Thüringen

Thüringer Gesetz zu dem Studienakkreditierungsstaatsvertrag Vom 23. November 2017

Ausfertigungsdatum:
23.11.2017
Fundstelle:
GVBl. 2017, 239
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel HSchulQSAkkrStVtrG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

§ 1Dem am 1. Juni 2017 in Berlin vom Freistaat Thüringen unterzeichneten Studienakkreditierungsstaatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2

§ 2Rechtsverordnungen nach Artikel 4 und Artikel 16 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags erlässt das für die Hochschulen zuständige Ministerium.

§ 3

§ 3(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 18 Abs. 1 Satz 2 in Kraft tritt, wird vom Präsidenten des Landtags im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekannt gemacht1).

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.