ThürHDatVO · Thüringen

Thüringer Hochschul-Datenverarbeitungsverordnung (ThürHDatVO) Vom 30. April 2025*

Ausfertigungsdatum:
30.04.2025
Fundstelle:
GVBl. 2025, 89
19 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Regelungsgegenstand

§ 1 RegelungsgegenstandRegelungsgegenstand dieser Verordnung ist die Festlegung, welche personenbezogenen Daten die Hochschulen nach § 1 Abs. 2 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) zu den in § 11 Abs. 1 ThürHG aufgeführten Zwecken verarbeiten dürfen.

§ 10

Datenverarbeitung zum Zweck der Hochschulentwicklungsplanung nach § 12 Abs. 1 und § 13 Abs. ...

§ 10 Datenverarbeitung zum Zweck der Hochschulentwicklungsplanung nach § 12 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 ThürHG (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 ThürHG)Die Hochschulen sind berechtigt, zum Zweck der Hochschulentwicklungsplanung des Landes, der Aufstellung oder Fortschreibung der Rahmenvereinbarung nach § 12 Abs. 1 ThürHG und den damit verbundenen Ziel- und Leistungsvereinbarungen nach § 13 Abs. 1 ThürHG sowie der Struktur- und Entwicklungsplanung der Hochschulen die nach den §§ 3 bis 7 HStatG zu erhebenden Daten sowie die Daten über die Anzahl und die Dauer von befristeten Beschäftigungsverhältnissen zu verarbeiten. § 8 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 11

Datenverarbeitung im Rahmen der Berichterstattung der Hochschulen (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 ThürHG)

§ 11 Datenverarbeitung im Rahmen der Berichterstattung der Hochschulen (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 ThürHG)Die Hochschulen sind berechtigt, zum Zweck der Berichterstattung insbesondere nach § 10 ThürHG über die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben erbrachten Leistungen sowie über die Umsetzung der Rahmenvereinbarung nach § 12 Abs. 1 ThürHG und der Ziel- und Leistungsvereinbarungen nach § 13 Abs. 1 ThürHG die nach den §§ 3 bis 7 HStatG zu erhebenden Daten sowie die Daten über die Anzahl und die Dauer von befristeten Beschäftigungsverhältnissen zu verarbeiten. § 8 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 12

Datenverarbeitung zum Zweck der Leistungsbewertungen zur hochschulinternen Mittelvergabe und ...

§ 12 Datenverarbeitung zum Zweck der Leistungsbewertungen zur hochschulinternen Mittelvergabe und Steuerung (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 ThürHG)Die Hochschulen sind berechtigt, zum Zweck der Leistungsbewertungen zur hochschulinternen Mittelvergabe und Steuerung die nach den §§ 3 bis 7 HStatG zu erhebenden Daten zu verarbeiten. § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 13

Datenverarbeitung zum Zweck der Umsetzung des Gleichstellungs- und Diversitätsauftrags (§ 11 ...

§ 13 Datenverarbeitung zum Zweck der Umsetzung des Gleichstellungs- und Diversitätsauftrags (§ 11 Abs. 1 Nr. 7 ThürHG)Die Hochschulen dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 11 Abs. 1 Nr. 7 ThürHG von ihren Mitgliedern und Angehörigen folgende personenbezogene Daten verarbeiten:1. den Familiennamen und frühere Namen,2. die Vornamen,3. den Geburtsnamen,4. Künstlernamen,5. das Geschlecht,6. akademische Grade, Promotionen, Habilitationen, Juniorprofessuren, Neuberufungen, die Ausstattung der Professuren in Form der Sach- und Personalausstattung, das Berufungs- und Lehrgebiet, die Gremienpräsenz, bewilligte Stipendien, Befristungen, Vertragslaufzeiten, die Art und die Anzahl der fachspezifischen Fortbildungen sowie7. alternative Arbeitszeitmodelle, insbesondere Telearbeit oder Gleitzeit.§ 8 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 14

Datenverarbeitung zum Zweck der Benutzung von Einrichtungen der Hochschule (§ 11 Abs. 1 Nr. ...

§ 14 Datenverarbeitung zum Zweck der Benutzung von Einrichtungen der Hochschule (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 ThürHG)Die Hochschulen dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 ThürHG von den Nutzerinnen und Nutzern folgende personenbezogene Daten verarbeiten:1. den Familiennamen und frühere Namen,2. Vornamen,3. das Geburtsdatum,4. die Matrikelnummer, die Personalnummer oder die Benutzernummer,5. das Geschlecht,6. die Anschrift,7. jeweils eine aktuelle E-Mail-Adresse und eine Telefonnummer sowie8. den Studiengang, das Studienfach, die Fachrichtung und den angestrebten Studienabschluss.

§ 15

Datenverarbeitung zum Zweck des Betriebs von Forschungsinformationssystemen nach § 65 Abs. 3 ...

§ 15 Datenverarbeitung zum Zweck des Betriebs von Forschungsinformationssystemen nach § 65 Abs. 3 ThürHG (§ 11 Abs. 1 Nr. 9 ThürHG)(1) Die Hochschulen dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 11 Abs. 1 Nr. 9 ThürHG folgende personenbezogene Daten des wissenschaftlichen Personals einschließlich der an der Hochschule beschäftigten Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler verarbeiten:1. den Familiennamen und frühere Namen,2. Vornamen,3. die Anschrift,4. eine aktuelle E-Mail-Adresse,5. eine aktuelle Telefonnummer,6. das Geburtsdatum,7. das Geschlecht,8. die Staatsangehörigkeit sowie weitere Staatsangehörigkeiten,9. die Personalkategorie,10. die Personenkennung,11. akademische Abschlüsse,12. die fachliche Qualifikation,13. die fachliche und organisatorische Zugehörigkeit,14. die Bezeichnung einer Professur,15. die Berufung,16. Fachgebiete und Forschungsfelder,17. die Art, die Dauer und die Befristung des Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisses,18. die tarifliche Einstufung,19. die Art der Finanzierung und20. Angaben zu der Wahrnehmung wissenschaftlicher Funktionen des Personals.Satz 1 gilt in Einzelfällen auch für das sonstige Personal, sofern es Leistungen zu Forschungszwecken erbringt, die im Rahmen des Forschungsinformationssystems der jeweiligen Hochschule zur Erfassung vorgesehen sind.(2) Die Hochschulen dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 11 Abs. 1 Nr. 9 ThürHG folgende personenbezogene Daten der nicht unter Absatz 1 fallenden Promovierenden und Habilitierenden verarbeiten:1. den Familiennamen und frühere Namen,2. Vornamen,3. die Anschrift,4. eine aktuelle E-Mail-Adresse,5. eine aktuelle Telefonnummer,6. das Geburtsdatum,7. das Geschlecht,8. die Staatsangehörigkeit sowie weitere Staatsangehörigkeiten und9. akademische Abschlüsse.(3) Die Hochschulen dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 11 Abs. 1 Nr. 9 ThürHG über die Absätze 1 und 2 hinaus personenbezogene Daten mit Forschungsbezug verarbeiten, insbesondere zu1. Projekten,2. Publikationen,3. Patenten,4. Preisverleihungen und5. Ausgründungen.(4) Die Hochschulen dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 11 Abs. 1 Nr. 9 ThürHG über die Absätze 1 bis 3 hinaus personenbezogene Daten zu wissenschaftlichen Qualifikationsvorhaben verarbeiten, insbesondere den Inhalt, den Stand und die Dauer von Promotions- und Habilitationsvorhaben sowie damit verbundene interne und externe Betreuungen.(5) Die Daten nach den Absätzen 1 bis 4 können von den Hochschulen auch unmittelbar aus anderen Dateisystemen übernommen werden.

§ 16

Datenverarbeitung zum Zweck der Zusammenarbeit nach § 5 Abs. 10 ThürHG (§ 11 Abs. 1 Nr. 10 ...

§ 16 Datenverarbeitung zum Zweck der Zusammenarbeit nach § 5 Abs. 10 ThürHG (§ 11 Abs. 1 Nr. 10 ThürHG)(1) Die Hochschulen dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 11 Abs. 1 Nr. 10 ThürHG von den im Rahmen der Hochschul- und Verwaltungskooperation teilnehmenden Personen folgende personenbezogene Daten verarbeiten:1. den Familiennamen und frühere Namen,2. die Vornamen,3. das Geburtsdatum,4. die Matrikelnummer,5. die Personalnummer,6. das Geschlecht,7. jeweils eine aktuelle E-Mail-Adresse und Telefonnummer,8. den Studiengang, die Fachrichtung und den angestrebten Studienabschluss sowie9. die Art des Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisses.(2) Die Daten nach Absatz 1 können von den Hochschulen auch unmittelbar aus anderen Dateisystemen übernommen werden.

§ 17

Datenverarbeitung zu statistischen Zwecken (§ 11 Abs. 1 Nr. 11 ThürHG)

§ 17 Datenverarbeitung zu statistischen Zwecken (§ 11 Abs. 1 Nr. 11 ThürHG)(1) Die Hochschulen übermitteln dem Landesamt für Statistik die nach den §§ 3 bis 7 HStatG zu erhebenden Daten für statistische Zwecke. Für die Übermittlung der Daten nach § 3 Abs. 1 und 2 HStatG gelten als Stichtage für den Ablauf der Immatrikulationsfrist für die jeweiligen Wintersemester der 31. Oktober und für die jeweiligen Sommersemester der 30. April.(2) Zu den in Absatz 1 Satz 2 geregelten Stichtagen werden auch die Daten für die Prüfungsteilnehmenden zu bestandenen oder endgültig nicht bestandenen Abschlussprüfungen nach § 3 Abs. 1 und § 4 HStatG jeweils zum Stichtag 30. September die Daten des jeweiligen vorhergehenden Sommersemesters und zum Stichtag 31. März die Daten des jeweiligen vorhergehenden Wintersemesters übermittelt.

§ 18

Satzungsrecht der Hochschulen (§ 11 Abs. 4 Halbsatz 2 ThürHG)

§ 18 Satzungsrecht der Hochschulen (§ 11 Abs. 4 Halbsatz 2 ThürHG)Die Hochschulen können ergänzende Festlegungen zur Verarbeitung der Daten durch Satzung im Sinne des § 11 Abs. 4 Halbsatz 2 ThürHG treffen; davon ausgenommen sind ergänzende Festlegungen zu dem Regelungsbereich der §§ 10, 11 und 17 hinsichtlich der Art der zu verarbeitenden Daten und des Kreises der Personen, deren Daten verarbeitet werden. Insbesondere können die Hochschulen durch Satzung regeln:1. weitere Einzelheiten der Verarbeitung personenbezogener Daten einschließlich der Übermittlung an Dritte und der Aufbewahrungs- und Löschungsfristen auf der Grundlage der jeweils geltenden Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten und2. die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Durchführung des Studiums und der Weiterbildung.

§ 19

Gleichstellungsbestimmung

§ 19 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils auch für Personen, die mit der Angabe „divers“ oder ohne eine Angabe des Geschlechts in das Geburtenregister eingetragen sind.

§ 2

Datenverarbeitung zum Zweck des Zugangs zum Studium (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 ThürHG)

§ 2 Datenverarbeitung zum Zweck des Zugangs zum Studium (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 ThürHG)(1) Die Hochschulen dürfen zur Erfüllung der Aufgaben zum Zweck der Zulassung nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 ThürHG folgende personenbezogene Daten der Studienbewerbenden verarbeiten:1. den Familiennamen und frühere Namen,2. die Vornamen,3. das Geschlecht,4. das Geburtsdatum und den Geburtsort,5. die Staatsangehörigkeit sowie weitere Staatsangehörigkeiten,6. die Anschrift des Heimatwohnsitzes einschließlich des Landkreises und des Bundeslandes sowie bei einer Anschrift im Ausland den Staat,7. jeweils eine für die Dauer des jeweiligen Verfahrens gültige E-Mail-Adresse und Telefonnummer,8. die Bezeichnung der Hochschule und die Bezeichnung des Standorts der Hochschule, für die die Zulassung beantragt wird,9. den mit der Zulassung beantragten Studiengang oder die Anzahl der mit der Zulassung beantragten Studiengänge, Fach- und Hochschulsemester, die Art der Einschreibung, den Hörerstatus, die Art des beantragten Studiums, den angestrebten Abschluss und die Anzahl der hierfür erforderlichen Fachsemester, die Regelstudienzeit des beantragten Studiengangs, den Ort und den Staat der angestrebten Abschlussprüfung,10. die Art, das Jahr, den Ort, den Landkreis und den Staat des Erwerbs der zeitlich ersten Hochschulzugangsberechtigung einschließlich der erreichten Durchschnittsnote und der erreichten Einzelnoten,11. die Art und das Jahr des Erwerbs der weiteren Hochschulzugangsberechtigung, die für das mit der Zulassung beantragte Studium erforderlich ist,12. die Art und die Dauer berufspraktischer Tätigkeiten sowie einer Berufsausbildung, die Art und die Zeitpunkte berufsqualifizierender Abschlüsse oder besondere Kenntnisse und Fähigkeiten, die nach den Studien- und Prüfungsordnungen für die mit der Zulassung beantragten Studiengänge erforderlich sind,13. bisher belegte Studiengänge und die Art des Abschlusses und den Staat, in dem die Studiengänge absolviert oder der Abschluss erworben wurden, im Fall der Exmatrikulation der Grund der Exmatrikulation,14. die Art, der Studiengang und das Ergebnis der bisher abgelegten Abschlussprüfungen sowie den Staat, in dem der Abschluss erworben wurde, sowie die Dauer, die Art und den Umfang der berufspraktischen Tätigkeiten vor Aufnahme des Studiums, soweit die Studienbewerbenden solche absolviert haben,15. die Anzahl der für den Studiengang erworbenen und anerkannten Leistungspunkte entsprechend dem European Credit Transfer System (ECTS-Leistungspunkte), darunter die außerhalb der Hochschule im Rahmen einer beruflichen Qualifikation erworbenen ECTS-Leistungspunkte oder die im Ausland erworbenen und anerkannten ECTS-Leistungspunkte,16. die Art und die Dauer des erfolgten Wehrdiensts oder gleichgestellter Dienste beziehungsweise der Ableistung eines freiwilligen Wehrdiensts, eines Bundesfreiwilligendiensts, eines Jugendfreiwilligendiensts oder eines Entwicklungsdiensts,17. zusätzlich bei dualen Studiengängen die Bezeichnung und die Anschrift der Ausbildungsstätte der Praxispartnerin oder des Praxispartners, der oder des Ausbildungsverantwortlichen und der oder des fachlich Betreuenden sowie18. bei Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Stiftung für Hochschulzulassung nach § 13 des Thüringer Hochschulzulassungsgesetzes in der Fassung vom 8. September 2020 (GVBl. S. 449) in Verbindung mit § 24 der Thüringer Studienplatzvergabeverordnung vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 322) jeweils in der jeweils geltenden Fassung neben den in den Nummern 1 bis 14 und 16 genannten Daten:a) die Ordnungsmerkmale, die die oder der Studienbewerbende bei der Registrierung bei der Stiftung für Hochschulzulassung erhält, insbesondere die Identifikationsnummer und die Authentifizierungsnummer,b) den Benutzernamen und das Passwort im elektronischen Anmelde- oder Bewerbungsportal, welche die oder der Studienbewerbende bei der Registrierung und Anmeldung selbst festlegt,c) die Identifikationsnummer der Hochschulzugangsberechtigung, soweit die Hochschule dies verlangt, undd) die Daten nach Absatz 2 Nr. 2 bis 5.(2) Die Hochschulen dürfen zur Erfüllung der Aufgaben zum Zweck der Immatrikulation nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 ThürHG zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Daten folgende personenbezogene Daten der Studienbewerbenden verarbeiten:1. die Anschrift des Semesterwohnsitzes einschließlich des Landkreises und des Bundeslandes sowie bei einer Anschrift im Ausland den Staat,2. die Bezeichnung, den Ort und den Staat der Hochschulen, bei denen gleichzeitig eine Immatrikulation beantragt wird, sowie der bisher besuchten Hochschulen, die an diesen Hochschulen bereits absolvierten Studienzeiten einschließlich der Zeiten der Urlaubs- und Praxissemester sowie der Semester an einem Studienkolleg und die jeweils gewählten Studiengänge,3. die Bezeichnung, den Ort und den Staat der Hochschule sowie das Jahr und das Semester der Ersteinschreibung,4. die Art der Einschreibung,5. die Art der Studienunterbrechungen und die Anzahl der vollständigen Semester der Studienunterbrechung,6. die Art, die Dauer und den Staat studienbezogener Auslandsaufenthalte sowie die Art des Mobilitätsprogramms,7. Umstände, die nach § 73 Abs. 1 ThürHG zu einer Versagung der Immatrikulation führen können,8. bei Angehörigen von Staaten, die nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union sind, Angaben zum Vorliegen einer Aufenthaltserlaubnis, die zum Studium berechtigt, sowie9. die Matrikelnummer und das Datum der Immatrikulation.(3) Wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Gründe für eine Versagung der Immatrikulation nach § 73 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ThürHG vorliegen, dürfen die Hochschulen zur Erfüllung der Aufgaben zum Zweck der Immatrikulation nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 ThürHG zusätzlich zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Daten mit dem Antrag auf Immatrikulation die diese Tatbestände begründenden oder widerlegenden Tatsachen betreffenden Angaben als personenbezogene Daten der Studienbewerbenden verarbeiten.

§ 3

Datenverarbeitung zum Zweck der Promotion und Habilitation (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 ThürHG)

§ 3 Datenverarbeitung zum Zweck der Promotion und Habilitation (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 ThürHG)(1) Die Hochschulen dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 ThürHG von an ihrer Hochschule Promovierenden folgende personenbezogene Daten verarbeiten:1. den Familiennamen und frühere Namen,2. Vornamen,3. das Geschlecht,4. das Geburtsdatum und den Geburtsort,5. die Anschrift, jeweils eine aktuelle E-Mail-Adresse und eine Telefonnummer,6. die Staatsangehörigkeit sowie weitere Staatsangehörigkeiten,7. die Bezeichnung der Hochschule, an der das Promotionsverfahren durchgeführt wird,8. die Art der Promotion,9. das Promotionsfach,10. die Art der Registrierung als Promovierender,11. das Datum des Beginns des Promotionsverfahrens,12. das Datum der Beendigung des Promotionsverfahrens,13. die Teilnahme an einem strukturierten Promotionsprogramm,14. die Art des Beschäftigungsverhältnisses an der Hochschule der Promotion,15. die Art der Dissertation,16. die Hochschule und das Semester der Ersteinschreibung an einer deutschen Hochschule,17. das Jahr, die Art, den Ort, den Kreis und den Staat des Erwerbs der ersten Hochschulzugangsberechtigung und18. die Bezeichnung, den Ort, den Kreis und den Staat der Hochschule, bei der die zur Promotion berechtigende Abschlussprüfung bestanden wurde, die Gesamtnote dieser Abschlussprüfung sowie das Datum des Prüfungsabschlusses.(2) Die Hochschulen dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 ThürHG von an ihrer Hochschule Habilitierenden folgende personenbezogene Daten verarbeiten:1. den Familiennamen und frühere Namen,2. Vornamen,3. das Geschlecht,4. das Geburtsdatum und den Geburtsort,5. die Anschrift, jeweils eine aktuelle E-Mail-Adresse und eine Telefonnummer,6. die Staatsangehörigkeit sowie weitere Staatsangehörigkeiten,7. besuchte Hochschulen,8. abgelegte Abschlussprüfungen,9. abgeschlossene Promotionen und Promotionsleistungen,10. bisherige akademische Grade und der angestrebte akademische Grad,11. die Bezeichnung der Hochschule, an der habilitiert wird,12. das Fach- und Habilitationsgebiet sowie das Thema der Habilitation,13. das Datum des Beginns des Habilitationsverfahrens,14. die Art des Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisses an der Hochschule,15. die fachliche und organisatorische Zugehörigkeit,16. Habilitationsleistungen,17. den vergebenen akademischen Grad und18. das Datum der Beendigung der Habilitation.

§ 4

Datenverarbeitung zum Zweck einer Zweit- und Gasthörerschaft (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 ThürHG)

§ 4 Datenverarbeitung zum Zweck einer Zweit- und Gasthörerschaft (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 ThürHG)(1) Die Hochschulen dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 ThürHG von an einer anderen Hochschule zugelassenen Studierenden die personenbezogenen Daten nach den §§ 2 und 3 verarbeiten, wenn von der betreffenden Person ein Antrag auf Zulassung zur Zweithörerschaft gestellt worden ist, der zum Besuch von Lehrveranstaltungen und zur Ablegung von Prüfungen berechtigt.(2) Die Hochschulen dürfen mit dem Antrag auf Zulassung zum Gasthörerstudium nach § 77 ThürHG von der antragstellenden Person folgende personenbezogene Daten verarbeiten:1. den Familiennamen und frühere Namen,2. Vornamen,3. das Geschlecht,4. das Geburtsdatum und den Geburtsort,5. die Staatsangehörigkeit sowie weitere Staatsangehörigkeiten,6. die Anschrift,7. den höchsten bisher erlangten Bildungsabschluss sowie8. mit der Zulassung zum Gasthörerstudium beantragte Lehrveranstaltungen und Fachrichtungen.

§ 5

Datenverarbeitung bei Rückmeldung, Beurlaubung und Teilzeitstudium (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 ThürHG)

§ 5 Datenverarbeitung bei Rückmeldung, Beurlaubung und Teilzeitstudium (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 ThürHG)(1) Haben sich bis zum Zeitpunkt der Rückmeldung nach § 74 Abs. 1 ThürHG Änderungen in den Angaben nach den §§ 2 und 3 ergeben, dürfen die Hochschulen zur Erfüllung der Aufgaben nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 ThürHG die geänderten Daten verarbeiten. Sind seit der vorangegangenen Rückmeldung Abschlussprüfungen absolviert worden, dürfen die Hochschulen zusätzlich insbesondere folgende personenbezogene Daten verarbeiten:1. die Bezeichnung oder Namen und Orte der Hochschule oder des Prüfungsamts, bei denen die Abschlussprüfungen absolviert wurden,2. die Anzahl der Fachsemester für die absolvierten Abschlussprüfungen,3. die Art der Abschlussprüfungen,4. das Studienfach,5. die Anzahl der Hochschulsemester,6. das Datum der Beendigung der Abschlussprüfungen,7. das Gesamtergebnis und den Prüfungserfolg,8. die Anzahl der für den Studiengang im In- und Ausland anerkannten ECTS-Leistungspunkte,9. die Anzahl der anerkannten ECTS-Leistungspunkte, die durch berufliche Qualifikationen erworben wurden, und10. die Art, die Dauer und den Staat studienbezogener Auslandsaufenthalte sowie die Art des Mobilitätsprogramms.(2) Von Studierenden, bei denen ein Antrag auf Beurlaubung nach § 74 Abs. 2 ThürHG vorliegt, dürfen die Hochschulen zur Erfüllung der Aufgaben nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 ThürHG zusätzlich zu den Daten nach den §§ 2 und 3 die Beurlaubungsgründe, die Semester und die Dauer der beantragten Beurlaubung verarbeiten.(3) Die Hochschulen dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 ThürHG von Studierenden, die einen Antrag auf Teilzeitstudium stellen, zusätzlich zu den Daten nach den §§ 2 und 3 die anzugebende Begründung verarbeiten.

§ 6

Datenverarbeitung bei Prüfungen (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 ThürHG)

§ 6 Datenverarbeitung bei Prüfungen (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 ThürHG)(1) Die Hochschulen dürfen zusätzlich zu den Daten nach den §§ 2 bis 4 Abs. 1 sowie § 5 folgende personenbezogene Daten der zu prüfenden Person verarbeiten, soweit dies zum Zweck der Zulassung zu Prüfungen erforderlich ist:1. die Art der beabsichtigten Prüfung,2. die für die beabsichtigte Prüfung erbrachten Zulassungsvoraussetzungen,3. Angaben über einen möglichen Verlust des Prüfungsanspruchs und4. die Anzahl der bisherigen Prüfungsversuche für die beabsichtigte Prüfung.Die Daten dürfen in Fällen staatlicher Prüfungen an die zuständigen Prüfungsämter außerhalb der Hochschule übermittelt werden. Zusätzlich dürfen die Hochschulen von der zu prüfenden Person folgende Unterlagen verlangen:1. Nachweise über durchgeführte Praktika, Zwischenprüfungen oder Vorprüfungen, aus denen jeweils die Art, das Fach, der Zeitpunkt und das Ergebnis der Prüfungen ersichtlich sind,2. Nachweise über Behinderungen, chronische Erkrankungen oder einer Kombination aus diesen, die zum Nachteilsausgleich berechtigen können,3. Nachweise über eine vorliegende Prüfungsunfähigkeit,4. Nachweise über gewährte Fristverlängerungen zur Ablegung der Zwischenprüfung oder Vorprüfung sowie5. bei der Promotionsprüfung zusätzlich Nachweise über die zuletzt besuchte Hochschule und die abgelegte Abschlussprüfung, aus denen die Art, der Zeitpunkt und das Ergebnis der Abschlussprüfung ersichtlich sind.(2) Die Hochschulen dürfen zum Zweck der Durchführung von Prüfungen von der zu prüfenden Person folgende personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies für die Durchführung des Prüfungsverfahrens erforderlich ist:1. die für die Feststellung und den Nachweis der Identität der zu prüfenden Person erforderlichen personenbezogenen Daten,2. die für den Ablauf der Prüfung und die Beaufsichtigung der zu prüfenden Person erforderlichen personenbezogenen Daten sowie3. Namen, Vornamen und die Matrikelnummer der zu prüfenden Person, deren Prüfungsleistung, Prüfungsbewertungen und -ergebnisse einschließlich Einzel- und Gesamtbewertungen sowie Einzel- und Gesamtnoten.(3) Bei Installationen auf elektronischen Kommunikationseinrichtungen der Studierenden, die zur Durchführung von Prüfungen in elektronischer Form oder in anderer Form der elektronischen Kommunikation notwendig sind, hat die Hochschule sicherzustellen, dass1. die Funktionsfähigkeit der elektronischen Kommunikationseinrichtung außerhalb der Prüfung nicht und währenddessen nur in dem zur Sicherstellung der Identität der zu prüfenden Person sowie der Unterbindung von Täuschungshandlungen notwendigen Maße beeinträchtigt wird,2. die Informationssicherheit der elektronischen Kommunikationseinrichtung und die Vertraulichkeit der auf der Kommunikationseinrichtung befindlichen Informationen nicht beeinträchtigt wird sowie3. eine vollständige Deinstallation nach der Prüfung möglich ist.Eine Videoaufsicht ist so einzurichten, dass der Persönlichkeitsschutz und die Privatsphäre der zu prüfenden Person nicht mehr eingeschränkt werden als zur Unterbindung und Ahndung von Täuschungshandlungen zwingend erforderlich; insbesondere sind eine permanente Überwachung des gesamten Raums nur bei einem tatsächlichen Täuschungsverdacht und nur nach vorheriger Ankündigung zulässig. Prüfungen in elektronischer Form oder in anderer Form der elektronischen Kommunikation dürfen nur auf der Grundlage der Prüfungsordnung der Hochschule oder einer Einwilligung der zu prüfenden Person durchgeführt werden; die Widerrufsmöglichkeit einer solchen Einwilligung besteht nur bis Prüfungsbeginn.

§ 7

Dokumente zur Nachweisführung

§ 7 Dokumente zur NachweisführungZum Nachweis der Richtigkeit und Vollständigkeit der nach den §§ 2 bis 5 sowie 6 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2 zu verarbeitenden Daten können die Hochschulen die Nachweisführung durch aussagekräftige Dokumente verlangen.

§ 8

Datenverarbeitung zum Zweck von Evaluations- und Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 9 ThürHG ...

§ 8 Datenverarbeitung zum Zweck von Evaluations- und Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 9 ThürHG (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 ThürHG)(1) Die Hochschulen sind berechtigt, zum Zweck von Evaluations- und Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 9 ThürHG die nach den §§ 3 bis 7 des Hochschulstatistikgesetzes (HStatG) vom 2. November 1990 (BGBl. I S. 2414) sowie § 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 1 der Thüringer Graduiertenförderungsverordnung vom 14. März 2011 (GVBl. S. 56) jeweils in der jeweils geltenden Fassung zu erhebenden Daten zu verarbeiten. Die Datenverarbeitung kann auch außerhalb der in § 3 Abs. 1 HStatG geregelten Stichtage und Fristen erfolgen. Die Datenverarbeitung darf, soweit die Voraussetzungen des Thüringer Datenschutzgesetzes vom 6. Juni 2018 (GVBl. S. 229) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt sind, auch durch Dritte erfolgen.(2) Näheres zu den Evaluations- und Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 bis 3 ThürHG, insbesondere zur Beteiligung der Mitglieder und Angehörigen der Hochschule sowie zu Art und Form der Veröffentlichung der aus der Verarbeitung der Daten gewonnenen Ergebnisse, regelt der Senat der Hochschule nach § 9 Abs. 4 ThürHG durch Satzung.(3) Bei Befragungen von ehemaligen Mitgliedern und Angehörigen im Rahmen von Evaluations- und Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 9 ThürHG sind die Befragten auf die Freiwilligkeit der Angabe ihrer personenbezogenen Daten, die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und das Recht, der Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten jederzeit zu widersprechen, hinzuweisen.(4) Die für Zwecke von Evaluations- und Qualitätssicherungsmaßnahmen an das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium zu übermittelnden Daten sind vor deren Übermittlung zu anonymisieren. Es erfolgt keine Übermittlung von Namen, Anschriften oder anderen Angaben, die einen Personenbezug ermöglichen.

§ 9

Datenverarbeitung zum Zweck der Pflege der Verbindung mit ehemaligen Mitgliedern und ...

§ 9 Datenverarbeitung zum Zweck der Pflege der Verbindung mit ehemaligen Mitgliedern und Angehörigen nach § 5 Abs. 5 ThürHG (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 ThürHG)(1) Die Hochschulen dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 ThürHG folgende personenbezogene Daten verarbeiten:1. den Familiennamen und frühere Namen,2. die Vornamen,3. das Geburtsdatum,4. die Anschrift und eine E-Mail-Adresse,5. den Studiengang und6. die von der jeweiligen Hochschule vergebene ehemalige Matrikelnummer sowie jeweils das Datum der Immatrikulation und der Exmatrikulation.(2) Die ehemaligen Mitglieder und Angehörigen sind auf die Freiwilligkeit der Angabe ihrer personenbezogenen Daten, die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten nach Absatz 1 und das Recht, der Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten jederzeit zu widersprechen, hinzuweisen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.