ThürHGEG · Thüringen

Thüringer Hochschulgebühren- und -entgeltgesetz (ThürHGEG)Vom 21. Dezember 2006*

Ausfertigungsdatum:
21.12.2006
Fundstelle:
GVBl. 2006, 601
49 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Thüringer Hochschulgebühren- und -entgeltgesetz (ThürHGEG) vom 21. Dezember 2006

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 277, 284)
§ 5

Gebühren bei Regelstudienzeitüberschreitung

§ 5 Gebühren bei Regelstudienzeitüberschreitung(1) Die Hochschulen erheben von den Studierenden Gebühren in Höhe von 500 Euro für jedes Semester, mit dem die Regelstudienzeit eines Studiengangs, der zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, oder eines konsekutiven Studiengangs um mehr als vier Semester überschritten wird. (2) Die Regelstudienzeit bestimmt sich nach der jeweiligen Prüfungs- oder Approbationsordnung des gegenwärtig gewählten Studiengangs. Bei konsekutiven Studiengängen im Sinne des § 44 Abs. 3 Satz 1 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) wird die Gesamtregelstudienzeit des ersten absolvierten Studiengangs sowie des konsekutiven Masterstudiengangs zugrunde gelegt. Bei Zweitstudien werden abweichend von Satz 1 die Regelstudienzeiten des gegenwärtig gewählten Studiums und des mit Erfolg abgeschlossenen Erststudiums zusammengezählt, sofern 1. für die Erlangung des angestrebten Berufsabschlusses das Studium zweiter Studiengänge berufsrechtlich erforderlich ist oder 2. ein weit über dem Durchschnitt des Prüfungsjahrgangs liegender Abschluss des Erststudiums nachgewiesen wird. Als Zweitstudium im Sinne des Satzes 3 gilt ein zweites oder weiteres grundständiges Studium nach einem an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes abgeschlossenen Hochschulstudium. (3) Ein einmaliger Wechsel des Studiengangs bis zum Abschluss des zweiten Semesters bleibt bei der Erhebung von Gebühren nach Absatz 1 unberücksichtigt. Im Übrigen werden alle Studienzeiten an Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes angerechnet. Studienzeiten im Teilzeitstudium werden entsprechend angerechnet und auf volle Semester abgerundet. Im Rahmen der Regelstudienzeit gilt dies nur, soweit ihre Bemessung nicht bereits das Teilzeitstudium berücksichtigt. Beurlaubungssemester werden nicht angerechnet. (4) Die Gebührenpflicht nach Absatz 1 wird auf Antrag des Studierenden hinausgeschoben um Zeiten 1. der Pflege und Erziehung von Kindern im Sinne des § 25 Abs. 5 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680) in der jeweils geltenden Fassung, höchstens jedoch bis zum Erreichen der doppelten Regelstudienzeit und 2. der aktiven Mitarbeit in Hochschulgremien, soweit diese entsprechend § 46 Abs. 5 Satz 1 ThürHG nach der maßgeblichen Prüfungsordnung nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet werden, höchstens jedoch um zwei Semester. (5) Die Gebührenpflicht nach Absatz 1 besteht nicht für Zeiten einer Beurlaubung sowie für Zeiten, in denen der Studierende Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhält. Bei gleichzeitiger Immatrikulation in zwei oder mehreren Studiengängen ist die Gebühr nur einmal zu entrichten; zugrunde gelegt werden die Zeiten des Studiengangs mit der längsten Regelstudienzeit. (6) Die Gebühr kann auf Antrag im Einzelfall teilweise oder ganz erlassen werden, wenn ihre Einziehung zu einer unbilligen Härte führen würde. Eine unbillige Härte liegt in der Regel vor bei 1. studienzeitverlängernden Auswirkungen einer Behinderung oder chronischen oder schweren Erkrankung, 2. studienzeitverlängernden Folgen als Opfer einer Straftat oder 3. einer wirtschaftlichen Notlage in zeitlich unmittelbarer Nähe zum letzten Abschnitt der Abschlussprüfung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Gebührenerhebung aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls für den Studierenden eine unzumutbare Härte darstellen würde.

§ 8

Prüfungs- und Bewerbungsgebühren

§ 8 Prüfungs- und Bewerbungsgebühren(1) Die Hochschulen können für die Abnahme von Einstufungsprüfungen nach § 48 Abs. 10 Satz 4 ThürHG, Externenprüfungen nach § 48 Abs. 11 ThürHG, Prüfungen nach den §§ 54 und 55 ThürHG sowie von Spracheingangsprüfungen Gebühren erheben. (2) Die Hochschulen können für die Durchführung von Eignungsprüfungen nach § 61 ThürHG sowie von Eignungsfeststellungsverfahren nach § 62 ThürHG, soweit ein Auswahlgespräch oder eine Leistungserhebung in schriftlicher oder künstlerischer Form durchgeführt wird, Gebühren von bis zu 50 Euro erheben. (3) Die Hochschulen können für Lehr- und andere Angebote, insbesondere in Sprachen- und EDV-Bereichen, die nicht Bestandteil einer Studien- und Prüfungsordnung sind, Gebühren oder Entgelte erheben.

Zweiter Abschnitt - Gebühren bei Regelstudienzeitüberschreitung

Zweiter Abschnitt
Gebühren bei Regelstudienzeitüberschreitung

Dritter Abschnitt - Sonstige Gebühren und Entgelte

Dritter Abschnitt
Sonstige Gebühren und Entgelte

Vierter Abschnitt - Schlussbestimmungen

Vierter Abschnitt
Schlussbestimmungen

Inhaltsverzeichnis ThürHGEG

Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt
Allgemeine Regelungen
§ 1Anwendungsbereich
§ 2 Gebührenfestsetzung
§ 3Haushaltsrechtliche Behandlung der Gebühren
Zweiter Abschnitt
Gebühren bei Regelstudienzeitüberschreitung
§ 4Gebühren bei Regelstudienzeitüberschreitung
§ 5Auskunftspflicht
Dritter Abschnitt
Sonstige Gebühren und Entgelte
§ 6Gebühren für postgraduale Studiengänge und in der Weiterbildung
§ 7Prüfungs-, Bewerbungs- und Säumnisgebühren
§ 8Gasthörergebühr
§ 9Frühstudierende
§ 10Gebühren für ein Seniorenstudium
§ 11Studienmaterialien
§ 12Gebühren für die Benutzung von Hochschuleinrichtungen
§ 13Gebühren und Auslagen für sonstige öffentliche Leistungen
Vierter Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 14Gleichstellungsbestimmung
§ 15Ausführungsbestimmung
§ 16Anpassungspflicht
§ 17Zeitraum der Beitragserhebung und Übergangsbestimmung
§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich(1) Die Hochschulen des Landes nach § 1 Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) erheben Gebühren, Auslagen und Entgelte nach diesem Gesetz. (2) Für die Erhebung der Gebühren und Auslagen der Hochschulen finden die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungskostengesetzes vom 23. September 2005 (GVBl. S. 325) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen enthält.

§ 10

Gebühren für ein Seniorenstudium

§ 10 Gebühren für ein Seniorenstudium(1) Von Studierenden, die in einen grundständigen oder konsekutiven Studiengang immatrikuliert sind und nicht der Gebührenpflicht nach § 4 unterliegen und die das 60. Lebensjahr vollendet haben, erheben die Hochschulen eine Gebühr von mindestens 125 Euro und höchstens 500 Euro pro Semester. (2) Die Hochschulen können die Gebührenhöhe in Abhängigkeit von den Studienplatzkosten des jeweils gewählten Studiengangs staffeln. Die Gebühr ist mit Beginn des Semesters fällig.

§ 11

Studienmaterialien

§ 11 Studienmaterialien(1) Die Hochschulen sind nicht verpflichtet, alle nach den jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen erforderlichen sachlichen Ausbildungsmittel (Lernhilfen) unentgeltlich zur Verfügung zu stellen; für Exkursionen gilt dies entsprechend. Etwaige Entgelte werden privatrechtlich erhoben. (2) Die Hochschulen können für den Bezug von Fernstudienmaterialien und multimedial aufbereiteten und telematisch bereitgestellten Studienmaterialien Gebühren erheben.

§ 12

Gebühren für die Benutzung von Hochschuleinrichtungen

§ 12 Gebühren für die Benutzung von Hochschuleinrichtungen(1) Die Gebühren, die für die Benutzung von Hochschuleinrichtungen erhoben werden, sind in der jeweiligen Benutzungsordnung festzulegen. (2) Abweichend von Absatz 1 legt das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium zur Vereinheitlichung der Gebührensätze durch Rechtsverordnung die Gebühren für die Benutzung der Hochschulbibliotheken fest.

§ 13

Gebühren und Auslagen für sonstige öffentliche Leistungen

§ 13 Gebühren und Auslagen für sonstige öffentliche LeistungenFür sonstige öffentliche Leistungen, die im Zusammenhang mit dem Studienbetrieb erbracht werden und die nicht durch die Gebührentatbestände der §§ 4 und 6 bis 8 sowie 10 bis 12 erfasst sind, sollen die Hochschulen Gebühren und Auslagen erheben. Hierzu zählen insbesondere Verwaltungsdienstleistungen wie die Ausstellung von Ausweisen und Bescheinigungen.

§ 14

Gleichstellungsbestimmung

§ 14 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 15

Ausführungsbestimmung

§ 15 AusführungsbestimmungDas für das Hochschulwesen zuständige Ministerium erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

§ 16

Anpassungspflicht

§ 16 Anpassungspflicht(1) Die Hochschulen sind verpflichtet, die nach Maßgabe dieses Gesetzes zu erlassenden Satzungen unverzüglich zu erlassen oder diesem Gesetz anzupassen. (2) Die Gebühren, Auslagen und Entgelte sind entsprechend anzupassen, wenn das Studienjahr in Trimester eingeteilt ist.

§ 17

Zeitraum der Beitragserhebung und Übergangsbestimmung

§ 17 Zeitraum der Beitragserhebung und ÜbergangsbestimmungDer Verwaltungskostenbeitrag nach § 4 in der vor dem Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Hochschulgebühren- und -entgeltgesetzes geltenden Fassung wird erstmals für das Wintersemester 2007/2008 und letztmalig für das Wintersemester 2009/2010 erhoben. Für die Beitragserhebung nach Satz 1 und die diesbezüglichen Verwaltungs-, Widerspruchs- und Klageverfahren gilt das Thüringer Hochschulgebühren- und -entgeltgesetz in der vor dem Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Hochschulgebühren- und -entgeltgesetzes geltenden Fassung.

§ 3

Haushaltsrechtliche Behandlung der Gebühren

§ 3 Haushaltsrechtliche Behandlung der GebührenDie aus den Gebühren nach den §§ 4, 6 und 10 den Hochschulen zufließenden Einnahmen stehen diesen in voller Höhe zusätzlich zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung, insbesondere um das Betreuungsverhältnis zwischen Studierenden und Lehrenden zu verbessern, zusätzliche Tutoren anzubieten und die Ausstattung der Bibliotheken sowie der Lehr- und Laborräume zu verbessern.

§ 4

Gebühren bei Regelstudienzeitüberschreitung

§ 4 Gebühren bei Regelstudienzeitüberschreitung(1) Die Hochschulen erheben von den Studierenden Gebühren in Höhe von 500 Euro für jedes Semester, mit dem die Regelstudienzeit eines Studiengangs, der zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, oder eines konsekutiven Studiengangs um mehr als vier Semester überschritten wird. (2) Die Regelstudienzeit bestimmt sich nach der jeweiligen Prüfungs- oder Approbationsordnung des gegenwärtig gewählten Studiengangs. Bei konsekutiven Studiengängen im Sinne des § 44 Abs. 3 Satz 1 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) wird die Gesamtregelstudienzeit des ersten absolvierten Studiengangs sowie des konsekutiven Masterstudiengangs zugrunde gelegt. Bei Zweitstudien werden abweichend von Satz 1 die Regelstudienzeiten des gegenwärtig gewählten Studiums und des mit Erfolg abgeschlossenen Erststudiums zusammengezählt, sofern 1. für die Erlangung des angestrebten Berufsabschlusses das Studium zweiter Studiengänge berufsrechtlich erforderlich ist oder 2. ein weit über dem Durchschnitt des Prüfungsjahrgangs liegender Abschluss des Erststudiums nachgewiesen wird. Als Zweitstudium im Sinne des Satzes 3 gilt ein zweites oder weiteres grundständiges Studium nach einem an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes abgeschlossenen Hochschulstudium. (3) Ein einmaliger Wechsel des Studiengangs bis zum Abschluss des zweiten Semesters bleibt bei der Erhebung von Gebühren nach Absatz 1 unberücksichtigt. Im Übrigen werden alle Studienzeiten an Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes angerechnet. Studienzeiten im Teilzeitstudium werden entsprechend angerechnet und auf volle Semester abgerundet. Im Rahmen der Regelstudienzeit gilt dies nur, soweit ihre Bemessung nicht bereits das Teilzeitstudium berücksichtigt. Beurlaubungssemester werden nicht angerechnet. (4) Die Gebührenpflicht nach Absatz 1 wird auf Antrag des Studierenden hinausgeschoben um Zeiten 1. der Pflege und Erziehung von Kindern im Sinne des § 25 Abs. 5 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680) in der jeweils geltenden Fassung, höchstens jedoch bis zum Erreichen der doppelten Regelstudienzeit und 2. der aktiven Mitarbeit in Hochschulgremien, soweit diese entsprechend § 46 Abs. 5 Satz 1 ThürHG nach der maßgeblichen Prüfungsordnung nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet werden, höchstens jedoch um zwei Semester. (5) Die Gebührenpflicht nach Absatz 1 besteht nicht für Zeiten einer Beurlaubung sowie für Zeiten, in denen der Studierende Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhält. Bei gleichzeitiger Immatrikulation in zwei oder mehreren Studiengängen ist die Gebühr nur einmal zu entrichten; zugrunde gelegt werden die Zeiten des Studiengangs mit der längsten Regelstudienzeit. (6) Die Gebühr kann auf Antrag im Einzelfall teilweise oder ganz erlassen werden, wenn ihre Einziehung zu einer unbilligen Härte führen würde. Eine unbillige Härte liegt in der Regel vor bei 1. studienzeitverlängernden Auswirkungen einer Behinderung oder chronischen oder schweren Erkrankung, 2. studienzeitverlängernden Folgen als Opfer einer Straftat oder 3. einer wirtschaftlichen Notlage in zeitlich unmittelbarer Nähe zum letzten Abschnitt der Abschlussprüfung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Gebührenerhebung aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls für den Studierenden eine unzumutbare Härte darstellen würde.

§ 5

Auskunftspflicht

§ 5 AuskunftspflichtBewerber um einen Studienplatz sowie Studierende sind verpflichtet, Erklärungen über die von ihnen abgeleisteten Hochschulsemester und Studienhalbjahre sowie zur Prüfung der Voraussetzungen nach § 4 abzugeben. Auf Verlangen der Hochschule sind hierfür geeignete Unterlagen vorzulegen. Erforderlichenfalls können die Hochschulen eine Versicherung an Eides Statt verlangen und abnehmen. Studierende, die diesen Pflichten in einer von der Hochschule gesetzten Frist nicht nachkommen, haben eine Gebühr nach § 4 Abs. 1 zu entrichten.

§ 6

Gebühren für postgraduale Studiengänge und in der Weiterbildung

§ 6 Gebühren für postgraduale Studiengänge und in der Weiterbildung(1) Die Hochschulen können für das Studium in postgradualen Studiengängen, die keine konsekutiven Studiengänge im Sinne des § 44 Abs. 3 Satz 1 ThürHG sind, Studiengebühren in Höhe von 500 Euro pro Semester erheben. Die Gebühr ist mit der Erstimmatrikulation in den Studiengang und mit jeder folgenden Rückmeldung fällig. (2) Die Hochschulen erheben für weiterbildende Studien (§ 51 ThürHG) Gebühren oder Entgelte. Wird das weiterbildende Studium in Kooperation gemeinsam mit einer Einrichtung der Weiterbildung außerhalb des Hochschulbereichs durchgeführt, hat die Hochschule durch die Kooperationsvereinbarung sicherzustellen, dass die kooperierende Einrichtung sich verpflichtet, der Hochschule für ihre Leistungen ein angemessenes Entgelt zu entrichten. Die Gebühr muss die durch das weiterbildende Studium oder die sonstigen Weiterbildungsveranstaltungen zusätzlich entstehenden Kosten decken.

§ 7

Prüfungs-, Bewerbungs- und Säumnisgebühren

§ 7 Prüfungs-, Bewerbungs- und Säumnisgebühren(1) Die Hochschulen können für die Abnahme von Einstufungsprüfungen nach § 48 Abs. 10 Satz 4 ThürHG, Externenprüfungen nach § 48 Abs. 11 ThürHG, Prüfungen nach den §§ 54 und 55 ThürHG sowie von Spracheingangsprüfungen Gebühren erheben. (2) Die Hochschulen können für die Durchführung von Eignungsprüfungen nach § 61 ThürHG sowie von Eignungsfeststellungsverfahren nach § 62 ThürHG, soweit ein Auswahlgespräch oder eine Leistungserhebung in schriftlicher oder künstlerischer Form durchgeführt wird, Gebühren von bis zu 50 Euro erheben. (3) Die Hochschulen können für Lehr- und andere Angebote, insbesondere in Sprachen- und EDV-Bereichen, die nicht Bestandteil einer Studien- und Prüfungsordnung sind, Gebühren oder Entgelte erheben. (4) Die Hochschulen können für eine verspätete Rückmeldung eine Säumnisgebühr in Höhe von bis zu 25 Euro erheben.

§ 8

Gasthörergebühr

§ 8 Gasthörergebühr(1) Von Gasthörern erheben die Hochschulen eine Gebühr von mindestens 25 Euro und höchstens 150 Euro pro Semester. (2) Die Hochschulen können die Gebührenhöhe nach Art, Anzahl und Stundenumfang der belegten Lehrveranstaltung staffeln. Die Gasthörergebühr ist mit Beginn des Semesters fällig.

§ 9

Frühstudierende

§ 9 FrühstudierendeFür Frühstudierende (§ 71 ThürHG) besteht die Gebührenpflicht nach den §§ 7 und 8 nicht.

Inhaltsverzeichnis ThürHGEG

Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt
Allgemeine Regelungen
§ 1Anwendungsbereich
§ 2 Gebührenfestsetzung
§ 3Haushaltsrechtliche Behandlung der Gebühren
Zweiter Abschnitt
Gebühren bei Regelstudienzeitüberschreitung
§ 4Gebühren bei Regelstudienzeitüberschreitung
§ 5Auskunftspflicht
Dritter Abschnitt
Sonstige Gebühren und Entgelte
§ 6Gebühren oder Entgelte in der Weiterbildung
§ 7 Prüfungs-, Bewerbungs- und Säumnisgebühren
§ 8Gasthörergebühr
§ 9Frühstudierende
§ 10Gebühren für ein Seniorenstudium
§ 11Studienmaterialien
§ 12Gebühren für die Benutzung von Hochschuleinrichtungen
§ 13Gebühren und Auslagen für sonstige öffentliche Leistungen
Vierter Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 14Gleichstellungsbestimmung
§ 15Ausführungsbestimmung
§ 16Anpassungspflicht
§ 17Zeitraum der Beitragserhebung und Übergangsbestimmung
§ 17

Zeitraum der Beitragserhebung und Übergangsbestimmung

§ 17 Zeitraum der Beitragserhebung und ÜbergangsbestimmungDer Verwaltungskostenbeitrag nach § 4 in der vor dem Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Hochschulgebühren- und -entgeltgesetzes geltenden Fassung wird erstmals für das Wintersemester 2007/2008 und letztmalig für das Wintersemester 2009/2010 erhoben. Für die Beitragserhebung nach Satz 1 und die diesbezüglichen Verwaltungs-, Widerspruchs- und Klageverfahren gilt das Thüringer Hochschulgebühren- und -entgeltgesetz in der vor dem Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Hochschulgebühren- und -entgeltgesetzes geltenden Fassung. Für die Gebührenerhebung für postgraduale Studiengänge findet § 6 Abs. 1 in der vor dem Inkrafttreten des Thüringer Gesetzes zur Verbesserung der Perspektiven des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften*) geltenden Fassung zwei Jahre ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Änderungsgesetzes weiter Anwendung.

§ 6

Gebühren oder Entgelte in der Weiterbildung

§ 6 Gebühren oder Entgelte in der WeiterbildungDie Hochschulen erheben für ein weiterbildendes Studium (§ 51 ThürHG) und für entsprechend den Voraussetzungen des § 51 Abs. 4 oder 6 in Verbindung mit § 44 Abs. 3 Satz 3 bis 5 ThürHG eingerichtete Weiterbildungsstudiengänge Gebühren oder Entgelte. Wird das weiterbildende Studium oder der Weiterbildungsstudiengang in Kooperation gemeinsam mit einer Einrichtung der Weiterbildung außerhalb des Hochschulbereichs durchgeführt, hat die Hochschule durch eine Kooperationsvereinbarung sicherzustellen, dass die kooperierende Einrichtung sich verpflichtet, der Hochschule für ihre Leistungen ein angemessenes Entgelt zu entrichten. Die Gebühr oder das Entgelt muss die durch das weiterbildende Studium, den Weiterbildungsstudiengang oder die sonstigen Weiterbildungsveranstaltungen zusätzlich entstehenden Kosten decken.

Inhaltsverzeichnis ThürHGEG

Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt
Allgemeine Regelungen
§ 1Anwendungsbereich
§ 2 Festsetzung von Gebühren, Auslagen und Entgelten
§ 3 Haushaltsrechtliche Behandlung der Gebühren
Zweiter Abschnitt
Gebühren bei Regelstudienzeitüberschreitung
§ 4Gebühren bei Regelstudienzeitüberschreitung
§ 5Auskunftspflicht
Dritter Abschnitt
Sonstige Gebühren und Entgelte
§ 6Gebühren oder Entgelte in der Weiterbildung und am Studienkolleg
§ 7Prüfungs-, Bewerbungs- und Säumnisgebühren
§ 8Gasthörergebühr
§ 9Frühstudierende
§ 10Gebühren für ein Seniorenstudium
§ 11Studienmaterialien
§ 12Gebühren und Auslagen für die Benutzung von Hochschuleinrichtungen
§ 13Gebühren und Auslagen für sonstige öffentliche Leistungen
Vierter Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 14Gleichstellungsbestimmung
§ 15Ausführungsbestimmung
§ 16Anpassungspflicht
§ 17Zeitraum der Beitragserhebung und Übergangsbestimmung
§ 10

Gebühren für ein Seniorenstudium

§ 10 Gebühren für ein Seniorenstudium(1) Von Studierenden, die in einen grundständigen oder konsekutiven Studiengang immatrikuliert sind und nicht der Gebührenpflicht nach § 4 unterliegen und die das 60. Lebensjahr vollendet haben, erheben die Hochschulen eine Gebühr von mindestens 125 Euro und höchstens 500 Euro pro Semester. Studierenden, die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erhalten, wird auf Antrag die Gebühr nach Satz 1 erlassen. (2) Die Hochschulen können die Gebührenhöhe in Abhängigkeit von den Studienplatzkosten des jeweils gewählten Studiengangs staffeln. Die Gebühr ist mit Beginn des Semesters fällig.

§ 12

Gebühren und Auslagen für die Benutzung von Hochschuleinrichtungen

§ 12 Gebühren und Auslagen für die Benutzung von Hochschuleinrichtungen(1) Die Gebühren und Auslagen, die für die Benutzung von Hochschuleinrichtungen erhoben werden, sind in der jeweiligen Benutzungsordnung festzulegen; § 2 ist zu beachten. (2) Das Ministerium kann zur Vereinheitlichung Rahmenvorgaben für die Festlegung von Gebühren und Auslagen nach Absatz 1 erlassen.

§ 13

Gebühren und Auslagen für sonstige öffentliche Leistungen

§ 13 Gebühren und Auslagen für sonstige öffentliche LeistungenFür sonstige öffentliche Leistungen, die im Zusammenhang mit dem Studienbetrieb erbracht werden und die nicht durch die Gebührentatbestände der §§ 4 und 6 bis 8 sowie 10 bis 12 erfasst sind, sollen die Hochschulen Gebühren und Auslagen erheben. Hierzu zählen insbesondere Verwaltungsdienstleistungen wie die Ausstellung von Ausweisen und Bescheinigungen mit Ausnahme der Leistungsbescheinigung nach § 51 Abs. 4 ThürHG.

§ 2

Festsetzung von Gebühren, Auslagen und Entgelten

§ 2 Festsetzung von Gebühren, Auslagen und Entgelten(1) Die Hochschulen setzen für die öffentlichen Leistungen, die sie erbringen, Gebühren, Auslagen und Entgelte nach Maßgabe dieses Gesetzes fest. (2) Die Hochschulen erlassen auf der Grundlage dieses Gesetzes Ordnungen zur näheren Ausgestaltung der Erhebung von Gebühren, Auslagen und Entgelten, die der Genehmigung des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums bedürfen. (3) In den Ordnungen nach Absatz 2 sind insbesondere die Höhe der Gebühren, Auslagen und Entgelte zu regeln; in begründeten Ausnahmefällen ist eine Regelung der Grundsätze der Bemessung ausreichend.

§ 3

Haushaltsrechtliche Behandlung der Gebühren

§ 3 Haushaltsrechtliche Behandlung der Gebühren(1) Die aus den Gebühren nach den §§ 4, 6 und 10 den Hochschulen zufließenden Einnahmen stehen diesen in voller Höhe zusätzlich zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung. (2) Die Einnahmen aus den Gebühren nach den §§ 4 und 10 sind insbesondere dafür zu verwenden, das Betreuungsverhältnis zwischen Studierenden und Lehrenden zu verbessern, zusätzliche Tutorien anzubieten und die Ausstattung der Bibliotheken sowie der Lehr- und Laborräume zu verbessern. Die Entscheidung über die Verwendung der Einnahmen nach Satz 1 trifft das Präsidium im Einvernehmen mit einem Gremium, in dem die Studierenden über die Mehrheit der Stimmen verfügen; Näheres regeln die Hochschulen durch Satzung.

§ 4

Gebühren bei Regelstudienzeitüberschreitung

§ 4 Gebühren bei Regelstudienzeitüberschreitung(1) Die Hochschulen erheben von den Studierenden Gebühren in Höhe von 500 Euro für jedes Semester, mit dem die Regelstudienzeit eines Studiengangs, der zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, oder eines Bachelor- und konsekutiven Masterstudiengangs um mehr als vier Semester überschritten wird. (2) Die Regelstudienzeit bestimmt sich nach der jeweiligen Prüfungs- oder Approbationsordnung des gegenwärtig gewählten Studiengangs. Bei konsekutiven Studiengängen im Sinne des § 50 Abs. 3 Satz 1 ThürHG wird die Gesamtregelstudienzeit des ersten absolvierten Studiengangs sowie des konsekutiven Masterstudiengangs zugrunde gelegt. Bei Zweitstudien werden abweichend von Satz 1 die Regelstudienzeiten des gegenwärtig gewählten Studiums und des mit Erfolg abgeschlossenen Erststudiums zusammengezählt, sofern 1. für die Erlangung des angestrebten Berufsabschlusses das Studium zweiter Studiengänge berufsrechtlich erforderlich ist oder 2. ein weit über dem Durchschnitt des Prüfungsjahrgangs liegender Abschluss des Erststudiums nachgewiesen wird. Als Zweitstudium im Sinne des Satzes 3 gilt ein zweites oder weiteres grundständiges Studium nach einem an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes abgeschlossenen Hochschulstudium. (3) Für die Erhebung von Gebühren nach Absatz 1 werden alle Studienzeiten an Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes angerechnet; ein einmaliger Wechsel des Studiengangs bis zum Abschluss des zweiten Semesters sowie Beurlaubungssemester bleiben unberücksichtigt. Studienzeiten im Teilzeitstudium werden entsprechend angerechnet und auf volle Semester abgerundet. Im Rahmen der Regelstudienzeit gilt dies nur, soweit ihre Bemessung nicht bereits das Teilzeitstudium berücksichtigt. (4) Die Gebührenpflicht nach Absatz 1 wird auf Antrag des Studierenden hinausgeschoben um Zeiten 1. der tatsächlichen Betreuung eines Kindes im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der Fassung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33) in der jeweils geltenden Fassung bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, höchstens jedoch bis zum Erreichen der doppelten Regelstudienzeit, 2. der Pflege eines nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874 -896-) in der jeweils geltenden Fassung, soweit dessen Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 PflegeZG nachgewiesen wird, höchstens jedoch bis zum Erreichen der doppelten Regelstudienzeit und3. der aktiven Mitarbeit in Hochschulgremien, soweit diese entsprechend § 52 Abs. 5 Satz 1 ThürHG nach den maßgeblichen Bestimmungen in den Hochschulsatzungen nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet werden, höchstens jedoch um zwei Semester. (5) Die Gebührenpflicht nach Absatz 1 besteht nicht für Zeiten einer Beurlaubung sowie für Zeiten, in denen der Studierende Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhält. Bei gleichzeitiger Immatrikulation in zwei oder mehreren Studiengängen ist die Gebühr nur einmal zu entrichten; zugrunde gelegt werden die Zeiten des Studiengangs mit der längsten Regelstudienzeit. (6) Die Gebühr soll auf Antrag im Einzelfall teilweise oder ganz erlassen werden, wenn ihre Einziehung zu einer unbilligen Härte führen würde. Eine unbillige Härte liegt in der Regel vor bei 1. studienzeitverlängernden Auswirkungen einer Behinderung oder chronischen oder schweren Erkrankung, 2. studienzeitverlängernden Folgen als Opfer einer Straftat oder 3. einer wirtschaftlichen Notlage in zeitlich unmittelbarer Nähe zum letzten Abschnitt der Abschlussprüfung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Gebührenerhebung aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls für den Studierenden eine unzumutbare Härte darstellen würde.

§ 6

Gebühren oder Entgelte in der Weiterbildung und am Studienkolleg

§ 6 Gebühren oder Entgelte in der Weiterbildung und am Studienkolleg(1) Die Hochschulen erheben für Weiterbildungsangebote nach § 57 Abs. 1 ThürHG Gebühren oder Entgelte. Wird das Weiterbildungsangebot in Kooperation gemeinsam mit einer Einrichtung der Weiterbildung außerhalb des Hochschulbereichs durchgeführt, hat die Hochschule durch eine Kooperationsvereinbarung sicherzustellen, dass die kooperierende Einrichtung sich verpflichtet, der Hochschule für ihre Leistungen ein angemessenes Entgelt zu entrichten. Die Gebühr oder das Entgelt muss die durch das Weiterbildungsangebot entstehenden Gesamtkosten decken; Ausnahmen können in der Ziel- und Leistungsvereinbarung mit dem Ministerium nach § 13 Abs. 1 ThürHG geregelt werden. (2) Sofern das Studienkolleg nach § 128 Abs. 3 ThürHG mit einer Bildungseinrichtung außerhalb des Hochschulbereichs gemeinsam mit Hochschulen nach § 1 Abs. 2 ThürHG oder nach § 122 ThürHG staatlich anerkannten Hochschulen in privatrechtlicher Form zusammenarbeitet, ist in der Kooperationsvereinbarung sicherzustellen, dass die kooperierenden Einrichtungen sich verpflichten, dem Studienkolleg für seine Leistungen ein angemessenes, mindestens die dem Studienkolleg zusätzlich entstehenden Kosten deckendes Entgelt zu entrichten.

§ 7

Prüfungs-, Bewerbungs- und Säumnisgebühren

§ 7 Prüfungs-, Bewerbungs- und Säumnisgebühren(1) Die Hochschulen können für die Abnahme von Einstufungsprüfungen nach § 54 Abs. 10 Satz 3 ThürHG, Prüfungen nach den §§ 61 und 62 ThürHG sowie § 67 Abs. 5 ThürHG, Feststellungsprüfungen für Externe am Staatlichen Studienkolleg nach § 13 der Thüringer Verordnung zu Lehrinhalten, Anforderungen und Verfahren der Feststellungsprüfung am Studienkolleg nach § 92 Abs. 2 des Thüringer Hochschulgesetzes vom 3. Januar 1996 (GVBI. S. 5) in der jeweils gelten Fassung sowie von Spracheingangsprüfungen Gebühren erheben. (2) Die Hochschulen können für die Durchführung von Eignungsprüfungen nach § 68 Abs. 1 ThürHG, von Eignungsfeststellungsverfahren nach § 69 ThürHG, soweit ein Auswahlgespräch oder eine Leistungserhebung in schriftlicher oder künstlerischer Form durchgeführt wird, von Eingangsprüfungen nach § 70 Abs. 2 ThürHG, von Eignungsprüfungen nach § 70 Abs. 3 ThürHG sowie von Studierfähigkeitstests Gebühren von bis zu 100 Euro erheben. (3) Die Hochschulen können für Lehr- und andere Angebote, insbesondere in Sprachen- und EDV-Bereichen, die nicht Bestandteil einer Studien- und Prüfungsordnung sind, Gebühren oder Entgelte erheben. (4) Die Hochschulen können für eine verspätete Rückmeldung eine Säumnisgebühr in Höhe von bis zu 25 Euro erheben.

§ 8

Gasthörergebühr

§ 8 Gasthörergebühr(1) Von Gasthörern erheben die Hochschulen eine Gebühr von mindestens 25 Euro und höchstens 150 Euro pro Semester. Gasthörern, die Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II nach dem Dritten Kapitel des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erhalten, wird auf Antrag die Gebühr nach Satz 1 erlassen. (2) Die Hochschulen können die Gebührenhöhe nach Art, Anzahl und Stundenumfang der belegten Lehrveranstaltung staffeln. Die Gasthörergebühr ist mit Beginn des Semesters fällig.

§ 4

Gebühren bei Regelstudienzeitüberschreitung

§ 4 Gebühren bei Regelstudienzeitüberschreitung(1) Die Hochschulen erheben von den Studierenden Gebühren in Höhe von 500 Euro für jedes Semester, mit dem die Regelstudienzeit eines Studiengangs, der zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, oder eines Bachelor- und konsekutiven Masterstudiengangs um mehr als vier Semester überschritten wird. (2) Die Regelstudienzeit bestimmt sich nach der jeweiligen Prüfungs- oder Approbationsordnung des gegenwärtig gewählten Studiengangs. Bei konsekutiven Studiengängen im Sinne des § 50 Abs. 3 Satz 1 ThürHG wird die Gesamtregelstudienzeit des ersten absolvierten Studiengangs sowie des konsekutiven Masterstudiengangs zugrunde gelegt. Bei Zweitstudien werden abweichend von Satz 1 die Regelstudienzeiten des gegenwärtig gewählten Studiums und des mit Erfolg abgeschlossenen Erststudiums zusammengezählt, sofern 1. für die Erlangung des angestrebten Berufsabschlusses das Studium zweiter Studiengänge berufsrechtlich erforderlich ist oder 2. ein weit über dem Durchschnitt des Prüfungsjahrgangs liegender Abschluss des Erststudiums nachgewiesen wird. Als Zweitstudium im Sinne des Satzes 3 gilt ein zweites oder weiteres grundständiges Studium nach einem an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes abgeschlossenen Hochschulstudium. (3) Für die Erhebung von Gebühren nach Absatz 1 werden alle Studienzeiten an Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes angerechnet; ein einmaliger Wechsel des Studiengangs bis zum Abschluss des zweiten Semesters sowie Beurlaubungssemester bleiben unberücksichtigt. Studienzeiten im Teilzeitstudium werden entsprechend angerechnet und auf volle Semester abgerundet. Im Rahmen der Regelstudienzeit gilt dies nur, soweit ihre Bemessung nicht bereits das Teilzeitstudium berücksichtigt. (4) Die Gebührenpflicht nach Absatz 1 wird auf Antrag des Studierenden hinausgeschoben um Zeiten 1. der tatsächlichen Betreuung eines Kindes im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der Fassung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33)1) in der jeweils geltenden Fassung bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, höchstens jedoch bis zum Erreichen der doppelten Regelstudienzeit, 2. der Pflege eines nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874 -896-) in der jeweils geltenden Fassung, soweit dessen Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 PflegeZG nachgewiesen wird, höchstens jedoch bis zum Erreichen der doppelten Regelstudienzeit und3. der aktiven Mitarbeit in Hochschulgremien, soweit diese entsprechend § 52 Abs. 5 Satz 1 ThürHG nach den maßgeblichen Bestimmungen in den Hochschulsatzungen nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet werden, höchstens jedoch um zwei Semester. (5) Die Gebührenpflicht nach Absatz 1 besteht nicht für Zeiten einer Beurlaubung sowie für Zeiten, in denen der Studierende Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhält. Bei gleichzeitiger Immatrikulation in zwei oder mehreren Studiengängen ist die Gebühr nur einmal zu entrichten; zugrunde gelegt werden die Zeiten des Studiengangs mit der längsten Regelstudienzeit. (6) Die Gebühr soll auf Antrag im Einzelfall teilweise oder ganz erlassen werden, wenn ihre Einziehung zu einer unbilligen Härte führen würde. Eine unbillige Härte liegt in der Regel vor bei 1. studienzeitverlängernden Auswirkungen einer Behinderung oder chronischen oder schweren Erkrankung, 2. studienzeitverlängernden Folgen als Opfer einer Straftat oder 3. einer wirtschaftlichen Notlage in zeitlich unmittelbarer Nähe zum letzten Abschnitt der Abschlussprüfung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Gebührenerhebung aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls für den Studierenden eine unzumutbare Härte darstellen würde.

§ 5

Auskunftspflicht

§ 5 AuskunftspflichtBewerber um einen Studienplatz sowie Studierende sind verpflichtet, Erklärungen über die von ihnen abgeleisteten Hochschulsemester und Studienhalbjahre sowie zur Prüfung der Voraussetzungen nach § 4 abzugeben. Auf Verlangen der Hochschule sind hierfür geeignete Unterlagen vorzulegen. Die Hochschulen sind berechtigt, die in diesem Zusammenhang für diese Zwecke erhobenen Daten zu verarbeiten. Erforderlichenfalls können die Hochschulen eine Versicherung an Eides Statt verlangen und abnehmen. Studierende, die diesen Pflichten in einer von der Hochschule gesetzten Frist nicht nachkommen, haben eine Gebühr nach § 4 Abs. 1 zu entrichten.

§ 7

Prüfungs-, Bewerbungs- und Säumnisgebühren

§ 7 Prüfungs-, Bewerbungs- und Säumnisgebühren(1) Die Hochschulen können für die Abnahme von Einstufungsprüfungen nach § 54 Abs. 10 Satz 3 ThürHG, Prüfungen nach den §§ 61 und 62 ThürHG sowie § 67 Abs. 5 ThürHG, Feststellungsprüfungen für Externe am Staatlichen Studienkolleg nach § 13 der Thüringer Verordnung zu Lehrinhalten, Anforderungen und Verfahren der Feststellungsprüfung am Studienkolleg nach § 92 Abs. 2 des Thüringer Hochschulgesetzes vom 3. Januar 1996 (GVBI. S. 5) in der jeweils gelten Fassung sowie von Spracheingangsprüfungen Gebühren erheben.(2) Die Hochschulen können für die Durchführung von Eignungsprüfungen nach § 68 Abs. 1 ThürHG, von Eignungsfeststellungsverfahren nach § 69 ThürHG, soweit ein Auswahlgespräch oder eine Leistungserhebung in schriftlicher oder künstlerischer Form durchgeführt wird, von Eingangsprüfungen nach § 70 Abs. 2 ThürHG, von Eignungsprüfungen nach § 70 Abs. 3 ThürHG sowie von im Rahmen der Hochschulzulassung erforderlichen Studieneignungstests, Auswahlgesprächen und anderen mündlichen Verfahren Gebühren von bis zu 100 Euro erheben.(3) Die Hochschulen können für Lehr- und andere Angebote, insbesondere in Sprachen- und EDV-Bereichen, die nicht Bestandteil einer Studien- und Prüfungsordnung sind, Gebühren oder Entgelte erheben.(4) Die Hochschulen können für eine verspätete Rückmeldung eine Säumnisgebühr in Höhe von bis zu 25 Euro erheben.

§ 4

Gebühren bei Regelstudienzeitüberschreitung

§ 4 Gebühren bei Regelstudienzeitüberschreitung(1) Die Hochschulen erheben von den Studierenden Gebühren in Höhe von 500 Euro für jedes Semester, mit dem die Regelstudienzeit eines Studiengangs, der zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, oder eines Bachelor- und konsekutiven Masterstudiengangs um mehr als vier Semester überschritten wird.(2) Die Regelstudienzeit bestimmt sich nach der jeweiligen Prüfungs- oder Approbationsordnung des gegenwärtig gewählten Studiengangs. Bei konsekutiven Studiengängen im Sinne des § 50 Abs. 3 Satz 1 ThürHG wird die Gesamtregelstudienzeit des ersten absolvierten Studiengangs sowie des konsekutiven Masterstudiengangs zugrunde gelegt. Bei Zweitstudien werden abweichend von Satz 1 die Regelstudienzeiten des gegenwärtig gewählten Studiums und des mit Erfolg abgeschlossenen Erststudiums zusammengezählt, sofern1. für die Erlangung des angestrebten Berufsabschlusses das Studium zweiter Studiengänge berufsrechtlich erforderlich ist oder 2. ein weit über dem Durchschnitt des Prüfungsjahrgangs liegender Abschluss des Erststudiums nachgewiesen wird.Als Zweitstudium im Sinne des Satzes 3 gilt ein zweites oder weiteres grundständiges Studium nach einem an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes abgeschlossenen Hochschulstudium.(3) Für die Erhebung von Gebühren nach Absatz 1 werden alle Studienzeiten an Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes angerechnet; ein einmaliger Wechsel des Studiengangs bis zum Abschluss des zweiten Semesters sowie Beurlaubungssemester bleiben unberücksichtigt. Studienzeiten im Teilzeitstudium werden entsprechend angerechnet und auf volle Semester abgerundet. Im Rahmen der Regelstudienzeit gilt dies nur, soweit ihre Bemessung nicht bereits das Teilzeitstudium berücksichtigt.(4) Die Gebührenpflicht nach Absatz 1 wird auf Antrag des Studierenden hinausgeschoben, um1. Zeiten der tatsächlichen Betreuung eines Kindes im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der Fassung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33) in der jeweils geltenden Fassung bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, höchstens jedoch bis zum Erreichen der doppelten Regelstudienzeit,2. Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874 -896-) in der jeweils geltenden Fassung, soweit dessen Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 PflegeZG nachgewiesen wird, höchstens jedoch bis zum Erreichen der doppelten Regelstudienzeit, oder3. besondere Studienzeiten, soweit diese entsprechend § 52 Abs. 5 Satz 1 ThürHG nach den maßgeblichen Bestimmungen in den Hochschulsatzungen nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet werden, höchstens jedoch um zwei Semester.(5) Die Gebührenpflicht nach Absatz 1 besteht nicht für Zeiten einer Beurlaubung sowie für Zeiten, in denen der Studierende Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhält. Bei gleichzeitiger Immatrikulation in zwei oder mehreren Studiengängen ist die Gebühr nur einmal zu entrichten; zugrunde gelegt werden die Zeiten des Studiengangs mit der längsten Regelstudienzeit.(6) Die Gebühr soll auf Antrag im Einzelfall teilweise oder ganz erlassen werden, wenn ihre Einziehung zu einer unbilligen Härte führen würde. Eine unbillige Härte liegt in der Regel vor bei1. studienzeitverlängernden Auswirkungen einer Behinderung oder chronischen oder schweren Erkrankung, 2. studienzeitverlängernden Folgen als Opfer einer Straftat oder 3. einer wirtschaftlichen Notlage in zeitlich unmittelbarer Nähe zum letzten Abschnitt der Abschlussprüfung.Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Gebührenerhebung aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls für den Studierenden eine unzumutbare Härte darstellen würde.

Erster Abschnitt - Allgemeine Regelungen

Erster Abschnitt
Allgemeine Regelungen

Zweiter Abschnitt - Verwaltungskostenbeitrag

Zweiter Abschnitt
Verwaltungskostenbeitrag

Dritter Abschnitt - Gebühren bei Regelstudienzeitüberschreitung

Dritter Abschnitt
Gebühren bei Regelstudienzeitüberschreitung

Vierter Abschnitt - Sonstige Gebühren und Entgelte

Vierter Abschnitt
Sonstige Gebühren und Entgelte

Fünfter Abschnitt - Schlussbestimmungen

Fünfter Abschnitt
Schlussbestimmungen

Inhaltsverzeichnis ThürHGEG

Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt
Allgemeine Regelungen
§ 1Anwendungsbereich
§ 2 Gebührenfestsetzung
§ 3Haushaltsrechtliche Behandlung der Gebühren
Zweiter Abschnitt
Verwaltungskostenbeitrag
§ 4Verwaltungskostenbeitrag
Dritter Abschnitt
Gebühren bei Regelstudienzeitüberschreitung
§ 5Gebühren bei Regelstudienzeitüberschreitung
§ 6Auskunftspflicht
Vierter Abschnitt
Sonstige Gebühren und Entgelte
§ 7Gebühren für postgraduale Studiengänge und in der Weiterbildung
§ 8Prüfungs- und Bewerbungsgebühren
§ 9Gasthörergebühr
§ 10Frühstudierende
§ 11Gebühren für ein Seniorenstudium
§ 12Studienmaterialien
§ 13Gebühren für die Benutzung von Hochschuleinrichtungen
§ 14Gebühren und Auslagen für sonstige öffentliche Leistungen
Fünfter Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 15Gleichstellungsbestimmung
§ 16Ausführungsbestimmung
§ 17Anpassungspflicht
§ 18Beginn der Beitragserhebung
§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich(1) Die Hochschulen des Landes nach § 1 Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) erheben Gebühren, Verwaltungskostenbeiträge, Auslagen und Entgelte nach diesem Gesetz. (2) Für die Erhebung der Gebühren, Verwaltungskostenbeiträge und Auslagen der Hochschulen finden die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungskostengesetzes vom 23. September 2005 (GVBl. S. 325) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen enthält.

§ 10

Frühstudierende

§ 10 FrühstudierendeFür Frühstudierende (§ 71 ThürHG) besteht die Gebührenpflicht nach den §§ 4, 8 und 9 nicht.

§ 11

Gebühren für ein Seniorenstudium

§ 11 Gebühren für ein Seniorenstudium(1) Von Studierenden, die in einen grundständigen oder konsekutiven Studiengang immatrikuliert sind und nicht der Gebührenpflicht nach § 5 unterliegen und die das 60. Lebensjahr vollendet haben, erheben die Hochschulen eine Gebühr von mindestens 125 Euro und höchstens 500 Euro pro Semester. (2) Die Hochschulen können die Gebührenhöhe in Abhängigkeit von den Studienplatzkosten des jeweils gewählten Studiengangs staffeln. Die Gebühr ist mit Beginn des Semesters fällig.

§ 12

Studienmaterialien

§ 12 Studienmaterialien(1) Die Hochschulen sind nicht verpflichtet, alle nach den jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen erforderlichen sachlichen Ausbildungsmittel (Lernhilfen) unentgeltlich zur Verfügung zu stellen; für Exkursionen gilt dies entsprechend. Etwaige Entgelte werden privatrechtlich erhoben. (2) Die Hochschulen können für den Bezug von Fernstudienmaterialien und multimedial aufbereiteten und telematisch bereitgestellten Studienmaterialien Gebühren erheben.

§ 13

Gebühren für die Benutzung von Hochschuleinrichtungen

§ 13 Gebühren für die Benutzung von Hochschuleinrichtungen(1) Die Gebühren, die für die Benutzung von Hochschuleinrichtungen erhoben werden, sind in der jeweiligen Benutzungsordnung festzulegen. (2) Abweichend von Absatz 1 legt das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium zur Vereinheitlichung der Gebührensätze durch Rechtsverordnung die Gebühren für die Benutzung der Hochschulbibliotheken fest.

§ 14

Gebühren und Auslagen für sonstige öffentliche Leistungen

§ 14 Gebühren und Auslagen für sonstige öffentliche LeistungenFür sonstige öffentliche Leistungen, die im Zusammenhang mit dem Studienbetrieb erbracht werden und die nicht durch die Gebührentatbestände der §§ 4, 5 und 7 bis 9 sowie 11 bis 13 erfasst sind, sollen die Hochschulen Gebühren und Auslagen erheben. Hierzu zählen insbesondere Verwaltungsdienstleistungen wie die Ausstellung von Ausweisen und Bescheinigungen.

§ 15

Gleichstellungsbestimmung

§ 15 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 16

Ausführungsbestimmung

§ 16 AusführungsbestimmungDas für das Hochschulwesen zuständige Ministerium erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

§ 17

Anpassungspflicht

§ 17 Anpassungspflicht(1) Die Hochschulen sind verpflichtet, die nach Maßgabe dieses Gesetzes zu erlassenden Satzungen unverzüglich zu erlassen oder diesem Gesetz anzupassen. (2) Die Gebühren, Auslagen und Entgelte sind entsprechend anzupassen, wenn das Studienjahr in Trimester eingeteilt ist.

§ 18

Beginn der Beitragserhebung

§ 18 Beginn der BeitragserhebungDer Verwaltungskostenbeitrag nach § 4 und Gebühren für Seniorenstudien nach § 11 Abs. 1 werden erstmals für das Wintersemester 2007/08 erhoben.

§ 2

Gebührenfestsetzung

§ 2 Gebührenfestsetzung(1) Die Hochschulen setzen für die öffentlichen Leistungen, die sie erbringen, Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieses Gesetzes fest. (2) Die Hochschulen erlassen auf der Grundlage dieses Gesetzes Ordnungen zur näheren Ausgestaltung der Gebührenerhebung, die der Genehmigung des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums bedürfen.

§ 3

Haushaltsrechtliche Behandlung der Gebühren

§ 3 Haushaltsrechtliche Behandlung der GebührenDie aus den Gebühren nach den §§ 5, 7 und 11 den Hochschulen zufließenden Einnahmen stehen diesen in voller Höhe zusätzlich zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung, insbesondere um das Betreuungsverhältnis zwischen Studierenden und Lehrenden zu verbessern, zusätzliche Tutoren anzubieten und die Ausstattung der Bibliotheken sowie der Lehr- und Laborräume zu verbessern. Von den Einnahmen nach § 4 erhalten die Hochschulen zur Erfüllung ihrer Aufgaben einen Anteil von 50 vom Hundert.

§ 4

Verwaltungskostenbeitrag

§ 4 Verwaltungskostenbeitrag(1) Die Hochschulen erheben für die Verwaltungsleistungen, die sie für die Studierenden außerhalb der fachlichen Betreuung erbringen, einen Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 50 Euro für jedes Semester oder 33 Euro für jedes Trimester. Zu den Verwaltungsleistungen zählen insbesondere Leistungen in Zusammenhang mit der Immatrikulation, Beurlaubung, Rückmeldung, Exmatrikulation, Hochschulzulassung, Leistungen bei der allgemeinen Studienberatung, Leistungen der Auslandsämter sowie Leistungen bei der Vermittlung von Praktika und der Förderung des Übergangs in das Berufsleben. (2) Der Verwaltungskostenbeitrag ist mit dem Erstimmatrikulationsantrag an einer Hochschule und mit jeder folgenden Rückmeldung an dieser Hochschule fällig, ohne dass es eines Beitragsbescheids bedarf. (3) Ausländische Studierende, die im Rahmen von zwischenstaatlichen oder übernationalen Abkommen oder von Hochschulvereinbarungen, die Gebührenfreiheit garantieren, oder im Rahmen von Förderprogrammen, die überwiegend aus öffentlichen Mitteln des Bundes oder der Länder finanziert werden, immatrikuliert sind, sind von der Beitragspflicht ausgenommen. (4) Ist in einer Studien- und Prüfungsordnung bestimmt, dass das Studium durch gleichzeitige Immatrikulation an mehreren Hochschulen erfolgen kann oder muss, so ist der Verwaltungskostenbeitrag nur an der Hochschule zu entrichten, an der sich der Studierende als Haupthörer immatrikuliert hat. (5) Die Hochschulen können auf Antrag den Verwaltungskostenbeitrag im Einzelfall ganz oder teilweise erlassen, wenn der Studierende binnen eines Monats nach Semesterbeginn in einem zulassungsbeschränkten Studiengang an einer anderen Hochschule zugelassen und immatrikuliert wird. (6) Die Hochschulen können zusätzlich zu dem Verwaltungskostenbeitrag für eine verspätet beantragte Rückmeldung eine Gebühr in Höhe von bis zu 25 Euro erheben.

§ 6

Auskunftspflicht

§ 6 AuskunftspflichtBewerber um einen Studienplatz sowie Studierende sind verpflichtet, Erklärungen über die von ihnen abgeleisteten Hochschulsemester und Studienhalbjahre sowie zur Prüfung der Voraussetzungen nach § 5 abzugeben. Auf Verlangen der Hochschule sind hierfür geeignete Unterlagen vorzulegen. Erforderlichenfalls können die Hochschulen eine Versicherung an Eides Statt verlangen und abnehmen. Studierende, die diesen Pflichten in einer von der Hochschule gesetzten Frist nicht nachkommen, haben eine Gebühr nach § 5 Abs. 1 zu entrichten.

§ 7

Gebühren für postgraduale Studiengänge und in der Weiterbildung

§ 7 Gebühren für postgraduale Studiengänge und in der Weiterbildung(1) Die Hochschulen können für das Studium in postgradualen Studiengängen, die keine konsekutiven Studiengänge im Sinne des § 44 Abs. 3 Satz 1 ThürHG sind, Studiengebühren in Höhe von 500 Euro pro Semester erheben. Die Gebühr ist mit der Erstimmatrikulation in den Studiengang und mit jeder folgenden Rückmeldung fällig. (2) Die Hochschulen erheben für weiterbildende Studien (§ 51 ThürHG) Gebühren oder Entgelte. Wird das weiterbildende Studium in Kooperation gemeinsam mit einer Einrichtung der Weiterbildung außerhalb des Hochschulbereichs durchgeführt, hat die Hochschule durch die Kooperationsvereinbarung sicherzustellen, dass die kooperierende Einrichtung sich verpflichtet, der Hochschule für ihre Leistungen ein angemessenes Entgelt zu entrichten. Die Gebühr muss die durch das weiterbildende Studium oder die sonstigen Weiterbildungsveranstaltungen zusätzlich entstehenden Kosten decken.

§ 9

Gasthörergebühr

§ 9 Gasthörergebühr(1) Von Gasthörern erheben die Hochschulen eine Gebühr von mindestens 25 Euro und höchstens 150 Euro pro Semester. (2) Die Hochschulen können die Gebührenhöhe nach Art, Anzahl und Stundenumfang der belegten Lehrveranstaltung staffeln. Die Gasthörergebühr ist mit Beginn des Semesters fällig.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.