Thüringer Verordnung über die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der staatlichen Hochschulen des Landes (Thüringer Hochschulfinanzverordnung -ThürHSFVO-) Vom 20. August 2021
- Ausfertigungsdatum:
- 20.08.2021
- Fundstelle:
- GVBl. 2021, 428
Wirtschaftsführung
§ 4 Wirtschaftsführung(1) Grundlage für die Wirtschaftsführung ist der Wirtschaftsplan nach § 14 Abs. 7 Satz 2 und 3 ThürHG in Verbindung mit § 2. Mit dem das jeweilige Haushaltsjahr betreffenden Erlass zur Haushalts- und Wirtschaftsführung übersendet das Ministerium den Hochschulen eine Aufstellung der im Landeshaushalt veranschlagten Mittel je Hochschule und trifft ergänzende Festlegungen zur Wirtschaftsführung der Hochschulen sowie zur Bewirtschaftung der ausgebrachten Planstellen und Stellen durch die jeweilige Hochschule. Die Bewirtschaftung sowie die Festsetzung, Berechnung und Anordnung der Zahlung der Besoldung, Versorgung und Entgelte erfolgt in Verantwortung des Beauftragten für den Haushalt der jeweiligen Hochschule unentgeltlich über das Landesamt für Finanzen.(2) Im jeweiligen Wirtschaftsjahr nicht verbrauchte Mittel des Landes, des Bundes oder Dritter stehen der Hochschule vorbehaltlich anderweitiger Regelungen kassenmäßig ohne förmliche Übertragung zu Beginn des folgenden Wirtschaftsjahres zur Verfügung; dies gilt entsprechend für sonstige Mittel.(3) Droht Zahlungsunfähigkeit, hat die Hochschule dies dem Ministerium unverzüglich unter Darlegung der Gründe anzuzeigen. Mit der Anzeige hat die Hochschule dem Ministerium ein geeignetes Konzept zur Sicherung der künftigen wirtschaftlichen Handlungsfähigkeit vorzulegen.(4) Bei der nach § 14 Abs. 3 Satz 4 ThürHG entsprechenden Anwendung der Bestimmungen des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften sowie der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung sind der besondere Betriebszweck der Hochschulen nach dem Thüringer Hochschulgesetz und die Besonderheiten der doppischen Buchführung innerhalb der öffentlichen Verwaltung zu beachten. Die nach § 7a in Verbindung mit § 49a des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273) in der jeweils geltenden Fassung erarbeiteten Standards für die staatliche doppelte Buchführung finden in der jeweils aktuellen Beschlussfassung Anwendung mit der Einschränkung, dass die Finanzrechnung nach Nummer 9 der Standards für die staatliche doppelte Buchführung kein Bestandteil des Jahresabschlusses ist. Abweichend von den Vorgaben nach Nummer 4.2.1. der Standards für die staatliche doppelte Buchführung sind die Herstellungskosten unter Einbeziehung der Kosten im Sinne des § 255 Abs. 2 Satz 3 des Handelsgesetzbuches zu bewerten. Abweichend von Nummer 5.7.2.1. der Standards für die staatliche doppelte Buchführung findet das Saldierungsgebot nach § 246 Abs. 2 Satz 2 des Handelsgesetzbuches für Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen Anwendung.
Aufgrund des § 14 Abs. 3 Satz 5 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149), zuletzt geändert durch Artikel 128 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 731), verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:
Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich(1) Diese Verordnung regelt die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Hochschulen des Landes nach § 1 Abs. 2 Satz 1 ThürHG; sie gilt nicht für das Universitätsklinikum Jena.(2) Ministerium im Sinne dieser Verordnung ist das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium.
Sicherheitsstandards, interne Revision
§ 10 Sicherheitsstandards, interne Revision(1) Die Hochschulen stellen die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben des Zahlungsverkehrs und der Buchführung sowie der Verwahrung und Verwaltung von Wertgegenständen unter Einhaltung der Bestimmungen der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) vom 19. September 2000 (GVBl. S. 282) in der jeweils geltenden Fassung sowie der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sicher.(2) Die Hochschulen unterhalten eine interne Revision. Das Ministerium bestellt auf Vorschlag der Hochschulleitung unabhängige Prüfer (Innenrevisoren), die nicht mit Anordnungs-, Zahlungs- oder Buchführungsaufgaben der jeweiligen Hochschule betraut sein dürfen. Die Innenrevisoren prüfen die für Zahlungen und Buchungen zuständigen Stellen der jeweiligen Hochschule mindestens einmal jährlich unangekündigt. Die Prüfungshandlungen nach Satz 2 sowie weitere die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen umfassende Prüfungshandlungen sind mit dem Beauftragten für den Haushalt der jeweiligen Hochschule abzustimmen und in einem Prüfungsplan festzuhalten. Die Prüfungsergebnisse, etwaige hieraus resultierende Beanstandungen und deren Bereinigung sind durch die Innenrevisoren zu dokumentieren. Die §§ 18 und 20 ThürHG bleiben unberührt.(3) Das Nähere zu den Sicherheitsstandards, insbesondere zu Zuständigkeiten, Befugnissen und Aufgaben hochschulinterner Struktureinheiten, regeln die Hochschulen in einer hochschulindividuellen Dienstanweisung, die der Genehmigung des Ministeriums bedarf. Änderungen einer genehmigten Dienstanweisung sind dem Ministerium anzuzeigen.
Controlling, Kosten- und Leistungsrechnung
§ 11 Controlling, Kosten- und Leistungsrechnung(1) Der Beauftragte für den Haushalt der jeweiligen Hochschule überwacht die Einhaltung und den Vollzug des Wirtschaftsplans und die Liquidität der Hochschule. Hierzu unterhält die Hochschule ein Controlling mit regelmäßigem Berichtswesen.(2) Die Hochschulen führen neben dem externen Rechnungswesen eine Kosten- und Leistungsrechnung mit einer Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträgerrechnung, die eine hochschulinterne Steuerung und eine Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit der Hochschule ermöglicht.
Berichtswesen
§ 12 Berichtswesen(1) Die Hochschulen melden monatlich die täglichen Geldtransaktionsbuchungen im Rahmen der Kontenkonzentration nach § 9 Abs. 2 Satz 1 über das Ministerium an die Landeshauptkasse. § 9 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.(2) Ergänzend zu der Meldung nach Absatz 1 melden die Hochschulen dem Ministerium quartalsweise, jeweils bis zum 21. des Folgemonatsmonats, die Höhe der Liquidität zum Quartalsletzten sowie die Höhe der voraussichtlichen Liquidität zum Ende des laufenden Wirtschaftsjahrs und treffen damit eine Aussage zur Zahlungsfähigkeit der Hochschule. Die Liquidität nach Satz 1 berücksichtigt die Finanzmittelbestände insbesondere1. bei der Landeshauptkasse aus Verfahren der Kontenkonzentration (Cash-Pooling) nach Absatz 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 2, sowie2. in Kassen und auf Bankkonten der jeweiligen Hochschule.Die Finanzmittelbestände nach Satz 2 Nr. 1 und 2 sind jeweils in Landesmittel, Bundesmittel, Drittmittel und sonstige Mittel zu untergliedern. Die Bundesmittel nach Satz 3 sind ausschließlich die durch das Land an die Hochschulen ausgereichten Bundesmittel.(3) Zum Jahresbericht nach § 10 ThürHG erlässt das Ministerium Vorgaben zu wesentlichen Inhalten und zum Aufbau. Die mit dem Ministerium abgestimmten Jahresberichte werden vom Ministerium nachrichtlich an das für Finanzen zuständige Ministerium übersandt.
Ergänzende Regelungen, Anwendungshinweise
§ 13 Ergänzende Regelungen, Anwendungshinweise(1) Abweichend von § 61 Abs. 3 Satz 1 und 2 ThürLHO wird für die Nutzung von landeseigenen Liegenschaften durch die Hochschulen kein Aufwendungsersatz erhoben.(2) Die Hochschulen unterliegen dem Grundsatz der Selbstversicherung; dies gilt nicht für den eigenverantwortlichen Abschluss einer Haftpflichtversicherung auf Kosten Dritter bei Einhaltung der Regelung nach Nummer 2.1 der Richtlinien über die Versicherung des Freistaats Thüringen gegen Schäden aller Art vom 14. März 1996 (ThürStAnz. Nr. 14 S. 720) in der jeweils geltenden Fassung. Die Ausnahmeregelungen nach Nummer 2 der Richtlinie über die Versicherung des Freistaats Thüringen gegen Schäden aller Art bleiben unberührt.(3) Das Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium ergänzend zu den Regelungen des § 14 Abs. 3 Satz 3 und 4 und Abs. 8 ThürHG Hinweise zur Anwendung.
Gleichstellungsbestimmung
§ 14 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 15 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Thüringer Hochschulfinanzverordnung vom 15. August 2017 (GVBl. S. 184) außer Kraft.
Aufstellung des Wirtschaftsplans
§ 2 Aufstellung des Wirtschaftsplans(1) In dem nach § 14 Abs. 7 ThürHG zu erstellenden Wirtschaftsplan sind neben den Planansätzen und Prognosen des zu planenden Wirtschaftsjahres die Planansätze des dem zu planenden Wirtschaftsjahr vorangehenden Wirtschaftsjahres sowie die Ist-Bestände und Ergebnisse des dem laufenden Wirtschaftsjahr vorangehenden Wirtschaftsjahres auszuweisen. Die Planansätze und Prognosen des zu planenden Wirtschaftsjahres sind zu begründen.(2) Der Erfolgsplan nach § 14 Abs. 7 Satz 2 ThürHG umfasst unabhängig von der Art der Herkunft alle Erträge und Aufwendungen für die nach Absatz 1 darzustellenden Wirtschaftsjahre. Er muss unter Berücksichtigung der Einstellung in und der Entnahme aus Rücklagen sowie der Ergebnisvorträge in Ertrag und Aufwand ausgeglichen sein. Durch den Erfolgsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.(3) Der Investitionsplan nach § 14 Abs. 7 Satz 2 ThürHG ist nach Zweck und Herkunft der investiven Mittel zu gliedern.(4) Den Planungsunterlagen ist eine mittelfristige Finanzplanung für mindestens zwei auf das zu planende Wirtschaftsjahr folgenden Wirtschaftsjahre beizufügen und die Auswirkungen des Ergebnisses des Erfolgsplans des zu planenden Wirtschaftsjahres auf die Liquidität der Hochschule sind zu erläutern.(5) Das Ministerium kann Muster für den Wirtschaftsplan vorgeben und von den Hochschulen die Vorlage weiterer Unterlagen und Auskünfte zum Wirtschaftsplan verlangen. Das Ministerium übersendet die Wirtschaftspläne nach Absatz 1 dem für Finanzen zuständigen Ministerium nachrichtlich.
Übersichten zum Wirtschaftsplan
§ 3 Übersichten zum Wirtschaftsplan(1) Die nach § 14 Abs. 7 Satz 4 ThürHG durch die Hochschulen für die Abbildung im Landeshaushaltsplan vorzulegenden Übersichten bilden die Planansätze des Wirtschaftsplans nach § 14 Abs. 7 Satz 2 ThürHG ab. Die Planansätze des dem zu planenden Wirtschaftsjahr vorangehenden Wirtschaftsjahres entsprechen den im Landeshaushalt ausgewiesenen Planansätzen. Die Gliederung dieser Übersichten wird vom Ministerium im Zuge des laufenden Haushaltsaufstellungsverfahrens im Einvernehmen mit dem für die Finanzen zuständigen Ministerium vorgegeben. Erfolgt keine Vorgabe neuer Übersichtsgliederungen, schreiben die Hochschulen die vom Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium im Vorjahr vorgegebenen Übersichten fort.(2) Ist mehr als nur ein Wirtschaftsjahr Gegenstand des laufenden Haushaltsaufstellungsverfahrens, sind die Übersichten nach § 14 Abs. 7 Satz 4 ThürHG für die davon umfassten zu planenden Wirtschaftsjahre vorzulegen.
Wirtschaftsführung
§ 4 Wirtschaftsführung(1) Grundlage für die Wirtschaftsführung ist der Wirtschaftsplan nach § 14 Abs. 7 Satz 2 und 3 ThürHG in Verbindung mit § 2. Mit dem das jeweilige Haushaltsjahr betreffenden Erlass zur Haushalts- und Wirtschaftsführung übersendet das Ministerium den Hochschulen eine Aufstellung der im Landeshaushalt veranschlagten Mittel je Hochschule und trifft ergänzende Festlegungen zur Wirtschaftsführung der Hochschulen sowie zur Bewirtschaftung der ausgebrachten Planstellen und Stellen durch die jeweilige Hochschule. Die Bewirtschaftung sowie die Festsetzung, Berechnung und Anordnung der Zahlung der Besoldung, Versorgung und Entgelte erfolgt in Verantwortung des Beauftragten für den Haushalt der jeweiligen Hochschule unentgeltlich über das Landesamt für Finanzen.(2) Im jeweiligen Wirtschaftsjahr nicht verbrauchte Mittel des Landes, des Bundes oder Dritter stehen der Hochschule vorbehaltlich anderweitiger Regelungen kassenmäßig ohne förmliche Übertragung zu Beginn des folgenden Wirtschaftsjahres zur Verfügung; dies gilt entsprechend für sonstige Mittel.(3) Droht Zahlungsunfähigkeit, hat die Hochschule dies dem Ministerium unverzüglich unter Darlegung der Gründe anzuzeigen. Mit der Anzeige hat die Hochschule dem Ministerium ein geeignetes Konzept zur Sicherung der künftigen wirtschaftlichen Handlungsfähigkeit vorzulegen.(4) Bei der nach § 14 Abs. 3 Satz 4 ThürHG entsprechenden Anwendung der Bestimmungen des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften sowie der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung sind der besondere Betriebszweck der Hochschulen nach dem Thüringer Hochschulgesetz und die Besonderheiten der doppischen Buchführung innerhalb der öffentlichen Verwaltung zu beachten. Die nach § 7a in Verbindung mit § 49a des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), in der jeweils geltenden Fassung erarbeiteten Standards für die staatliche doppelte Buchführung finden in der jeweils aktuellen Beschlussfassung, Anwendung.
Drittmittelvorhaben
§ 5 Drittmittelvorhaben(1) Für Vorhaben, die die jeweilige Hochschule aus Mitteln Dritter (Drittmittel) finanziert (Drittmittelvorhaben), können Haushaltsmittel des Landes durch die Hochschulen zur Vorfinanzierung von Zahlungsverpflichtungen verwendet werden. Der Einsatz von Haushaltsmitteln des Landes zur Vorfinanzierung von Zahlungsverpflichtungen im Zusammenhang mit Drittmittelvorhaben, deren rechtsverbindliche Bestätigung noch aussteht, ist nur in begründeten Fällen, insbesondere im Falle eines vom Drittmittelgeber bestätigten vorzeitigen Maßnahmenbeginns, zulässig. Die Begründung ist aktenkundig zu machen. Die jeweilige Hochschule soll auf eine zeitnahe Erstattung der vorfinanzierten Beträge durch den Drittmittelgeber hinwirken. Ein Ausgleich der zur Vorfinanzierung eingesetzten Haushaltsmittel des Landes ist durch die Hochschulen unverzüglich nach Eingang der Drittmittel vorzunehmen.(2) Zur Finanzierung von Drittmittelvorhaben im ausschließlich nichtwirtschaftlichen Tätigkeitsbereich der Hochschule im Sinne des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198/01 vom 27.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung können in begründeten Fällen nicht zweckgebundene Haushaltsmittel des Landes eingesetzt werden.(3) Näheres regelt das Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Verwaltungsvorschrift.
Aufstellung des Jahresabschlusses
§ 6 Aufstellung des Jahresabschlusses(1) Bei der dem Jahresabschluss nach § 14 Abs. 8 Satz 3 ThürHG beizufügenden Trennungsrechnung sind die Bestimmungen des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen.(2) Das nach § 14 Abs. 6 ThürHG den Hochschulen zur Erfüllung ihrer Aufgaben überlassene Landesvermögen an Grundstücken, Bauten und anderen Vermögensgegenständen wird bei der jeweiligen Hochschule bilanziert. Ausnahmen sind durch das Ministerium zu genehmigen.
Prüfung des Jahresabschlusses
§ 7 Prüfung des Jahresabschlusses(1) Der durch den Abschlussprüfer nach § 8 geprüfte Jahresabschluss ist dem Ministerium im Vorfeld der Testierung zur verwaltungsmäßigen Prüfung vorzulegen. Aus dieser verwaltungsmäßigen Prüfung resultierende Hinweise und Korrekturbedarfe teilt das Ministerium der jeweiligen Hochschule binnen zehn Arbeitstagen mit. Die Hochschule veranlasst die Überarbeitung des geprüften Jahresabschlusses und dessen Testierung durch den Abschlussprüfer.(2) Der durch den Abschlussprüfer nach § 8 geprüfte und testierte Jahresabschluss ist dem Ministerium nach § 14 Abs. 8 Satz 4 ThürHG vorzulegen.(3) Das Ministerium leitet dem für die Finanzen zuständigen Ministerium und dem Rechnungshof den festgestellten Jahresabschluss nebst dem Ergebnis seiner verwaltungsmäßigen Prüfung nach Absatz 1 Satz 2 zu. Das Ministerium entscheidet im Einvernehmen mit dem für die Finanzen zuständigen Ministerium über die Verwendung des jeweiligen Jahresüberschusses oder die Abdeckung des jeweiligen Jahresfehlbetrags (Ergebnisverwendung) unter Beachtung der Inhalte der jeweils geltenden Rahmenvereinbarung nach § 12 ThürHG und teilt die Entscheidung zur Ergebnisverwendung der jeweiligen Hochschule mit. Die Prüfungsrechte des Rechnungshofs bleiben unberührt.(4) Einer Offenlegung oder Veröffentlichung des Jahresabschlusses bedarf es nicht.(5) Ergänzend zu dem geprüften Jahresabschluss legen die Hochschulen dem Ministerium zum Zweck der Haushaltsrechnung des Landes Übersichten zur Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung für das jeweils abgeschlossene Wirtschaftsjahr bis zum 31. Mai des darauffolgenden Wirtschaftsjahres zur Weiterleitung an das für Finanzen zuständige Ministerium vor; entsprechende Mustervorlagen werden den Hochschulen durch das Ministerium jeweils zum Jahresbeginn übersandt.
Abschlussprüfer
§ 8 Abschlussprüfer(1) Die für die Ausschreibung der Leistungen im Zusammenhang mit der Prüfung des Jahresabschlusses erforderlichen Vergabeunterlagen werden durch die jeweilige Hochschule erstellt und im Einvernehmen mit dem Ministerium bestimmt. Die Leistungsbeschreibung muss insbesondere eine Angabe zum Leistungszeitraum enthalten, der unter Einbeziehung möglicher Verlängerungsoptionen nicht mehr als vier Jahre umfassen darf.(2) Die jeweilige Hochschule legt dem Ministerium das Ergebnis des Ausschreibungsverfahrens verbunden mit einem Vergabevorschlag vor. Das Ministerium holt das Einvernehmen des Rechnungshofs zum Vergabevorschlag ein. Nachdem das Einvernehmen des Rechnungshofs vorliegt, erteilt die jeweilige Hochschule dem ausgewählten Bieter den Zuschlag. Im Fall der Inanspruchnahme einer Verlängerungsoption ist erneut das Einvernehmen des Rechnungshofs durch das Ministerium einzuholen.(3) Die Bestellung der Person des Abschlussprüfers erfolgt durch das Ministerium im Einvernehmen mit dem Rechnungshof jeweils für das zu prüfende Wirtschaftsjahr. Die jeweilige Hochschule hat unmittelbar im Anschluss an die Bestellung der Person des Abschlussprüfers den Prüfauftrag zu erteilen. Der Gesamtzeitraum der Bestellung der jeweiligen Person des Abschlussprüfers soll in der Regel einen Gesamtzeitraum von sieben Jahren nicht überschreiten.(4) Die Kosten der Ausschreibungsverfahren und der Abschlussprüfungen tragen die Hochschulen.
Zahlungsverkehr, Mahn- und Vollstreckungswesen
§ 9 Zahlungsverkehr, Mahn- und Vollstreckungswesen(1) Die Hochschulen nehmen den Zahlungsverkehr über eigene Bankkonten und das Mahn- und Vollstreckungswesen in eigener Zuständigkeit wahr.(2) Die Bankkonten der Hochschulen nach Absatz 1 werden im Rahmen der Kontenkonzentration in die Liquiditätssteuerung des Landes eingebunden. Nähere Regelungen, insbesondere zu Meldefristen und -verpflichtungen der Hochschule, trifft die jeweilige Hochschule mit dem Ministerium und dem für Finanzen zuständigen Ministerium in einer Liquiditätsvereinbarung.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.