Thüringer Verordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen im Hochschulbereich (Thüringer Hochschul-Leistungsbezügeverordnung - ThürHLeistBVO-) Vom 14. April 2005
- Ausfertigungsdatum:
- 14.04.2005
- Fundstelle:
- GVBl. 2005, 212
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung regelt die Grundsätze, das Verfahren und die Zuständigkeit sowie die Voraussetzungen und die Kriterien für die Vergabe von Leistungsbezügen und deren Ruhegehaltfähigkeit sowie für die Vergabe von Forschungs- und Lehrzulagen nach den §§ 27, 32 und 33 ThürBesG für Professoren, Rektoren, Präsidenten und Kanzler der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 der Besoldungsordnung W.
Widerspruch
§ 10WiderspruchÜber Widersprüche gegen Entscheidungen über Leistungsbezüge nach den §§ 3, 4 und 6 Abs. 2 sowie § 7 entscheidet die Hochschulleitung, über Widersprüche gegen Entscheidungen nach § 5 das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium.
Gleichstellungsbestimmung
§ 11 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
In-Kraft-Treten
§ 12 In-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Leistungsbezüge
§ 2 LeistungsbezügeLeistungsbezüge werden1. aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen (§ 28 ThürBesG)2. für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung (§ 29 ThürBesG) sowie3. für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulleitung und der Hochschulselbstverwaltung (§ 30 ThürBesG)gewährt.
Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge
§ 3 Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge(1) Aus Anlass von Berufungs- oder Bleibeverhandlungen können Leistungsbezüge nach § 28 ThürBesG gewährt werden, soweit dies erforderlich ist, um einen Professor für die Hochschule zu gewinnen (Berufungs-Leistungsbezüge) oder zum Verbleiben an der Hochschule zu bewegen (Bleibe-Leistungsbezüge). Bei der Entscheidung über die Gewährung von Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezügen sind insbesondere die individuelle Qualifikation, vorliegende Evaluationsergebnisse, die Bedeutung der Professur für die Entwicklungsplanung der Hochschule und die Bewerberlage in dem jeweiligen Fach zu berücksichtigen. Bei Berufungs-Leistungsbezügen kann die Höhe der in der bisherigen hauptberuflichen Tätigkeit erzielten Einkünfte, bei Bleibe- Leistungsbezügen die Höhe des dem Professor vorliegenden Angebots berücksichtigt werden.(2) Die Gewährung von Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezügen kann mit Zielvereinbarungen verknüpft werden.(3) Über die Gewährung und Höhe von Berufungs- und Bleibe- Leistungsbezügen einschließlich ihrer Teilnahme an den Anpassungen der Besoldung nach § 14 ThürBesG entscheidet die Hochschulleitung. Abweichend von Satz 1 entscheidet der Rektor oder der Präsident, wenn Prorektoren oder Vizepräsidenten Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge gewährt werden sollen. Die Entscheidung über Berufungs- und Bleibe- Leistungsbezüge für Professoren, die in einem gemeinsamen Berufungsverfahren nach § 78 Abs. 7 ThürHG berufen werden sollen oder berufen wurden, ist im Einvernehmen mit der jeweiligen Forschungseinrichtung oder medizinischen Einrichtung zu treffen, sofern diese der Hochschule die Berufungs- und Bleibe- Leistungsbezüge erstattet. Die für die Entscheidung maßgeblichen Gründe sind schriftlich festzuhalten.
Besondere Leistungsbezüge
§ 4 Besondere Leistungsbezüge(1) Besondere Leistungen als Voraussetzung für die Gewährung von besonderen Leistungsbezügen nach § 29 ThürBesG sind anhand von geeigneten Kriterien festzustellen, die die Hochschule in einer Satzung nach § 8 festlegt. Neben Leistungen im Hauptamt dürfen Nebentätigkeiten nur dann berücksichtigt werden, wenn sie auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstherrn ausgeübt werden oder der Dienstherr ein dienstliches Interesse an der Übernahme anerkannt hat und sie unentgeltlich erfolgen. (2) Besondere Leistungen können 1. in der Forschung insbesondere durcha) Forschungsevaluationen,b) Preise und Auszeichnungen,c) Publikationen,d) Erfindungen und Patente,e) die wissenschaftliche Redaktion von Fachzeitschriften,f) Aufbau und Leitung wissenschaftlicher Arbeitsgruppen,g) Gutachter- und Vortragstätigkeiten oderh) internationale Kooperationen;2. in der Lehre insbesondere durcha) Lehrevaluationen,b) studentische Bewertung von Lehrveranstaltungen,c) über die Lehrverpflichtung hinaus geleistete Lehrtätigkeiten,d) Wahrnehmung mit der Lehre zusammenhängender Aufgaben, wie Betreuung von Studienabschlussarbeiten oder Korrektur- und Prüfungstätigkeiten, soweit diese nicht auf die Lehrverpflichtung angerechnet werden, odere) internationale Kooperationen;3. in der Kunst insbesondere durcha) Preise und Auszeichnungen,b) herausragende Konzerte oder Ausstellungen, die im Zusammenhang mit der Hochschule stehen,c) Mitwirkung in Jurys angesehener Wettbewerbe,d) Durchführung künstlerischer Entwicklungsvorhaben odere) internationale Kooperationen;4. in der Weiterbildung insbesondere durcha) Entwicklung neuer Weiterbildungsangebote,b) über die Lehrverpflichtung hinaus erbrachte Lehrleistungen in der Weiterbildung oderc) internationale Kooperationen;5. in der Nachwuchsförderung insbesondere durcha) Betreuung von Promotionen und weitergehenden wissenschaftlichen Qualifikationen,b) Entwicklung und Durchführung von Nachwuchsförderprogrammen,c) Förderung des weiblichen wissenschaftlichen Nachwuchses oderd) internationale Kooperationen;6.in der Krankenversorgung insbesondere durcha)Preise und Auszeichnungen,b)Entwicklung oder Anwendung innovativer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden,c)überregional anerkannte medizinische Spezialleistungen,d)Bildung medizinischer Zentren,e)Beeinflussung des Ein- und Zuweiserverhaltens,f)Entwicklung des Qualitäts- und Risikomanagements,g)Prozessoptimierung,h)Entwicklung klinischer Standards sowie7. darüber hinaus insbesondere durcha) Gewinnung von Drittmitteln, sofern hieraus keine Forschungs- und Lehrzulage nach § 33 ThürBesG gewährt wird, sowie von Weiterbildungseinnahmen und Sponsorenmitteln oderb) Tätigkeiten im Bereich des Wissens- und Technologietransfers einschließlich Existenzgründungen und Erfindungsverwertungen nachgewiesen werden.(3) Über die Gewährung und die Höhe besonderer Leistungsbezüge einschließlich ihrer Teilnahme an den Anpassungen der Besoldung nach § 14 ThürBesG entscheidet die Hochschulleitung. § 3 Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Funktions-Leistungsbezüge
§ 5 Funktions-Leistungsbezüge(1) Funktions-Leistungsbezüge nach § 30ThürBesG erhalten der Rektor oder der Präsident und der Kanzler einer Hochschule. In der Satzung nach § 8 kann bestimmt werden, dass Funktions- Leistungsbezüge auch für weitere Funktionen der Hochschulleitung oder für besondere Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung für die Dauer der Wahrnehmung der Aufgabe gewährt werden. Die Beträge von Funktions-Leistungsbezügen nach Satz 2 sind in der Satzung der Hochschule nach § 8 der Höhe nach auszuweisen. (2) Über die Gewährung und die Höhe von Funktions-Leistungsbezügen nach Absatz 1 Satz 1 entscheidet der Hochschulrat, über die Gewährung von Funktions-Leistungsbezügen nach Absatz 1 Satz 2 die Hochschulleitung. § 3 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
Ruhegehaltfähigkeit
§ 6 Ruhegehaltfähigkeit(1) Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium weist den Hochschulen den auf sie entfallenden Anteil der Stellen zu, für die nach § 32 Abs. 2 ThürBesG Leistungsbezüge über 40 v. H. des jeweiligen Grundgehalts für ruhegehaltfähig erklärt werden können. (2) Über die Ruhegehaltfähigkeit von Funktions-Leistungsbezügen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 entscheidet das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium. Über die Ruhegehaltfähigkeit der übrigen Leistungsbezüge einschließlich der Berücksichtigung von Zeiten nach § 32 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 ThürBesG entscheidet die Hochschulleitung. § 3 Abs. 3 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.
Forschungs- und Lehrzulagen
§ 7Forschungs- und Lehrzulagen(1) Über die Vergabe von Forschungs- und Lehrzulagen nach § 33ThürBesG entscheidet die Hochschulleitung.(2) Ein besonderes Landesinteresse im Sinne des § 33 Abs. 2 Satz 3 ThürBesG liegt insbesondere dann vor, wenn das Vorhaben für Forschung, Lehre, Weiterbildung, künstlerische Entwicklungsvorhaben oder den Technologietransfer der Hochschule von herausragender Bedeutung ist.
Satzungen der Hochschulen
§ 8 Satzungen der Hochschulen(1) Die Hochschulen regeln in einer Satzung das Nähere über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen sowie von Forschungs- und Lehrzulagen. (2) Bis zum 31. Dezember 2008 kann an die Stelle einer Satzung eine Verwaltungsvorschrift treten.
Berichtspflicht
§ 9 BerichtspflichtJeweils zum 15. März eines Jahres berichten die Hochschulen gegenüber dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium über die vergebenen Leistungsbezüge zum Stichtag 31. Dezember des Vorjahres.
Ruhegehaltfähigkeit
§ 6 Ruhegehaltfähigkeit(1) Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium weist den Hochschulen den auf sie entfallenden Anteil der Stellen zu, für die nach § 78 Abs. 6 ThürBeamtVG Leistungsbezüge über 40 v. H. des jeweiligen Grundgehalts für ruhegehaltfähig erklärt werden können. (2) Über die Ruhegehaltfähigkeit von Funktions-Leistungsbezügen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 entscheidet der Hochschulrat. Über die Ruhegehaltfähigkeit der übrigen Leistungsbezüge einschließlich der Berücksichtigung von Zeiten nach § 78 Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 2 ThürBeamtVG entscheidet die Hochschulleitung. § 3 Abs. 3 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung regelt die Grundsätze, das Verfahren und die Zuständigkeit sowie die Voraussetzungen und die Kriterien für die Vergabe von Leistungsbezügen und deren Ruhegehaltfähigkeit sowie für die Vergabe von Forschungs- und Lehrzulagen nach den §§ 27 und 33 ThürBesG für Hochschullehrer, Rektoren, Präsidenten und Kanzler der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 der Besoldungsordnung W.
Funktions-Leistungsbezüge
§ 5 Funktions-Leistungsbezüge(1) Funktions-Leistungsbezüge nach § 30 Abs. 2 Satz 1 ThürBesG für die Wahrnehmung von weiteren besonderen Aufgaben der Hochschulselbstverwaltung können gewährt werden, wenn die Satzung der Hochschule nach § 8 dies vorsieht. Die Beträge von Funktions-Leistungsbezügen nach Satz 1 sind in der Satzung der Hochschule nach § 8 der Höhe nach auszuweisen. (2) Über die Gewährung und die Höhe von Funktions-Leistungsbezügen nach § 30 Abs. 1 Satz 2 und 3 ThürBesG entscheidet der Hochschulrat, über die Gewährung von Funktions-Leistungsbezügen nach § 30 Abs. 2 Satz 1 und 2 ThürBesG die Hochschulleitung. Die Gewährung zusätzlicher Funktions-Leistungsbezüge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 und 3 ThürBesG bedarf der Zustimmung des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums. Soweit im Hochschulrat Mitglieder der Hochschule vertreten sind, wirken diese bei der Entscheidung über die Gewährung und die Höhe von Funktions-Leistungsbezügen nach Satz 1 nicht mit. Über die Gewährung und die Höhe von Funktions-Leistungsbezügen nach § 30 Abs. 1 Satz 2 und 3 ThürBesG für vorläufige Leiter der Hochschulen nach § 31 Abs. 2 und 6 ThürHG entscheidet das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium. § 3 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
Ruhegehaltfähigkeit
§ 6 Ruhegehaltfähigkeit(1) Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium weist den Hochschulen den auf sie entfallenden Anteil der Stellen zu, für die nach § 78 Abs. 5 Satz 5 und 6 des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes (ThürBeamtVG) Leistungsbezüge über die dort genannten Vomhundertsätze des jeweiligen Grundgehalts für ruhegehaltfähig erklärt werden können. (2) Über die Ruhegehaltfähigkeit von Funktions- Leistungsbezügen nach § 30 Abs. 1 Satz 2 und 3 ThürBesG entscheidet der Hochschulrat mit Zustimmung des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums. Über die Ruhegehaltfähigkeit der übrigen Leistungsbezüge einschließlich der Berücksichtigung von Zeiten nach § 78 Abs. 6 ThürBeamtVG entscheidet die Hochschulleitung. § 5 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. Über die Ruhegehaltfähigkeit der Funktions-Leistungsbezüge der vorläufi gen Leiter nach § 31 Abs. 2 und 6 ThürHG entscheidet das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium. § 3 Abs. 3 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.
Satzungen der Hochschulen
§ 8 Satzungen der HochschulenDie Hochschulen regeln in einer Satzung das Nähere über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen sowie von Forschungs- und Lehrzulagen.
Besondere Leistungsbezüge
§ 4 Besondere Leistungsbezüge(1) Besondere Leistungen als Voraussetzung für die Gewährung von besonderen Leistungsbezügen nach § 29 ThürBesG sind anhand von geeigneten Kriterien festzustellen, die die Hochschule in einer Satzung nach § 8 festlegt. Neben Leistungen im Hauptamt dürfen Nebentätigkeiten nur dann berücksichtigt werden, wenn sie auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstherrn ausgeübt werden oder der Dienstherr ein dienstliches Interesse an der Übernahme anerkannt hat und sie unentgeltlich erfolgen. (2) Besondere Leistungen können 1. in der Forschung insbesondere durcha) Forschungsevaluationen,b) Preise und Auszeichnungen,c) Publikationen,d) Erfindungen und Patente,e) die wissenschaftliche Redaktion von Fachzeitschriften,f) Aufbau und Leitung wissenschaftlicher Arbeitsgruppen,g) Gutachter- und Vortragstätigkeiten oderh) internationale Kooperationen;2. in der Lehre insbesondere durcha) Lehrevaluationen,b) studentische Bewertung von Lehrveranstaltungen,c) über die Lehrverpflichtung hinaus geleistete Lehrtätigkeiten,d) Wahrnehmung mit der Lehre zusammenhängender Aufgaben, wie Betreuung von Studienabschlussarbeiten oder Korrektur- und Prüfungstätigkeiten, soweit diese nicht auf die Lehrverpflichtung angerechnet werden, odere) internationale Kooperationen;3. in der Kunst insbesondere durcha) Preise und Auszeichnungen,b) herausragende Konzerte oder Ausstellungen, die im Zusammenhang mit der Hochschule stehen,c) Mitwirkung in Jurys angesehener Wettbewerbe,d) Durchführung künstlerischer Entwicklungsvorhaben odere) internationale Kooperationen;4. in der Weiterbildung insbesondere durcha) Entwicklung neuer Weiterbildungsangebote,b) über die Lehrverpflichtung hinaus erbrachte Lehrleistungen in der Weiterbildung oderc) internationale Kooperationen;5. in der Nachwuchsförderung insbesondere durcha) Betreuung von Promotionen und weitergehenden wissenschaftlichen Qualifikationen,b) Entwicklung und Durchführung von Nachwuchsförderprogrammen,c) besonderes Engagement bei der Gleichstellung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern oderd) internationale Kooperationen;6.in der Krankenversorgung insbesondere durcha)Preise und Auszeichnungen,b)Entwicklung oder Anwendung innovativer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden,c)überregional anerkannte medizinische Spezialleistungen,d)Bildung medizinischer Zentren,e)Beeinflussung des Ein- und Zuweiserverhaltens,f)Entwicklung des Qualitäts- und Risikomanagements,g)Prozessoptimierung,h)Entwicklung klinischer Standards sowie7. darüber hinaus insbesondere durcha) Gewinnung von Drittmitteln, sofern hieraus keine Forschungs- und Lehrzulage nach § 33 ThürBesG gewährt wird, sowie von Weiterbildungseinnahmen und Sponsorenmitteln oderb) Tätigkeiten im Bereich des Wissens- und Technologietransfers einschließlich Existenzgründungen und Erfindungsverwertungen nachgewiesen werden.(3) Über die Gewährung und die Höhe besonderer Leistungsbezüge einschließlich ihrer Teilnahme an den Anpassungen der Besoldung nach § 14 ThürBesG entscheidet die Hochschulleitung. § 3 Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Funktions-Leistungsbezüge
§ 5 Funktions-Leistungsbezüge(1) Funktions-Leistungsbezüge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ThürBesG für die Wahrnehmung von weiteren besonderen Aufgaben der Hochschulselbstverwaltung können gewährt werden, wenn die Satzung der Hochschule nach § 8 dies vorsieht. Die Beträge von Funktions-Leistungsbezügen nach Satz 1 sind in der Satzung der Hochschule nach § 8 der Höhe nach auszuweisen.(2) Über die Gewährung und die Höhe von Funktions-Leistungsbezügen nach § 30 Abs. 1 Satz 2 und 3 ThürBesG entscheidet der Hochschulrat nach Vornahme der in Satz 2 und in § 30 Abs. 1 Satz 3 ThürBesG vorgesehenen Beteiligungen, über die Gewährung von Funktions-Leistungsbezügen nach § 30 Abs. 2 Satz 1 und 2 ThürBesG die Hochschulleitung. Die Gewährung zusätzlicher Funktions-Leistungsbezüge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 und 3 ThürBesG bedarf der Zustimmung des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums. Soweit im Hochschulrat Mitglieder der Hochschule vertreten sind, wirken diese bei der Entscheidung über die Gewährung und die Höhe von Funktions-Leistungsbezügen nach Satz 1 nicht mit. Über die Gewährung und die Höhe von Funktions-Leistungsbezügen nach § 30 Abs. 1 Satz 2 und 3 ThürBesG für vorläufige Leiter der Hochschulen nach § 31 Abs. 2 und 6 ThürHG entscheidet das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium. § 3 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
Ruhegehaltfähigkeit
§ 6 Ruhegehaltfähigkeit(1) Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium weist den Hochschulen den auf sie entfallenden Anteil der Stellen zu, für die nach § 78 Abs. 5 Satz 5 und 6 des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes (ThürBeamtVG) Leistungsbezüge über die dort genannten Vomhundertsätze des jeweiligen Grundgehalts für ruhegehaltfähig erklärt werden können.(2) Über die Ruhegehaltfähigkeit von Funktions- Leistungsbezügen nach § 30 Abs. 1 Satz 2 und 3 ThürBesG einschließlich der Berücksichtigung von Zeiten nach § 78 Abs. 6 ThürBeamtVG entscheidet der Hochschulrat mit Zustimmung des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums. Über die Ruhegehaltfähigkeit der übrigen Leistungsbezüge einschließlich der Berücksichtigung von Zeiten nach § 78 Abs. 6 ThürBeamtVG entscheidet die Hochschulleitung. § 5 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. Über die Ruhegehaltfähigkeit der Funktions-Leistungsbezüge der vorläufigen Leiter nach § 31 Abs. 2 und 6 ThürHG entscheidet das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium. § 3 Abs. 3 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung regelt die Grundsätze, das Verfahren und die Zuständigkeit sowie die Voraussetzungen und die Kriterien für die Vergabe von Leistungsbezügen und deren Ruhegehaltfähigkeit sowie für die Vergabe von Forschungs- und Lehrzulagen nach den §§ 27 und 33 ThürBesG für Hochschullehrer, Präsidenten und Kanzler.
Widerspruch
§ 10WiderspruchÜber Widersprüche gegen Entscheidungen über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen entscheidet die Hochschulleitung. Über Widersprüche gegen Entscheidungen zur Vergabe, Höhe und Ruhegehaltfähigkeit nach § 6 Abs. 2 von Funktions-Leistungsbezügen der Präsidenten, Kanzler und vorläufigen Leiter der Hochschulen nach § 30 Abs. 10 ThürHG entscheidet das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium.
Gleichstellungsbestimmung
§ 11 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.
Leistungsbezüge
§ 2 LeistungsbezügeLeistungsbezüge werden1. aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen (§ 28 ThürBesG),2. für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung, Nachwuchsförderung oder Krankenversorgung (§ 29 ThürBesG) sowie3. für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulleitung und der Hochschulselbstverwaltung (§ 30 ThürBesG)gewährt.
Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge
§ 3 Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge(1) Aus Anlass von Berufungs- oder Bleibeverhandlungen können Leistungsbezüge nach § 28 ThürBesG gewährt werden, soweit dies erforderlich ist, um einen Professor für die Hochschule zu gewinnen (Berufungs-Leistungsbezüge) oder zum Verbleiben an der Hochschule zu bewegen (Bleibe-Leistungsbezüge). Bei der Entscheidung über die Gewährung von Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezügen sind insbesondere die individuelle Qualifikation, vorliegende Evaluationsergebnisse, die Bedeutung der Professur für die Entwicklungsplanung der Hochschule und die Bewerberlage in dem jeweiligen Fach zu berücksichtigen. Bei Berufungs-Leistungsbezügen kann die Höhe der in der bisherigen hauptberuflichen Tätigkeit erzielten Einkünfte, bei Bleibe- Leistungsbezügen die Höhe des dem Professor vorliegenden Angebots berücksichtigt werden.(2) Die Gewährung von Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezügen kann mit Zielvereinbarungen verknüpft werden.(3) Über die Gewährung und Höhe von Berufungs- und Bleibe- Leistungsbezügen einschließlich ihrer Teilnahme an den Anpassungen der Besoldung nach § 14 ThürBesG entscheidet die Hochschulleitung. Abweichend von Satz 1 entscheidet der Präsident, wenn Vizepräsidenten Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge gewährt werden sollen. Die Entscheidung über Berufungs- und Bleibe- Leistungsbezüge für Professoren, die in einem gemeinsamen Berufungsverfahren nach § 85 Abs. 6 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149) in der jeweils geltenden Fassung berufen werden sollen oder berufen wurden, ist im Einvernehmen mit der jeweiligen Forschungseinrichtung oder medizinischen Einrichtung zu treffen, sofern diese der Hochschule die Berufungs- und Bleibe- Leistungsbezüge erstattet. Die für die Entscheidung maßgeblichen Gründe sind schriftlich festzuhalten.
Funktions-Leistungsbezüge
§ 5 Funktions-Leistungsbezüge(1) Funktions-Leistungsbezüge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ThürBesG für die Wahrnehmung von weiteren besonderen Aufgaben der Hochschulselbstverwaltung können gewährt werden, wenn die Satzung der Hochschule nach § 8 dies vorsieht.(2) Über die Gewährung und die Höhe von Funktions-Leistungsbezügen nach § 30 Abs. 1 Satz 2 und 3 ThürBesG entscheidet der Hochschulrat nach Vornahme der in Satz 2 und in § 30 Abs. 1 Satz 3 ThürBesG vorgesehenen Beteiligungen, über die Gewährung und die Höhe von Funktions-Leistungsbezügen nach § 30 Abs. 2 ThürBesG die Hochschulleitung. Die Gewährung zusätzlicher Funktions-Leistungsbezüge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 und 3 ThürBesG bedarf der Zustimmung des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums. Über die Gewährung und die Höhe von Funktions-Leistungsbezügen nach § 30 Abs. 1 Satz 2 und 3 ThürBesG für vorläufige Leiter der Hochschulen nach § 30 Abs. 10 ThürHG entscheidet das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium. § 3 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
Ruhegehaltfähigkeit
§ 6 Ruhegehaltfähigkeit(1) Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium weist den Hochschulen den auf sie entfallenden Anteil der Stellen zu, für die nach § 78 Abs. 5 Satz 5 und 6 des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes (ThürBeamtVG) Leistungsbezüge über die dort genannten Vomhundertsätze des jeweiligen Grundgehalts für ruhegehaltfähig erklärt werden können.(2) Über die Ruhegehaltfähigkeit von Funktions- Leistungsbezügen nach § 30 Abs. 1 Satz 2 und 3 ThürBesG einschließlich der Berücksichtigung von Zeiten nach § 78 Abs. 6 ThürBeamtVG entscheidet der Hochschulrat mit Zustimmung des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums. Über die Ruhegehaltfähigkeit der übrigen Leistungsbezüge einschließlich der Berücksichtigung von Zeiten nach § 78 Abs. 6 ThürBeamtVG entscheidet die Hochschulleitung. Über die Ruhegehaltfähigkeit der Funktions-Leistungsbezüge der vorläufigen Leiter nach § 30 Abs. 10 ThürHG entscheidet das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium. § 3 Abs. 3 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.
Forschungs- und Lehrzulagen
§ 7Forschungs- und Lehrzulagen(1) Über die Vergabe von Forschungs- und Lehrzulagen nach § 33ThürBesG entscheidet die Hochschulleitung. § 3 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.(2) Ein besonderes Landesinteresse im Sinne des § 33 Abs. 2 Satz 3 ThürBesG liegt insbesondere dann vor, wenn das Vorhaben für Forschung, Lehre, Weiterbildung, künstlerische Entwicklungsvorhaben oder den Technologietransfer der Hochschule von herausragender Bedeutung ist.
Satzungen der Hochschulen
§ 8 Satzungen der HochschulenDie Hochschulen regeln in einer Satzung das Nähere zum Verfahren, zu den Voraussetzungen und zu den Kriterien für die Vergabe von Leistungsbezügen sowie von Forschungs- und Lehrzulagen. Die Beträge von Funktions-Leistungsbezügen nach § 5 Abs. 1 sind in der Satzung der Hochschule der Höhe nach auszuweisen. Die Beträge der übrigen Leistungsbezüge sowie der Forschungs- und Lehrzulagen können in der Satzung der Hochschule der Höhe nach ausgewiesen werden.
Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge
§ 3 Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge(1) Aus Anlass von Berufungs- oder Bleibeverhandlungen können Leistungsbezüge nach § 28 ThürBesG gewährt werden, soweit dies erforderlich ist, um einen Hochschullehrer für die Hochschule zu gewinnen (Berufungs-Leistungsbezüge) oder zum Verbleiben an der Hochschule zu bewegen (Bleibe-Leistungsbezüge). Bei der Entscheidung über die Gewährung von Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezügen sind insbesondere die individuelle Qualifikation, vorliegende Evaluationsergebnisse, die Bedeutung der Professur für die Entwicklungsplanung der Hochschule und die Bewerberlage in dem jeweiligen Fach zu berücksichtigen. Bei Berufungs-Leistungsbezügen kann die Höhe der in der bisherigen hauptberuflichen Tätigkeit erzielten Einkünfte, bei Bleibe-Leistungsbezügen die Höhe des dem Hochschullehrer vorliegenden Angebots berücksichtigt werden.(2) Die Gewährung von Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezügen kann mit Zielvereinbarungen verknüpft werden.(3) Über die Gewährung und Höhe von Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezügen einschließlich ihrer Teilnahme an den Anpassungen der Besoldung nach § 14 ThürBesG entscheidet die Hochschulleitung. Abweichend von Satz 1 entscheidet der Präsident, wenn Vizepräsidenten Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge gewährt werden sollen. Die Entscheidung über Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge für Hochschullehrer, die in einem gemeinsamen Berufungsverfahren nach § 85 Abs. 6 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149) in der jeweils geltenden Fassung berufen werden sollen oder berufen wurden, ist im Einvernehmen mit der jeweiligen Forschungseinrichtung oder medizinischen Einrichtung zu treffen, sofern diese der Hochschule die Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge erstattet. Die für die Entscheidung maßgeblichen Gründe sind schriftlich festzuhalten.
Aufgrund des § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung vom 31. März 1991 (BGBl. I S. 462), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) und des § 17 des Thüringer Besoldungsgesetzes (ThürBesG) in der Fassung vom 22. August 1995 (GVBl. S. 249), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. April 2004 (GVBl. S. 457), verordnet das Kultusministerium, hinsichtlich der §§ 1 bis 8 sowie 10 und 11 im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und im Benehmen mit dem Landtagsausschuss für Wissenschaft, Kunst und Medien:
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.