Thüringen

Thüringer Verordnung zur Durchführung des Hopfengesetzes Vom 27. April 2007

Ausfertigungsdatum:
27.04.2007
Fundstelle:
GVBl. 2007, 61
11 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 4

Inkrafttreten

§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§ 1

Hopfenanbaugebiet

§ 1 HopfenanbaugebietDie Hopfenstandorte umfassen die Gemarkungen folgender Gemeinden und Städte: 1. Frömmstedt,2. Gangloffsömmern,3. Großenehrich,4. Heringen,5. Kutzleben,6. Monstab,7. Rottleben,8. Saaleplatte,9. Schkölen und10. Weißensee. Die Hopfenstandorte bilden den thüringischen Teil des Hopfenanbaugebiets Elbe-Saale.

§ 2

Zuständigkeiten

§ 2 Zuständigkeiten(1) Das Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum ist zuständige Behörde für 1. die Anerkennung von Erzeugergemeinschaften und deren Vereinigungen nach Artikel 7 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 des Rates vom 26. Juli 1971 über die gemeinsame Marktorganisation für Hopfen (ABl. EG Nr. L 175 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,2. die Führung des Verzeichnisses der Hopfenanbauflächen nach Artikel 13 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 und3. die amtliche Aufsicht über die Durchführung des Bescheinigungs- und Kontrollverfahrens nach Artikel 1 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1784/77 des Rates vom 19. Juli 1977 über Zertifizierung von Hopfen (ABl. EG Nr. L 200 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 890/78 der Kommission vom 28. April 1978 über die Einzelheiten der Zertifizierung von Hopfen (ABl. EG Nr. L 117 S. 43) in der jeweils geltenden Fassung. (2) Die amtliche Aufsicht über die Durchführung des Bescheinigungs- und Kontrollverfahrens nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Hopfengesetzes kann das für Landwirtschaft zuständige Ministerium auf Private übertragen. Die Aufsicht über die beliehenen Privaten führt das Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum. (3) Das Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum ist sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 3 Abs. 1 des Hopfengesetzes.

Anlage 1

Liste über die Kurzbezeichnung der Hopfensorten

Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6)Liste über die Kurzbezeichnung der Hopfensorten Sorte Kurzbezeichnung Zuordnung Hallertauer Mittelfrüh HA Aroma Hallertauer Tradition HT Aroma Hersbrucker Pure HP Aroma Hersbrucker Spät HE Aroma Hüller Bitter HU Aroma Opal OL Aroma Perle PE Aroma Saphir SR Aroma Smaragd SD Aroma Spalter SP Aroma Spalter Select SE Aroma Tettnanger TE Aroma Brewers Gold BG Bitter Columbus CS Bitter Hallertauer Magnum HM Bitter Hallertauer Merkur MR Bitter Hallertauer Taurus TU Bitter Herkules HS Bitter Northern Brewer NB Bitter Nugget NU Bitter Orion OR Bitter Pioneer PI Bitter Record RE Bitter

Anlage 2

Begleiturkunde

Anlage 2 (zu § 3 Abs. 3 Satz 1)Begleiturkunde

Anlage 3

Siegel zur Siegelung der Begleiturkunde

Anlage 3 (zu § 3 Abs. 3 Satz 2)Siegel zur Siegelung der Begleiturkunde

Eingangsformel HopfGDV

Aufgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 6 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I. S. 1466), verordnet die Landesregierung und aufgrund der §§ 2 und 4 des Hopfengesetzes vom 21. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1530), zuletzt geändert durch Artikel 191 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), in Verbindung mit § 1 der Thüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Hopfengesetz vom 29. Oktober 1998 (GVBl. S. 325) verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt:

§ 1

Hopfenanbaugebiet

§ 1 HopfenanbaugebietDie Hopfenstandorte umfassen die Gemarkungen folgender Gemeinden und Städte: 1. Frömmstedt,2. Gangloffsömmern,3. Großenehrich,4. Heringen,5. Kutzleben,6. Monstab,7. Rottleben,8. Saaleplatte,9. Sondershausen,10. Schkölen und11. Weißensee. Die Hopfenstandorte bilden den thüringischen Teil des Hopfenanbaugebiets Elbe-Saale.

§ 2

Zuständigkeiten

§ 2 Zuständigkeiten(1) Die Landesanstalt für Landwirtschaft ist zuständige Behörde für 1. die Anerkennung von Erzeugergemeinschaften und deren Vereinigungen nach Artikel 7 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 des Rates vom 26. Juli 1971 über die gemeinsame Marktorganisation für Hopfen (ABl. EG Nr. L 175 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,2. die Führung des Verzeichnisses der Hopfenanbauflächen nach Artikel 13 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 und3. die amtliche Aufsicht über die Durchführung des Bescheinigungs- und Kontrollverfahrens nach Artikel 1 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1784/77 des Rates vom 19. Juli 1977 über Zertifizierung von Hopfen (ABl. EG Nr. L 200 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 890/78 der Kommission vom 28. April 1978 über die Einzelheiten der Zertifizierung von Hopfen (ABl. EG Nr. L 117 S. 43) in der jeweils geltenden Fassung. (2) Die amtliche Aufsicht über die Durchführung des Bescheinigungs- und Kontrollverfahrens nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Hopfengesetzes kann das für Landwirtschaft zuständige Ministerium auf Private übertragen. Die Aufsicht über die beliehenen Privaten führt die Landesanstalt für Landwirtschaft. (3) Die Landesanstalt für Landwirtschaft ist sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 3 Abs. 1 des Hopfengesetzes.

§ 3

Durchführung der Zertifizierung

§ 3 Durchführung der Zertifizierung(1) Die Liste der Zertifizierungsstellen von Hopfen und ihrer Kennzahlen nach Artikel 6 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 890/78 wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. (2) Entsprechend Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1784/77 sind die einzelnen Packstücke sicher zu verschließen. Auf der geschlossenen Naht des Packstücks ist ein Klebesiegel anzubringen, das folgende Angaben aufweist: 1. die Bezeichnung "Deutscher Siegelhopfen" durch die Abkürzung "D.S.H.",2. die Aufbereitungsstufe "nicht aufbereitet" durch die Abkürzung "N.A.",3. die Nummer des Packstücks,4. das Erntejahr des Packstückinhalts,5. das Anbaugebiet "Elbe-Saale" durch die Abkürzung "E",6. die Hopfensorte durch Abkürzung des Sortennamens nach der Anlage 1,7. die Kennzahl der Zertifizierungsstelle nach Artikel 6 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 890/78 und8. das Herkunftsland "Deutschland" durch die Abkürzung "DE". (3) Die durchgeführte Zertifizierung ist durch eine Begleiturkunde, nach dem Muster der Anlage 2, zu bestätigen. Zur Siegelung der Begleiturkunde ist das Siegel nach dem Muster der Anlage 3 zu verwenden. Außerdem muss die Unterschrift des mit der Zertifizierung Beauftragten auf der Begleiturkunde vorhanden sein. Ausdrucke aus einer Anlage der elektronischen Datenverarbeitung, die dieselben Angaben sowie Siegel und Unterschrift enthalten, werden anerkannt. (4) Über die Ausgabe der Begleiturkunde ist nach Art, Anzahl, Ausgabetag und Erzeuger ein Verzeichnis durch die mit der Zertifizierung Beauftragten zu führen und auf Verlangen der zuständigen Stelle vorzulegen.

§ 4

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 4 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.