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title: "Verordnung über zusätzliche Zulassungsvoraussetzungen nach § 67 Abs. 4 des Thüringer Hochschulgesetzes Vom 27. Juli 2007"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/th/hschulg-60abs6vth"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Thüringen"
language: "de"
source: "https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-HSchulG§60Abs6VTHrahmen"
updated: "2026-05-12T22:06:51+00:00"
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# Verordnung über zusätzliche Zulassungsvoraussetzungen nach § 67 Abs. 4 des Thüringer Hochschulgesetzes Vom 27. Juli 2007

**Landesrecht Thüringen**
*Ausfertigung:* 27.07.2007
*Fundstelle:* GVBl. 2007, 97


### § 3

§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der Verordnung nach Satz 1 tritt die Verordnung über zusätzliche Zulassungsvoraussetzungen nach § 67 Abs. 6 des Thüringer Hochschulgesetzes vom 15. September 2000 (GVBl. S. 325), geändert durch Verordnung vom 27. Juli 2005 (GVBl. S. 311), außer Kraft.

### § 2

§ 2An der Fachhochschule Jena ist neben den allgemeinen und den in der Studienordnung genannten Zulassungsvoraussetzungen für den berufsbegleitenden Studiengang Pflege/Pflegeleitung mit dem Abschluss Bachelor of Science eine abgeschlossene dreijährige Ausbildung in einem Pflegeberuf als Krankenschwester/-pfleger, Gesundheits- und Krankenpfleger/-in, Kinderkrankenschwester/-pfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-in, Hebamme/Entbindungspfleger oder Altenpfleger/-in nachzuweisen.

### Eingangsformel HSchulG§60Abs6V

Aufgrund des § 60 Abs. 6 des Thüringer Hochschulgesetzes vom 21. Dezember 2006 (GVBl. S. 601) verordnet das Kultusministerium, hinsichtlich des § 1 im Benehmen mit der Fachhochschule Erfurt und hinsichtlich des § 2 im Benehmen mit der Fachhochschule Jena:

### § 1

§ 1An der Fachhochschule Erfurt ist neben den allgemeinen und den in der Studienordnung genannten Zulassungsvoraussetzungen für den berufsbegleitenden Studiengang Bildung und Erziehung von Kindern mit dem Abschluss Bachelor of Arts eine abgeschlossene Berufsausbildung als staatlich anerkannter Erzieher/staatlich anerkannte Erzieherin, staatlich anerkannter Heilpädagoge/staatlich anerkannte Heilpädagogin, staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger/staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin, Krippenerzieher/-in, Kindergärtner/-in, Horterzieher/-in oder Unterstufenlehrer/-in mit der Befähigung zur Arbeit in Heimen und Horten nachzuweisen.

### § 2

§ 2An der Fachhochschule Jena sind neben den allgemeinen und den in den Studienordnungen genannten Zulassungsvoraussetzungen 1. für den Studiengang Augenoptik/Optometrie mit dem Abschluss Bachelor of Science eine abgeschlossene Berufsausbildung als Augenoptiker/-in und 2. für den Fernstudiengang Nursing mit dem Abschluss Bachelor of Science eine abgeschlossene dreijährige Ausbildung in einem Pflegeberuf als Krankenschwester/-pfleger, Gesundheits- und Krankenpfleger/-in, Kinderkrankenschwester/-pfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-in, Hebamme/ Entbindungspfleger oder Altenpfleger/-in nachzuweisen.

### § 3

§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der Verordnung nach Satz 1 tritt die Verordnung über zusätzliche Zulassungsvoraussetzungen nach § 67 Abs. 6 des Thüringer Hochschulgesetzes vom 15. September 2000 (GVBl. S. 325), geändert durch Verordnung vom 27. Juli 2005 (GVBl. S. 311), außer Kraft.

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— Verordnung über zusätzliche Zulassungsvoraussetzungen nach § 67 Abs. 4 des Thüringer Hochschulgesetzes Vom 27. Juli 2007
Amtliche Fassung: https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-HSchulG§60Abs6VTHrahmen
Quelle: landesrecht.thueringen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
