Thüringen

Verordnung über zusätzliche Zulassungsvoraussetzungen nach § 67 Abs. 4 des Thüringer Hochschulgesetzes Vom 13. Dezember 2021

Ausfertigungsdatum:
13.12.2021
Fundstelle:
GVBl. 2021, 613
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel HSchulG§67Abs4V

Aufgrund des § 67 Abs. 4 des Thüringer Hochschulgesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. März 2021 (GVBl. S. 115), verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft hinsichtlich des § 1 im Benehmen mit der Fachhochschule Erfurt und hinsichtlich des § 2 im Benehmen mit der Fachhochschule Jena:

§ 1

§ 1An der Fachhochschule Erfurt ist neben den allgemeinen und den in der Studienordnung genannten Zulassungsvoraussetzungen für den berufsbegleitenden Studiengang Leiten und Führen in der Kindheitspädagogik mit dem Abschluss Bachelor of Arts eine abgeschlossene Berufsausbildung als1. staatlich anerkannte Erzieherin oder staatlich anerkannter Erzieher,2. staatlich anerkannte Heilpädagogin oder staatlich anerkannter Heilpädagoge,3. staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin oder staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger,4. Krippenerzieherin oder Krippenerzieher,5. Kindergärtnerin oder Kindergärtner,6. Horterzieherin oder Horterzieher oder7. Unterstufenlehrerin oder Unterstufenlehrer mit der Befähigung zur Arbeit in Heimen und Hortennachzuweisen.

§ 2

§ 2An der Fachhochschule Jena ist neben den allgemeinen und den in der Studienordnung genannten Zulassungsvoraussetzungen für den berufsbegleitenden Studiengang Pflege/Pflegeleitung mit dem Abschluss Bachelor of Science eine abgeschlossene dreijährige Ausbildung in einem Pflegeberuf als1. Krankenschwester oder Krankenpfleger,2. Pflegefachfrau oder Pflegefachmann,3. Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger,4. Kinderkrankenschwester oder Kinderkrankenpfleger,5. Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger,6. Hebamme oder Entbindungspfleger oder7. Altenpflegerin oder Altenpflegernachzuweisen.

§ 3

§ 3Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils auch für Personen, die mit der Angabe „divers“ oder ohne eine Angabe des Geschlechts in das Geburtsregister eingetragen sind.

§ 4

§ 4Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Satz 1 tritt die Verordnung über zusätzliche Zulassungsvoraussetzungen nach § 67 Abs. 4 des Thüringer Hochschulgesetzes vom 27. Juli 2007 (GVBl. S. 97), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juni 2018 (GVBl. S. 342), außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.