Thüringen

Thüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Hopfengesetz Vom 29. Oktober 1998

Ausfertigungsdatum:
29.10.1998
Fundstelle:
GVBl. 1998, 325
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1Die Ermächtigung der Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 2 des Hopfengesetzes wird auf das für Landwirtschaft zuständige Ministerium übertragen.

Eingangsformel HopfGÜbertrV

Aufgrund des § 4 des Hopfengesetzes vom 21. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1530) verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1Die Ermächtigung der Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach den §§ 2 und 5 des Hopfengesetzes wird auf das für Landwirtschaft zuständige Ministerium übertragen.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.