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title: "Thüringer Verordnung über die Zuerkennung einer der fachgebundenen Hochschulzugangsberechtigung entsprechenden Qualifikation Vom 29. Dezember 1999"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/th/hschulg-67abs2vth1999"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Thüringen"
language: "de"
source: "https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-HSchulG§67Abs2VTH1999rahmen"
updated: "2026-05-12T22:06:56+00:00"
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# Thüringer Verordnung über die Zuerkennung einer der fachgebundenen Hochschulzugangsberechtigung entsprechenden Qualifikation Vom 29. Dezember 1999

**Landesrecht Thüringen**
*Ausfertigung:* 29.12.1999
*Fundstelle:* GVBl. 2000, 16


### Anlage 2

Anlage 2 (zu § 3 Abs. 1)Fachhochschule ___BescheinigungFrau/Herr ___ geb. am ___hat mit dem Bestehen der Vorprüfung das Grundstudium in dem Studiengang ___an derFachhochschule ___abgeschlossen und damit eine der fachgebundenen Hochschulzugangsberechtigung entsprechende Qualifikation für ein Studium der folgendenStudiengänge an einer Thüringer Hochschule erworben:___ ___ ___Dieser Bescheinigung liegt die Thüringer Verordnung über die Zuerkennung einer der fachgebundenen Hochschulzugangsberechtigung entsprechenden Qualifikation nach § 67 Abs. 2 Satz 3 des Thüringer Hochschulgesetzes in der Fassung vom 9. Juni 1999 (GVBl. S. 331) in der jeweils geltenden Fassung zugrunde. Datum Unterschrift

### § 1

§ 1(1) Eine der fachgebundenen Hochschulzugangsberechtigung entsprechende Qualifikation erwirbt, wer das Grundstudium an einer Fachhochschule in Thüringen abschließt. Er ist berechtigt, an einer Hochschule nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 ThürHG im gleichen oder in einem verwandten Studiengang nach Anlage 1 weiterzustudieren. (2) Der Abschluss des Grundstudiums wird durch ein Zeugnis über die bestandene Vor- oder Zwischenprüfung oder durch ein nach Maßgabe der jeweiligen Prüfungsordnung erteiltes Grundstudienzertifikat nachgewiesen.

### § 2

§ 2Eine der fachgebundenen Hochschulzugangsberechtigung entsprechende Qualifikation hat ferner, wer das Grundstudium in einem Studiengang an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule oder in einem integrierten Studiengang an einer Hochschule in einem anderen Bundesland abgeschlossen hat; vorausgesetzt, dass: 1. die Mindestdauer des Grundstudiums nicht kürzer ist als in entsprechenden Studiengängen in Thüringen und 2. nach dem Abschluss des Grundstudiums aufgrund einer Vor- oder Zwischenprüfung oder durch ein für einen vergleichbaren Studienabschnitt erteiltes Zeugnis die Befähigung zum Weiterstudium an einer Hochschule zuerkannt worden ist.

### § 6

§ 6Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Januar 2012 außer Kraft.

### Anlage 1

Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1) Fachhochschulstudiengang Studiengang an einer Thüringer Hochschule nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 ThürHG 1. Architektur Architektur, Bauingenieurwesen, Kunstgeschichte, Lehramt an berufsbildenden Schulen in der Fachrichtung Bautechnik 2. Augenoptik Elektrotechnik, Informatik, Maschinenbau, Mathematik, Physik, Wirtschaftsingenieurwesen, Lehramt an Regelschulen, Lehramt an berufsbildenden Schulen in den Fachrichtungen Elektrotechnik, Metalltechnik 3. Bauingenieurwesen Bauingenieurwesen, Architektur, Lehramt an berufsbildenden Schulen in der Fachrichtung Bautechnik 4. Betriebswirtschaftslehre Betriebswirtschaft, Rechtswissenschaft, Volkswirtschaft, Wirtschaftsingenieurwesen, Wirtschaftsmathematik, Wirtschaftspädagogik (Diplomhandelslehrer) 5. Biotechnologie Biologie, Biochemie, Chemie, Mineralogie, Umweltchemie 6. Elektrische Systemtechnik Elektrotechnik, Informatik, Maschinenbau, Mathematik, Physik, Wirtschaftsingenieurwesen, Lehramt an Regelschulen, Lehramt an berufsbildenden Schulen in den Fachrichtungen Elektrotechnik, Metalltechnik 7. Elektrotechnik Elektrotechnik, Informatik, Maschinenbau, Mathematik, Physik, Wirtschaftsingenieurwesen, Wirtschaftsmathematik, Lehramt an Regelschulen, Lehramt an berufsbildenden Schulen in den Fachrichtungen Elektrotechnik, Metalltechnik 8. Feinwerktechnik Elektrotechnik, Informatik, Maschinenbau, Mathematik, Physik, Wirtschaftsingenieurwesen, Lehramt an Regelschulen, Lehramt an berufsbildenden Schulen in den Fachrichtungen Elektrotechnik, Metalltechnik 9. Gartenbau Biologie, Biochemie, Ernährungswissenschaften, Lehramt an berufsbildenden Schulen in der Fachrichtung Ernährung/Hauswirtschaft 10. Informatik Informatik, Betriebswirtschaft, Elektrotechnik, Mathematik, Physik, Volkswirtschaft, Wirtschaftsinformatik, Wirtschaftsmathematik, Wirtschaftspädagogik (Diplomhandelslehrer), Lehramt an berufsbildenden Schulen in den Fachrichtungen Elektrotechnik, Metalltechnik, Bautechnik 11. Landschaftsarchitektur Architektur, Lehramt an berufsbildenden Schulen in der Fachrichtung Bautechnik 12. Maschinenbau Maschinenbau, Elektrotechnik, Informatik, Mathematik, Physik, Wirtschaftsingenieurwesen, Lehramt an Regelschulen, Lehramt an berufsbildenden Schulen in den Fachrichtungen Elektrotechnik, Metalltechnik 13. Medizintechnik Biologie, Biochemie, Chemie, Mathematik, Physik, Lehramt an Regelschulen, Lehramt an berufsbildenden Schulen in der Fachrichtung Gesundheit 14. Physikalische Technik Elektrotechnik, Informatik, Maschinenbau, Mathematik, Physik, Technische Physik, Wirtschaftsingenieurwesen, Lehramt an Regelschulen, Lehramt an berufsbildenden Schulen in den Fachrichtungen Elektrotechnik, Metalltechnik 15. Restaurierung Freie Kunst, Kunstgeschichte, Produkt-Design, Visuelle Kommunikation 16. Sozialmanagement Erziehungswissenschaften, Psychologie, Sozialwissenschaften, Soziologie, Lehramt an Grundschulen, Lehramt an Regelschulen, Lehramt an berufsbildenden Schulen in der Fachrichtung Gesundheit 17. Sozialwesen Erziehungswissenschaften, Psychologie, Sozialwissenschaften, Soziologie, Lehramt an Grundschulen, Lehramt an Regelschulen, Lehramt an berufsbildenden Schulen in der Fachrichtung Gesundheit 18. Technische Sanierung Elektrotechnik, Informatik, Maschinenbau, Mathematik, Physik, Wirtschaftsingenieurwesen, Lehramt an Regelschulen, Lehramt an berufsbildenden Schulen in den Fachrichtungen Elektrotechnik, Metalltechnik, Bautechnik 19. Umwelttechnik Chemie, Maschinenbau, Mathematik, Physik, Lehramt an Regelschulen, Lehramt an berufsbildenden Schulen in den Fachrichtungen Metalltechnik, Elektrotechnik, Bautechnik 20. Verkehrs- und Transportwesen Elektrotechnik, Informatik, Maschinenbau, Mathematik, Physik, Wirtschaftsingenieurwesen, Lehramt an Regelschulen, Lehramt an berufsbildenden Schulen in den Fachrichtungen Elektrotechnik, Metalltechnik 21. Versorgungstechnik Elektrotechnik, Informatik, Maschinenbau, Mathematik, Physik, Wirtschaftsingenieurwesen, Lehramt an Regelschulen, Lehramt an berufsbildenden Schulen in den Fachrichtungen Elektrotechnik, Metalltechnik, Bautechnik 22. Volkswirtschaft Betriebswirtschaft, Rechtswissenschaft, Volkswirtschaft, Wirtschaftswissenschaften, Wirtschaftspädagogik (Diplomhandelslehrer) 23. Werkstofftechnik Werkstoffwissenschaft, Chemie, Elektrotechnik, Maschinenbau, Mineralogie, Wirtschaftsingenieurwesen, Lehramt an Regelschulen, Lehramt an berufsbildenden Schulen in den Fachrichtungen Metalltechnik, Elektrotechnik, Bautechnik 24. Wirtschaftsinformatik Wirtschaftsinformatik, Betriebswirtschaft, Elektrotechnik, Informatik, Mathematik, Physik, Volkswirtschaft, Wirtschaftsingenieurwesen, Wirtschaftsmathematik, Wirtschaftspädagogik (Diplomhandelslehrer), Lehramt an berufsbildenden Schulen in den Fachrichtungen Elektrotechnik, Metalltechnik, Bautechnik 25. Wirtschaftsingenieurwesen Wirtschaftsingenieurwesen, Betriebswirtschaft, Elektrotechnik, Ingenieurinformatik, Maschinenbau, Wirtschaftsinformatik, Wirtschaftsmathematik, Wirtschaftspädagogik (Diplomhandelslehrer), Lehramt an berufsbildenden Schulen in den Fachrichtungen Elektrotechnik, Metalltechnik, Bautechnik 26. Wirtschaftsrecht Betriebswirtschaft, Rechtswissenschaft, Volkswirtschaft, Wirtschaftswissenschaften, Wirtschaftspädagogik (Diplomhandelslehrer) Für nicht aufgeführte Studiengangzuordnungen ist entsprechend zu verfahren.

### Eingangsformel HSchulG§67Abs2V

Aufgrund des § 67 Abs. 2 Satz 3 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) in der Fassung vom 9. Juni 1999 (GVBl. S. 331) verordnet das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst:

### § 3

§ 3(1) Der Antrag auf Bestätigung des Erwerbs einer der fachgebundenen Hochschulzugangsberechtigung entsprechenden Qualifikation ist bei der Fachhochschule zu stellen, an der das Grundstudium abgeschlossen worden ist. Die Fachhochschule erteilt dazu eine Bescheinigung nach Anlage 2.(2) Studenten, die das Grundstudium oder einen vergleichbaren Studienabschnitt in einem anderen Bundesland abgeschlossen haben und eine entsprechende Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 vorweisen können, stellen den Antrag auf Anerkennung dieser Bescheinigung für Thüringen bei dem in Thüringen für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium.

### § 4

§ 4(1) Bewerber für ein Hochschulstudium im Sinne dieser Verordnung sind von den Hochschulen in den betreffenden Studiengängen einzuschreiben, falls keine Zulassungsbeschränkung vorliegt. Für zulassungsbeschränkte Studiengänge sind die entsprechenden Rechtsvorschriften anzuwenden. (2) Über die Anrechnung der an einer Fachhochschule erfolgreich abgeschlossenen Studienabschnitte hinsichtlich einer Einstufung des Bewerbers in ein höheres Fachsemester an einer anderen Hochschule entscheidet die Hochschule durch Einzelfallprüfung.

### § 5

§ 5Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

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— Thüringer Verordnung über die Zuerkennung einer der fachgebundenen Hochschulzugangsberechtigung entsprechenden Qualifikation Vom 29. Dezember 1999
Amtliche Fassung: https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-HSchulG§67Abs2VTH1999rahmen
Quelle: landesrecht.thueringen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
