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title: "ThürHNVO — Thüringer Verordnung über die Nebentätigkeit des beamteten wissenschaftlichen, ärztlichen und künstlerischen Personals an den staatlichen Hochschulen (Thüringer Hochschulnebentätigkeitsverordnung - ThürHNVO -) Vom 7. März 1997"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Thüringen"
language: "de"
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updated: "2026-05-12T22:07:42+00:00"
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# ThürHNVO — Thüringer Verordnung über die Nebentätigkeit des beamteten wissenschaftlichen, ärztlichen und künstlerischen Personals an den staatlichen Hochschulen (Thüringer Hochschulnebentätigkeitsverordnung - ThürHNVO -) Vom 7. März 1997

**Landesrecht Thüringen**
*Ausfertigung:* 07.03.1997
*Fundstelle:* GVBl. 1997, 101


### § 29 — Inkrafttreten

§ 29 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. April 2010 in Kraft.

### Eingangsformel ThürHNVO

Aufgrund des § 89 Abs. 6 Satz 2 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) vom 21. Dezember 2006 (GVBl. S. 601), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. März 2009 (GVBl. S. 238), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:

### § 1 — Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung gilt für 1. das wissenschaftliche, ärztliche und künstlerische Personal im Beamtenverhältnis an den staatlichen Hochschulen,2. Ruhestandsbeamte und frühere Beamte, die vor Beendigung des Beamtenverhältnisses zum Personenkreis nach Nummer 1 gehörten, und entpflichtete Hochschullehrer hinsichtlich der Nebentätigkeiten, die sie vor Beendigung des Beamtenverhältnisses oder vor der Entpflichtung ausübten, und3. beurlaubte Beamte nach Nummer 1 einschließlich der nach § 31 Abs. 7 Satz 1 ThürHG zur Wahrnehmung des Amtes als Präsident beurlaubten Professoren.

### § 10 — Anzeigepflicht für genehmigungsfreie Nebentätigkeiten von Hochschullehrern

§ 10 Anzeigepflicht für genehmigungsfreie Nebentätigkeiten von Hochschullehrern(1) Nichtgenehmigungspflichtige wissenschaftliche oder künstlerische Nebentätigkeiten nach § 67 Abs. 1 Nr. 3 ThürBG, die von Hochschullehrern entgeltlich ausgeübt werden, sind vor ihrer Aufnahme dem Dienstvorgesetzten anzuzeigen. Gleiches gilt für die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängenden selbständigen Gutachtertätigkeiten nach § 67 Abs. 1 Nr. 4 ThürBG. Der Inhalt der Anzeige muss eine Überprüfung ermöglichen, ob eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen durch die Ausübung der Nebentätigkeit vorliegen könnte. Es sind Art, zeitlicher Umfang der Nebentätigkeit, Auftraggeber, Beginn und voraussichtliches Ende der Nebentätigkeit sowie sonstige Tatsachen, die nach § 66 Abs. 2 ThürBG zu einer Beeinträchtigung dienstlicher Interessen führen können, anzugeben. (2) Die Anzeigepflicht nach Absatz 1 entfällt, 1. wenn die Nebentätigkeit auf schriftliches Verlangen oder schriftlichen Vorschlag der obersten Dienstbehörde oder des Dienstvorgesetzten übernommen wird,2. wenn die Vergütung für alle Nebentätigkeiten dieser Art im Kalenderjahr insgesamt 1 200 Euro nicht übersteigen wird oder auf diese Nebentätigkeiten insgesamt nicht mehr als ein halber Arbeitstag im Monat verwendet wird, sofern für deren Ausübung Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn nicht in Anspruch genommen werden oder3. bei der Veröffentlichung wissenschaftlicher Forschungsergebnisse oder künstlerischer Werke.

### § 11 — Erteilung, Widerruf und Rücknahme der Genehmigung; Zuständigkeit, Auskunftserteilung

§ 11 Erteilung, Widerruf und Rücknahme der Genehmigung; Zuständigkeit, Auskunftserteilung(1) In dem schriftlichen Antrag auf Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung (§ 66 Abs. 6 ThürBG) sind Art, Umfang, zeitliche Beanspruchung pro Woche, Dauer der Tätigkeit, der Auftraggeber, die voraussichtliche Höhe der Vergütung und die zeitliche Beanspruchung durch alle von dem Beamten ausgeübten genehmigungspflichtigen und anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten sowie sonstige Tatsachen, die zu einer Beeinträchtigung dienstlicher Interessen führen können, darzulegen. (2) Die Genehmigung ist grundsätzlich unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs auf einen bestimmten, nicht über fünf Kalenderjahre hinausgehenden Zeitraum, befristet für jede einzelne Nebentätigkeit zu erteilen. Sie kann für fortlaufende oder wiederkehrende gleichartige Nebentätigkeiten von geringem Umfang auch allgemein und unbefristet unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt werden. Der Umfang einer oder mehrerer Nebentätigkeiten ist als gering anzusehen, wenn die Vergütung hierfür insgesamt 100 Euro im Monat nicht übersteigt und die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche acht Zeitstunden nicht überschreitet. Der Umfang der Nebentätigkeit kann in der Genehmigung begrenzt werden. Die schriftliche Entscheidung über den Antrag ist zu begründen, soweit ihm nicht entsprochen wird. Dies gilt entsprechend für den Widerruf und die Rücknahme der Genehmigung. Dem Beamten kann aufgegeben werden, die Beendigung der Nebentätigkeit schriftlich anzuzeigen. (3) Nachträgliche Änderungen der im Genehmigungsantrag enthaltenen Tatsachen sind vom Beamten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. (4) Wird eine Genehmigung widerrufen, so soll dem Beamten eine angemessene Frist zur Abwicklung der Nebentätigkeit eingeräumt werden, soweit die dienstlichen Interessen dies zulassen. Wird eine Genehmigung zurückgenommen, so kann dem Beamten eine angemessene Abwicklungsfrist eingeräumt werden. (5) Für die Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung ist der Dienstvorgesetzte zuständig. (6) Der Dienstvorgesetzte kann jederzeit über Art und Umfang einer genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit sowie über die Höhe der Vergütung Auskunft verlangen. Auf Verlangen der Hochschule hat der Beamte geeignete Nachweise vorzulegen.

### § 12 — Beeinträchtigung dienstlicher Interessen ( § 66 Abs. 2 ThürBG ) oder Verletzung von ...

§ 12 Beeinträchtigung dienstlicher Interessen (§ 66 Abs. 2 ThürBG) oder Verletzung von Dienstpflichten (§ 67 Abs. 2 Satz 3 ThürBG)(1) Bei Nebentätigkeiten von Hochschullehrern in der vorlesungsfreien Zeit ist eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen im Sinne des § 66 Abs. 2 ThürBG nicht allein deswegen zu vermuten, weil diese den zeitlichen Umfang von acht Zeitstunden in der Woche überschreiten. (2) Hochschullehrern kann die Genehmigung insbesondere dann versagt werden, wenn zu besorgen ist, dass die Verpflichtungen aus der Thüringer Lehrverpflichtungsverordnung vom 24. März 2005 (GVBl. S. 161) in der jeweils geltenden Fassung nicht erfüllt werden oder keine hinreichende Beteiligung an der Studienberatung, an der Abnahme von Prüfungen oder, soweit eingerichtet, an Tutoren- und Mentorenprogrammen erfolgt. (3) Ein Versagungsgrund im Sinne des § 66 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ThürBG liegt nicht vor, wenn 1. ein Beamter auf Anforderung eines Gerichts oder einer Behörde ein Gutachten erstattet,2. eine juristische Person des öffentlichen Rechts den Beamten zum Preisrichter, Schiedsrichter oder Schlichter bestellt oder3. drittmittelfinanzierte Forschungsarbeiten in Form einer Nebentätigkeit ausgeübt werden, es sei denn, dass Tatsachen die Annahme eines Interessenwiderstreits mit der Hochschule, der der Beamte angehört, begründen. (4) Ein Versagungsgrund nach § 66 Abs. 2 ThürBG oder ein Untersagungsgrund nach § 67 Abs. 2 ThürBG kann auch vorliegen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit die Interessen einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung des Landes, welche sich unmittelbar oder mittelbar, ganz oder zum Teil in öffentlicher Hand befindet oder welche fortlaufend ganz oder zum Teil aus öffentlichen Mitteln unterhalten oder gefördert wird, beeinträchtigt werden. (5) Die dienstlichen Interessen im Sinne des § 66 Abs. 2 Satz 1 ThürBG sind beeinträchtigt oder die dienstlichen Pflichten im Sinne des § 67 Abs. 2 Satz 3 ThürBG verletzt, wenn ein Beamter Unterricht an einer im Inland oder Ausland tätigen Einrichtung erteilt, welche unbefugt eine Hochschulbezeichnung führt oder unbefugt Hochschulgrade oder ähnliche Grade verleiht oder Prüfungen abnimmt, die den Anschein von Hochschulprüfungen erwecken.

### § 13 — Freiberufliche und unternehmerische Nebentätigkeiten von Hochschullehrern

§ 13 Freiberufliche und unternehmerische Nebentätigkeiten von Hochschullehrern(1) Soll eine Nebentätigkeit eines Hochschullehrers freiberuflich in einem Büro, insbesondere in einem Architektur- oder Ingenieurbüro ausgeübt werden, so soll die Genehmigung nur unter der weiteren Voraussetzung erteilt werden, dass 1. eine eindeutige Trennung der Aufgaben von denen der Hochschule und der sachlichen und personellen Ausstattung des Büros von den Hochschuleinrichtungen gewährleistet ist,2. die Nebentätigkeit in Form der Beteiligung an einer Sozietät oder der Mitarbeit in einem Büro ausgeübt wird, wobei im Fall der Beteiligung an einer Sozietät der Hochschullehreranteil maximal 50 v. H. betragen darf und3. gewährleistet ist, dass der Hochschullehrer der Hochschule in der bei der Genehmigung zu bestimmenden Zeit für Dienstaufgaben uneingeschränkt zur Verfügung steht.(2) Für unternehmerische Nebentätigkeiten, das Betreiben eines Labors, eines Instituts oder einer ähnlichen Einrichtung gilt Absatz 1 entsprechend.

### § 14 — Allgemeine Genehmigung von Nebentätigkeiten, Widerruf der Genehmigung

§ 14 Allgemeine Genehmigung von Nebentätigkeiten, Widerruf der Genehmigung(1) Die zur Übernahme einer oder mehrerer Nebentätigkeiten gegen Vergütung erforderliche Genehmigung gilt allgemein als erteilt, wenn die Nebentätigkeiten insgesamt geringen Umfang haben, außerhalb der Dienstzeit ausgeübt werden und kein gesetzlicher Versagungsgrund vorliegt. Der Umfang einer oder mehrerer Nebentätigkeiten ist als gering anzusehen, wenn die Vergütung hierfür insgesamt 100 Euro im Monat nicht übersteigt und die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche acht Zeitstunden nicht überschreitet. (2) Außerdem gilt die Genehmigung für folgende im öffentlichen Interesse liegende Nebentätigkeiten als allgemein erteilt, soweit diese das in § 66 Abs. 2 Satz 4 ThürBG festgelegte Regelmaß nicht überschreiten und außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden: 1. die Tätigkeit als Preisrichter oder Jurymitglied bei einem künstlerischen Wettbewerb, soweit sie nicht genehmigungsfrei ist,2. die Lehr- und Unterrichtstätigkeit bis zu vier Wochenstunden und die dazugehörige Prüfungstätigkeit an staatlichen und staatlich anerkannten sowie kommunalen Lehreinrichtungen,3. die Übernahme von Tätigkeiten für inländische Auftraggeber im Rahmen des Technologietransfers, die von einer in der Hochschule eingerichteten Kontaktstelle oder einer vergleichbaren staatlichen Einrichtung betreut werden und4. die Übernahme von Tätigkeiten für inländische Auftraggeber im Rahmen des Technologietransfers, die von einer durch die öffentliche Hand maßgeblich beeinflussten Einrichtung des Technologietransfers betreut werden. (3) Nebentätigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 sind dem Dienstvorgesetzten schriftlich anzuzeigen, es sei denn, dass es sich um eine einmalige, gelegentliche Nebenbeschäftigung handelt. In die Anzeige sind die in § 11 Abs. 1 geforderten Angaben aufzunehmen. § 11 Abs. 3 gilt entsprechend. (4) Eine als allgemein genehmigt geltende Nebentätigkeit ist zu untersagen, wenn ihre Ausübung dienstliche Interessen beeinträchtigt. Wird eine Genehmigung widerrufen oder eine als genehmigt geltende Nebentätigkeit oder eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit untersagt, soll dem Beamten eine angemessene Frist zur Abwicklung der Nebentätigkeit eingeräumt werden, soweit die dienstlichen Interessen dies gestatten.

### § 15 — Allgemeine Genehmigung von Nebentätigkeiten für Hochschullehrer

§ 15 Allgemeine Genehmigung von Nebentätigkeiten für Hochschullehrer(1) Neben den in § 14 Abs. 1 und 2 aufgeführten Nebentätigkeiten gilt für Hochschullehrer außerdem die Genehmigung für folgende Nebentätigkeiten als allgemein erteilt, soweit diese das in § 66 Abs. 2 ThürBG festgelegte Ausmaß nicht überschreiten: 1. das Auftreten als Verteidiger oder Prozessvertreter vor deutschen Gerichten oder dem Europäischen Gerichtshof, soweit es sich um Rechtslehrer an den staatlichen Hochschulen handelt,2. die Herausgabe und Schriftleitung von wissenschaftlichen Veröffentlichungen, soweit diese nicht nach § 9 Abs. 2 bereits Aufgaben des Hauptamtes sind,3. die Erstattung von Gutachten, bei denen zwar die Voraussetzung des § 2 Abs. 6 nicht vorliegt, die jedoch unter persönlicher Anleitung und Aufsicht von einem wissenschaftlichen Mitarbeiter erstellt werden, und4. die richterliche Tätigkeit im Nebenamt. (2) § 14 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Nebentätigkeit außerhalb der Zeit ausgeübt wird, zu der Dienstpflichten an der Hochschule bestehen. Ausnahmen von Satz 1 bedürfen der Zustimmung des Dienstvorgesetzten. § 14 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

### § 16 — Vergütung für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst des Landes

§ 16 Vergütung für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst des Landes(1) Für eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst des Landes (§ 5) wird grundsätzlich keine Vergütung gewährt. Ausnahmen können zugelassen werden für 1. Gutachtertätigkeiten und schriftstellerische Tätigkeit,2. Tätigkeiten, für die auf andere Weise eine geeignete Arbeitskraft ohne erheblichen Mehraufwand nicht gewonnen werden kann, und3. Tätigkeiten, deren Ausübung ohne Zahlung einer Vergütung dem Beamten nicht zugemutet werden kann. (2) Eine Vergütung darf nicht gewährt werden, wenn der Beamte für die Wahrnehmung der Nebentätigkeit im Hauptamt angemessen entlastet wird. (3) Vergütungen nach Absatz 1 dürfen für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Nebentätigkeiten folgende Beträge nicht übersteigen: Bei Beamten der Besoldungsgruppen Euro (Bruttobetrag) A 13 bis A 16, B 1, C 1 bis C 3, W 1 4 900, B 2 bis B 5, C 4 5 500, ab B 6 6 100. Für Beamte der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 ergibt sich die Zuordnung zu den in Satz 1 genannten Besoldungsgruppen aus der Summe von Grundgehalt und Leistungsbezügen. Für die Bemessung des Höchstbetrages ist die Besoldung maßgebend, die der Beamte im Dezember des jeweiligen Jahres bezieht. Mit Ausnahme von Tage- und Übernachtungsgeldern dürfen Auslagen nicht pauschaliert werden. (4) Wird die Nebentätigkeit im Rahmen einer Gesellschaft erbracht, so gilt als Vergütung der dem Gesellschafteranteil entsprechende Anteil an der Vergütung der Gesellschaft.

### § 17 — Ablieferungspflicht

§ 17 Ablieferungspflicht(1) Vergütungen für eine oder mehrere Nebentätigkeiten, die im öffentlichen oder in dem ihm gleichstehenden Dienst (§ 4) oder auf Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstherrn ausgeübt werden, sind von dem Beamten insoweit an den Dienstherrn im Hauptamt abzuliefern, als sie für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Tätigkeiten den Höchstbetrag nach § 16 Abs. 3 übersteigen. (2) Bei der Festsetzung des abzuliefernden Betrags sind von den Vergütungen Aufwendungen abzusetzen, die im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit nachweislich entstanden sind, und zwar für 1. Fahrkosten sowie Unterkunft und Verpflegung in dem in § 2 Abs. 4 genannten Umfang,2. die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn (einschließlich Vorteilsausgleich),3. Leistungen Dritter und selbst beschafftes Material. Voraussetzung für den Abzug ist, dass der Beamte für diese Aufwendungen keinen Auslagenersatz erhalten hat.

### § 18 — Ausnahmen von den §§ 16 und 17

§ 18 Ausnahmen von den §§ 16 und 17(1) § 16 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 17 sind nicht anzuwenden auf Vergütungen für 1. eine Lehr- oder Unterrichtstätigkeit,2. eine Mitwirkung bei Prüfungen,3. eine schriftstellerische, wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine Vortragstätigkeit,4. Forschungstätigkeiten und künstlerische Entwicklungsvorhaben,5. eine mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbständige Gutachtertätigkeit nach § 8 Abs. 2,6. Tätigkeiten als gerichtlicher oder staatsanwaltschaftlicher Sachverständiger,7. Tätigkeiten als parlamentarischer Sachverständiger,8. Gutachtertätigkeiten von Ärzten oder Zahnärzten für Versicherungsträger oder für andere juristische Personen des öffentlichen Rechts,9. ärztliche oder zahnärztliche Verrichtungen der in Nummer 8 genannten Personen, für die nach den Gebührenordnungen Gebühren zu zahlen sind,10. Arbeitnehmererfindungen,11. Tätigkeiten, die der Innovationsförderung oder dem Technologietransfer dienen,12. Tätigkeiten für Einrichtungen zur Akkreditierung von Studiengängen,13. Tätigkeiten als Rechtsvertreter vor Gericht aufgrund eines Auftrags einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, und14. Tätigkeiten, die ausschließlich während eines unter Fortfall der Dienstbezüge gewährten Urlaubs von mehr als drei Monaten oder in besonderen Ausnahmefällen von mehr als einem Monat ausgeübt werden. (2) Die oberste Dienstbehörde kann bei Tätigkeiten, die zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes oder im öffentlichen Interesse unabdingbar notwendig sind, eine Ausnahme von § 16 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 17 zulassen.(3) Die §§ 24 und 27 Abs. 9 bis 14 bleiben unberührt.

### § 19 — Abrechnung und Erklärung über Nebentätigkeitsvergütungen

§ 19 Abrechnung und Erklärung über Nebentätigkeitsvergütungen(1) Beamte, denen Vergütungen für Nebentätigkeiten, die im öffentlichen oder in dem ihm gleichstehenden Dienst (§ 4) oder auf Vorschlag oder Veranlassung ihres Dienstherrn ausgeübt werden, zugeflossen sind, haben der Hochschule mindestens einmal jährlich zu einem von der Hochschule festzusetzenden Termin eine Abrechnung über die im abgelaufenen Kalenderjahr zugeflossenen Vergütungen vorzulegen. Sie sind nach Aufforderung verpflichtet, die Höhe der zugeflossenen Vergütungen nachzuweisen. (2) Die abzuführende Vergütung ist im Wege der Schätzung festzusetzen, wenn der Beamte hierüber keine Auskunft gibt oder über seine Angaben keine ausreichende Aufklärung geben kann oder Nachweise nicht vorlegt, zu deren Vorlage er verpflichtet wurde. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die nach Lage des Falls für die Schätzung von Bedeutung sind. Sobald die erforderlichen Angaben vorliegen, ist die Festsetzung zu berichtigen; eine Herabsetzung des durch Schätzung festgesetzten Betrags erfolgt jedoch nur, wenn die erforderlichen Angaben innerhalb eines Monats nach der Festsetzung nachgeholt werden. (3) Die abzuführende Vergütung wird einen Monat nach der durch die Hochschule vorgenommenen Festsetzung fällig. Dies gilt auch für eine Festsetzung, die auf einer Schätzung beruht. Durch die Berichtigung nach Absatz 2 Satz 3 wird die Fälligkeit nicht berührt. (4) Wird der abzuführende Betrag innerhalb eines Monats nach Fälligkeit nicht entrichtet, so ist auf den rückständigen Betrag ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit für jeden vollen Monat ein Säumniszuschlag in Höhe von 0,5 v. H. zu erheben. Für die Berechnung des Zuschlags wird der rückständige Betrag auf volle 50 Euro abgerundet.

### § 2 — Begriffe

§ 2 Begriffe(1) Nebentätigkeit eines Beamten ist die Ausübung eines Nebenamts oder einer Nebenbeschäftigung. (2) Nebenamt ist ein nicht zu einem Hauptamt gehörender Kreis von Aufgaben, der aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrgenommen wird. (3) Nebenbeschäftigung ist jede sonstige, nicht zu einem Hauptamt gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes. (4) Vergütung für eine Nebentätigkeit ist jede Gegenleistung in Geld oder geldwerten Vorteilen, auch wenn kein Rechtsanspruch auf sie besteht. Als Vergütung im Sinne des Satzes 1 gelten nicht 1. der Ersatz von Fahrkosten sowie Tagegelder bis zur Höhe des Betrages, den das Thüringer Reisekostengesetz vom 23. Dezember 2005 (GVBl. S. 446) in der jeweils geltenden Fassung für Beamte für den vollen Kalendertag vorsieht, oder, sofern bei Anwendung dieser Vorschrift ein Zuschuss zustehen würde, bis zur Höhe des Gesamtbetrages; entsprechendes gilt für Übernachtungsgelder,2. die vereinnahmte Umsatzsteuer,3. der Ersatz sonstiger barer Auslagen, wenn keine Pauschalierung vorgenommen wird, und4. die Zahlung für die Einräumung eines urheberrechtlichen Nutzungsrechts. Pauschalierte Aufwandsentschädigungen sind in vollem Umfang, Tage- und Übernachtungsgelder insoweit, als sie die Beträge nach Satz 2 Nr. 1 übersteigen, als Vergütung anzusehen. (5) Eine Nebentätigkeit ist unentgeltlich im Sinne des § 67 Abs. 1 Nr. 1 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG) vom 20. März 2009 (GVBl. S. 238) in der jeweils geltenden Fassung, wenn sie ohne Zahlung einer Vergütung ausgeübt wird. Als unentgeltlich im Sinne des § 67 Abs. 1 Nr. 1 ThürBG gilt auch eine ehrenamtliche Tätigkeit für staatlich anerkannte gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Einrichtungen und Organisationen, wenn die hierfür gewährte Vergütung jeweils jährlich 1 200 Euro nicht übersteigt. (6) Eine selbstständige Gutachtertätigkeit nach § 67 Abs. 1 Nr. 4 ThürBG liegt vor, wenn von ihr Fragen des Fachgebiets des Beamten betroffen sind, nach dem Gutachtenersuchen eine persönliche Leistung des Beamten erbeten wird, der Beamte das Gutachten in wesentlichen Teilen selbst erarbeitet und die Verantwortung für das gesamte Gutachten durch Unterzeichnung übernimmt. Die Verhinderungsvertretung ist im Einzelfall zulässig und kenntlich zu machen. Keine selbständige Gutachtertätigkeit liegt vor, wenn sich die Tätigkeit auf die Feststellung von Sachverhalten oder Tatsachen mit technischen Mitteln oder aufgrund von Laboruntersuchungen nach geläufigen Methoden ohne wissenschaftliche Schlussfolgerung beschränkt. Forschungs-, Untersuchungs- und Beratungstätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erstattung des Gutachtens stehen, gelten als Teil des Gutachtens.

### § 20 — Einrichtungen, Material

§ 20 Einrichtungen, MaterialAls Einrichtungen gelten alle sächlichen Mittel, insbesondere die Diensträume und deren Ausstattung sowie die darin vorhandenen Maschinen, Apparate und Instrumente. Bücher, elektronische Publikationen und andere wissenschaftliche Werke zählen nicht zur Einrichtung. Material sind die verbrauchbaren Sachen, Energie sowie die Nutzung von kostenpflichtigen Medien. Soweit Hochschullehrer in künstlerischen Fächern bei der Ausübung privater künstlerischer Nebentätigkeiten die ihnen aufgrund ihres Hauptamts zur Verfügung gestellten besonderen Ateliers oder Arbeitsräume benutzen, zählen diese nicht zur Einrichtung im Sinne des Satzes 1.

### § 21 — Genehmigungspflicht

§ 21 Genehmigungspflicht(1) Der Beamte bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch den Dienstvorgesetzten, wenn er bei der Ausübung einer Nebentätigkeit Einrichtungen, Personal oder Material seines Dienstherrn in Anspruch nehmen will; § 22 bleibt unberührt. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein öffentliches, wissenschaftliches oder künstlerisches Interesse an der Ausübung der Nebentätigkeit besteht und dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden. Die Genehmigung ist widerruflich; sie kann befristet werden. In dem Genehmigungsbescheid ist der Umfang der zugelassenen Inanspruchnahme anzugeben. Führt die Inanspruchnahme zu einer Beeinträchtigung der dienstlichen Interessen, so ist die Genehmigung ganz oder teilweise zu widerrufen. Die Genehmigung ist ferner zu widerrufen, wenn das Entgelt nach § 23 Abs. 1 Satz 1 nicht entrichtet wird. (2) Auf die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn besteht kein Rechtsanspruch. (3) Personal des Dienstherrn darf grundsätzlich nur innerhalb der Dienstzeit und nur im Rahmen der üblichen Dienstaufgaben in Anspruch genommen werden. Vereinbarungen über eine private Mitarbeit außerhalb der Dienstzeit bleiben unberührt. (4) Soweit an Mitarbeiter aus Anlass der Mitwirkung an einer Nebentätigkeit zusätzliche Vergütungen gezahlt werden, kann der Dienstvorgesetzte von dem Beamten darüber Auskunft verlangen.

### § 22 — Allgemeine Genehmigung

§ 22 Allgemeine Genehmigung(1) Die Genehmigung nach § 21 Abs. 1 gilt als allgemein erteilt, wenn die Voraussetzung des § 21 Abs. 1 Satz 2 vorliegt und ein Entgelt nicht zu entrichten ist (§ 23 Abs. 1 Satz 2). Die Inanspruchnahme ist der Hochschule anzuzeigen. (2) Für Hochschullehrer gilt bei als allgemein genehmigt geltenden und genehmigungsfreien Nebentätigkeiten die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material, die ihnen zur Erfüllung ihrer Dienstaufgaben zur Verfügung stehen, allgemein als genehmigt, soweit die Nebentätigkeiten Lehr- oder Forschungsaufgaben auf ihren Fachgebieten fördern und dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden. (3) Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn 1. eine Nebentätigkeit ausgeübt werden soll, die unter Geheimhaltung steht oder deren wissenschaftliche Ergebnisse nicht veröffentlicht werden dürfen oder2. im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit im Bereich von Hochschuleinrichtungen mit radioaktiven Stoffen im Sinne der geltenden Strahlenschutzbestimmungen umgegangen werden soll, es sei denn, dass der Umgang atomrechtlich genehmigungsfrei ist oder dass die Klinik, das Institut oder der Hochschullehrer persönlich für den Umgang mit solchen Stoffen eine unanfechtbare Genehmigung der zuständigen atomrechtlichen Genehmigungsbehörde erhalten hat. (4) Bestehen Zweifel über das Vorliegen der Voraussetzungen, unter denen die Inanspruchnahme nach Absatz 2 als allgemein genehmigt gilt, leitet zunächst der Dienstvorgesetzte eine Prüfung ein, in deren Rahmen der Fachvorgesetzte, der Dekan oder die Leitung des Instituts zu hören ist. Nach Abschluss der Prüfung stellt der Dienstvorgesetzte fest, ob und inwieweit die Voraussetzungen, unter denen die Inanspruchnahme nach Absatz 2 als allgemein genehmigt gilt, vorliegen. Liegen sie nur zum Teil vor, stellt er das Maß der zulässigen Inanspruchnahme fest. Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht vor, ist ein Genehmigungsantrag zu veranlassen. (5) Der Dienstvorgesetzte kann die allgemeine Genehmigung im Einzelfall widerrufen oder mit Nebenbestimmungen versehen.

### § 23 — Grundsätze für die Bemessung des Entgelts

§ 23 Grundsätze für die Bemessung des Entgelts(1) Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn hat der Beamte ein angemessenes Entgelt (Kostenerstattung und Vorteilsausgleich) zu entrichten. Auf die Entrichtung eines Entgelts kann verzichtet werden, 1. wenn die Nebentätigkeit auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstherrn ausgeübt wird,2. wenn die Vergütung insgesamt 1 200 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt,3. wenn der Beamte Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn in Anspruch nimmt für wissenschaftliche und kunsttheoretische Veröffentlichungen, die im Zusammenhang mit seinen Dienstaufgaben stehen, oder4. wenn es sich ausschließlich um den Verbrauch geringwertigen Materials (pro Kalenderjahr maximal 100 Euro) handelt. (2) Die Höhe des Entgelts richtet sich nach den Grundsätzen der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs. (3) Nehmen mehrere Beamte Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn gemeinschaftlich in Anspruch, sind sie als Gesamtschuldner zur Entrichtung des Entgelts verpflichtet.

### § 24 — Allgemeines Entgelt

§ 24 Allgemeines Entgelt(1) Die Kostenerstattung außerhalb des in § 27 geregelten Bereichs wird pauschaliert nach einem Vomhundertsatz der für die Nebentätigkeit bezogenen Vergütung (§ 2 Abs. 4) bemessen. Hiervon können vorweg in Abzug gebracht werden: 1. Zuwendungen an die Hochschule zugunsten des Instituts, dem der Beamte zugeordnet ist, soweit sie für die staatliche Forschung benötigt werden, und2. Aufwendungen für vom Beamten privat beschäftigtes, aus den Nebentätigkeitseinnahmen bezahltes Personal, sofern diese nicht zu den baren Auslagen rechnen (§ 2 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3). Die Kostenerstattung beträgt im Regelfall: 1. 5 v. H. für die Inanspruchnahme von Einrichtungen,2. 10 v. H. für die Inanspruchnahme von Personal und3. 5 v. H. für den Verbrauch von Material. Das Entgelt für den durch die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material erwachsenen wirtschaftlichen Vorteil (Vorteilsausgleich) beträgt 50 v. H. der nach Satz 3 zu erstattenden Kosten. Bei Nebentätigkeiten im Rahmen des Technologietransfers nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 werden Finanzierungsanteile, die an eine in der Hochschule eingerichtete Kontaktstelle zu leisten sind, bis zur Höhe von 50 v. H. des Entgelts auf dieses angerechnet. Soweit der Hochschule Kosten bereits erstattet wurden, ist das Entgelt um diesen Betrag zu mindern. (2) Steht das nach Absatz 1 Satz 3 pauschal berechnete Entgelt in keinem angemessenen Verhältnis zu den tatsächlichen Kosten der Inanspruchnahme, so wird dieses nach den tatsächlichen Kosten der Inanspruchnahme bemessen. Eine abweichende Festsetzung nach Satz 1 setzt voraus, dass der Beamte die Unverhältnismäßigkeit geltend macht und die zur Feststellung der tatsächlichen Kosten der Inanspruchnahme erheblichen Tatsachen glaubhaft macht. Eine von der Pauschalberechnung abweichende Bemessung des Entgelts ist für einzelne oder mehrere Pauschalansätze möglich. Neben der Kostenerstattung ist der Vorteilsausgleich in entsprechender Anwendung von Absatz 1 Satz 4 zu entrichten. Eine im Vergleich zur Pauschalberechnung höhere Festsetzung nach Satz 1 entfällt, wenn die Vergütung den Betrag von 3 000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt.

### § 25 — Verfahren

§ 25 Verfahren(1) Die Beamten sind verpflichtet, 1. bei fortlaufender Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn bis zum 31. März,2. im Übrigen bei Ende der Inanspruchnahme der Hochschule die für die Festsetzung des Entgelts erforderlichen Angaben zu machen. Sie haben Beginn, Umfang, Änderung des Umfangs und Ende der Inanspruchnahme mitzuteilen und die für die Festsetzung des Entgelts erforderlichen Aufzeichnungen zu führen. Auf Verlangen sind die für die Entgeltberechnung erforderlichen Nachweise vorzulegen. Die Unterlagen sind fünf Jahre, gerechnet vom Ende des Kalenderjahres, für das sie bestimmt sind, aufzubewahren. (2) Das zu zahlende Entgelt wird von der Hochschule nach dem Ende der Inanspruchnahme, mindestens jedoch jährlich, festgesetzt. Ist die Höhe des Entgelts bereits im Zeitpunkt der Genehmigung zu ermitteln oder zu übersehen, so soll das Entgelt zugleich mit der Genehmigung festgesetzt werden. (3) § 19 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Durch die Geltendmachung der Unverhältnismäßigkeit nach § 24 Abs. 2 Satz 2 wird die Fälligkeit nicht berührt.

### § 26 — Nebentätigkeiten am Universitätsklinikum Jena

§ 26 Nebentätigkeiten am Universitätsklinikum Jena(1) Zu den Dienstaufgaben des am Universitätsklinikum Jena tätigen wissenschaftlichen und ärztlichen Personals gehören insbesondere auch: 1. Sektionen (auch forensische),2. Leichenschau für das Universitätsklinikum Jena,3. Blutalkoholuntersuchungen und -gutachten,4. genetische Beratungen und Untersuchungen für das Universitätsklinikum Jena,5. medizinische Gutachten für Behörden des Landes, außer für Gerichte,6. Bearbeitung von Behandlungsaufträgen auswärtiger Krankenhäuser und Arztpraxen und7. ambulante und stationäre Heilbehandlung im Auftrag der gesetzlichen Unfallversicherungsträger. (2) Nebentätigkeiten am Universitätsklinikum Jena sind unabhängig davon, ob Einrichtungen, Personal oder Material des Klinikums oder der Hochschule bei der Ausübung der Nebentätigkeit in Anspruch genommen werden, stets vor Aufnahme der Tätigkeit dem Dienstvorgesetzten anzuzeigen. (3) Das Betreiben einer Arztpraxis, eines Labors, eines Instituts oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb des Universitätsklinikums Jena sowie die Mitarbeit in solchen Einrichtungen ist für das wissenschaftliche und ärztliche Personal nicht zulässig. Im öffentlichen Interesse kann der Dienstvorgesetzte Ausnahmen von Satz 1 zulassen. (4) Für Professoren in leitender Funktion mit ärztlichen Aufgaben am Universitätsklinikum Jena, zu deren Dienstaufgaben nach § 92 Abs. 3 Satz 2 und 3 ThürHG nicht die Krankenversorgung zählt, gilt die Genehmigung für die Tätigkeit in der Krankenversorgung im Rahmen eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses als allgemein erteilt. Ein Liquidationsrecht nach § 27 steht ihnen nicht zu. Auf die im Rahmen des Dienstverhältnisses nach § 92 Abs. 3 Satz 3 ThürHG erbrachten Tätigkeiten finden die Bestimmungen des Dritten und Vierten Abschnitts keine Anwendung. (5) Die Bestimmungen über die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn gelten auch für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Universitätsklinikums Jena.

### § 27 — Übergangsbestimmung für Privatbehandlungen am Universitätsklinikum Jena

§ 27 Übergangsbestimmung für Privatbehandlungen am Universitätsklinikum Jena(1) Für Professoren in leitender Funktion mit ärztlichen Aufgaben am Universitätsklinikum Jena, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Thüringer Hochschulgesetzes, und zwar am 1. Januar 2007 im Amt befindlich waren und zu deren Dienstaufgaben abweichend von § 92 Abs. 3 ThürHG die Krankenversorgung zählt, gelten die allgemeinen Bestimmungen dieser Verordnung, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist. (2) Für die in Absatz 1 Genannten ist die wahlärztliche Tätigkeit in der stationären und ambulanten Krankenversorgung Nebentätigkeit. In besonders begründeten Fällen kann mit Zustimmung des Dienstvorgesetzten auch die ambulante ärztliche Tätigkeit in der Krankenversorgung als Nebentätigkeit ausgeübt werden. (3) Eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen im Sinne des § 66 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 3 ThürBG ist nicht anzunehmen, soweit diese Nebentätigkeit im Rahmen des Liquidationsrechts bleibt. Durch die Nebentätigkeit dürfen insbesondere die Erfüllung der ärztlichen Pflichten gegenüber Patienten sowie die Pflichten in Forschung, Lehre und Selbstverwaltung nicht beeinträchtigt werden. (4) Den in Absatz 1 Genannten gilt allgemein als genehmigt 1. in die Klinik voll-, teil-, vor- oder nachstationär aufgenommene Patienten persönlich zu beraten, zu untersuchen und zu behandeln (stationäre Privatbehandlung), soweit hierfür vom Universitätsklinikum Jena Krankenbetten zur Verfügung gestellt werden (Abs. 8 Satz 2), und2. Patienten während der Sprechstunden innerhalb der Organisationseinheiten des Universitätsklinikums Jena persönlich zu beraten, zu untersuchen und zu behandeln (ambulante Privatbehandlung) und hierfür eine besondere Vergütung zu fordern, wenn die Patienten die gesondert berechenbaren ärztlichen Leistungen nach § 7 Abs. 2 der Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750) in der jeweils geltenden Fassung in Form von persönlicher Beratung, Untersuchung oder Behandlung wünschen (Liquidationsrecht). Dieser Wunsch muss schriftlich erklärt werden, es sei denn, dass der Patient hierzu außerstande ist, sein dahingehender Wunsch jedoch nach den Umständen des Einzelfalls anzunehmen ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Leitungen der Organisationseinheiten des Universitätsklinikums Jena, soweit sie an der stationären oder ambulanten Privatbehandlung der in Absatz 1 Genannten mitwirken. (5) Den in Absatz 1 Genannten gilt ferner die gelegentliche Konsiliartätigkeit im Einzelfall außerhalb der Hochschule allgemein als genehmigt. Darüber hinaus ist ihnen die Ausübung einer Privatpraxis nicht gestattet; das Gleiche gilt für eine ständige ärztliche Tätigkeit in anderen Krankenhäusern, Institutionen und Arztpraxen. Im öffentlichen Interesse kann der Dienstvorgesetzte Ausnahmen von Satz 2 zulassen. (6) Die persönliche Beratung, Untersuchung oder Behandlung nach Absatz 4 muss grundsätzlich von den in Absatz 1 Genannten selbst erbracht werden. Nachgeordnete Ärzte innerhalb des Universitätsklinikums Jena dürfen im Rahmen des Absatzes 8 nur unter ihrer Aufsicht nach fachlicher Weisung herangezogen werden. Eine Vertretung durch einen anderen Arzt ist nur zulässig bei Verhinderung wegen Urlaub, Krankheit oder auswärtiger Dienstaufgaben. Auch in den Fällen der Sätze 2 und 3 verbleibt das Liquidationsrecht bei den in Absatz 1 Genannten. Soweit die in Absatz 1 Genannten bei den persönlichen ärztlichen Leistungen von ärztlichen Mitarbeitern unterstützt werden, tragen sie uneingeschränkt die Verantwortung und das Haftungsrisiko. Eine angemessene Haftpflichtversicherung ist durch die in Absatz 1 Genannten abzuschließen und dem Universitätsklinikum Jena vor Aufnahme der Nebentätigkeit nachzuweisen, sofern nicht bereits durch die vom Klinikum abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung Versicherungsschutz besteht und dies vom Universitätsklinikum Jena schriftlich bestätigt wurde. (7) Vergütungen für Nebentätigkeiten, insbesondere für eine Gutachtertätigkeit und eine persönliche Beratung, Untersuchung und Behandlung von Patienten, haben die in Absatz 1 Genannten selbst anzufordern und einzuziehen. Das Honorar darf nur von diesen gefordert und angenommen werden. Die Vergütungen dürfen nur in Ausnahmefällen bei vorliegender Genehmigung des Universitätsklinikums Jena gegen Erstattung der Verwaltungskosten durch die Klinikumsverwaltung angefordert und eingezogen werden. (8) Den in Absatz 1 Genannten gilt die bei der Privatbehandlung erforderliche Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material als allgemein genehmigt, soweit dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden. Die Zahl der Krankenbetten, die für die Privatbehandlung in Anspruch genommen werden dürfen, wird vom Universitätsklinikum Jena festgelegt. Der Dienstvorgesetzte kann die allgemeine Genehmigung im Einzelfall widerrufen oder mit Nebenbestimmungen versehen. Die Genehmigung ist auch zu widerrufen, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde. (9) Bei der stationären Privatbehandlung sind als Entgelt zu entrichten: 1. die Kostenerstattung nach der Bundespflegesatzverordnung und2. zur Erstattung der dadurch nicht erfassten Kosten sowie zum Ausgleich des durch die Bereitstellung von Einrichtungen, Personal oder Material erwachsenen wirtschaftlichen Vorteils (Vorteilsausgleich) ein Betrag in Höhe von 20 v. H. der bezogenen Vergütung nach Abzug der Kostenerstattung nach Nummer 1. Ist für die Nebentätigkeit eine Vergütung nicht gefordert oder eine in Rechnung gestellte Vergütung endgültig nicht erlangt worden, entfällt das Entgelt nach Satz 1 Nr. 2; Grundlage für die Berechnung der Kostenerstattung nach Satz 1 Nr. 1 sind in diesem Fall 1. bei nicht geforderter Vergütung die für die Leistung üblicherweise geforderten Gebühren und2. bei nicht erlangter Vergütung die in Rechnung gestellten Gebühren. (10) Bei der ambulanten Privatbehandlung sind die Kosten aller erbrachten ärztlichen Leistungen (ohne Kosten des ärztlichen Dienstes und der Arztschreibkräfte) nach Spalte 6 des jeweiligen Nebentarifs der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG-Nt) zu erstatten. Zur Erstattung der Kosten des ärztlichen Dienstes und der Arztschreibkräfte sowie zum Ausgleich des durch die Bereitstellung von Einrichtungen, Personal oder Material erwachsenen wirtschaftlichen Vorteils (Vorteilsausgleich) sind darüber hinaus 20 v. H. der um die Kostenerstattung nach Satz 1 verminderten jährlichen Vergütung aus dieser Nebentätigkeit zu entrichten. Ist für die Nebentätigkeit eine Vergütung nicht gefordert oder eine in Rechnung gestellte Vergütung endgültig nicht erlangt worden, sind lediglich die Kosten nach Satz 1 zu erstatten. Für zahn-, mund- und kieferärztliche Leistungen, deren Vergütung sich nach der Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Oktober 1987 BGBl. I S. 2316) in der jeweils geltenden Fassung bestimmt, wird für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material eine Sachkostenpauschale in Höhe von 25 v. H. der erzielten Bruttoeinnahmen festgesetzt. Die berechneten Laborleistungen sind in vollem Umfang zu erstatten. Für die in Satz 4 genannten Leistungen wird ein Vorteilsausgleich in Höhe von 20 v. H. festgesetzt. Für Leistungen nach den Sätzen 4 und 5 gilt Satz 3 entsprechend. (11) Sind an der stationären oder ambulanten Privatbehandlung nach den Absätzen 9 und 10 weitere nach Absatz 4 hierzu berechtigte Personen beteiligt, so gelten für das von diesen für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen zu entrichtende Entgelt die Absätze 9 und 10 entsprechend. (12) Für alle sonstigen ambulanten Leistungen der medizinisch-theoretischen und klinisch-theoretischen Institute im Rahmen der Nebentätigkeit der liquidationsberechtigten Ärzte werden für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material die Sachkosten nach Spalte 6 DKG-Nt berechnet. Für den durch die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material erwachsenen wirtschaftlichen Vorteil wird ein Ausgleich in Höhe von 20 v. H. der um die Sachkostenerstattung verminderten jährlichen Bruttovergütung erhoben. (13) Für alle ambulanten Leistungen bei Gutachten im Rahmen der Nebentätigkeit der liquidationsberechtigten Ärzte werden bei Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material die Sachkosten nach Spalte 6 DKG-Nt oder nach Spalte 6 der Gebührenordnung für Ärzte in der Fassung vom 9. Februar 1996 (BGBl. I S. 210) in der jeweils geltenden Fassung mit den Unfallversicherungsträgern berechnet. Für zahn-, mund- und kieferärztliche Leistungen bei Gutachten, deren Vergütung sich nach der Gebührenordnung für Zahnärzte bestimmt, wird eine Sachkostenpauschale für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material in Höhe von 25 v. H. der erzielten Bruttoeinnahmen festgesetzt. Bei der Erstellung von Gutachten für Gerichte, Staatsanwaltschaften, Sozialversicherungsträger und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei einer arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung für Berufsgenossenschaften als Kostenträger oder bei sonstigen gutachterlichen Tätigkeiten wird eine Sachkostenpauschale für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material in Höhe von 25 v. H. der erzielten Bruttoeinnahmen festgesetzt. Im Fall der stationären Unterbringung der zu begutachtenden Personen bleibt die Berechnung des Pflegesatzes gegenüber dem Auftraggeber des Gutachtens durch das Klinikum unberührt. Für die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Leistungen bei Gutachten wird ein Vorteilsausgleich in Höhe von 20 v. H. festgesetzt. (14) Bei sonstigen ärztlichen und zahnärztlichen Nebentätigkeiten bemisst sich das Entgelt nach § 24.(15) Abweichend von § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sind die in Absatz 1 Genannten verpflichtet, quartalsweise jeweils bis zum 30. April, 31. Juli, 31. Oktober und 31. Januar die für die Festsetzung des Entgelts erforderlichen Angaben zu machen.

### § 28 — Gleichstellungsbestimmung

§ 28 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

### § 29 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 29 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. April 2010 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2015 außer Kraft.

### § 3 — Öffentliche Ehrenämter

§ 3 Öffentliche Ehrenämter(1) Zu den öffentlichen Ehrenämtern im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 2 ThürBG gehören die in Rechtsvorschriften ausdrücklich als solche bezeichneten Tätigkeiten sowie jede behördlich bestellte oder auf Wahl beruhende unentgeltliche Mitwirkung bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Die Wahrnehmung eines öffentlichen Ehrenamtes liegt nur vor, wenn die Tätigkeit zum unmittelbaren Aufgabenkreis des Ehrenamtes gehört. Ihre Übernahme ist vor Aufnahme schriftlich anzuzeigen. (2) Öffentliches Ehrenamt im Sinne von Absatz 1 ist insbesondere die Tätigkeit als 1. Mitglied des Thüringer Verfassungsgerichtshofs,2. Mitglied einer kommunalen Vertretung,3. ehrenamtlicher kommunaler Wahlbeamter,4. ehrenamtlicher Richter sowie die ehrenamtliche Tätigkeit in den kommunalen Spitzenverbänden.

### § 4 — Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst

§ 4 Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst(1) Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst ist jede für den Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, einen Landkreis oder andere Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts im Bundesgebiet oder für Verbände von solchen ausgeübte Nebentätigkeit. Ausgenommen ist eine Nebentätigkeit für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften oder deren Verbände. (2) Einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst steht gleich eine Nebentätigkeit für 1. Vereinigungen, Einrichtungen oder Unternehmen, deren Kapital (Grund- oder Stammkapital) sich unmittelbar oder mittelbar ganz oder überwiegend in öffentlicher Hand befindet oder die fortlaufend ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden,2. zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtungen, an denen eine juristische Person oder ein Verband im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist,3. natürliche oder juristische Personen, die der Wahrung von Belangen einer juristischen Person oder eines Verbands im Sinne von Absatz 1 Satz 1 dient.

### § 5 — Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst des Landes

§ 5 Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst des LandesAufgaben, die für das Land, für Gemeinden, Gemeindeverbände, Landkreise und sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts wahrgenommen werden, sind grundsätzlich in ein Hauptamt einzuordnen. Sie sollen nicht als Nebentätigkeit übertragen werden, wenn sie mit dem Hauptamt im Zusammenhang stehen. Im öffentlichen Interesse sind Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 mit Zustimmung des Dienstvorgesetzten zulässig.

### § 6 — Abgrenzung vom Hauptamt

§ 6 Abgrenzung vom Hauptamt(1) Aufgaben, die der Hochschule obliegen, sind von den an ihr tätigen Beamten im Rahmen ihres Dienstverhältnisses grundsätzlich im Hauptamt wahrzunehmen. (2) Nebentätigkeiten dürfen, soweit es sich nicht um ein Nebenamt handelt, grundsätzlich nicht unter Verwendung der amtlichen Bezeichnung der Hochschule oder einer Hochschuleinrichtung oder unter einer sonstigen Bezeichnung ausgeübt werden, die geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, es handle sich um eine amtliche Einrichtung oder Tätigkeit. Dies gilt auch für die Anforderung und die Einziehung von Vergütungen für Nebentätigkeiten. Der Dienstvorgesetzte kann im dienstlichen Interesse im Einzelfall oder für bestimmte Arten von Nebentätigkeiten Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 zulassen.

### § 7 — Hauptamt und Nebentätigkeit bei Lehr- und Forschungstätigkeit

§ 7 Hauptamt und Nebentätigkeit bei Lehr- und Forschungstätigkeit(1) Die interne Weiterbildung des Hochschulpersonals auf Veranlassung der Dienststelle ist Dienstaufgabe des Beamten. (2) Im Zusammenhang mit dem Hauptamt stehende Lehr- und Unterrichtstätigkeiten in einem weiterbildenden Studium nach § 51 ThürHG können neben dem Fall des § 51 Abs. 1 Satz 4 ThürHG auch dann als Nebentätigkeit übertragen werden, wenn die Lehr- und Unterrichtstätigkeit über die dem Beamten obliegende Lehrverpflichtung hinausgeht und dafür weder eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung noch eine Lehrzulage nach § 33 des Thüringer Besoldungsgesetzes (ThürBesG) vom 24. Juni 2008 (GVBl. S. 134) in der jeweils geltenden Fassung gewährt werden. (3) Die Lehrtätigkeit an einer anderen Hochschule gehört nur zum Hauptamt, wenn der Beamte durch sie die ihm obliegende Lehrverpflichtung erfüllt. (4) Die Forschungstätigkeit des wissenschaftlichen Personals gehört nach Maßgabe ihrer Dienstaufgaben grundsätzlich zum Hauptamt. Die Zuordnung zum Hauptamt wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Forschungstätigkeit mit Mitteln Dritter finanziert wird.

### § 8 — Hauptamt und Nebentätigkeit bei Gutachtertätigkeit

§ 8 Hauptamt und Nebentätigkeit bei GutachtertätigkeitDie Erstattung von Gutachten und damit zusammenhängende Tätigkeiten nach § 2 Abs. 6 Satz 4, zu denen die Hochschule aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verpflichtet ist, gehören zu den hauptamtlichen Aufgaben. Gleiches gilt für die Erstattung von Gutachten in Promotions-, Habilitations- und Berufungsverfahren. Haben Gutachten im Wesentlichen das Ergebnis einer im Hauptamt durchgeführten Forschungstätigkeit zum Inhalt, so zählt auch die Gutachtenerstattung zum Hauptamt. Die Hochschule, im Ausnahmefall auch die oberste Dienstbehörde, kann Beamten unter Berücksichtigung ihrer übrigen Dienstaufgaben eine wissenschaftliche Aufgabe, insbesondere ein Gutachten (Dienstgutachten) im Hauptamt übertragen.

### § 9 — Hauptamt und Nebentätigkeit bei schriftstellerischer Tätigkeit, Herausgebertätigkeit, ...

§ 9 Hauptamt und Nebentätigkeit bei schriftstellerischer Tätigkeit, Herausgebertätigkeit, Vortragstätigkeit(1) Die schriftstellerische Tätigkeit des Beamten ist Dienstaufgabe im Rahmen des jeweiligen Faches. (2) Die Veröffentlichung eigener Forschungsergebnisse gehört bis zur endgültigen Einreichung zum Druck zum Hauptamt. Danach gehört sie zur Nebentätigkeit, sofern nicht eine Rechtspflicht zur Veröffentlichung besteht. Die Herausgabe und Schriftleitung wissenschaftlicher Werke ist dann Teil des Hauptamtes, wenn sie mit dem Hauptamt in Zusammenhang steht und unentgeltlich im Sinne des § 2 Abs. 5 erfolgt. (3) Absatz 2 gilt entsprechend für Vortragstätigkeiten und künstlerische Arbeiten.

### § 10 — Freiberufliche und unternehmerische Nebentätigkeiten von Hochschullehrern

§ 10 Freiberufliche und unternehmerische Nebentätigkeiten von HochschullehrernSoll eine Nebentätigkeit eines Hochschullehrers freiberuflich in einem Büro, insbesondere in einem Architektur- oder Ingenieurbüro ausgeübt werden, so soll die Genehmigung nur unter der weiteren Voraussetzung erteilt werden, daß 1. eine eindeutige Trennung der Aufgaben von denen der Hochschule und der sachlichen und personellen Ausstattung des Büros von den Hochschuleinrichtungen gewährleistet ist,2. das Büro in vertretbarer Nähe zum Dienstort liegt,3. die Nebentätigkeit in Form der Beteiligung an einer Sozietät oder der Mitarbeit in einem Büro ausgeübt wird, wobei im Fall der Beteiligung an einer Sozietät der Hochschullehreranteil maximal 50 v. H. betragen darf,4. der Hochschullehrer durch die Ausübung der Nebentätigkeit nicht daran gehindert wird, der Hochschule an einer durch Gesetz bestimmten Zahl von Tagen für Dienstaufgaben zur Verfügung zu stehen. Satz 1 gilt entsprechend für unternehmerische Nebentätigkeiten eines Hochschullehrers.

### § 12 — Allgemeine Genehmigung von Nebentätigkeiten für Hochschullehrern

§ 12 Allgemeine Genehmigung von Nebentätigkeiten für Hochschullehrern(1) Neben den in § 11 Abs. 1 und 2 aufgeführten Nebentätigkeiten gilt für Hochschullehrer außerdem die Genehmigung für folgende Nebentätigkeiten als allgemein erteilt, soweit diese das in § 9 Abs. 1 festgelegte Ausmaß nicht überschreiten: 1. das Auftreten als Verteidiger oder Prozeßvertreter vor deutschen Gerichten oder dem Europäischen Gerichtshof, soweit es sich um Rechtslehrer an den staatlichen Hochschulen handelt und dies nach den Verfahrensvorschriften zulässig ist,2. die Herausgabe und Schriftleitung von wissenschaftlichen Veröffentlichungen,3. die Erstattung von Gutachten, bei denen zwar die Voraussetzung des § 2 Abs. 6 nicht vorliegt, die jedoch unter persönlicher Anleitung und Aufsicht von einem wissenschaftlichen Mitarbeiter erstellt werden. (2) § 11 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, daß die Nebentätigkeit außerhalb der Zeit ausgeübt wird, zu der Dienstpflichten an der Hochschule bestehen. Ausnahmen von Satz 1 bedürfen der Zustimmung der obersten Dienstbehörde. § 11 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

### § 18 — Einrichtungen, Material

§ 18 Einrichtungen, MaterialAls Einrichtungen gelten alle sächlichen Mittel, insbesondere die Diensträume und deren Ausstattung sowie die darin vorhandenen Maschinen, Apparate und Instrumente. Bücher und andere wissenschaftliche Werke zählen nicht zur Einrichtung. Material sind die verbrauchbaren Sachen, Energie sowie die Nutzung von kostenpflichtigen Medien. Soweit Hochschullehrer in künstlerischen Fächern bei der Ausübung privater künstlerischer Nebentätigkeit die ihnen aufgrund ihres Hauptamts zur Verfügung gestellten besonderen Ateliers oder Arbeitsräume benutzen, zählen diese nicht zur Einrichtung im Sinne des Satzes 1.

### § 20 — Allgemeine Genehmigung

§ 20 Allgemeine Genehmigung(1) Die Genehmigung nach § 19 Abs. 1 gilt als allgemein erteilt, wenn die Voraussetzung des § 19 Abs. 1 Satz 2 vorliegt und ein Entgelt nicht zu entrichten ist (§ 21 Abs. 1 Satz 2 und 3). Die Inanspruchnahme ist der Hochschule anzuzeigen. (2) Für Hochschullehrer gilt bei als allgemein genehmigt geltenden und genehmigungsfreien Nebentätigkeiten die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material, die ihnen zur Erfüllung ihrer Dienstaufgaben zur Verfügung stehen, allgemein als genehmigt, soweit die Nebentätigkeiten Lehr- oder Forschungsaufgaben auf ihren Fachgebieten fördern und dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden. (3) Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn 1. eine Nebentätigkeit für ausländische Auftraggeber ausgeübt werden soll oder2. eine Nebentätigkeit ausgeübt werden soll, die unter Geheimhaltung steht oder deren wissenschaftliche Ergebnisse nicht veröffentlicht werden dürfen oder3. im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit im Bereich von Hochschuleinrichtungen mit radioaktiven Stoffen im Sinne der geltenden Strahlenschutzbestimmungen umgegangen werden soll, es sei denn, daß der Umgang atomrechtlich genehmigungsfrei ist oder daß die Klinik, das Institut oder der Hochschullehrer persönlich für den Umgang mit solchen Stoffen eine unanfechtbare Genehmigung der zuständigen atomrechtlichen Genehmigungsbehörde erhalten hat. (4) Den in § 13 Abs. 1 genannten Personen gilt die bei der Privatbehandlung erforderliche Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material in den Kliniken, sonstigen medizinischen Einrichtungen und Abteilungen als allgemein genehmigt, soweit dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden. Die Zahl der Krankenbetten, die für die Privatbehandlung in Anspruch genommen werden dürfen, wird von der obersten Dienstbehörde bestimmt; sie soll 10 v. H. der Gesamtbettenzahl der Klinik nicht überschreiten. In diesem Rahmen können in den einzelnen Abteilungen bis zu 15 v. H. der belegten Betten in Anspruch genommen werden. Die Vomhundertsätze nach den Sätzen 2 und 3 beziehen sich auf die durchschnittliche Belegung im Kalenderjahr. (5) Bestehen Zweifel über das Vorliegen der Voraussetzungen, unter denen die Inanspruchnahme nach Absatz 2 als allgemein genehmigt gilt, leitet zunächst der Rektor der Hochschule eine Prüfung ein, in deren Rahmen der Dekan und die Leitung des Instituts, bei Belangen des Klinikums der Ärztliche Direktor und der Dekan zu hören sind. Nach Abschluß der Prüfung stellt der Rektor der Hochschule fest, ob und inwieweit die Voraussetzungen, unter denen die Inanspruchnahme nach Absatz 2 als allgemein genehmigt gilt, vorliegen; liegen sie nur zum Teil vor, stellt er das Maß der zulässigen Inanspruchnahme fest; liegen die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht vor, ist ein Genehmigungsantrag zu veranlassen. (6) Die oberste Dienstbehörde kann die allgemeine Genehmigung nach den Absätzen 2, 4 und 5 im Einzelfall widerrufen oder mit Nebenbestimmungen versehen.

### § 27 — In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 27 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am 1. April 1997 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2010 außer Kraft.

### § 7 — Anzeigepflicht für genehmigungsfreie Nebentätigkeiten von Hochschullehrern

§ 7 Anzeigepflicht für genehmigungsfreie Nebentätigkeiten von Hochschullehrern(1) Nichtgenehmigungspflichtige wissenschaftliche oder künstlerische Nebentätigkeiten nach § 68 Abs. 1 Nr. 3 ThürBG, die von Hochschullehrern entgeltlich ausgeübt werden, sind vor ihrer Aufnahme dem Rektor der Hochschule anzuzeigen. Gleiches gilt für die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängenden selbständigen Gutachtertätigkeiten nach § 68 Abs. 1 Nr. 4 ThürBG. Nebentätigkeiten im Klinikum der Friedrich-Schiller-Universität sind unabhängig davon, ob Einrichtungen, Personal oder Material oder der Hochschule bei der Ausübung der Nebentätigkeit in Anspruch genommen werden, stets über den Klinikumsvorstand dem Rektor vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen. Der Inhalt der Anzeige muß eine Überprüfung ermöglichen, ob eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen durch die Ausübung der Nebentätigkeit vorliegen könnte. Es sind Art, zeitlicher Umfang der Nebentätigkeit, Auftraggeber, Beginn und voraussichtliches Ende der Nebentätigkeit sowie sonstige Tatsachen, die nach § 67 Abs. 2 ThürBG zu einer Beeinträchtigung dienstlicher Interessen führen können, anzugeben. (2) Die Anzeigepflicht nach Absatz 1 entfällt, 1. wenn die Nebentätigkeit auf schriftliches Verlangen oder schriftlichen Vorschlag der obersten Dienstbehörde oder des Rektors der Hochschule übernommen wird oder2. wenn die Vergütung für alle Nebentätigkeiten dieser Art im Kalenderjahr insgesamt 2400 Deutsche Mark nicht übersteigen wird oder auf diese Nebentätigkeiten insgesamt nicht mehr als ein halber Arbeitstag im Monat verwendet wird, sofern für deren Ausübung Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn nicht in Anspruch genommen werden oder3. bei der Veröffentlichung wissenschaftlicher Forschungsergebnisse. (3) Der Rektor der Hochschule berichtet der obersten Dienstbehörde in Form einer Sammelvorlage am Ende eines Semesters über die ihm angezeigten genehmigungsfreien Nebentätigkeiten. In dem Bericht müssen die in Absatz 1 Satz 5 genannten Angaben enthalten sein.

### § 9 — Beeinträchtigung dienstlicher Interessen (§ 67 Abs. 2 ThürBG) oder Verletzung von ...

§ 9 Beeinträchtigung dienstlicher Interessen (§ 67 Abs. 2 ThürBG) oder Verletzung von Dienstpflichten (§ 68 Abs. 2 ThürBG)(1) Soweit nach § 58 Abs. 2 Satz 2 ThürHG auf Hochschullehrer die Vorschriften über die Arbeitszeit der Beamten nicht anzuwenden sind, ist bei ihnen eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen im Sinne des § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ThürBG durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Regel zu besorgen, wenn diese den zeitlichen Umfang von acht Zeitstunden wöchentlich übersteigen. In der vorlesungsfreien Zeit sind Ausnahmen von dieser Begrenzung zulässig, soweit dadurch die Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu besorgen ist. (2) Hochschullehrern kann die Genehmigung insbesondere dann versagt werden, wenn zu besorgen ist, daß die Verpflichtungen aus der Thüringer Lehrverpflichtungsverordnung vom 21. Oktober 1994 (GVBl. S. 1187) in der jeweils geltenden Fassung nicht erfüllt werden oder keine hinreichende Beteiligung an der Studienberatung, an der Abnahme von Prüfungen oder, soweit eingerichtet, an Tutoren- und Mentorenprogrammen erfolgt. (3) Bei der Nebentätigkeit der Leiter der von der obersten Dienstbehörde nach § 100 ThürHG in klinischen Einrichtungen eingerichteten Abteilungen im Bereich der Krankenversorgung ist eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen im Sinne des § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 3 ThürBG nicht anzunehmen, soweit diese Nebentätigkeit im Rahmen des von der obersten Dienstbehörde eingeräumten Liquidationsrechts (§ 13 Abs. 1 Satz 1) bleibt. Durch die Nebentätigkeit dürfen insbesondere die Erfüllung der ärztlichen Pflichten gegenüber Patienten sowie die Pflichten in Forschung, Lehre und Selbstverwaltung nicht beeinträchtigt werden. (4) Ein Versagungsgrund im Sinne des § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ThürBG liegt nicht vor, wenn 1. ein Beamter auf Anforderung eines Gerichts oder einer Behörde ein Gutachten erstattet oder2. eine juristische Person des öffentlichen Rechts den Beamten zum Preisrichter, Schiedsrichter oder Schlichter bestellt, es sei denn, daß Tatsachen die Annahme eines Interessenwiderstreits mit der Behörde, der der Beamte angehört, begründen. (5) Ein Versagungsgrund nach § 67 Abs. 2 ThürBG oder ein Untersagungsgrund nach § 68 Abs. 2 ThürBG kann auch vorliegen, wenn zu besorgen ist, daß durch die Nebentätigkeit die Interessen einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung des Landes, welche sich unmittelbar oder mittelbar, ganz oder zum Teil in öffentlicher Hand befindet oder welche fortlaufend ganz oder zum Teil aus öffentlichen Mitteln unterhalten oder gefördert wird, beeinträchtigt werden. (6) Die dienstlichen Pflichten im Sinne des § 67 Abs. 2 oder des § 68 Abs. 2 ThürBG sind verletzt, wenn ein Beamter Unterricht an einer im Inland oder Ausland tätigen Einrichtung erteilt, welche unbefugt eine Hochschulbezeichnung führt und/oder unbefugt Hochschulgrade oder ähnliche Grade verleiht oder Prüfungen abnimmt, die den Anschein von Hochschulprüfungen erwecken.

### Eingangsformel ThürHNVO

Aufgrund des § 57 Abs. 6 Satz 2 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) vom 7. Juli 1992 (GVBl. S. 315), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 1996 (GVBl. S. 49), verordnet der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur:

### § 1 — Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung gilt für 1. das hauptberufliche wissenschaftliche, ärztliche und künstlerische Personal im Beamtenverhältnis an den staatlichen Hochschulen,2. Ruhestandsbeamte, die vor Beendigung des Beamtenverhältnisses zum Personenkreis nach Nummer 1 gehörten, hinsichtlich der Nebentätigkeiten, die sie vor Beendigung des Beamtenverhältnisses ausübten. Auf entpflichtete Hochschullehrer finden nur der Erste, Dritte, Vierte und Fünfte Abschnitt dieser Verordnung Anwendung.

### § 11 — Allgemeine Genehmigung von Nebentätigkeiten, Widerruf der Genehmigung

§ 11 Allgemeine Genehmigung von Nebentätigkeiten, Widerruf der Genehmigung(1) Die zur Übernahme einer oder mehrerer Nebentätigkeiten gegen Vergütung erforderliche Genehmigung gilt allgemein als erteilt, wenn die Nebentätigkeiten insgesamt geringen Umfang haben, außerhalb der Dienstzeit ausgeübt werden und kein gesetzlicher Versagungsgrund vorliegt. Der Umfang einer oder mehrerer Nebentätigkeiten ist als gering anzusehen, wenn die Vergütung hierfür insgesamt 200 Deutsche Mark im Monat nicht übersteigt und die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreitet. (2) Außerdem gilt die Genehmigung für folgende im öffentlichen Interesse liegende Nebentätigkeiten als allgemein erteilt, soweit diese das in § 67 Abs. 2 Satz 3 ThürBG festgelegte Regelmaß nicht überschreiten und außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden: 1. die Tätigkeit als Preisrichter oder Jurymitglied bei einem künstlerischen Wettbewerb, soweit sie nicht genehmigungsfrei ist,2. die Lehr- und Unterrichtstätigkeit bis zu vier Wochenstunden (und die dazugehörige Prüfungstätigkeit) an staatlichen und kommunalen Lehreinrichtungen,3. die Übernahme von Tätigkeiten für inländische Auftraggeber im Rahmen des Technologietransfers, die von einer in der Hochschule eingerichteten Kontaktstelle oder einer vergleichbaren staatlichen Einrichtung betreut werden,4. die Übernahme von Tätigkeiten für inländische Auftraggeber im Rahmen des Technologietransfers, die von einer durch die öffentliche Hand maßgeblich beeinflußten Einrichtung des Technologietransfers betreut werden. (3) Nebentätigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 sind der Genehmigungsbehörde schriftlich anzuzeigen, es sei denn, daß es sich um eine einmalige, gelegentliche Nebenbeschäftigung handelt. In die Anzeige sind die in § 8 Abs. 1 geforderten Angaben aufzunehmen. § 8 Abs. 3 gilt entsprechend. (4) Eine als allgemein genehmigt geltende Nebentätigkeit ist zu untersagen, wenn ihre Ausübung dienstliche Interessen beeinträchtigt. Wird eine Genehmigung widerrufen oder eine als genehmigt geltende Nebentätigkeit oder eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit untersagt, soll dem Beamten eine angemessene Frist zur Abwicklung der Nebentätigkeit eingeräumt werden, soweit die dienstlichen Interessen dies gestatten.

### § 13 — Privatbehandlung

§ 13 Privatbehandlung(1) Den Leitern der mit Aufgaben in der Krankenversorgung nach § 100 ThürHG in den Kliniken eingerichteten Abteilungen gilt allgemein als genehmigt 1. in die Klinik voll-, teil-, vor- oder nachstationär aufgenommene Patienten persönlich zu beraten, zu untersuchen und zu behandeln (stationäre Privatbehandlung), soweit hierfür von der obersten Dienstbehörde Krankenbetten zur Verfügung gestellt werden (§ 20 Abs. 4 Satz 2),2. Patienten während der Sprechstunden innerhalb der Abteilung persönlich zu beraten, zu untersuchen und zu behandeln (ambulante Privatbehandlung) und hierfür eine besondere Vergütung zu fordern, wenn die Patienten die gesondert berechenbaren ärztlichen Leistungen nach § 7 Abs. 2 der Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750) in der jeweils geltenden Fassung in Form von persönlicher Beratung, Untersuchung oder Behandlung wünschen (Liquidationsrecht). Dieser Wunsch muß schriftlich erklärt werden, es sei denn, daß der Patient hierzu außerstande ist, sein dahingehender Wunsch jedoch nach den Umständen des Einzelfalls anzunehmen ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Vorstände sonstiger medizinischer Zentren, Kliniken und Institute, soweit sie an der stationären oder ambulanten Privatbehandlung der in Satz 1 Genannten mitwirken. (2) Den in Absatz 1 Genannten gilt ferner die gelegentliche Konsiliartätigkeit im Einzelfall außerhalb der Hochschule allgemein als genehmigt. Darüber hinaus ist ihnen die Ausübung einer Privatpraxis nicht gestattet, das gleiche gilt für eine ständige ärztliche Tätigkeit in anderen Krankenhäusern, Institutionen und Arztpraxen. Das Betreiben einer Arztpraxis, eines Labors, eines Instituts oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb des Klinikums sowie die Mitarbeit in solchen Einrichtungen ist für das wissenschaftliche und ärztliche Personal im Sinne der §§ 47 und 51 bis 55 ThürHG nicht zulässig. Im öffentlichen Interesse sind Ausnahmen von den Sätzen 2 und 3 mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde möglich. (3) Die persönliche Beratung, Untersuchung oder Behandlung nach Absatz 1 muß grundsätzlich von den in Absatz 1 Genannten selbst erbracht werden. Nachgeordnete Ärzte der Klinik, sonstiger klinischer Einrichtungen oder Abteilungen dürfen im Rahmen des § 20 Abs. 4 nur unter ihrer Aufsicht nach fachlicher Weisung herangezogen werden. Eine Vertretung durch einen anderen Arzt ist nur zulässig bei Verhinderung wegen Urlaub, Krankheit oder auswärtiger Dienstaufgaben. Auch in den Fällen der Sätze 2 und 3 verbleibt das Liquidationsrecht bei den in Absatz 1 Genannten. Soweit die in Absatz 1 Genannten bei den persönlichen ärztlichen Leistungen von ärztlichen Mitarbeitern unterstützt werden, tragen sie uneingeschränkt die Verantwortung und das Haftungsrisiko. Eine angemessene Haftpflichtversicherung ist durch die in Absatz 1 Genannten abzuschließen und der Klinikumsverwaltung mit dem Antrag auf Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material nach § 19 Abs. 1 nachzuweisen, sofern nicht bereits durch die vom Klinikum abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung Versicherungsschutz besteht und dies vom Verwaltungsdirektor des Klinikums schriftlich bestätigt wurde. (4) Vergütungen für Nebentätigkeiten, insbesondere für eine Gutachtertätigkeit und eine persönliche Beratung, Untersuchung und Behandlung von Patienten, haben die in Absatz 1 Genannten selbst anzufordern und einzuziehen. Das Honorar darf nur von diesen gefordert und angenommen werden. Die Vergütungen dürfen nur in Ausnahmefällen bei vorliegender Genehmigung des Rektors der Hochschule, des Ärztlichen Direktors und des Verwaltungsdirektors gegen Erstattung der Verwaltungskosten durch die Klinikumsverwaltung angefordert und eingezogen werden.

### § 14 — Vergütung für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst des Landes

§ 14 Vergütung für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst des Landes(1) Für eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst des Landes (§ 5) wird grundsätzlich keine Vergütung gewährt. Ausnahmen können zugelassen werden für 1. Gutachtertätigkeiten und schriftstellerische Tätigkeit,2. Tätigkeiten, für die auf andere Weise eine geeignete Arbeitskraft ohne erheblichen Mehraufwand nicht gewonnen werden kann,3. Tätigkeiten, deren Ausübung ohne Zahlung einer Vergütung dem Beamten nicht zugemutet werden kann,4. richterliche Tätigkeit im Nebenamt. (2) Eine Vergütung darf nicht gewährt werden, wenn der Beamte für die Wahrnehmung der Nebentätigkeit im Hauptamt angemessen entlastet wird. (3) Vergütungen nach Absatz 1 dürfen für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Nebentätigkeiten folgende Beträge nicht übersteigen: Bei Beamten derBesoldungsgruppen Höchstbetrag(Bruttobetrag) A 13 bis A 16, B 1, C 1 bis C 3, 9 600 Deutsche Mark, B 2 bis B 5, C 4 10 800 Deutsche Mark, ab B 6 12 000 Deutsche Mark. Für die Bemessung des Höchstbetrages ist die Besoldungsgruppe maßgebend, der der Beamte am Ende des Kalenderjahrs angehört. Mit Ausnahme von Tage- und Übernachtungsgeldern dürfen Auslagen nicht pauschaliert werden.

### § 15 — Ablieferungspflicht

§ 15 Ablieferungspflicht(1) Vergütungen für eine oder mehrere Nebentätigkeiten, die im öffentlichen oder in dem ihm gleichstehenden Dienst (§ 4) oder auf Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstherrn ausgeübt werden, sind von dem Beamten insoweit an den Dienstherrn im Hauptamt abzuliefern, als sie für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Tätigkeiten den Höchstbetrag nach § 14 Abs. 3 Satz 1 übersteigen. (2) Bei der Festsetzung des abzuliefernden Betrages sind von den Vergütungen Aufwendungen abzusetzen, die im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit nachweislich entstanden sind, und zwar für 1. Fahrkosten sowie Unterkunft und Verpflegung in dem in § 2 Abs. 4 genannten Umfang,2. die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn (einschließlich Vorteilsausgleich),3. sonstige Hilfeleistungen und selbst beschafftes Material. Voraussetzung für den Abzug ist, daß der Beamte für diese Aufwendungen keinen Auslagenersatz erhalten hat. (3) Vergütungen nach Absatz 1 sind innerhalb von vier Wochen abzuliefern, nachdem sie den Betrag übersteigen, der dem Beamten zu belassen ist. (4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 hat der Beamte von der Vergütung für eine Nebentätigkeit im Sinne des Absatzes 1, die eine allgemein übliche Architekten- oder Ingenieurleistung darstellt, 6 v. H. des erhaltenen Honorars der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure an den Dienstherrn im Hauptamt abzuführen; nicht zum Honorar zählen gesondert in Rechnung gestellte Nebenkosten nach § 7 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure sowie die vereinnahmte Umsatzsteuer. Werden die Leistungen im Rahmen einer Gesellschaft erbracht, so tritt der dem Gesellschafteranteil entsprechende Anteil am Honorar an die Stelle des Honorars. § 14 Abs. 1 und 3 sind nicht anzuwenden. Die Festsetzung erfolgt durch die Hochschule. (5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 treffen auch Ruhestandsbeamte und frühere Beamte insoweit, als die Vergütungen für vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses ausgeübte Nebentätigkeiten gewährt worden sind.

### § 16 — Ausnahmen von den §§ 14 und 15

§ 16 Ausnahmen von den §§ 14 und 15(1) § 14 Abs. 1 und 3 sowie § 15 sind nicht anzuwenden auf Vergütungen für 1. eine Lehr- oder Unterrichtstätigkeit,2. eine Mitwirkung bei Prüfungen,3. eine schriftstellerische, wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine Vortragstätigkeit,4. Tätigkeiten auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung,5. eine mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbständige Gutachtertätigkeit nach § 2 Abs. 6,6. Tätigkeiten als gerichtlicher oder staatsanwaltschaftlicher Sachverständiger,7. Gutachtertätigkeiten von Ärzten oder Zahnärzten für Versicherungsträger oder für andere juristische Personen des öffentlichen Rechts,8. ärztliche oder zahnärztliche Verrichtungen der in Nummer 7 genannten Personen, für die nach den Gebührenordnungen Gebühren zu zahlen sind,9. Arbeitnehmererfindungen,10. Tätigkeiten, die ausschließlich während eines unter Fortfall der Dienstbezüge gewährten Urlaubs von mehr als drei Monaten oder in besonderen Ausnahmefällen von mehr als einem Monat ausgeübt werden,11. Tätigkeiten, die zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes oder im öffentlichen Interesse unabdingbar notwendig sind, soweit die oberste Dienstbehörde eine Ausnahme von der Ablieferungspflicht für erforderlich hält,12. Tätigkeiten, die kommunale Wahlbeamte auf Zeit in den kommunalen Spitzenverbänden oder in deren Auftrag in Körperschaften des öffentlichen Rechts ausüben,13. Tätigkeiten als Rechtsvertreter vor Gericht aufgrund eines Auftrags einer Körperschaft des öffentlichen Rechts,14. Tätigkeiten als parlamentarischer Sachverständiger. (2) Die §§ 22 und 23 bleiben unberührt.

### § 17 — Abrechnung und Erklärung über Nebentätigkeitsvergütungen

§ 17 Abrechnung und Erklärung über Nebentätigkeitsvergütungen(1) Beamte, denen Vergütungen zugeflossen sind, auf die § 15 anzuwenden ist, haben der Hochschule bis spätestens 31. März eines jeden Jahres eine Abrechnung über die im abgelaufenen Kalenderjahr zugeflossenen Vergütungen vorzulegen. Der Beamte ist nach Aufforderung verpflichtet, Aufzeichnungen über die zugeflossenen Vergütungen zu führen. (2) Auf die Vorlage der Abrechnung kann die Genehmigungsbehörde (§ 8 Abs. 5) verzichten, wenn die im abgelaufenen Kalenderjahr zugeflossenen Vergütungen insgesamt den Betrag von 1 000 Deutsche Mark (brutto) nicht überschreiten. Dies gilt nicht, wenn unter § 15 Abs. 1 fallende Vergütungen, die für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Nebentätigkeiten nachträglich zufließen, zusammen mit den früher zugeflossenen Vergütungen für Nebentätigkeiten desselben Kalenderjahres den ablieferungsfreien Höchstbetrag (§ 14 Abs. 3 Satz 1) übersteigen. (3) Die abzuführende Vergütung ist im Wege der Schätzung festzusetzen, wenn der Beamte hierüber keine Auskunft gibt oder über seine Angaben keine ausreichende Aufklärung geben kann oder Aufzeichnungen nicht vorlegt, zu deren Führung er verpflichtet wurde. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die nach Lage des Falls für die Schätzung von Bedeutung sind. Sobald die erforderlichen Angaben vorliegen, ist die Festsetzung zu berichtigen. (4) Die abzuführende Vergütung, die im Wege der Schätzung erfolgt ist, wird einen Monat nach der durch die Hochschule vorgenommenen Festsetzung fällig. Durch die Berichtigung nach Absatz 3 Satz 3 wird die Fälligkeit nicht berührt. (5) Wird der abzuführende Betrag innerhalb eines Monats nach Fälligkeit nicht entrichtet, so ist von dem rückständigen Betrag ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit für jeden vollen Monat ein Zuschlag in Höhe von 0,5 v. H. zu erheben. Für die Berechnung des Zuschlags wird der rückständige Betrag auf volle 100 Deutsche Mark abgerundet.

### § 19 — Genehmigungspflicht

§ 19 Genehmigungspflicht(1) Der Beamte bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch die Hochschule, wenn er bei der Ausübung einer Nebentätigkeit Einrichtungen, Personal oder Material seines Dienstherrn in Anspruch nehmen will; § 20 bleibt unberührt. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein öffentliches, wissenschaftliches oder künstlerisches Interesse an der Ausübung der Nebentätigkeit besteht und dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden. Die Genehmigung ist widerruflich; sie kann befristet werden. In dem Genehmigungsbescheid ist der Umfang der zugelassenen Inanspruchnahme anzugeben. Führt die Inanspruchnahme zu einer Beeinträchtigung der dienstlichen Interessen, so ist die Genehmigung ganz oder teilweise zu widerrufen. Die Genehmigung ist ferner zu widerrufen, wenn das Nutzungsentgelt nicht entrichtet oder bei Privatbehandlungen nach § 13 vor Aufnahme der Tätigkeit keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen wird. (2) Auf die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn besteht kein Rechtsanspruch. (3) Personal des Dienstherrn darf nur innerhalb der Dienstzeit und nur im Rahmen der üblichen Dienstaufgaben in Anspruch genommen werden. Aus Anlaß der Inanspruchnahme von Personal im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit darf Mehrarbeit, Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft nicht angeordnet, genehmigt oder vergütet werden. Vereinbarungen über eine private Mitarbeit außerhalb der Dienstzeit bleiben unberührt. (4) Soweit an Mitarbeiter aus Anlaß der Mitwirkung an einer Nebentätigkeit zusätzliche Vergütungen gezahlt werden, kann der Rektor der Hochschule sowie die oberste Dienstbehörde von dem Beamten darüber Auskunft verlangen. Mit der Einholung der Auskunft sind die Hochschulen allgemein beauftragt.

### § 2 — Begriffe

§ 2 Begriffe(1) Nebentätigkeit eines Beamten ist die Ausübung eines Nebenamts oder einer Nebenbeschäftigung. Nebentätigkeit ist auch die wahlärztliche Tätigkeit in der stationären und ambulanten Krankenversorgung nach § 13 Abs. 1. Die ambulante kassen- und vertragsärztliche Tätigkeit in der Krankenversorgung ist Dienstaufgabe und nicht Gegenstand einer Nebentätigkeit. In besonders begründeten Fällen sind Ausnahmen von Satz 2 im öffentlichen Interesse mit Zustimmung des Vorstands des Klinikums und der obersten Dienstbehörde zulässig. (2) Nebenamt ist ein nicht zu einem Hauptamt gehörender Kreis von Aufgaben, der aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrgenommen wird. (3) Nebenbeschäftigung ist jede sonstige, nicht zu einem Hauptamt gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes. (4) Vergütung für eine Nebentätigkeit ist jede Gegenleistung in Geld oder geldwerten Vorteilen, auch wenn kein Rechtsanspruch auf sie besteht. Als Vergütung im Sinne des Satzes 1 gelten nicht 1. der Ersatz von Fahrkosten sowie Tagegelder bis zur Höhe des Betrages, den das Thüringer Reisekostengesetz für Beamte für den vollen Kalendertag vorsieht, oder, sofern bei Anwendung dieser Vorschrift ein Zuschuß zustehen würde, bis zur Höhe des Gesamtbetrages; entsprechendes gilt für Übernachtungsgelder,2. die vereinnahmte Umsatzsteuer,3. der Ersatz sonstiger barer Auslagen, wenn keine Pauschalierung vorgenommen wird. Pauschalierte Aufwandsentschädigungen sind in vollem Umfang, Tage- und Übernachtungsgelder insoweit, als sie die Beträge nach Satz 2 Nr. 1 übersteigen, als Vergütung anzusehen. (5) Eine Nebentätigkeit ist unentgeltlich im Sinne des § 68 Abs. 1 Nr. 1 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG), wenn sie ohne Zahlung einer Vergütung wahrgenommen wird. Als unentgeltlich im Sinne des § 68 Abs. 1 Nr. 1 ThürBG gilt auch eine Nebentätigkeit, wenn der Beamte ehrenamtliche Tätigkeiten für staatlich anerkannte gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Einrichtungen und Organisationen ausübt und die hierfür gewährte Vergütung jeweils jährlich 2 400 Deutsche Mark nicht übersteigt. (6) Eine Gutachtertätigkeit nach § 68 Abs. 1 Nr. 4 ThürBG liegt vor, wenn nach dem Gutachtenersuchen eine persönliche Leistung des Beamten erbeten wird, der Beamte das Gutachten in wesentlichen Teilen selbst erarbeitet und die Verantwortung für das gesamte Gutachten durch Unterzeichnung übernimmt. Nur wenn der Beamte verhindert ist, selbst zu unterzeichnen, ist eine Unterzeichnung durch einen Vertreter zulässig; die Verhinderungsvertretung ist kenntlich zu machen. Keine selbständige Gutachtertätigkeit liegt insbesondere vor, wenn sich die Tätigkeit auf die Feststellung von Sachverhalten oder Tatsachen mit technischen Mitteln oder aufgrund von Laboruntersuchungen nach geläufigen Methoden ohne wissenschaftliche Schlußfolgerungen beschränkt. Untersuchungen und Beratungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erstattung eines Gutachtens stehen, gelten als Teil desselben. Als mit Lehr- und Forschungsaufgaben zusammenhängend gilt eine Gutachtertätigkeit, wenn das Gutachten über Fragen des Fachgebiets des Beamten erstattet wird.

### § 21 — Grundsätze für die Bemessung des Entgelts

§ 21 Grundsätze für die Bemessung des Entgelts(1) Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn hat der Beamte ein angemessenes Entgelt (Kostenerstattung und Vorteilsausgleich) zu entrichten. Ein Entgelt entfällt, wenn die Nebentätigkeit für den eigenen Dienstherrn ohne Zahlung einer Vergütung ausgeübt wird. Auf die Entrichtung eines Entgelts kann verzichtet werden, 1. wenn die Nebentätigkeit auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstherrn ausgeübt wird oder2. wenn das Entgelt insgesamt 200 Deutsche Mark im Kalenderjahr nicht übersteigt oder3. wenn es sich nur um den Verbrauch geringwertigen Materials (pro Kalenderjahr maximal 100 Deutsche Mark) handelt. (2) Die Höhe des Entgelts richtet sich nach den Grundsätzen der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs. (3) Nehmen mehrere Beamte Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn gemeinschaftlich in Anspruch, sind sie als Gesamtschuldner zur Entrichtung des Entgelts verpflichtet.

### § 22 — Allgemeines Entgelt

§ 22 Allgemeines Entgelt(1) Die Kostenerstattung außerhalb des in § 23 geregelten Bereichs wird pauschaliert nach einem Vomhundertsatz der für die Nebentätigkeit bezogenen Vergütung (§ 2 Abs. 4) bemessen. Hiervon können vorweg in Abzug gebracht werden: 1. Zuwendungen an die Hochschule zugunsten des Instituts, dem der Beamte zugeordnet ist, soweit sie für die staatliche Forschung benötigt werden,2. Aufwendungen für vom Beamten privat beschäftigtes, aus den Nebentätigkeitseinnahmen bezahltes Personal, sofern diese nicht zu den baren Auslagen rechnen (§ 2 Abs. 4 Nr. 3). Die Kostenerstattung beträgt im Regelfall: 1. 5 v. H. für die Inanspruchnahme von Einrichtungen,2. 10 v. H. für die Inanspruchnahme von Personal,3. 5 v. H. für den Verbrauch von Material. Das Entgelt für den durch die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material erwachsenen wirtschaftlichen Vorteil (Vorteilsausgleich) beträgt 50 v. H. der nach Satz 3 zu erstattenden Kosten. Bei Nebentätigkeiten im Rahmen des Technologietransfers nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 werden Finanzierungsanteile, die an eine in der Hochschule eingerichtete Kontaktstelle zu leisten sind, bis zur Höhe von 50 v. H. des Entgelts auf dieses angerechnet. Werden Leistungen in Anspruch genommen, für die tarifmäßige Gebühren bestehen, so sind diese zu entrichten, soweit sie die entstandenen Kosten und den Vorteilsausgleich abdecken. (2) Wird nachgewiesen, daß die nach Absatz 1 Satz 3 pauschal berechnete Kostenerstattung um mehr als 25 v. H. von den tatsächlichen Kosten abweicht, so ist sie von Amts wegen oder auf Antrag des Beamten nach 1. den anteiligen Kosten für die Beschaffung, Unterhaltung und Verwaltung der benutzten Einrichtungen,2. den anteiligen Kosten für das in Anspruch genommene Personal einschließlich der Personalnebenkosten und der Gemeinkosten,3. den anteiligen Beschaffungs- und Verwaltungskosten für das Material festzusetzen. Die Berechnung der zu erstattenden Kosten für eine der drei Leistungsgruppen Einrichtungen, Personal oder Material nach Satz 1 schließt die Pauschalbemessung für die anderen Leistungsgruppen nicht aus. Für die Bemessung des Entgelts für den wirtschaftlichen Vorteil gilt Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Der Vorteilsausgleich darf aber 40 v. H. der um die Kostenerstattung verminderten Vergütung nicht überschreiten. Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend. Der Beamte muß den Nachweis innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten nach Festsetzung des Entgelts erbringen. Eine im Vergleich zur Pauschalberechnung höhere Festsetzung nach Satz 1 entfällt, wenn die Vergütung den Betrag von 6 000 Deutsche Mark im Kalenderjahr nicht übersteigt. (3) Wird die Nebentätigkeit ohne Vergütung ausgeübt, entfällt das Entgelt für den wirtschaftlichen Vorteil.

### § 23 — Entgelt bei ärztlichen und zahnärztlichen Nebentätigkeiten

§ 23 Entgelt bei ärztlichen und zahnärztlichen Nebentätigkeiten(1) Bei der stationären Privatbehandlung sind als Entgelt zu entrichten: 1. die Kostenerstattung nach der Bundespflegesatzverordnung,2. zur Erstattung der dadurch nicht erfaßten Kosten sowie zum Ausgleich des durch die Bereitstellung von Einrichtungen, Personal oder Material erwachsenen wirtschaftlichen Vorteils (Vorteilsausgleich) ein Betrag in Höhe von 15 v. H. der bezogenen Vergütung nach Abzug der Kostenerstattung nach Nummer 1. Ist für die Nebentätigkeit eine Vergütung nicht gefordert oder eine in Rechnung gestellte Vergütung endgültig nicht erlangt worden, entfällt das Entgelt nach Satz 1 Nr. 2; Grundlage für die Berechnung der Kostenerstattung nach Satz 1 Nr. 1 sind in diesem Fall 1. bei nicht geforderter Vergütung die für die Leistung üblicherweise geforderten Gebühren,2. bei nicht erlangter Vergütung die in Rechnung gestellten Gebühren. (2) Bei der ambulanten Privatbehandlung sind die Kosten aller erbrachten ärztlichen Leistungen (ohne Kosten des ärztlichen Dienstes und der Arztschreibkräfte) nach Spalte 6 des jeweiligen Nebentarifs der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG-Nt) zu erstatten. Zur Erstattung der Kosten des ärztlichen Dienstes und der Arztschreibkräfte sowie zum Ausgleich des durch die Bereitstellung von Einrichtungen, Personal oder Material erwachsenen wirtschaftlichen Vorteils (Vorteilsausgleich) sind darüber hinaus 15 v. H. der um die Kostenerstattung nach Satz 1 verminderten jährlichen Vergütung aus dieser Nebentätigkeit zu entrichten. Ist für die Nebentätigkeit eine Vergütung nicht gefordert oder eine in Rechnung gestellte Vergütung endgültig nicht erlangt worden, sind lediglich die Kosten nach Satz 1 zu erstatten. Für zahn-, mund- und kieferärztliche Leistungen, deren Vergütung sich nach der Gebührenordnung für Zahnärzte bestimmt, wird für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material eine Sachkostenpauschale in Höhe von 25 v. H. der erzielten Bruttoeinnahmen festgesetzt. Die berechneten Laborleistungen sind in vollem Umfang zu erstatten. Für die in Satz 4 genannten Leistungen wird ein Vorteilsausgleich in Höhe von 15 v. H. festgesetzt. Für Leistungen nach den Sätzen 4 und 5 gilt Satz 3 entsprechend. (3) Sind an der stationären oder ambulanten Privatbehandlung nach den Absätzen 1 und 2 weitere nach § 13 Abs. 1 hierzu berechtigte Personen beteiligt, so gelten für das von diesen für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen zu entrichtende Entgelt die Absätze 1 und 2 entsprechend. (4) Für alle sonstigen ambulanten Leistungen der medizinisch-theoretischen und klinisch-theoretischen Institute im Rahmen der Nebentätigkeit der liquidationsberechtigten Ärzte werden für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material die Sachkosten nach Spalte 6 DKG-Nt berechnet. Für den durch die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material erwachsenen wirtschaftlichen Vorteil wird ein Ausgleich in Höhe von 15 v. H. der um die Sachkostenerstattung verminderten jährlichen Bruttovergütung erhoben. (5) Für alle ambulanten Leistungen bei Gutachten im Rahmen der Nebentätigkeit der liquidationsberechtigten Ärzte werden bei Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material die Sachkosten nach Spalte 6 DKG-Nt oder nach Spalte 6 der Gebührenordnung für Ärzte mit den Unfallversicherungsträgern berechnet. Für zahn-, mund- und kieferärztliche Leistungen bei Gutachten, deren Vergütung sich nach der Gebührenordnung für Zahnärzte bestimmt, wird eine Sachkostenpauschale für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material in Höhe von 25 v. H. der erzielten Bruttoeinnahmen festgesetzt. Bei der Erstellung von Gutachten für Gerichte, Staatsanwaltschaften, Sozialversicherungsträgern und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei einer arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung für Berufsgenossenschaften als Kostenträger oder bei sonstigen gutachterlichen Tätigkeiten wird eine Sachkostenpauschale für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material in Höhe von 25 v. H. der erzielten Bruttoeinnahmen festgesetzt. Im Fall der stationären Unterbringung der zu begutachtenden Personen bleibt die Berechnung des Pflegesatzes gegenüber dem Auftraggeber des Gutachtens durch das Klinikum unberührt. Für die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Leistungen bei Gutachten wird ein Vorteilsausgleich in Höhe von 15 v. H. festgesetzt. (6) Bei sonstigen ärztlichen und zahnärztlichen Nebentätigkeiten bemißt sich das Entgelt nach § 22.

### § 24 — Verfahren

§ 24 Verfahren(1) Die Beamten sind verpflichtet, 1. bei fortlaufender Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrna) in den Fällen des § 22 bis zum 31. März,b) in den Fällen des § 23 quartalsweise jeweils bis zum 30. April, 31. Juli, 31. Oktober und 31. Januar,2. im übrigen bei Ende der Inanspruchnahme der Hochschule die für die Festsetzung des Entgelts erforderlichen Angaben zu machen. Sie haben Beginn, Umfang, Änderung des Umfangs und Ende der Inanspruchnahme mitzuteilen und die für die Festsetzung des Entgelts erforderlichen Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungspflicht entfällt, wenn die Vergütung voraussichtlich den Betrag von 6000 Deutsche Mark im Kalenderjahr nicht überschreitet. Auf Verlangen sind die für die Entgeltberechnung erforderlichen Nachweise vorzulegen. Die Unterlagen sind fünf Jahre, gerechnet vom Ende des Kalenderjahres, für das sie bestimmt sind, aufzubewahren. (2) Das zu zahlende Entgelt wird von der Hochschule nach dem Ende der Inanspruchnahme, mindestens jedoch jährlich festgesetzt. Ist die Höhe des Entgelts bereits im Zeitpunkt der Genehmigung zu ermitteln oder zu übersehen, so soll das Entgelt zugleich mit der Genehmigung festgesetzt werden. Werden die Angaben nach Absatz 1 trotz Mahnung nicht fristgerecht gemacht, ist das Entgelt durch Schätzung von der Hochschule festzusetzen. § 17 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechend Anwendung. Sobald die erforderlichen Angaben vorliegen, ist die Festsetzung zu berichtigen. Durch die Berichtigung wird die Fälligkeit des Entgelts nicht berührt. Satz 6 gilt entsprechend für einen Antrag nach § 22 Abs. 2 Satz 1, der nach der Festsetzung des Entgelts gestellt wird. Die Beamten haben auf Verlangen der Hochschule angemessene Abschlagszahlungen zu leisten. Die Abschlagszahlungen sind von Amts wegen anzufordern und einzuziehen. Der Beamte hat auf Verlangen der Hochschule die für die Ermittlung der Abschlagszahlung erforderlichen Nachweise vorzulegen. Über Pflichtverletzungen der Beamten nach den Sätzen 3 oder 8 ist die oberste Dienstbehörde vom Rektor der Hochschule gegebenenfalls über den Klinikumsvorstand zu informieren. (3) Das Entgelt wird einen Monat nach der Festsetzung fällig. (4) Wird das Entgelt oder die Abschlagszahlung innerhalb eines Monats nach Fälligkeit nicht entrichtet, so ist von dem rückständigen Betrag ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit für jeden vollen Monat ein Zuschlag in Höhe von 0,5 v. H. zu erheben. Für die Berechnung des Zuschlags wird der rückständige Betrag auf volle 100 Deutsche Mark abgerundet.

### § 25 — Übergangsbestimmung

§ 25 ÜbergangsbestimmungDie vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten Genehmigungen erlöschen ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung. § 19 Abs. 1 Satz 3, 5 und 6 bleiben unberührt. Bestehende öffentlich-rechtliche Verträge, die Nebentätigkeiten oder die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material betreffen sowie Berufungszusagen, soweit sie gesetzlichen Vorschriften nicht widersprechen, bleiben unberührt. Diese sind innerhalb einer Frist von zwei Jahren dieser Verordnung anzupassen.

### § 26 — Gleichstellungsklausel

§ 26 GleichstellungsklauselStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

### § 3 — Öffentliche Ehrenämter

§ 3 Öffentliche EhrenämterZu den öffentlichen Ehrenämtern im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 2 ThürBG gehören die als solche in Rechtsvorschriften bezeichneten Tätigkeiten, im übrigen jede behördlich bestellte oder auf Wahl beruhende unentgeltliche Mitwirkung bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Ihre Übernahme ist vor Aufnahme schriftlich anzuzeigen.

### § 4 — Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst

§ 4 Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst(1) Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst ist jede für den Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, einen Landkreis oder andere Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts im Bundesgebiet oder für Verbände von solchen ausgeübte Nebentätigkeit. Ausgenommen ist eine Nebentätigkeit für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften oder deren Verbände. (2) Einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst steht gleich eine Nebentätigkeit für 1. Vereinigungen, Einrichtungen oder Unternehmen, deren Kapital (Grund- oder Stammkapital) sich unmittelbar oder mittelbar ganz oder überwiegend in öffentlicher Hand befindet oder die fortlaufend ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden,2. zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtungen, an denen eine juristische Person oder ein Verband im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist,3. natürliche oder juristische Personen, die der Wahrung von Belangen einer juristischen Person oder eines Verbands im Sinne von Absatz 1 Satz 1 dient.

### § 5 — Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst des Landes

§ 5 Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst des LandesAufgaben, die für das Land, für Gemeinden, Gemeindeverbände, Landkreise und sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts wahrgenommen werden, sind grundsätzlich in ein Hauptamt einzuordnen. Sie sollen nicht als Nebentätigkeit übertragen werden, wenn sie mit dem Hauptamt im Zusammenhang stehen. Im öffentlichen Interesse sind Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde zulässig.

### § 6 — Abgrenzung vom Hauptamt

§ 6 Abgrenzung vom HauptamtNebentätigkeiten, soweit es sich nicht um ein Nebenamt handelt, dürfen nicht unter Verwendung der amtlichen Bezeichnung der Hochschule oder einer Hochschuleinrichtung oder unter einer sonstigen Bezeichnung ausgeübt werden, die geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, es handle sich um eine amtliche Einrichtung oder Tätigkeit. Dies gilt auch für die Anforderung und die Einziehung von Vergütungen für Nebentätigkeiten. § 13 Abs. 4 Satz 3 bleibt unberührt.

### § 8 — Erteilung, Widerruf und Rücknahme der Genehmigung; Zuständigkeit, Auskunftserteilung

§ 8 Erteilung, Widerruf und Rücknahme der Genehmigung; Zuständigkeit, Auskunftserteilung(1) In dem schriftlichen Antrag auf Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung (§ 67 Abs. 6 ThürBG) sind Art, Umfang, zeitliche Beanspruchung pro Woche, Dauer der Tätigkeit, der Auftraggeber, die voraussichtliche Höhe der Vergütung und die zeitliche Beanspruchung durch alle von dem Beamten ausgeübten genehmigungspflichtigen und anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten sowie sonstige Tatsachen, die zu einer Beeinträchtigung dienstlicher Interessen führen können, darzulegen. (2) Die Genehmigung ist grundsätzlich unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs auf einen bestimmten, nicht über zwei Kalenderjahre hinausgehenden Zeitraum, befristet für jede einzelne Nebentätigkeit zu erteilen. Sie kann für fortlaufende oder wiederkehrende gleichartige Nebentätigkeiten von geringem Umfang auch allgemein und unbefristet unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt werden. Der Umfang einer oder mehrerer Nebentätigkeiten ist als gering anzusehen, wenn die Vergütung hierfür insgesamt 200 Deutsche Mark im Monat nicht übersteigt und die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, höchstens jedoch acht Zeitstunden, nicht überschreitet. Der Umfang der Nebentätigkeit kann in der Genehmigung begrenzt werden. Die schriftliche Entscheidung über den Antrag ist zu begründen, soweit ihm die Behörde nicht entspricht. Dies gilt entsprechend für den Widerruf und die Rücknahme der Genehmigung. Dem Beamten kann aufgegeben werden, die Beendigung der Nebentätigkeit schriftlich anzuzeigen. (3) Nachträgliche Änderungen der im Genehmigungsantrag enthaltenen Tatsachen sind vom Beamten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. (4) Wird eine Genehmigung widerrufen, so soll dem Beamten eine angemessene Frist zur Abwicklung der Nebentätigkeit eingeräumt werden, soweit die dienstlichen Interessen dies zulassen. Wird eine Genehmigung zurückgenommen, so kann dem Beamten eine angemessene Abwicklungsfrist eingeräumt werden. (5) Für die Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung ist grundsätzlich der Rektor der Hochschule, sofern die jährlich zu erwartenden Gesamtnettoeinkünfte aus Nebentätigkeit 60000 Deutsche Mark nicht übersteigen, ansonsten die oberste Dienstbehörde zuständig. (6) Die oberste Dienstbehörde kann jederzeit über Art und Umfang einer genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit sowie über die Höhe der Vergütung Auskunft verlangen. Mit der Einholung der Auskunft können die Hochschulen allgemein oder im Einzelfall beauftragt werden. § 7 Abs. 3 gilt entsprechend.

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— Thüringer Verordnung über die Nebentätigkeit des beamteten wissenschaftlichen, ärztlichen und künstlerischen Personals an den staatlichen Hochschulen (Thüringer Hochschulnebentätigkeitsverordnung - ThürHNVO -) Vom 7. März 1997
Amtliche Fassung: https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-HSchulNTVTHrahmen
Quelle: landesrecht.thueringen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
