Thüringer Verordnung über die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der staatlichen Hochschulen des Landes (Thüringer Hochschulfinanzverordnung -ThürHSFVO-) Vom 15. August 2017
- Ausfertigungsdatum:
- 15.08.2017
- Fundstelle:
- GVBl. 2017, 184
Wirtschaftsführung
§ 4 Wirtschaftsführung(1) Grundlage für die Wirtschaftsführung ist der Wirtschaftsplan nach § 14 Abs. 7 Satz 2 und 3 ThürHG in Verbindung mit § 2. Mit dem das jeweilige Haushaltsjahr betreffenden Erlass zur Haushalts- und Wirtschaftsführung übersendet das Ministerium den Hochschulen eine Aufstellung der im Landeshaushalt veranschlagten Mittel je Hochschule und trifft ergänzende Festlegungen zur Wirtschaftsführung der Hochschulen sowie zur Bewirtschaftung der ausgebrachten Planstellen und Stellen durch die jeweilige Hochschule. Die Bewirtschaftung sowie die Festsetzung, Berechnung und Anordnung der Zahlung der Besoldung, Versorgung und Entgelte erfolgt in Verantwortung des Beauftragten für den Haushalt der jeweiligen Hochschule unentgeltlich über das Landesamt für Finanzen.(2) Im jeweiligen Wirtschaftsjahr nicht verbrauchte Mittel des Landes, des Bundes oder Dritter stehen der Hochschule vorbehaltlich anderweitiger Regelungen kassenmäßig ohne förmliche Übertragung zu Beginn des folgenden Wirtschaftsjahres zur Verfügung; dies gilt entsprechend für sonstige Mittel.(3) Droht Zahlungsunfähigkeit, hat die Hochschule dies dem Ministerium unverzüglich unter Darlegung der Gründe anzuzeigen. Mit der Anzeige hat die Hochschule dem Ministerium ein geeignetes Konzept zur Sicherung der künftigen wirtschaftlichen Handlungsfähigkeit vorzulegen.(4) Bei der nach § 14 Abs. 3 Satz 4 ThürHG entsprechenden Anwendung der Bestimmungen des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften sowie der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung sind der besondere Betriebszweck der Hochschulen nach dem Thüringer Hochschulgesetz und die Besonderheiten der doppischen Buchführung innerhalb der öffentlichen Verwaltung zu beachten. Die nach § 7a in Verbindung mit § 49a des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273) in der jeweils geltenden Fassung erarbeiteten Standards für die staatliche doppelte Buchführung finden in der jeweils aktuellen Beschlussfassung Anwendung mit der Einschränkung, dass die Finanzrechnung nach Nummer 9 der Standards für die staatliche doppelte Buchführung kein Bestandteil des Jahresabschlusses ist. Abweichend von den Vorgaben nach Nummer 4.2.1. der Standards für die staatliche doppelte Buchführung sind die Herstellungskosten unter Einbeziehung der Kosten im Sinne des § 255 Abs. 2 Satz 3 des Handelsgesetzbuches zu bewerten. Abweichend von Nummer 5.7.2.1. der Standards für die staatliche doppelte Buchführung findet das Saldierungsgebot nach § 246 Abs. 2 Satz 2 des Handelsgesetzbuches für Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen Anwendung.
Aufgrund des § 14 Abs. 3 Satz 5 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149), zuletzt geändert durch Artikel 128 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 731), verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:
Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich(1) Diese Verordnung regelt die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Hochschulen des Landes nach § 1 Abs. 2 Satz 1 ThürHG; sie gilt nicht für das Universitätsklinikum Jena.(2) Ministerium im Sinne dieser Verordnung ist das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium.
Sicherheitsstandards, interne Revision
§ 10 Sicherheitsstandards, interne Revision(1) Die Hochschulen stellen die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben des Zahlungsverkehrs und der Buchführung sowie der Verwahrung und Verwaltung von Wertgegenständen unter Einhaltung der Bestimmungen der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) vom 19. September 2000 (GVBl. S. 282) in der jeweils geltenden Fassung sowie der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sicher.(2) Die Hochschulen unterhalten eine interne Revision. Das Ministerium bestellt auf Vorschlag der Hochschulleitung unabhängige Prüfer (Innenrevisoren), die nicht mit Anordnungs-, Zahlungs- oder Buchführungsaufgaben der jeweiligen Hochschule betraut sein dürfen. Die Innenrevisoren prüfen die für Zahlungen und Buchungen zuständigen Stellen der jeweiligen Hochschule mindestens einmal jährlich unangekündigt. Die Prüfungshandlungen nach Satz 2 sowie weitere die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen umfassende Prüfungshandlungen sind mit dem Beauftragten für den Haushalt der jeweiligen Hochschule abzustimmen und in einem Prüfungsplan festzuhalten. Die Prüfungsergebnisse, etwaige hieraus resultierende Beanstandungen und deren Bereinigung sind durch die Innenrevisoren zu dokumentieren. Die §§ 18 und 20 ThürHG bleiben unberührt.(3) Das Nähere zu den Sicherheitsstandards, insbesondere zu Zuständigkeiten, Befugnissen und Aufgaben hochschulinterner Struktureinheiten, regeln die Hochschulen in einer hochschulindividuellen Dienstanweisung, die der Genehmigung des Ministeriums bedarf. Änderungen einer genehmigten Dienstanweisung sind dem Ministerium anzuzeigen.
Controlling, Kosten- und Leistungsrechnung
§ 11 Controlling, Kosten- und Leistungsrechnung(1) Der Beauftragte für den Haushalt der jeweiligen Hochschule überwacht die Einhaltung und den Vollzug des Wirtschaftsplans und die Liquidität der Hochschule. Hierzu unterhält die Hochschule ein Controlling mit regelmäßigem Berichtswesen.(2) Die Hochschulen führen neben dem externen Rechnungswesen eine Kosten- und Leistungsrechnung mit einer Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträgerrechnung, die eine hochschulinterne Steuerung und eine Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit der Hochschule ermöglicht.
Berichtswesen
§ 12 Berichtswesen(1) Die Hochschulen melden monatlich die täglichen Geldtransaktionsbuchungen im Rahmen der Kontenkonzentration nach § 9 Abs. 2 Satz 1 über das Ministerium an die Landeshauptkasse. § 9 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.(2) Ergänzend zu der Meldung nach Absatz 1 melden die Hochschulen dem Ministerium quartalsweise, jeweils bis zum 21. des Folgemonatsmonats, die Höhe der Liquidität zum Quartalsletzten sowie die Höhe der voraussichtlichen Liquidität zum Ende des laufenden Wirtschaftsjahrs und treffen damit eine Aussage zur Zahlungsfähigkeit der Hochschule. Die Liquidität nach Satz 1 berücksichtigt die Finanzmittelbestände insbesondere1. bei der Landeshauptkasse aus Verfahren der Kontenkonzentration (Cash-Pooling) nach Absatz 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 2, sowie2. in Kassen und auf Bankkonten der jeweiligen Hochschule.Die Finanzmittelbestände nach Satz 2 Nr. 1 und 2 sind jeweils in Landesmittel, Bundesmittel, Drittmittel und sonstige Mittel zu untergliedern. Die Bundesmittel nach Satz 3 sind ausschließlich die durch das Land an die Hochschulen ausgereichten Bundesmittel.(3) Zum Jahresbericht nach § 10 ThürHG erlässt das Ministerium Vorgaben zu wesentlichen Inhalten und zum Aufbau. Die mit dem Ministerium abgestimmten Jahresberichte werden vom Ministerium nachrichtlich an das für Finanzen zuständige Ministerium übersandt.
Ergänzende Regelungen, Anwendungshinweise
§ 13 Ergänzende Regelungen, Anwendungshinweise(1) Abweichend von § 61 Abs. 3 Satz 1 und 2 ThürLHO wird für die Nutzung von landeseigenen Liegenschaften durch die Hochschulen kein Aufwendungsersatz erhoben.(2) Die Hochschulen unterliegen dem Grundsatz der Selbstversicherung; dies gilt nicht für den eigenverantwortlichen Abschluss einer Haftpflichtversicherung auf Kosten Dritter bei Einhaltung der Regelung nach Nummer 2.1 der Richtlinien über die Versicherung des Freistaats Thüringen gegen Schäden aller Art vom 14. März 1996 (ThürStAnz. Nr. 14 S. 720) in der jeweils geltenden Fassung. Die Ausnahmeregelungen nach Nummer 2 der Richtlinie über die Versicherung des Freistaats Thüringen gegen Schäden aller Art bleiben unberührt.(3) Das Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium ergänzend zu den Regelungen des § 14 Abs. 3 Satz 3 und 4 und Abs. 8 ThürHG Hinweise zur Anwendung.
Gleichstellungsbestimmung
§ 14 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 15 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Thüringer Hochschulfinanzverordnung vom 15. August 2017 (GVBl. S. 184) außer Kraft.
Aufstellung des Wirtschaftsplans
§ 2 Aufstellung des Wirtschaftsplans(1) In dem nach § 14 Abs. 7 ThürHG zu erstellenden Wirtschaftsplan sind neben den Planansätzen und Prognosen des zu planenden Wirtschaftsjahres die Planansätze des dem zu planenden Wirtschaftsjahr vorangehenden Wirtschaftsjahres sowie die Ist-Bestände und Ergebnisse des dem laufenden Wirtschaftsjahr vorangehenden Wirtschaftsjahres auszuweisen. Die Planansätze und Prognosen des zu planenden Wirtschaftsjahres sind zu begründen.(2) Der Erfolgsplan nach § 14 Abs. 7 Satz 2 ThürHG umfasst unabhängig von der Art der Herkunft alle Erträge und Aufwendungen für die nach Absatz 1 darzustellenden Wirtschaftsjahre. Er muss unter Berücksichtigung der Einstellung in und der Entnahme aus Rücklagen sowie der Ergebnisvorträge in Ertrag und Aufwand ausgeglichen sein. Durch den Erfolgsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.(3) Der Investitionsplan nach § 14 Abs. 7 Satz 2 ThürHG ist nach Zweck und Herkunft der investiven Mittel zu gliedern.(4) Den Planungsunterlagen ist eine mittelfristige Finanzplanung für mindestens zwei auf das zu planende Wirtschaftsjahr folgenden Wirtschaftsjahre beizufügen und die Auswirkungen des Ergebnisses des Erfolgsplans des zu planenden Wirtschaftsjahres auf die Liquidität der Hochschule sind zu erläutern.(5) Das Ministerium kann Muster für den Wirtschaftsplan vorgeben und von den Hochschulen die Vorlage weiterer Unterlagen und Auskünfte zum Wirtschaftsplan verlangen. Das Ministerium übersendet die Wirtschaftspläne nach Absatz 1 dem für Finanzen zuständigen Ministerium nachrichtlich.
Übersichten zum Wirtschaftsplan
§ 3 Übersichten zum Wirtschaftsplan(1) Die nach § 14 Abs. 7 Satz 4 ThürHG durch die Hochschulen für die Abbildung im Landeshaushaltsplan vorzulegenden Übersichten bilden die Planansätze des Wirtschaftsplans nach § 14 Abs. 7 Satz 2 ThürHG ab. Die Planansätze des dem zu planenden Wirtschaftsjahr vorangehenden Wirtschaftsjahres entsprechen den im Landeshaushalt ausgewiesenen Planansätzen. Die Gliederung dieser Übersichten wird vom Ministerium im Zuge des laufenden Haushaltsaufstellungsverfahrens im Einvernehmen mit dem für die Finanzen zuständigen Ministerium vorgegeben. Erfolgt keine Vorgabe neuer Übersichtsgliederungen, schreiben die Hochschulen die vom Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium im Vorjahr vorgegebenen Übersichten fort.(2) Ist mehr als nur ein Wirtschaftsjahr Gegenstand des laufenden Haushaltsaufstellungsverfahrens, sind die Übersichten nach § 14 Abs. 7 Satz 4 ThürHG für die davon umfassten zu planenden Wirtschaftsjahre vorzulegen.
Wirtschaftsführung
§ 4 Wirtschaftsführung(1) Grundlage für die Wirtschaftsführung ist der Wirtschaftsplan nach § 14 Abs. 7 Satz 2 und 3 ThürHG in Verbindung mit § 2. Mit dem das jeweilige Haushaltsjahr betreffenden Erlass zur Haushalts- und Wirtschaftsführung übersendet das Ministerium den Hochschulen eine Aufstellung der im Landeshaushalt veranschlagten Mittel je Hochschule und trifft ergänzende Festlegungen zur Wirtschaftsführung der Hochschulen sowie zur Bewirtschaftung der ausgebrachten Planstellen und Stellen durch die jeweilige Hochschule. Die Bewirtschaftung sowie die Festsetzung, Berechnung und Anordnung der Zahlung der Besoldung, Versorgung und Entgelte erfolgt in Verantwortung des Beauftragten für den Haushalt der jeweiligen Hochschule unentgeltlich über das Landesamt für Finanzen.(2) Im jeweiligen Wirtschaftsjahr nicht verbrauchte Mittel des Landes, des Bundes oder Dritter stehen der Hochschule vorbehaltlich anderweitiger Regelungen kassenmäßig ohne förmliche Übertragung zu Beginn des folgenden Wirtschaftsjahres zur Verfügung; dies gilt entsprechend für sonstige Mittel.(3) Droht Zahlungsunfähigkeit, hat die Hochschule dies dem Ministerium unverzüglich unter Darlegung der Gründe anzuzeigen. Mit der Anzeige hat die Hochschule dem Ministerium ein geeignetes Konzept zur Sicherung der künftigen wirtschaftlichen Handlungsfähigkeit vorzulegen.(4) Bei der nach § 14 Abs. 3 Satz 4 ThürHG entsprechenden Anwendung der Bestimmungen des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften sowie der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung sind der besondere Betriebszweck der Hochschulen nach dem Thüringer Hochschulgesetz und die Besonderheiten der doppischen Buchführung innerhalb der öffentlichen Verwaltung zu beachten. Die nach § 7a in Verbindung mit § 49a des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), in der jeweils geltenden Fassung erarbeiteten Standards für die staatliche doppelte Buchführung finden in der jeweils aktuellen Beschlussfassung, Anwendung.
Drittmittelvorhaben
§ 5 Drittmittelvorhaben(1) Für Vorhaben, die die jeweilige Hochschule aus Mitteln Dritter (Drittmittel) finanziert (Drittmittelvorhaben), können Haushaltsmittel des Landes durch die Hochschulen zur Vorfinanzierung von Zahlungsverpflichtungen verwendet werden. Der Einsatz von Haushaltsmitteln des Landes zur Vorfinanzierung von Zahlungsverpflichtungen im Zusammenhang mit Drittmittelvorhaben, deren rechtsverbindliche Bestätigung noch aussteht, ist nur in begründeten Fällen, insbesondere im Falle eines vom Drittmittelgeber bestätigten vorzeitigen Maßnahmenbeginns, zulässig. Die Begründung ist aktenkundig zu machen. Die jeweilige Hochschule soll auf eine zeitnahe Erstattung der vorfinanzierten Beträge durch den Drittmittelgeber hinwirken. Ein Ausgleich der zur Vorfinanzierung eingesetzten Haushaltsmittel des Landes ist durch die Hochschulen unverzüglich nach Eingang der Drittmittel vorzunehmen.(2) Zur Finanzierung von Drittmittelvorhaben im ausschließlich nichtwirtschaftlichen Tätigkeitsbereich der Hochschule im Sinne des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198/01 vom 27.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung können in begründeten Fällen nicht zweckgebundene Haushaltsmittel des Landes eingesetzt werden.(3) Näheres regelt das Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Verwaltungsvorschrift.
Aufstellung des Jahresabschlusses
§ 6 Aufstellung des Jahresabschlusses(1) Bei der dem Jahresabschluss nach § 14 Abs. 8 Satz 3 ThürHG beizufügenden Trennungsrechnung sind die Bestimmungen des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen.(2) Das nach § 14 Abs. 6 ThürHG den Hochschulen zur Erfüllung ihrer Aufgaben überlassene Landesvermögen an Grundstücken, Bauten und anderen Vermögensgegenständen wird bei der jeweiligen Hochschule bilanziert. Ausnahmen sind durch das Ministerium zu genehmigen.
Prüfung des Jahresabschlusses
§ 7 Prüfung des Jahresabschlusses(1) Der durch den Abschlussprüfer nach § 8 geprüfte Jahresabschluss ist dem Ministerium im Vorfeld der Testierung zur verwaltungsmäßigen Prüfung vorzulegen. Aus dieser verwaltungsmäßigen Prüfung resultierende Hinweise und Korrekturbedarfe teilt das Ministerium der jeweiligen Hochschule binnen zehn Arbeitstagen mit. Die Hochschule veranlasst die Überarbeitung des geprüften Jahresabschlusses und dessen Testierung durch den Abschlussprüfer.(2) Der durch den Abschlussprüfer nach § 8 geprüfte und testierte Jahresabschluss ist dem Ministerium nach § 14 Abs. 8 Satz 4 ThürHG vorzulegen.(3) Das Ministerium leitet dem für die Finanzen zuständigen Ministerium und dem Rechnungshof den festgestellten Jahresabschluss nebst dem Ergebnis seiner verwaltungsmäßigen Prüfung nach Absatz 1 Satz 2 zu. Das Ministerium entscheidet im Einvernehmen mit dem für die Finanzen zuständigen Ministerium über die Verwendung des jeweiligen Jahresüberschusses oder die Abdeckung des jeweiligen Jahresfehlbetrags (Ergebnisverwendung) unter Beachtung der Inhalte der jeweils geltenden Rahmenvereinbarung nach § 12 ThürHG und teilt die Entscheidung zur Ergebnisverwendung der jeweiligen Hochschule mit. Die Prüfungsrechte des Rechnungshofs bleiben unberührt.(4) Einer Offenlegung oder Veröffentlichung des Jahresabschlusses bedarf es nicht.(5) Ergänzend zu dem geprüften Jahresabschluss legen die Hochschulen dem Ministerium zum Zweck der Haushaltsrechnung des Landes Übersichten zur Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung für das jeweils abgeschlossene Wirtschaftsjahr bis zum 31. Mai des darauffolgenden Wirtschaftsjahres zur Weiterleitung an das für Finanzen zuständige Ministerium vor; entsprechende Mustervorlagen werden den Hochschulen durch das Ministerium jeweils zum Jahresbeginn übersandt.
Abschlussprüfer
§ 8 Abschlussprüfer(1) Die für die Ausschreibung der Leistungen im Zusammenhang mit der Prüfung des Jahresabschlusses erforderlichen Vergabeunterlagen werden durch die jeweilige Hochschule erstellt und im Einvernehmen mit dem Ministerium bestimmt. Die Leistungsbeschreibung muss insbesondere eine Angabe zum Leistungszeitraum enthalten, der unter Einbeziehung möglicher Verlängerungsoptionen nicht mehr als vier Jahre umfassen darf.(2) Die jeweilige Hochschule legt dem Ministerium das Ergebnis des Ausschreibungsverfahrens verbunden mit einem Vergabevorschlag vor. Das Ministerium holt das Einvernehmen des Rechnungshofs zum Vergabevorschlag ein. Nachdem das Einvernehmen des Rechnungshofs vorliegt, erteilt die jeweilige Hochschule dem ausgewählten Bieter den Zuschlag. Im Fall der Inanspruchnahme einer Verlängerungsoption ist erneut das Einvernehmen des Rechnungshofs durch das Ministerium einzuholen.(3) Die Bestellung der Person des Abschlussprüfers erfolgt durch das Ministerium im Einvernehmen mit dem Rechnungshof jeweils für das zu prüfende Wirtschaftsjahr. Die jeweilige Hochschule hat unmittelbar im Anschluss an die Bestellung der Person des Abschlussprüfers den Prüfauftrag zu erteilen. Der Gesamtzeitraum der Bestellung der jeweiligen Person des Abschlussprüfers soll in der Regel einen Gesamtzeitraum von sieben Jahren nicht überschreiten.(4) Die Kosten der Ausschreibungsverfahren und der Abschlussprüfungen tragen die Hochschulen.
Zahlungsverkehr, Mahn- und Vollstreckungswesen
§ 9 Zahlungsverkehr, Mahn- und Vollstreckungswesen(1) Die Hochschulen nehmen den Zahlungsverkehr über eigene Bankkonten und das Mahn- und Vollstreckungswesen in eigener Zuständigkeit wahr.(2) Die Bankkonten der Hochschulen nach Absatz 1 werden im Rahmen der Kontenkonzentration in die Liquiditätssteuerung des Landes eingebunden. Nähere Regelungen, insbesondere zu Meldefristen und -verpflichtungen der Hochschule, trifft die jeweilige Hochschule mit dem Ministerium und dem für Finanzen zuständigen Ministerium in einer Liquiditätsvereinbarung.
Aufgrund des § 13 Abs. 3 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) in der Fassung vom 13. September 2016 (GVBl. S. 437) verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:
Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich(1) Diese Verordnung regelt die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Hochschulen des Landes nach § 1 Abs. 2 ThürHG, sie gilt nicht für das Universitätsklinikum Jena. (2) Ministerium im Sinne dieser Verordnung ist das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium.
Sicherheitsstandards
§ 10 Sicherheitsstandards(1) Die Hochschulen stellen die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben des Zahlungsverkehrs und der Buchführung sowie der Verwahrung und Verwaltung von Wertgegenständen sicher. Das Nähere können die Hochschulen unter Berücksichtigung ihrer örtlichen Verhältnisse und ihrer jeweiligen Aufgaben sowie unter Einhaltung der zu § 79 ThürLHO erlassenen Verwaltungsvorschriften in einer Dienstanweisung regeln. Die Dienstanweisung bedarf der Genehmigung des Ministeriums. Änderungen einer genehmigten Dienstanweisung sind dem Ministerium anzuzeigen. (2) Das Ministerium bestellt auf Vorschlag der jeweiligen Hochschulleitung Prüfer, die nicht mit Zahlungs- oder Buchführungsvorgängen der Hochschule betraut sein dürfen. Diese prüfen die für Zahlungen und Buchungen zuständigen Stellen der Hochschulen mindestens einmal jährlich unangekündigt. Die Prüfungsergebnisse sind zu dokumentieren.
Controlling, Kosten- und Leistungsrechnung
§ 11 Controlling, Kosten- und Leistungsrechnung(1) Der Beauftragte für den Haushalt der Hochschule überwacht die Einhaltung des Wirtschaftsplans und die Liquidität der Hochschule. Hierzu unterhält die Hochschule ein Controlling mit regelmäßigem Berichtswesen. (2) Die Hochschulen führen eine Kosten- und Leistungsrechnung mit einer Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträgerrechnung ein, die eine hochschulinterne Steuerung und eine Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit der Hochschule ermöglicht.
Berichtswesen
§ 12 Berichtswesen(1) Der Jahresbericht nach § 9 ThürHG gliedert sich in: 1. den Zielerreichungsbericht,2. den Geschäftsbericht sowie3. den Berichtsteil (Statistik). (2) Zusätzlich zu dem Jahresbericht nach Absatz 1 übersenden die Hochschulen dem Ministerium einen nach dessen Vorgaben gegliederten Kurzbericht zum Liquiditätsstatus (unterjähriger Liquiditätsbericht) mit Stand 30. April und 31. August eines jeden Kalenderjahrs jeweils zum 21. des dem jeweiligen Stichtag folgenden Kalendermonats. (3) Der unterjährige Liquiditätsbericht weist die Finanzmittelbestände des aktuellen Jahres (Einzahlungen und Auszahlungen) zum Berichtszeitpunkt unter Berücksichtigung des liquiden Finanzmittelbestands aus dem Vorjahr aus und trifft damit eine Aussage zur Zahlungsfähigkeit der Hochschule. (4) Weitere Berichte und Nachweise können vom Ministerium jederzeit anlassbezogen angefordert werden.
Ergänzende Regelungen
§ 13 Ergänzende Regelungen(1) Abweichend von § 61 Abs. 3 Satz 1 und 2 ThürLHO wird für die Nutzung von landeseigenen Liegenschaften durch die Hochschulen kein Aufwendungsersatz erhoben. (2) Die Hochschulen unterliegen dem Grundsatz der Selbstversicherung. Dies gilt nicht für den eigenverantwortlichen Abschluss einer Haftpflichtversicherung auf Kosten Dritter bei Einhaltung der Bestimmungen nach Nummer 2.1 der Richtlinien über die Versicherung des Freistaats Thüringen gegen Schäden aller Art vom 14. März 1996 (StAnz Nr. 14 S. 720) in der jeweils geltenden Fassung. Die darüber hinausgehenden Ausnahmebestimmungen der Nummer 2 der Richtlinie bleiben unberührt.
Gleichstellungsbestimmung
§ 14 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
Inkrafttreten
§ 15 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Grundlagen der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens
§ 2 Grundlagen der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens(1) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Hochschulen, die diese in eigener Zuständigkeit wahrnehmen, richten sich nach kaufmännischen Regeln. Insoweit gelten die Bestimmungen des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften und die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung entsprechend. (2) Die Hochschulen haben bei der Wirtschaftsführung die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
Wirtschaftsjahr
§ 3 WirtschaftsjahrWirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
Wirtschaftsplan
§ 4 Wirtschaftsplan(1) Die Hochschulen stellen nach § 26 Abs. 1 Satz 1 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) in der Fassung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 282) in der jeweils geltenden Fassung für das jeweilige Wirtschaftsjahr oder bei einem Doppelhaushalt für zwei Wirtschaftsjahre einen Wirtschaftsplan auf. Der Wirtschaftsplan ist bei wesentlichen Änderungen der zugrunde gelegten Annahmen anzupassen. (2) Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgs- und dem Investitionsplan; ihm sind die Übersichten über Planstellen und Stellen nach Absatz 7 Satz 1 beizufügen. (3) Der Erfolgsplan umfasst unabhängig von der Art der Herkunft alle zu erwartenden Erträge und Aufwendungen des geplanten Wirtschaftsjahres. Er muss in Ertrag und Aufwand unter Berücksichtigung der Rücklagebeträge aus geglichen sein. Durch den Erfolgsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben. (4) Der Investitionsplan ist nach Herkunft und Zweck der investiven Mittel zu gliedern. (5) Neben den Planansätzen und Prognosen des geplanten Wirtschaftsjahres (bei einem Doppelhaushalt für zwei Wirtschaftsjahre) sind jeweils die Planansätze des laufenden Wirtschaftsjahres sowie die Ist-Ergebnisse des Vorjahres im Wirtschaftsplan anzugeben. Die Planansätze und Prognosen des geplanten Wirtschaftsjahres sind zu begründen. Darüber hinaus ist den Planungsunterlagen eine mittelfristige Finanzplanung für die zwei auf das geplante Wirtschaftsjahr folgenden Wirtschaftsjahre beizufügen. Das Ministerium kann von den Hochschulen die Vorlage weiterer Unterlagen und Auskünfte zum Wirtschaftsplan verlangen. (6) Der Wirtschaftsplan ist dem Ministerium vor Beginn des neuen Wirtschaftsjahres vorzulegen. (7) Im Zuge des Haushaltsaufstellungsverfahrens sind dem Ministerium Übersichten über den Wirtschaftsplan nach § 26 Abs. 1 Satz 2 ThürLHO nebst den Übersichten über Planstellen und Stellen nach § 26 Abs. 1 Satz 3 ThürLHO zur Abbildung im Landeshaushaltsplan vorzulegen. Die Gliederung dieser Übersichten wird vom Ministerium vorgegeben.
Wirtschaftsführung, personalwirtschaftliche Bestimmungen
§ 5 Wirtschaftsführung, personalwirtschaftliche Bestimmungen(1) Grundlage für die Wirtschaftsführung ist der Wirtschaftsplan. Mit dem das jeweilige Haushaltsjahr betreffenden Erlass zur Haushalts- und Wirtschaftsführung übersendet das Ministerium den Hochschulen die im Haushaltsplan festgestellten Übersichten über den Wirtschaftsplan nach § 4 Abs. 7 Satz 1 und trifft ergänzende Festlegungen zur Wirtschaftsführung der Hochschulen sowie zur Bewirtschaftung der ausgebrachten Planstellen und Stellen. Mit der Übersendung gelten die Übersichten als genehmigt, die Übersicht über die Planstellen ist verbindlich. Die Festsetzung, Berechnung und Anordnung der Zahlung der Besoldung, Versorgung und Entgelte erfolgt unentgeltlich über die Landesfinanzdirektion. (2) Die Haushaltsmittel des Landes werden den Hochschulen zugewiesen und über das Haushaltsmanagementverfahren HAMASYS ausgezahlt. (3) Nicht verbrauchte Mittel des Landes, des Bundes oder Dritter des jeweiligen Wirtschaftsjahres stehen der jeweiligen Hochschule kassenmäßig ohne förmliche Übertragung zu Beginn des folgenden Wirtschaftsjahres auf ihrem Abrechnungskonto bei der zuständigen Landeshauptkasse zur Verfügung. Dies gilt entsprechend für sonstige Einnahmen. (4) Droht Zahlungsunfähigkeit, hat die Hochschule dies dem Ministerium unverzüglich unter Darlegung der Gründe anzuzeigen. Mit der Anzeige hat die Hochschule dem Ministerium ein geeignetes Konzept zur Sicherung der künftigen wirtschaftlichen Handlungsfähigkeit vorzulegen.
Drittmittel
§ 6 Drittmittel(1) Projekte, die die jeweilige Hochschule aus Mitteln Dritter finanziert (Drittmittelprojekte), werden haushaltstechnisch über ihr Abrechnungskonto bei der zuständigen Landeshauptkasse bewirtschaftet. (2) In begründeten Ausnahmefällen können Haushaltsmittel des Landes kurzfristig zur Vorfinanzierung von Zahlungsverpflichtungen aus rechtsverbindlichen Drittmittelprojekten verwendet werden. Die Begründung ist aktenkundig zu belegen. Eine Korrekturbuchung zum Ausgleich der zur Vorfinanzierung eingesetzten Landesmittel ist unverzüglich nach Eingang der Drittmittel vorzunehmen. Eine Erhöhung der Zuführungen aus dem Landeshaushalt ist in diesen Fällen ausgeschlossen. (3) Soweit in Ausführung der wirtschaftlichen Tätigkeit Ressourcen der Hochschule beansprucht werden, sind aus dieser Tätigkeit Einnahmen zu erzielen, die zum Ausgleich oder zur Deckung der Gemeinkosten mindestens in Höhe des Ressourcenverbrauchs eingesetzt werden. Gleiches gilt für Programm- oder Projektpauschalen bei der Förderung nichtwirtschaftlicher Projekte. Soweit eine andere über die Deckung der indirekten Projektkosten hinausgehende Verwendung durch den jeweiligen Dritten/Drittmittelgeber ermöglicht wird, entscheidet über die Verwendung die Hochschulleitung.
Aufstellung des Jahresabschlusses
§ 7 Aufstellung des Jahresabschlusses(1) Die Hochschulen haben nach Ende eines Wirtschaftsjahres für das abgelaufene Wirtschaftsjahr jeweils: 1. einen Jahresabschluss, bestehend aus einer Bilanz sowie einer Gewinn- und Verlustrechnung und2. einen Lagebericht aufzustellen; § 87 Abs. 1 ThürLHO gilt entsprechend. Darüber hinaus sind dem Jahresabschluss ein Anhang und eine Kapitalflussrechnung beizufügen. (2) Im Anhang des Jahresabschlusses nach Absatz 1 Satz 2 sind das Vorliegen und das Ergebnis einer Trennung von nichtwirtschaftlicher und wirtschaftlicher Tätigkeit, auch unter Berücksichtigung der jeweils geltenden beihilferechtlichen Bestimmungen der Europäischen Union, darzustellen (Trennungsrechnung). Die Darstellung erfolgt nach einem einheitlichen Muster. (3) Mit der Kapitalflussrechnung nach Absatz 1 Satz 2 wird der kassenmäßige Abgleich zu den liquiden Finanzmittelbeständen auf dem Abrechnungskonto bei der zuständigen Landeshauptkasse geführt. Die Gliederung wird vom Ministerium vorgegeben.
Prüfung des Jahresabschlusses
§ 8 Prüfung des Jahresabschlusses(1) Alle Jahresabschlüsse der Hochschulen eines Jahres sind von demselben Abschlussprüfer zu prüfen. Der Abschlussprüfer wird im Ergebnis eines Ausschreibungsverfahrens vom Ministerium im Einvernehmen mit dem Rechnungshof bestellt und anschließend von den einzelnen Hochschulen beauftragt. Das Ausschreibungsverfahren wird ggf. durch eine Vergabekommission durchgeführt, der Vertreter der Hochschulen und des Ministeriums angehören sollen. Bei der Auswahl des Abschlussprüfers sind die §§ 319 und 319a Abs. 1 des Handelsgesetzbuches zu beachten. Die Bestellung und Beauftragung eines Abschlussprüfers soll in der Regel einen Gesamtzeitraum von sieben Jahren nicht überschreiten. Die Kosten der Abschlussprüfung tragen die Hochschulen. (2) Der Prüfung sind die Bestimmungen dieser Verordnung und die durch diese für anwendbar erklärten Bestimmungen zugrunde zu legen. § 53 Abs. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273) in der jeweils geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden. (3) Der nach Absatz 1 geprüfte Jahresabschluss (nebst Lagebericht), der Anhang und die Kapitalflussrechnung sind dem Ministerium bis zum 31. Mai des auf das Wirtschaftsjahr folgenden Jahres von der Hochschule vorzulegen. Das Ministerium prüft den Jahresabschluss, stellt auf der Grundlage des Prüfberichts des Abschlussprüfers den Jahresabschluss förmlich fest und teilt das Ergebnis seiner Prüfung der Hochschule mit. Über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Abdeckung des Jahresfehlbetrags entscheidet das Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium unter Beachtung der Inhalte der jeweils geltenden und auf der Grundlage von § 11 ThürHG abgeschlossenen Rahmenvereinbarung. (4) Das Ministerium übersendet dem Rechnungshof den Jahresabschluss und teilt das Ergebnis der Prüfung nach Absatz 3 Satz 2 mit. Die Prüfungsrechte des Rechnungshofs bleiben davon unberührt. (5) Zum Zweck der Rechnungslegung sind dem Ministerium bis zum 1. Mai des auf das Wirtschaftsjahr folgenden Jahres Übersichten zur Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung zur Weiterleitung an das für Finanzen zuständige Ministerium vorzulegen.
Zahlungsverkehr, Mahn- und Vollstreckungswesen
§ 9 Zahlungsverkehr, Mahn- und Vollstreckungswesen(1) Der unbare Zahlungsverkehr der Hochschulen wird unentgeltlich von der Landeshauptkasse im Haushaltsmanagementverfahren HAMASYS wahrgenommen. Den Barzahlungsverkehr nehmen die Hochschulen in eigener Zuständigkeit wahr. (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die Friedrich-Schiller-Universität Jena ihren unbaren Zahlungsverkehr in eigener Zuständigkeit wahrnehmen. Die von ihr vorübergehend nicht benötigten Finanzmittel sind durch tägliche Zu- oder Abführung an die Landeshauptkasse auszugleichen. (3) Für den Barzahlungsverkehr gelten die Anlage 7 zur Verwaltungsvorschrift für Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung zu den §§ 70 - 72 und 75 - 80 ThürLHO vom 11. November 2015 (StAnz. Nr. 51 S. 2303) in der jeweils geltenden Fassung sowie die Sicherheitsstandards der Hochschule nach § 10.(4) Hochschulen, die ihren unbaren Zahlungsverkehr über die Landeshauptkasse abwickeln, können Mahn- und Vollstreckungsverfahren unentgeltlich über die Landeshauptkasse durchführen lassen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.