängen Zugangsprüfungen stattfinden, zur Zulassung zur Zugangsprüfung, zu den Prüfungsinhalten, zur Anerkennung von Prüfungsleistungen, des Anteils der durch die Hochschule selbst abzunehmenden Prüfungsleistungen nach § 3 Abs. 5 und 6, zum Studium nach § 3 Abs. 7, zum Prüfungsverfahren, zur Bewertung der Prüfung, zur Wiederholung der Zugangsprüfung, zu den Rechtsfolgen von Versäumnis, Rücktritt, Täuschung oder Ordnungsverstößen sowie zum Nachteilsausgleich, regeln die Hochschulen des Landes nach § 1 Abs. 2 ThürHG durch Satzung; die nichtstaatlichen Hochschulen nach § 1 Abs. 4 ThürHG treffen entsprechende Regelungen.

§ 11

Gleichstellungsbestimmung

§ 11 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.

§ 12

Inkrafttreten

§ 12 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§ 2

Hochschulzugangsberechtigung

§ 2 Hochschulzugangsberechtigung(1) Das erfolgreiche Bestehen einer Zugangsprüfung an einer zur Durchführung einer solchen Zugangsprüfung berechtigten Hochschule berechtigt nach § 67 Abs. 5 Satz 2 ThürHG zum Studium in einem bestimmten Studiengang oder bestimmter fachlich verwandter Studiengänge dieser Hochschule.(2) Unberührt bleiben Bestimmungen über Zulassungsbeschränkungen, Eignungs- und Eingangsprüfungen, Eignungsfeststellungsverfahren, den Nachweis der für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse und den Nachweis einer besonderen Vorbildung.

§ 3

Zugangsprüfung

§ 3 Zugangsprüfung(1) Durch die Zugangsprüfung, die von der Hochschule abzunehmen ist, wird festgestellt, ob der Studienbewerber zum Studium im gewählten Studiengang oder bestimmter fachlich verwandter Studiengänge dieser Hochschule fachlich geeignet und methodisch befähigt ist.(2) Bei einem Studiengang mit unterschiedlich gewichteten Studienfächern ist die Zugangsprüfung nur zu dem Studienfach abzulegen, das das Studium wesentlich prägt. Bei gleich gewichteten Studienfächern wählt der Studienbewerber das Studienfach aus, zu dem er die Zugangsprüfung ablegen will.(3) Die Zugangsprüfung besteht aus schriftlichen Prüfungen und kann durch mündliche oder studienpraktische Prüfungen ergänzt werden. Schriftliche Prüfungen können auch elektronisch oder im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt werden.(4) Gegenstand der Zugangsprüfung sind die wesentlichen allgemeinen, fachlichen und methodischen Grundlagen, die für das Studium im gewählten Studiengang oder bestimmter fachlich verwandter Studiengänge dieser Hochschule erforderlich sind.(5) Als Prüfungsleistungen der Zugangsprüfung kann die Hochschule außerhalb von Hochschulen erbrachte Leistungen anerkennen, sofern diese den Prüfungsleistungen, die sie ersetzen sollen, gleichwertig sind. Ein von der Hochschule in den Ausführungsbestimmungen nach § 10 festzulegender Anteil von Prüfungsleistungen ist durch die Hochschule selbst abzunehmen.(6) Als Prüfungsleistungen der Zugangsprüfung kann die Hochschule Prüfungsleistungen aus den Vorbereitungskursen nach § 4 anerkennen. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.(7) Prüfungsleistungen der Zugangsprüfung können auch Prüfungsleistungen sein, die in den ersten beiden Semestern des gewählten Studiengangs nach der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung im Umfang von mindestens 50 Prozent erbracht werden. Werden mit den Prüfungsleistungen nach Satz 1 insgesamt mindestens 30 Leistungspunkte nach dem Europäischen System zur Anrechnung, Übertragung und Akkumulation von Studienleistungen (European Credit Transfer and Accumulation System) erworben, ist die Zugangsprüfung erfolgreich bestanden.

§ 4

Vorbereitungskurse

§ 4 VorbereitungskurseZur Vorbereitung auf die Zugangsprüfung können nach § 67 Abs. 5 Satz 4 ThürHG Vorbereitungskurse angeboten werden. Die Hochschule kann sich dabei Dritter bedienen; in diesem Fall obliegt der Hochschule die Aufgabe der Qualitätssicherung des Lehrangebots.

§ 5

Rechtsstellung der Studienbewerber

§ 5 Rechtsstellung der StudienbewerberDie Studienbewerber, die an den Vorbereitungskursen der Hochschule nach § 4 Satz 1 oder dem Studium nach § 3 Abs. 7 teilnehmen, werden bei der Hochschule, an der die Zugangsprüfung abgelegt werden soll, als Studierende befristet, höchstens jedoch für zwei Jahre, immatrikuliert. Das Nähere regelt die Immatrikulationsordnung.

§ 6

Zulassung zur Zugangsprüfung

§ 6 Zulassung zur Zugangsprüfung(1) Zur Zugangsprüfung kann auf Antrag zugelassen werden, wer1. Inhaber einer ausländischen Hochschulzugangsberechtigung ist, die nach den Bewertungsvorschlägen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen im Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland nicht unmittelbar zum Hochschulstudium in Deutschland berechtigt,2. angibt, für welchen Studiengang die Hochschulzugangsberechtigung erworben werden soll und im Fall des § 3 Abs. 2 Satz 2 zu welchem Studienfach die Zugangsprüfung abgelegt werden soll, sowie3. die Entrichtung der für die Zugangsprüfung fälligen Gebühren oder Entgelte nachweist.Die Hochschule kann durch Ausführungsbestimmungen nach § 10 weitere, einen fachlichen Bezug zum angestrebten Studium im gewählten Studiengang oder bestimmter fachlich verwandter Studiengänge dieser Hochschule aufweisende Zulassungsvoraussetzungen bestimmen.(2) Über die Zulassung zur Zugangsprüfung entscheidet die Hochschule; bei Studienbewerbern, die an den Vorbereitungskursen der Hochschule nach § 4 Satz 1 oder dem Studium nach § 3 Abs. 7 teilnehmen, erfolgt die Entscheidung im Rahmen der Immatrikulation.(3) Auf die Zulassung zur Zugangsprüfung besteht kein Rechtsanspruch. Die Hochschulen können die Zahl der Zulassungen zur Zugangsprüfung nach Maßgabe der für die Prüfungsdurchführung verfügbaren personellen und sachlichen Mittel begrenzen.(4) Die Hochschulen haben die Studienbewerber im Rahmen des Zulassungsverfahrens darüber zu informieren, dass das Bestehen der Zugangsprüfung nur zum Studium im gewählten Studiengang oder fachlich verwandter Studiengänge an dieser Hochschule berechtigt.

§ 7

Prüfungsausschuss

§ 7 PrüfungsausschussFür die Zugangsprüfung ist ein Prüfungsausschuss an der Hochschule zu bilden. Der Prüfungsausschuss trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Zugangsprüfung und ist insbesondere zuständig für:1. die Entscheidung über die Zulassung zur Zugangsprüfung,2. die Entscheidung über die Anerkennung von Prüfungsleistungen nach § 3 Abs. 5 und 6,3. die das Studium nach § 3 Abs. 7 betreffenden Entscheidungen,4. die Organisation der Prüfungen,5. die Einsetzung der Prüfungskommission zur Abnahme der Zugangsprüfung und6. für alle Entscheidungen zum Prüfungsverfahren.

§ 8

Berechtigung der Hochschule

§ 8 Berechtigung der Hochschule(1) Die Berechtigung einer Hochschule zur Durchführung der Zugangsprüfung ist durch das Ministerium auf Antrag der Hochschule zu erteilen, wenn die Hochschule nachweist, dass die von der Hochschule vorgesehenen Zulassungsvoraussetzungen zur Zugangsprüfung, die Prüfungsanforderungen und das Prüfungsverfahren sowie im Fall des § 4 Satz 2 die Ausgestaltung der Kooperationsvereinbarung mit einem Dritten den Anforderungen des § 67 Abs. 5 ThürHG und den §§ 3 bis 7 entsprechen.(2) Dem Antrag nach Absatz 1 sind beizufügen:1. ein Entwurf der nach Maßgabe dieser Verordnung zu erlassendena) Satzung der Hochschule, soweit eine Hochschule des Landes nach § 1 Abs. 2 ThürHG den Antrag stellt, oderb) entsprechenden Regelungen der Hochschule, soweit eine nichtstaatliche Hochschule nach § 1 Abs. 4 ThürHG den Antrag stellt, und 2. im Fall des § 4 Satz 2 die Kooperationsvereinbarungen nach § 67 Abs. 5 Satz 5 in Verbindung mit Satz 4 ThürHG.

§ 9

Auskunftspflichten

§ 9 AuskunftspflichtenDie Hochschulen des Landes nach § 1 Abs. 2 ThürHG haben dem Ministerium im Rahmen der Jahresberichte nach § 10 ThürHG Auskünfte zu geben über1. die Anzahl der Studienbewerber, die sich für die Teilnahme an der Zugangsprüfung nach dieser Verordnung beworben haben,2. die abgelegten und bestandenen Zugangsprüfungen nach Studiengängen,3. die Anzahl der Studierenden aufgrund bestandener Zugangsprüfung nach Studiengängen sowie deren Staatsangehörigkeit und4. den Studienerfolg der Studierenden aufgrund bestandener Zugangsprüfung nach Studiengängen.Satz 1 gilt für die nichtstaatlichen Hochschulen nach § 1 Abs. 4 ThürHG entsprechend.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.