Thüringer Verordnung über die Einrichtung eines gemeinsamen Ausschusses der Hauptpersonalräte (ThürHPRVO) Vom 25. April 2002
- Ausfertigungsdatum:
- 25.04.2002
- Fundstelle:
- GVBl. 2002, 195
Aufgrund des § 82 a Abs. 5 des Thüringer Personalvertretungsgesetzes (ThürPersVG) in der Fassung vom 14. September 2001 (GVBl. S. 225) verordnet die Landesregierung:
Zusammensetzung und rechtliche Stellung
§ 1 Zusammensetzung und rechtliche Stellung(1) Der gemeinsame Ausschuss der Hauptpersonalräte (gemeinsamer Ausschuss) setzt sich aus je einem Mitglied der in § 82 a Abs. 1 ThürPersVG aufgeführten Personalvertretungen zusammen. Die Vertretung der Mitglieder regelt die entsendende Personalvertretung. (2) §§ 8, 10, 11, 29 Abs. 1, die §§ 30 und 31 Abs. 1 sowie die §§ 35 und 45 Abs. 1 und 2 ThürPersVG finden auf die rechtliche Stellung der Mitglieder und die Sitzungen des gemeinsamen Ausschusses entsprechende Anwendung.
Übergangsbestimmungen
§ 10 Übergangsbestimmungen(1) Abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 1 hat das für das Personalvertretungsrecht zuständige Ministerium die Mitglieder des gemeinsamen Ausschusses zur Vornahme der vorgeschriebenen Wahlen unverzüglich nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung einzuberufen und die Sitzung zu leiten, bis der gemeinsame Ausschuss aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat. (2) Der gemeinsame Ausschuss bleibt in seiner bisherigen Zusammensetzung bis zur konstituierenden Sitzung des nach § 82 a ThürPersVG in neuer Zusammensetzung zu wählenden gemeinsamen Ausschusses im Amt. (3) Für Beteiligungs- und Einigungsverfahren, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung eingeleitet worden sind, gelten bis zum Abschluss der Verfahren die bisherigen Beteiligungs- und Verfahrensvorschriften.
Gleichstellungsbestimmung
§ 11 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 12 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Thüringer Verordnung über die Einrichtung eines gemeinsamen Ausschusses der Hauptpersonalräte vom 21. Oktober 1994 (GVBl. S. 1185) außer Kraft.
Geschäftsführung
§ 2 Geschäftsführung(1) Der gemeinsame Ausschuss wählt mit einfacher Stimmenmehrheit in geheimer Wahl seinen Vorstand, der aus dem Vorsitzenden und einem Stellvertreter besteht. (2) Der Vorsitzende sowie der Stellvertreter werden in getrennten Wahlgängen gewählt. Jedes Mitglied des gemeinsamen Ausschusses hat jeweils eine Stimme. (3) Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. (4) Der Vorsitzende vertritt den gemeinsamen Ausschuss gegenüber dem federführenden Ressort. (5) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. (6) Das für das Personalvertretungsrecht zuständige Ministerium veranlasst die Bekanntgabe des Vorstands des gemeinsamen Ausschusses im Staatsanzeiger.
Durchführung von Sitzungen
§ 3 Durchführung von Sitzungen(1) Nach der Konstituierung der nach § 27 Abs. 1 ThürPersVG regelmäßig gewählten Personalvertretungen hat das für das Personalvertretungsrecht zuständige Ministerium die Mitglieder des gemeinsamen Ausschusses zur Vornahme der vorgeschriebenen Wahlen unverzüglich einzuberufen und die Sitzung zu leiten, bis der gemeinsame Ausschuss aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat. Die dem gemeinsamen Ausschuss angehörenden Personalvertretungen unterrichten das für das Personalvertretungsrecht zuständige Ministerium von der Konstituierung der Personalvertretung und geben das jeweils für den gemeinsamen Ausschuss zu benennende Mitglied sowie dessen Stellvertreter bekannt. (2) Die weiteren Sitzungen beraumt der Vorsitzende des gemeinsamen Ausschusses an. Sie finden von Fall zu Fall statt, wenn eine Unterrichtung nach § 82 a Abs. 3 Satz 1 ThürPersVG vorliegt. Der Vorsitzende setzt die Angelegenheit auf die Tagesordnung, lädt die Mitglieder des gemeinsamen Ausschusses unter Mitteilung der Tagesordnung rechtzeitig zu den Sitzungen ein und leitet die Sitzung.
Teilnahme von Gewerkschaftsbeauftragten
§ 4 Teilnahme von GewerkschaftsbeauftragtenAuf Antrag von einem Viertel der Mitglieder des gemeinsamen Ausschusses kann je ein Beauftragter einer im gemeinsamen Ausschuss vertretenen Gewerkschaft an den Sitzungen beratend teilnehmen; in diesem Falle sind der Zeitpunkt der Sitzung und die Tagesordnung der Gewerkschaft rechtzeitig mitzuteilen. § 36 Abs. 1 Satz 4 ThürPersVG gilt entsprechend.
Sitzungsniederschrift
§ 5 Sitzungsniederschrift(1) Über jede Sitzung des gemeinsamen Ausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen. Der Niederschrift ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich jeder Teilnehmer eigenhändig einzutragen hat. (2) Die Mitglieder des gemeinsamen Ausschusses erhalten einen Abdruck der Niederschrift, sofern sie darauf nicht verzichten. Haben das federführende Ressort oder Beauftragte von Gewerkschaften an der Sitzung teilgenommen, so ist ihnen der entsprechende Teil der Niederschrift abschriftlich zuzuleiten. Einwendungen gegen die Niederschrift sind unverzüglich schriftlich zu erheben.
Geschäftsordnung
§ 6 GeschäftsordnungSonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung können in einer Geschäftsordnung getroffen werden, die der gemeinsame Ausschuss mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder beschließt.
Kosten
§ 7 Kosten(1) Die zur Erfüllung der Aufgaben anfallenden notwendigen Reisekosten der Mitglieder des gemeinsamen Ausschusses trägt die Dienststelle des jeweiligen Mitgliedes nach den Maßgaben des Thüringer Reisekostengesetzes. (2) Die oberste Landesbehörde, deren Geschäftsbereich der Vorsitzende des gemeinsamen Ausschusses angehört, hat die durch die Tätigkeit des gemeinsamen Ausschusses entstehenden Kosten zu tragen, sowie für die Sitzungen und die laufende Geschäftsführung im erforderlichen Umfang Räume, den Geschäftsbedarf und Büropersonal zur Verfügung zu stellen. (3) § 44 Abs. 3 und 4 ThürPersVG gilt entsprechend.
Verfahren der Anhörung
§ 8 Verfahren der AnhörungDas federführende Ressort unterrichtet den gemeinsamen Ausschuss rechtzeitig und umfassend von der nach § 82 a Abs. 2 Satz 1 ThürPersVG beabsichtigten Maßnahme. Die Unterrichtung soll schriftlich erfolgen.
Teilnahme und Vertretung des federführenden Ministers
§ 9 Teilnahme und Vertretung des federführenden MinistersDer federführende Minister kann an den Sitzungen des gemeinsamen Ausschusses, zu denen er eingeladen ist, teilnehmen. Er kann sich durch seinen ständigen Vertreter oder einen in der Sache entscheidungsbefugten Beschäftigten vertreten lassen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.