ThürHortkBVO · Thüringen

Thüringer Verordnung über die Beteiligung der Eltern an den Kosten für die Hortbetreuung (Thüringer Hortkostenbeteiligungsverordnung - ThürHortkBVO -) Vom 12. Februar 2001

Ausfertigungsdatum:
12.02.2001
Fundstelle:
GVBl. 2001, 16
18 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel ThürHortkBVO

Aufgrund des § 2 Abs. 1 Satz 5 des Thüringer Gesetzes über die Finanzierung der staatlichen Schulen (ThürSchFG) in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 258), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Januar 2013 (GVBl. S. 22), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Innenministerium:

§ 1

Personalkostenbeteiligung

§ 1 Personalkostenbeteiligung(1) Die Pflicht zur Personalkostenbeteiligung entsteht monatlich für jedes Kind, das zur Betreuung im Schulhort angemeldet ist. Die Personalkostenbeteiligung ist nach Maßgabe des § 4 zu leisten und im Voraus fällig. Die Anmeldung zum Schulhort erfolgt in der Regel schuljahresweise. Für den Kalendermonat Juli eines Schuljahrs wird keine Personalkostenbeteiligung erhoben. (2) Für jedes Kind, das ausschließlich in den Ferien im Schulhort angemeldet ist, ist im Voraus eine Personalkostenbeteiligung je Tag nach § 4 Abs. 5 und 6 zu leisten.

§ 2

Grundlage der Personalkostenbeteiligung

§ 2 Grundlage der Personalkostenbeteiligung(1) Die soziale Staffelung der Personalkostenbeteiligung erfolgt nach dem Einkommen und der Anzahl der Kinder einer Familie, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Als Familie gelten Alleinerziehende sowie Ehepaare, Lebenspartner oder Personen, die in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft im Sinne des § 20 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch leben und ihre im selben Haushalt lebenden Kinder. Ein zu gleichen Teilen in den Haushalten der getrennt lebenden Eltern lebendes Kind, wird als Kind in beiden Haushalten berücksichtigt. Als Familie gilt auch die Pflegefamilie. (2) Schuldner der Personalkostenbeteiligung sind die Eltern der Kinder in Schulhorten; es gilt § 1 Abs. 3 ThürSchFG. Die Eltern sind Gesamtschuldner. Leben die Eltern getrennt, ist derjenige Schuldner, in dessen Haushalt das Kind lebt. Lebt das Kind zu gleichen Teilen in den Haushalten der getrennt lebenden Eltern, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. (3) Zu dem zu berücksichtigenden Einkommen gehören das Einkommen der Eltern und das Einkommen des Kindes, für das die Personalkostenbeteiligung gezahlt wird. Leben die Eltern getrennt, so gehört abweichend von Satz 1 anstelle des Einkommens der Eltern das Einkommen des Elternteils, in dessen Haushalt das Kind lebt und das Einkommen eines mit dem Elternteil zusammenlebenden Ehe- oder Lebenspartners zu dem zu berücksichtigenden Einkommen. Lebt das Kind zu gleichen Teilen in den Haushalten der getrennt lebenden Eltern, gilt Satz 1 entsprechend.

§ 3

Einkommen

§ 3 Einkommen(1) Einkommen im Sinne dieser Verordnung ist die Summe der positiven Einkünfte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Liegen Einkünfte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 nicht vor, ist Einkommen die Summe der positiven Einkünfte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 bis 7 und Abs. 2 EStG. Ein Ausgleich mit Verlusten zwischen verschiedenen Einkunftsarten, mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten oder mit Verlusten aus anderen Kalenderjahren ist nicht zulässig. Von dem Einkommen sind pauschal und nach Maßgabe des Absatzes 2 abzusetzen: 1. die zu entrichtende Einkommensteuer,2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,3. Kranken-, Renten- und Pflegeversicherungsbeiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge der Höhe nach angemessen sind sowie in tatsächlicher Höhe Unterhaltsleistungen. (2) Zur Abgeltung der Absetzungstatbestände nach Absatz 1 Satz 4 Nr. 1 bis 3 wird von den einzelnen Einkünften ein Betrag in Höhe folgender Vomhundertsätze abgezogen: 1. bei steuer- und sozialversicherungspflichtigen Einkünften 34 vom Hundert, 2. bei Beamtenbezügen 24 vom Hundert, 3. bei lediglich einkommensteuerpflichtigen Einkünften 50 vom Hundert, 4. bei lediglich sozialversicherungspflichtigen Einkünften 16 vom Hundert, 5. bei weder einkommensteuerpflichtigen noch sozialversicherungspflichtigen Einkünften 5 vom Hundert. Liegen beim Schuldner der Personalkostenbeteiligung neben Einkünften nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 auch Einkünfte nach Satz 1 Nr. 3 vor, werden von den Einkünften nach Satz 1 Nr. 3 lediglich 14 vom Hundert abgezogen. Zur Vermeidung einer unzumutbaren Härte kann auf Antrag und bei Vorlage geeigneter Unterlagen abweichend von Satz 1 die konkrete Höhe der Absetzungstatbestände nach Absatz 1 Satz 4 Nr. 1 bis 3 in Abzug gebracht werden. (3) Als Einkommen gelten auch, soweit sie nicht schon von Absatz 1 Satz 1 oder 2 erfasst sind, Geldleistungen, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind, einschließlich der Erwerbsersatzeinkommen. Als Einkommen des Kindes gelten ausschließlich Unterhaltsleistungen und Hinterbliebenenrenten. Das Kindergeld, das Betreuungsgeld und das Erziehungsgeld werden nicht als Einkommen berücksichtigt. Das Elterngeld bleibt in Höhe des Mindestbetrags sowie des Erhöhungsbetrags bei Mehrlingsgeburten anrechnungsfrei. (4) Maßgebend ist grundsätzlich das durchschnittliche Monatseinkommen des dem jeweiligen Schuljahr der Hortbetreuung vorangegangenen Kalenderjahrs. Es wird ermittelt, indem das Einkommen nach den Absätzen 1 bis 3 durch zwölf geteilt wird. Grundlage der Einkommensermittlung sind der Einkommensteuerbescheid, Jahresverdienstbescheinigungen oder andere geeignete Unterlagen. Liegt ein erforderlicher Einkommensteuerbescheid zum Zeitpunkt der Einkommensermittlung nicht vor, gilt als Grundlage für die Festsetzung der Personalkostenbeteiligung der letzte Einkommensteuerbescheid. Das darin ausgewiesene Einkommen ist für jedes zurückliegende Jahr um 3 vom Hundert zu erhöhen. Sofern zum Zeitpunkt der Einkommensermittlung die entsprechenden Unterlagen noch nicht vorgelegt werden können, ist aufgrund der Angaben des Einkommensbeziehers ein vorläufiger Bescheid zu erstellen. Nach Vorlage der fehlenden Einkommensnachweise wird die Personalkostenbeteiligung endgültig festgesetzt. (5) Das nach § 2 Abs. 3 zu berücksichtigende und nach den Absätzen 1 bis 4 berechnete durchschnittliche Monatseinkommen ist für das zweite und jedes weitere kindergeldberechtigte Kind einer Familie um jeweils 220 Euro zu reduzieren; bei eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaften gilt dies nur, soweit der Schuldner ein Elternteil des Kindes ist. Die Anzahl dieser Kinder ist durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Bei Änderungen in der Anzahl der Kinder wird die Personalkostenbeteiligung ab dem Kalendermonat neu festgesetzt, zu dessen Beginn die Änderung vorliegt. Eine Änderung der Anzahl der Kinder ist dem zuständigen Schulträger unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. (6) Abweichend von Absatz 4 ist das laufende Monatseinkommen zugrunde zu legen, wenn das laufende Bruttomonatseinkommen um mindestens 20 vom Hundert höher oder niedriger ist als das durchschnittliche Bruttomonatseinkommen des dem jeweiligen Schuljahr der Hortbetreuung vorangegangenen Kalenderjahrs und seine voraussichtliche Erzielung für die Dauer des laufenden Kalenderjahrs glaubhaft gemacht wird. Vermögenseinkommen und jährliche Sonderzuweisungen, die im laufenden Kalenderjahr anfallen, werden anteilig hinzugerechnet. Die Personalkostenbeteiligung wird zunächst vorläufig festgesetzt; ihre endgültige Festsetzung erfolgt nach Ablauf des laufenden Kalenderjahrs. Treten Änderungen im Sinne des Satz 1 nachträglich ein, erfolgt eine Neufestsetzung frühestens ab dem Kalendermonat, zu dessen Beginn die Einkommensänderung vorliegt. Einkommenssteigerungen in dem in Satz 1 bestimmten Umfang sind dem zuständigen Schulträger unter Vorlage geeigneter Unterlagen unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. (7) Im Übrigen bestimmt der zuständige Schulträger die erforderlichen personenbezogenen Daten sowie Form und Umfang der hierzu benötigten Nachweise, die zur Festsetzung der Personalkostenbeteiligung erhoben, verarbeitet und genutzt werden müssen. (8) Der zuständige Schulträger ist berechtigt, die der Personalkostenbeteiligung zugrunde liegenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern jederzeit zu überprüfen. Im Fall falscher oder unterlassener Angaben kann die Beteiligung an den Personalkosten rückwirkend neu festgesetzt werden.

§ 4

Höhe der Personalkostenbeteiligung

§ 4 Höhe der Personalkostenbeteiligung(1) Für die Zuordnung zu den jeweiligen Einkommensgruppen nach Absatz 2 sind die nach § 2 Abs. 3 zu berücksichtigenden Einkommen maßgebend. Werden innerhalb einer angemessenen Frist die erforderlichen Nachweise zur Einkommensermittlung nicht oder nicht vollständig vorgelegt oder erklären die Eltern, dass sie keine Nachweise zur Einkommensermittlung vorlegen werden, erfolgt im Fall des § 1 Abs. 1 die Zuordnung zu der Einkommensgruppe nach Absatz 2 Nr. 4. Die Festsetzung der Gebührenhöhe erfolgt im Regelfall für ein Schuljahr. (2) Die Höhe der monatlichen Personalkostenbeteiligung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 beträgt bei einem nach § 3 ermittelten durchschnittlichen Monatseinkommen 1. bis 1 060 Euro 0 Euro, 2. über 1 060 Euro bis 1 500 Euro 20 Euro, 3. über 1 500 Euro bis 2 500 Euro 40 Euro, 4. über 2 500 Euro 50 Euro. (3) Die Anmeldung im Schulhort kann auch für eine regelmäßige Betreuung von nicht mehr als zehn Stunden in der Woche erfolgen. In diesem Fall ermäßigt sich die Gebühr nach Absatz 2 um 40 vom Hundert. Bei der Berechnung der Betreuungszeiten bleiben Betreuungszeiten, die zwischen dem regelmäßigen Beginn und dem regelmäßigen Ende des Unterrichts anfallen, außer Betracht. Bei Änderungen in der regelmäßigen Betreuungszeit wird die Personalkostenbeteiligung ab dem Kalendermonat neu festgesetzt, zu dessen Beginn die geänderte regelmäßige Betreuungszeit vorliegt. (4) Beträgt die Anzahl der Schultage in dem Monat, in dem die Schule beginnt, elf Tage oder weniger, ermäßigt sich bei Schulanfängern die nach den Absätzen 2 und 3 zu berechnende Höhe der monatlichen Personalkostenbeteiligung um die Hälfte; bei weniger als fünf Schultagen entfällt die monatliche Personalkostenbeteiligung. Bei An- und Abmeldungen während des laufenden Schuljahrs entsteht die Personalkostenbeteiligung auch für den Monat in voller Höhe, in dessen Verlauf die An- oder Abmeldung wirksam wird. (5) Die Höhe der Personalkostenbeteiligung nach § 1 Abs. 2 beträgt je Tag 5 Euro. (6) Wer im laufenden Zeitraum der Hortbetreuung Empfänger von Leistungen 1. zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,2. zur Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,3. nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder4. nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist, wird auf Antrag und bei Vorlage geeigneter Unterlagen frühestens ab dem Kalendermonat der Antragstellung für die Dauer des Bezugs dieser Leistungen von der Personalkostenbeteiligung befreit. Das Entfallen dieser Leistungen hat der Schuldner dem Schulträger unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. Die Personalkostenbeteiligung wird ab dem Kalendermonat neu festgesetzt, zu dessen Beginn die Leistungen nicht mehr vorliegen. Für ein Kind, für das Hilfe zur Erziehung nach § 34 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VIII) gewährt wird, wird bei Vorlage geeigneter Unterlagen keine Personalkostenbeteiligung erhoben. Satz 4 gilt für Hilfe zur Erziehung nach § 33 SGB VIII entsprechend, sofern den Pflegeeltern nicht das Sorgerecht für das Pflegekind übertragen wurde. (7) Die Höhe der Personalkostenbeteiligung nach den Absätzen 2 bis 5 ermäßigt sich auf Antrag für jedes den Schulhort besuchende Kind einer Familie um 25 vom Hundert je weiterem Kind der Familie, das gleichzeitig den Schulhort oder eine Kindertageseinrichtung oder die Kindertagespflege nach § 1 Abs. 1 und 2 des Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetzes besucht. Bei eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaften gilt dies nur, soweit der Schuldner ein Elternteil des Kindes ist. Die Anzahl der Kinder und ihr gleichzeitiger Besuch der Einrichtungen nach Satz 1 sind durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Bei einer Änderung der Anzahl der Kinder gilt § 3 Abs. 5 Satz 3 und 4 entsprechend.

§ 5

Beteiligung an den sonstigen Betriebskosten

§ 5 Beteiligung an den sonstigen BetriebskostenDer zuständige Schulträger legt durch Satzung die angemessene Beteiligung der Eltern an den sonstigen Betriebskosten der Hortbetreuung, sozial gestaffelt nach Einkommen und Kinderzahl, fest. Die auf den Schulhort entfallenden sonstigen Betriebskosten sind als Teil des Schulaufwands gesondert zu ermitteln.

§ 6

Weiterleitung der Personalkostenbeteiligung

§ 6 Weiterleitung der PersonalkostenbeteiligungDie Personalkostenbeteiligung wird vom zuständigen Schulträger erhoben; er leitet die Einnahmen jeweils zum 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember an das Land weiter. Dem Schulträger verbleiben 2,5 vom Hundert der jährlichen Einnahmen aus der Personalkostenbeteiligung.

§ 7

Übergangsbestimmung

§ 7 ÜbergangsbestimmungFür die Betreuung von Kindern in Schulhorten während des Schuljahrs 2012/2013 gilt die Thüringer Hortkostenbeteiligungsverordnung vom 12. Februar 2001 (GVBl. S. 16), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Mai 2011 (GVBl. S. 149), fort. Bei Widerspruchs- und Klageverfahren, deren Gegenstand Personalkostenbeteiligungen sind, die auf der Grundlage der Thüringer Hortkostenbeteiligungsverordnung vom 12. Februar 2001 (GVBl. S. 16) in der jeweils geltenden Fassung erhoben wurden, findet diese Anwendung.

§ 8

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 8 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Thüringer Hortkostenbeteiligungsverordnung vom 12. Februar 2001 (GVBl. S. 16), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Mai 2011 (GVBl. S. 149), außer Kraft.

§ 1

Beteiligung an den Personalkosten

§ 1 Beteiligung an den Personalkosten(1) Für jedes Kind, das zur Betreuung im Schulhort angemeldet ist, ist im Voraus eine Beteiligung an den Personalkosten nach Maßgabe der §§ 2 und 3 durch die Eltern zu leisten. Für den Monat, in welchem der überwiegende Teil der Schließzeit des Schulhortes in die Sommerferien fällt, erfolgt keine Beteiligung an den Personalkosten. (2) Für jedes Kind, das ausschließlich in den Ferien im Schulhort betreut wird, haben die Eltern im Voraus eine Beteiligung an den Personalkosten je Tag sozial gestaffelt nach Maßgabe des § 3 Abs. 4 bis 6 zu leisten.

§ 2

Soziale Staffelung der Personalkostenbeteiligung

§ 2 Soziale Staffelung der Personalkostenbeteiligung(1) Die soziale Staffelung der Personalkostenbeteiligung erfolgt nach dem Einkommen und der Anzahl der Kinder einer Familie, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Als Familie gelten allein Erziehende sowie Ehepaare oder Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft im Sinne des § 122 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) leben, und ihre im selben Haushalt lebenden Kinder. (2) Schuldner der Personalkostenbeteiligung sind die Eltern der Kinder in Schulhorten. Die Eltern haften als Gesamtschuldner; leben die Eltern getrennt, ist derjenige Schuldner, in dessen Haushalt das Kind lebt. (3) Zu dem zu berücksichtigenden Einkommen gehört das Einkommen der Eltern. Leben die Eltern getrennt, so werden das Einkommen des Elternteils, in dessen Haushalt das Kind lebt, das Einkommen des Kindes und auch das Einkommen eines mit dem Elternteil zusammenlebenden Ehepartners oder eines mit dem Elternteil in einer eheähnlichen Gemeinschaft im Sinne des inne des § 122 BSHG lebenden Partners berücksichtigt. Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Berechnung des Einkommens die Bestimmungen des § 76 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 2 BSHG.

§ 3

Bemessungsgrundlage

§ 3 Bemessungsgrundlage(1) Für die Zuordnung zu den jeweiligen Einkommensgruppen nach den Absätzen 2 und 4 sind die nach § 2 Abs. 2 und 3 zu berücksichtigenden Einkommen maßgebend. Die durchschnittliche monatliche Höhe der zu berücksichtigenden Einkommen ist in der Regel durch Vorlage von Gehalts-, Lohn- oder Bezügebescheinigungen oder Bescheinigungen über öffentliche Sozialleistungen oder anderen als Einkommensnachweis geeigneten Unterlagen mindestens für die der Hortanmeldung des Kindes vorangegangenen drei Monate gegenüber dem zuständigen Schulträger nachzuweisen. Hat kein oder kein vollständiger Einkommensnachweis vorgelegen, so erfolgt die Zuordnung zu der Einkommensgruppe nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 beziehungsweise Absatz 4 Satz 1 Nr. 3. Einkommensänderungen sind dem zuständigen Schulträger unter Vorlage der notwendigen Unterlagen unverzüglich mitzuteilen. Im Übrigen bestimmt der zuständige Schulträger die erforderlichen personenbezogenen Daten sowie Form und Umfang der hierzu benötigten Nachweise, die zur Beitragsfestsetzung erhoben, verarbeitet und genutzt werden müssen. (2) Die Höhe der monatlichen Personalkostenbeteiligung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 beträgt bei einem nach Absatz 1 ermittelten monatlichen Einkommen 1. bis 920 Euro 0 Euro 2. über 920 Euro bis 1432 Euro 18 Euro 3. über 1432 Euro 36 Euro . (3) Die Höhe der monatlichen Personalkostenbeteiligung nach Absatz 2 ermäßigt sich auf Antrag um 40 vom Hundert für jedes Kind, welches lediglich für einen Zeitraum bis zu zehn Stunden je Woche im monatlichen Durchschnitt angemeldet ist. Bei der Berechnung der Betreuungszeiten bleiben Betreuungszeiten, die zwischen dem regelmäßigen Beginn und dem regelmäßigen Ende des Unterrichts anfallen, unberücksichtigt. (3a) Beträgt die Anzahl der Schultage in dem Monat, in dem die Schule beginnt, elf Tage oder weniger, ermäßigt sich bei Schulanfängern die nach den Absätzen 2 und 3 zu berechnende Höhe der monatlichen Personalkostenbeteiligung um die Hälfte; bei weniger als fünf Schultagen entfällt die monatliche Personalkostenbeteiligung. (4) Die Höhe der Personalkostenbeteiligung nach § 1 Abs. 2 beträgt bei einem nach Absatz 1 ermittelten monatlichen Einkommen 1. bis 920 Euro 0 Euro 2. über 920 Euro bis 1432 Euro 2 Euro 3. über 1432 Euro 4 Euro pro Tag.(5) Eltern, deren nach Absatz 1 nachgewiesenes Einkommen die Höhe der Leistungen nicht übersteigt, die ihnen entsprechend ihren Verhältnissen nach dem Bundessozialhilfegesetz monatlich laufend zum Unterhalt zu gewähren wären, kann in entsprechender Anwendung des § 90 Abs. 3 und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch die Personalkostenbeteiligung nach Absatz 2 und 4 auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden. (6) Die Höhe der Personalkostenbeteiligung nach den Absätzen 2 bis 4 ermäßigt sich auf Antrag 1. bei zwei Kindern einer Familie, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht, um 25 vom Hundert,2. bei drei oder mehr Kindern einer Familie, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht, um 50 vom Hundert. Bei Familien mit mehr als drei Kindern, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht, wird für das vierte und jedes weitere Kind, welches den Schulhort besucht, keine Personalkostenbeteiligung erhoben. Die Anzahl der Kinder, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht, ist durch Vorlage geeigneter Unterlagen, insbesondere einer Bescheinigung über den Bezug von Kindergeld, nachzuweisen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, entfällt die Ermäßigung nach Absatz 6. Änderungen in der Zahl der Kinder, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht, sind dem zuständigen Schulträger unter Vorlage der notwendigen Unterlagen unverzüglich mitzuteilen.

§ 6

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 6 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten§ 4 tritt am 1. August 2001 in Kraft. Im Übrigen tritt die Verordnung mit Wirkung vom 1. September 2000 in Kraft. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2010 außer Kraft.

§ 6

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 6 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten§ 4 tritt am 1. August 2001 in Kraft. Im Übrigen tritt die Verordnung mit Wirkung vom 1. September 2000 in Kraft. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2011 außer Kraft.

§ 6

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 6 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten§ 4 tritt am 1. August 2001 in Kraft. Im Übrigen tritt die Verordnung mit Wirkung vom 1. September 2000 in Kraft. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2013 außer Kraft.

Eingangsformel ThürHortkBVO

Aufgrund des § 2 Abs. 1 Satz 5 des Thüringer Gesetzes über die Finanzierung der staatlichen Schulen (ThürSchFG) vom 21. Juli 1992 (GVBl. S. 366), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (GVBl. S. 408), verordnet das Kultusministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit, dem Finanzministerium und dem Innenministerium:

§ 4

Beteiligung an den sonstigen Betriebskosten

§ 4 Beteiligung an den sonstigen BetriebskostenDer zuständige Schulträger legt durch Satzung die angemessene Beteiligung der Erziehungsberechtigten, sozial gestaffelt nach Einkommen und Kinderzahl, an den sonstigen Betriebskosten der Hortbetreuung fest. Die auf den Schulhort entfallenden sonstigen Betriebskosten sind als Teil des Schulaufwands gesondert zu ermitteln. Im Rahmen des Schullastenausgleichs erhaltene Zuweisungen sind zu Gunsten der Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten an den sonstigen Betriebskosten zu berücksichtigen. Der zuständige Schulträger bestimmt die erforderlichen personenbezogenen Daten sowie Form und Umfang der hierzu benötigten Nachweise, die zur Beitragsfestsetzung erhoben, verarbeitet und genutzt werden müssen.

§ 5

Weiterleitung der Personalkostenbeteiligung

§ 5 Weiterleitung der PersonalkostenbeteiligungDie Einnahmen aus Personalkostenbeteiligungen werden jeweils zum 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember an das Land weitergeleitet.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.