Thüringer Verordnung über die Bildung und das Verfahren der Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte (ThürARGEHPRVO) Vom 15. Oktober 2020
- Ausfertigungsdatum:
- 15.10.2020
- Fundstelle:
- GVBl. 2020, 542
Aufgrund des § 82a Abs. 7 des Thüringer Personalvertretungsgesetzes (ThürPersVG) in der Fassung vom 23. Januar 2020 (GVBl. S. 1, 111), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 277), verordnet die Landesregierung:
Zusammensetzung
§ 1 ZusammensetzungDie Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte (Arbeitsgemeinschaft) setzt sich aus den nach § 82a Abs. 1 ThürPersVG entsandten Mitgliedern zusammen.
Gleichstellungsbestimmung
§ 10 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 11 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Thüringer Verordnung über die Bildung und das Verfahren der Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte (ThürHPRVO) vom 26. April 2013 (GVBl. S. 141) außer Kraft.
Konstituierung
§ 2 KonstituierungDie an der Zusammensetzung der Arbeitsgemeinschaft nach § 82a Abs. 1 ThürPersVG beteiligten Personalräte bestimmen nach ihrer Konstituierung das jeweils für die Arbeitsgemeinschaft zu benennende Mitglied sowie dessen Stellvertreter. Beide werden dem für das Personalvertretungsrecht zuständigen Ministerium bekanntgegeben. Dessen Dienststellenleitung oder ein Vertreter beruft die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft zur Vornahme der nach § 3 vorgeschriebenen Wahlen unverzüglich ein und leitet die Sitzung, bis die Arbeitsgemeinschaft aus ihrer Mitte einen Wahlleiter bestellt hat.
Vorstand
§ 3 Vorstand(1) Die Arbeitsgemeinschaft wählt in der Sitzung nach § 2 Satz 3 mit einfacher Stimmenmehrheit in geheimer Wahl ihren Vorstand, der aus dem Vorsitzenden und bis zu zwei Stellvertretern besteht.(2) Die Wahl nach Absatz 1 findet in getrennten Wahlgängen statt. Jedes Mitglied der Arbeitsgemeinschaft hat jeweils eine Stimme. Werden zwei Stellvertreter gewählt, ist die Reihenfolge der Stellvertretung mit der Wahl festzulegen.(3) Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt. Bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los.(4) Der Vorsitzende vertritt die Arbeitsgemeinschaft.(5) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte.(6) Das für das Personalvertretungsrecht zuständige Ministerium veranlasst die Bekanntgabe der Besetzung des Vorstands der Arbeitsgemeinschaft mit den Vorstandsmitgliedern im Thüringer Staatsanzeiger.
Durchführung von Sitzungen
§ 4 Durchführung von SitzungenDer Vorsitzende beraumt die Sitzungen der Arbeitsgemeinschaft bei Bedarf, insbesondere in den Fällen des § 82a Abs. 4 ThürPersVG, an. Er lädt die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft und die Teilnahmeberechtigten nach § 5 unter Mitteilung der Tagesordnung rechtzeitig ein und leitet die Sitzung. Eine Erweiterung der Tagesordnung in der Sitzung der Arbeitsgemeinschaft ist möglich, wenn alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft rechtzeitig zur Sitzung eingeladen wurden, die Arbeitsgemeinschaft beschlussfähig ist und die anwesenden Mitglieder die Erweiterung einstimmig beschließen.
Teilnahme an Sitzungen
§ 5 Teilnahme an Sitzungen(1) Werden in Sitzungen der Arbeitsgemeinschaft Angelegenheiten behandelt, die insbesondere schwerbehinderte Beschäftigte betreffen, kann ein Vertreter der zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammengeschlossenen Schwerbehindertenvertretung bei den obersten Landesbehörden beratend teilnehmen.(2) Werden in Sitzungen der Arbeitsgemeinschaft Angelegenheiten behandelt, die besonders die in § 57 ThürPersVG genannten Beschäftigten betreffen, kann ein Vertreter der Jugend- und Auszubildendenvertretungen beratend teilnehmen.(3) Auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft kann je ein Beauftragter einer in der Arbeitsgemeinschaft vertretenen Gewerkschaft an den Sitzungen beratend teilnehmen. § 36 Abs. 1 Satz 2 bis 4 ThürPersVG gilt entsprechend.
Beschlussfassung, Beschlussfähigkeit
§ 6 Beschlussfassung, Beschlussfähigkeit(1) Die Arbeitsgemeinschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.(2) Die Arbeitsgemeinschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder oder im Verhinderungsfall deren Stellvertreter anwesend sind.
Sitzungsniederschrift
§ 7 Sitzungsniederschrift(1) Über jede Sitzung der Arbeitsgemeinschaft ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen. Der Niederschrift ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich jeder Teilnehmer eigenhändig einzutragen hat.(2) Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft erhalten einen Abdruck der Niederschrift, sofern sie darauf nicht verzichten. Teilnahmeberechtigten nach § 5 ist der entsprechende Teil der Niederschrift abschriftlich zuzuleiten, wenn sie an der Sitzung teilgenommen haben. Einwendungen gegen die Niederschrift sind unverzüglich schriftlich zu erheben.
Geschäftsordnung
§ 8 GeschäftsordnungNähere Bestimmungen über die Geschäftsführung können in einer Geschäftsordnung getroffen werden, welche die Arbeitsgemeinschaft mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder beschließt.
Kosten
§ 9 Kosten(1) Die zur Erfüllung der Aufgaben anfallenden notwendigen Reisekosten der Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft trägt die Dienststelle des jeweiligen Mitgliedes nach den Maßgaben des Thüringer Reisekostengesetzes.(2) Die oberste Landesbehörde, deren Geschäftsbereich der Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft angehört, hat die durch die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaft entstehenden Kosten zu tragen, sowie für die Sitzungen und die laufende Geschäftsführung im erforderlichen Umfang Räume, den Geschäftsbedarf und Büropersonal zur Verfügung zu stellen.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.