Thüringer Schulordnung für die höhere Berufsfachschule - zweijährige Bildungsgänge - (ThürSOhBFS 2) Vom 11. Juli 1997
- Ausfertigungsdatum:
- 11.07.1997
- Fundstelle:
- GVBl. 1997, 305
Rahmenstundentafel für den Bildungsgang Technischer Assistent für Informatik
Anlage 4(zu § 4 Abs. 2 Satz 1 und und § 33 Abs. 3 Nr. 2)Rahmenstundentafel für den Bildungsgang Technischer Assistent für Informatik Fächer Wochenstunden Klassenstufe 11 12 Allgemeiner Unterricht Sozialkunde 1 1 Sport 1 1 Deutsch 2 2 Englisch 2 2 Fachtheoretischer Unterricht Mathematik 3 3 Technische Physik 3 - Betriebswirtschaftslehre - 2 Programmierung 4 2 Anwendungssysteme 2 2 Betriebssysteme 3 3 IT-Systeme 3 3 Fachpraktischer Unterricht* 12 12 Projektarbeit mit den Ausbildungsschwerpunkten: Programmierung Anwendungssysteme Betriebssysteme IT-Systeme Prozesstechnik Wahlpflichtunterricht** - 3 Multimediatechnologien Automatisierungstechnik Netzwerktechnologien 36 36
Rahmenstundentafel für den Bildungsgang Sozialassistent
Anlage 5 (zu § 4 Abs. 3, § 33 Abs. 3 Nr. 2 und § 35 Abs. 2)Rahmenstundentafel für den Bildungsgang Sozialassistent Berufsübergreifender Bereich Lerngebiete des allgemeinbildenden Unterrichts Unterrichtsstunden Deutsch 120 Englisch 120 Sport 80 Politische Bildung 80 Mathematik 80 Insgesamt: 480 Ergänzungsunterricht Mathematik 160 Berufsbezogener Bereich Lernfelder des fachtheoretischen (FT) und fachpraktischen (FP) Unterrichts Lernfeld 1 (FT): Entwicklung eines beruflichen Selbstverständnisses 60 Lernfeld 2 (FT): Lernprozesse strukturieren und organisieren 80 Lernfeld 3 (FT): Menschen in ihrer Lebenswelt wahrnehmen, in ihrer Entwicklung verstehen und Beziehungen aufbauen 300 Lernfeld 4 (FT): Gruppen pädagogisch begleiten 60 Lernfeld 5 (FT): Bildungs- und Aktivierungsprozesse begleiten und anleiten 580 Lernfeld 6 (FP): Betreuungs-, Versorgungs- und Pflegemaßnahmen durchführen 480 Lernfeld 7 (FT): Eine gesunde Lebensweise unterstützen 200 Lernfeld 8 (FT): Mit Angehörigen und Institutionen zusammenarbeiten 40 Lernfeld 9 (FT): Lernfeldübergreifende Projekte 40 Praxislernfelder der berufspraktischen Ausbildung Zeitstunden Praxislernfeld 10: Sozialpädagogisches Handeln am Lernort Praxis 160 Praxislernfeld 11: Sozialpflegerisches Handeln am Lernort Praxis 160 Praxislernfeld 12: Sozialpädagogisches oder sozialpflegerisches Handeln am Lernort Praxis 160 Insgesamt: 480
Zeugnisse
§ 12 ZeugnisseFür die Zeugnisse sind Vordrucke zu verwenden, die den von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium herausgegebenen Mustern entsprechen. Abgangs- und Abschlußzeugnisse sowie Zeugnisse für das Schuljahr sind mit dem Dienstsiegel der Schule zu versehen.
Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 21 Durchführung der schriftlichen Prüfung(1) Vor Beginn der schriftlichen Prüfung werden die Prüfungsteilnehmer auf die Bestimmungen über Täuschungen und Täuschungsversuche nach § 29 hingewiesen. (2) Die Arbeiten werden unter Aufsicht von zwei Lehrern angefertigt. (3) Über jede schriftliche Prüfung ist von einem der Aufsichtführenden eine Niederschrift anzufertigen. Diese muß insbesondere enthalten: 1. den Vermerk über die Belehrung nach Absatz 1,2. das Prüfungsfach,3. die gestellten Aufgaben, die dafür vorgesehenen Hilfsmittel und die für die Bearbeitung zur Verfügung stehende Zeit,4. das Ergebnis der Befragung nach § 28 Abs. 2 Satz 1,5. Täuschungen und Täuschungsversuche sowie 6. Beginn und Ende der Prüfung und die Namen der Aufsichtführenden. (4) Für die Arbeiten einschließlich der Konzepte sind von der Schule einheitlich gekennzeichnete Bogen bereitzustellen; die Verwendung anderer Bogen ist unzulässig. Der Prüfungsteilnehmer trägt seine Personalien mit Angabe der Schule am Kopf der ersten Seite ein. Die erste Seite und ein Rand an jeder Seite sind für Eintragungen freizulassen. Die Seiten der Reinschrift sind fortlaufend zu numerieren. Sämtliche Entwürfe und der Aufgabentext sind mit dem Namen des Prüfungsteilnehmers zu versehen und mit der Reinschrift abzugeben. (5) Bei den Arbeiten dürfen nur die von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium genehmigten Hilfsmittel benutzt werden.
Stundentafel für die höhere Berufsfachschule - zweijährige Bildungsgänge - ...
Anlage 16( zu § 4 Abs. 1 und § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2)Stundentafel für die höhere Berufsfachschule - zweijährige Bildungsgänge -* Verkehrsassistent Fächer WochenstundenKlassenstufe 11 12 Allgemeiner Unterricht Kommunikation 2 2 Fachtheoretischer Unterricht Englisch 2 2 Zweite Fremdsprache 2 2 Volks- und Betriebswirtschaftslehre 2 2 Rechnungswesen 2 2 Verkehrsbetriebswirtschaft 2 2 Recht 2 2 Mathematik 2 1 Informatik 2 - Marketing - 2 Verkehrsanlagen 2 2 Fahrzeugtechnik 2 2 Sicherungs- und Betriebsleittechnik 2 2 Verkehrsnetzplanung 1 2 Verkehrstechnologie 3 3 Fachpraktischer Unterricht** 8 8 Projektarbeit und Projektpräsentation mit den Ausbildungsschwerpunkten: Verkehrsbetriebswirtschaft Verkehrsanlagen Sicherungs- und Betriebsleittechnik Verkehrsnetzplanung Verkehrstechnologie Marketing 36 36
Abschlußzeugnis, Abgangszeugnis
§ 14 Abschlußzeugnis, Abgangszeugnis(1) Wer die Abschlußprüfung nach § 26 Abs. 4 bestanden hat, erhält das Abschlußzeugnis und ist berechtigt, die Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Assistent"/"Staatlich geprüfte Assistentin" des jeweiligen Bildungsganges nach § 3 Abs. 1, gegebenenfalls unter Angabe der Fachrichtung, zu führen. (2) Ein Abgangszeugnis wird erteilt, wenn ein Schüler die Schule vorzeitig oder ohne die Abschlußprüfung nach § 26 Abs. 4 bestanden zu haben, verläßt. Als Noten sind die des letzten Zeugnisses für das Schuljahr oder die Noten für die im laufenden Schulhalbjahr erzielten Leistungen einzutragen, sofern diese eine Beurteilung bereits zulassen. Schülern, die die Schule nach nicht bestandener oder vor beendeter Abschlußprüfung verlassen, sind im Abgangszeugnis die Noten einzutragen, die sich aus den Vornoten und den Prüfungsleistungen ergeben; dabei sind im Abgangszeugnis unter "Bemerkungen" die Fächer anzugeben, in denen sich der Schüler der Prüfung unterzogen hat. Bei Schülern, die einzelne Prüfungsfächer oder das Schuljahr nach § 27 Abs. 1 oder 2 erfolglos wiederholt haben, ist darüber in das Abgangszeugnis ein entsprechender Vermerk aufzunehmen. (3) Mit dem Zeitpunkt der Aushändigung oder Zustellung des Zeugnisses nach den Absätzen 1 oder 2 ist das Schulverhältnis beendet.
Prüfungstermine, Prüfungsaufgaben
§ 20 Prüfungstermine, Prüfungsaufgaben(1) Die Abschlußprüfung findet im letzten Halbjahr der Klassenstufe 12 statt. (2) Die Prüfungstermine werden von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium festgesetzt und bekanntgegeben. (3) Die Prüfungsaufgaben für die schriftlichen Fächer sowie für die schriftlichen Nachprüfungen werden von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium gestellt. (4) Die Aufgabenvorschläge für die schriftliche Wiederholungsprüfung werden vom unterrichtenden Lehrer erstellt. Sie sind der Prüfungskommission mit Angabe der zugelassenen Hilfsmittel rechtzeitig vor Beginn der Wiederholungsprüfung zur Genehmigung vorzulegen. Die Prüfungskommission ist nicht an die Aufgabenvorschläge gebunden und kann neue Vorschläge anfordern oder selbst Aufgaben stellen.
Bewertung der schriftlichen Prüfung
§ 22 Bewertung der schriftlichen Prüfung(1) Alle schriftlichen Arbeiten sind vom unterrichtenden Lehrer als Erstkorrektor zu beurteilen und mit einer Note zu bewerten. Kann aus besonderen Gründen der unterrichtende Lehrer nicht Erstkorrektor sein, bestimmt der Vorsitzende der Prüfungskommission hierfür einen anderen Lehrer. (2) Für die Bewertung einer schriftlichen Arbeit ist von dem Vorsitzenden der Prüfungskommission ein zweiter Lehrer zu bestimmen, wenn in der Erstkorrektur nicht mindestens die Note "ausreichend" erteilt wurde. Bei einer von der Erstkorrektur abweichenden Bewertung entscheidet die Prüfungskommission über die endgültige Note. (3) Die endgültige Note wird auf der ersten Seite der Arbeit vom Erstkorrektor eingetragen und vom Erst- und gegebenenfalls Zweitkorrektor unterschrieben; im Falle des Absatzes 2 Satz 2 obliegt dies dem Vorsitzenden der Prüfungskommission. (4) Schwerwiegende und wiederholte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit oder gegen die äußere Form sind in der Bewertung angemessen zu berücksichtigen. (5) Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung werden dem Prüfungsteilnehmer spätestens vier Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung bekanntgegeben.
Durchführung und Bewertung der mündlichen Prüfung
§ 25 Durchführung und Bewertung der mündlichen Prüfung(1) Spätestens vier Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung legen die Fachprüfungskommissionen gemeinsam fest, in welchen Fächern jeder Prüfungsteilnehmer mündlich geprüft wird. Die Bekanntgabe erfolgt spätestens zwei Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung. (2) Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt je Prüfungsteilnehmer in der Regel 20, höchstens 30 Minuten. Für die unmittelbare Vorbereitung auf die Prüfung sind dem Prüfungsteilnehmer 20 Minuten Zeit zu gewähren. Wenn es die Aufgabenstellung erfordert, kann die Fachprüfungskommission die Vorbereitungszeit bis auf 40 Minuten verlängern. (3) Jeder Prüfungsteilnehmer wird einzeln geprüft. Andere Prüfungsteilnehmer dürfen sich nicht im Prüfungsraum aufhalten. (4) Die mündliche Prüfung nimmt der Fachprüfer des Prüfungsteilnehmers ab; aus wichtigem Grund kann der Vorsitzende der Prüfungskommission einen anderen Lehrer hierfür bestimmen. Der Vorsitzende der Fachprüfungskommission ist berechtigt, das Prüfungsgespräch zeitweise zu führen. Die Prüfungsaufgaben werden dem Prüfungsteilnehmer schriftlich vorgelegt. Während der Vorbereitung, die unter Aufsicht stattfindet, darf sich der Prüfungsteilnehmer Aufzeichnungen als Grundlage für seine Ausführungen machen. Im Prüfungsgespräch sind vor allem größere fachliche Zusammenhänge zu berücksichtigen. (5) Der Vorsitzende der Fachprüfungskommission setzt auf der Grundlage der Vorschläge des Fachprüfers und des Schriftführers die Note für die mündliche Prüfung in dem jeweiligen Fach fest. (6) Über jede mündliche Prüfung fertigt der Schriftführer eine gesonderte Niederschrift an. § 24 Abs. 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
Prüfungstermine, Prüfungsaufgaben
§ 36 Prüfungstermine, Prüfungsaufgaben(1) Spätestens am zweiten Unterrichtstag nach Erhalt des Zeugnisses des Schulhalbjahres 12/I meldet sich der Schüler schriftlich beim Schulleiter zur Ergänzungsprüfung und zum Praktikum. (2) Die Ergänzungsprüfung findet im letzten Halbjahr der Klassenstufe 12 statt. (3) Die Prüfungstermine werden von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium festgesetzt und bekanntgegeben. (4) Die Aufgaben für die schriftlichen Prüfungen sowie für die schriftlichen Nachprüfungen werden von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium gestellt. (5) Die Aufgabenvorschläge für die schriftliche Wiederholungsprüfung werden vom unterrichtenden Lehrer erstellt. Sie sind der Prüfungskommission mit Angabe der zugelassenen Hilfsmittel rechtzeitig vor Beginn der Wiederholungsprüfung zur Genehmigung vorzulegen. Die Prüfungskommission ist nicht an die Aufgabenvorschläge gebunden und kann neue Vorschläge anfordern oder selbst Aufgaben stellen.
(zu § 4 Abs. 1 und § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ) Stundentafel für die höhere ...
Anlage 1(zu § 4 Abs. 1 und § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2)Stundentafel für die höhere Berufsfachschule - zweijährige Bildungsgänge Elektrotechnischer Assistent Fächer WochenstundenKlassenstufe 11 12 Allgemeiner Unterricht Sozialkunde 1 1 Sport 1 1 Deutsch 2 2 Englisch 2 2 Fachtheoretischer Unterricht Mathematik 3 3 Technische Physik 2 1 Informatik 1 2 Werkstoffkunde 2 - Elektrotechnik/ Elektronik 4 4 Energietechnik 2 2 Automatisierungstechnik 2 4 Betriebswirtschaftslehre 1 1 Fachpraktischer Unterricht * 12 12 Projektarbeit mit den Ausbildungsschwerpunkten: Elektrotechnik, Elektronik, Energietechnik Schaltungstechnik Automatisierungstechnik Nachrichtentechnik Wahlpflichtunterricht** 1 1 36 36
Stundentafel für die höhere Berufsfachschule - zweijährige Bildungsgänge - ...
Anlage 11(zu § 4 Abs. 1 und § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2)Stundentafel für die höhere Berufsfachschule - zweijährige Bildungsgänge - Chemisch-technischer Assistent Fächer WochenstundenKlassenstufe 11 12 Allgemeiner Unterricht Sozialkunde 1 1 Sport 1 1 Deutsch 2 2 Englisch 2 2 Fachtheoretischer Unterricht Mathematik* 4 4 Chemie 5 5 Physik/Physikalische Chemie 1 3 Analytische Chemie 2 - Informatik 2 2 Betriebswirtschaftslehre 1 1 Fachpraktischer Unterricht** 12 12 Projektarbeit mit den Ausbildungsschwerpunkten: Analytische Chemie Physik/Physikalische Chemie Umweltanalyse Mikrobiologie Spezielle Chemie Wahlpflichtunterricht*** 3 3 Mikrobiologie Umweltschutz/Ökologie Umweltanalytik Spezielle Chemie 36 36
Stundentafel für die höhere Berufsfachschule - zweijährige Bildungsgänge - Assistent ...
Anlage 14(zu § 4 Abs. 1 und § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2)Stundentafel für die höhere Berufsfachschule* - zweijährige Bildungsgänge - Assistent für Tourismus Fächer WochenstundenKlassenstufe 11 12 Allgemeiner Unterricht Kultur/ Kunst 1 1 Länderkunde 2 2 Fachtheoretischer Unterricht Englisch 4 4 Zweite Fremdsprache** 5 5 Dritte Fremdsprache*** 3 3 Volks- und Betriebswirtschaftslehre 3 3 Rechnungswesen 1 2 Recht 2 - Persönlichkeitstraining 1 1 Tourismusmanagement 2 2 Tourismusmarketing 2 2 Informatik 2 1 Freizeitmanagement - 2 Fachpraktischer Unterricht**** 8 8 Projektarbeit und Projektpräsentation (mehrsprachig orientiert) mit den Ausbildungsschwerpunkten: Tourismusmanagement Tourismusmarketing Freizeitmanagement 36 36
Stundentafel für die höhere Berufsfachschule - zweijährige Bildungsgänge - Technischer ...
Anlage 2(zu § 4 Abs. 1 und § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2)Stundentafel für die höhere Berufsfachschule - zweijährige Bildungsgänge - Technischer Assistent für Informatik Fächer WochenstundenKlassenstufe 11 12 Allgemeiner Unterricht Sozialkunde 1 1 Sport 1 1 Deutsch 2 2 Englisch 2 2 Fachtheoretischer Unterricht Mathematik 3 3 Technische Physik 3 - Betriebswirtschaftslehre - 2 Programmierung 4 2 Anwendungssysteme 2 2 Betriebssysteme 3 3 IT-Systeme 3 3 Fachpraktischer Unterricht* 12 12 Projektarbeit mit den Ausbildungsschwerpunkten: Programmierung Anwendungssysteme Betriebssysteme IT-Systeme Prozesstechnik Wahlpflichtunterricht** - 3 Multimediatechnologien Automatisierungstechnik Netzwerktechnologien 36 36
Stundentafel für die höhere Berufsfachschule - zweijährige Bildungsgänge - ...
Anlage 6(zu § 4 Abs. 1, § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und § 35 Abs. 2)Stundentafel für die höhere Berufsfachschule - zweijährige Bildungsgänge - Hauswirtschaftsassistent Fächer WochenstundenKlassenstufe 11 12 1. Pflichtunterricht Allgemeiner Unterricht Sozialkunde 1 1 Sport 1 1 Deutsch 2 2 Englisch 2 2 Fachtheoretischer Unterricht Ernährungslehre 4 4 Hauswirtschaftliches Rechnungswesen 2 3 Wirtschaftslehre des Haushalts 3 2 Technik des Haushalts 1 1 Gesundheitslehre 2 2 Verhaltenskunde 1 1 Datenverarbeitung 2 2 Chemie 1 1 Fachpraktischer Unterricht* 12 12 Projektarbeit mit den Ausbildungsschwerpunkten: Nahrungszubereitung Haus- und Textilpflege Textile Gestaltung Wohngestaltung Wahlpflichtunterricht** 1 1 35 35 2. Ergänzungsunterricht Mathematik 2 2
Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich(1) Diese Verordnung gilt für die staatlichen Höheren Berufsfachschulen mit zweijährigen Bildungsgängen. Sie gilt nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft vom 23. März 1994 (GVBl. S. 323) in der jeweils geltenden Fassung auch für staatlich anerkannte Ersatzschulen. (2) Soweit in dieser Verordnung nicht etwas anderes bestimmt ist, gilt die Thüringer Allgemeine Schulordnung für die berufsbildenden Schulen.
Aufnahme von Schülern nach Unterbrechung des Schulbesuchs
§ 10 Aufnahme von Schülern nach Unterbrechung des Schulbesuchs(1) Hat für einen Schüler, der den Besuch einer Höheren Berufsfachschule -zweijährige Bildungsgänge - unterbrochen hat und wieder in diese aufgenommen werden will, unmittelbar zuvor drei Monate oder länger kein öffentlich-rechtliches Schulverhältnis oder kein Ausbildungsvertrag mit einer Ersatzschule bestanden, so entscheidet der Schulleiter der aufnehmenden Schule vorläufig, ob und in welche Klassenstufe der Schüler aufgenommen wird; im Falle einer Ablehnung entscheidet er endgültig. (2) Die Klassenkonferenz prüft in der Regel nach sechs Wochen, ob die bisher vom Schüler gezeigten Leistungen den Verbleib in der vorläufig besuchten oder in einer anderen Klassenstufe rechtfertigen und gibt dem Schulleiter eine Empfehlung ab. Über den Verbleib entscheidet der Schulleiter endgültig; bei einem ablehnenden Beschluß muß der Schüler die Schule verlassen.
Versetzung
§ 11 VersetzungIn die Klassenstufe 12 wird versetzt, wer mindestens ausreichende Leistungen in allen Pflichtfächern erreicht hat.
§ 11 a Wiederholte Leistungsfeststellung(1) Schüler, die nicht versetzt worden sind, weil sie in bis zu zwei Pflichtfächern eine schlechtere Note als ‘ausreichend’ erhalten haben, können sich innerhalb eines Monats nach Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres einer wiederholten Leistungsfeststellung in jedem dieser Fächer unterziehen. Bis zur wiederholten Leistungsfeststellung können sie die Klassenstufe weiter besuchen, in die sie versetzt werden wollen. Das Verfahren für die wiederholte Leistungsfeststellung wird von der Prüfungskommission festgelegt. Die neue Jahresnote ergibt sich aus dem Mittel der bisherigen Jahresnote und der Note der wiederholten Leistungsfeststellung; entsteht dabei ein Bruchwert, so gibt die Note der wiederholten Leistungsfeststellung den Ausschlag. Ist die neue Jahresnote mindestens ‘ausreichend’, ist der Schüler versetzt und erhält darüber ein neues Zeugnis. Die Aufgabenstellung für die wiederholte Leistungsfeststellung ist den Themenbereichen des letzten Schulhalbjahres, in dem das Fach unterrichtet worden ist, zu entnehmen. (2) Schüler, die nicht versetzt worden sind, weil sie schlechtere Leistungen als nach Absatz 1 Satz 1 erbracht oder die wiederholte Leistungsfeststellung nicht bestanden haben, können erst nach erfolgreicher Wiederholung des Schuljahres zum folgenden Schuljahr zugelassen werden. (3) Wer sich der wiederholten Leistungsfeststellung nach Absatz 1 unterziehen oder nach Absatz 2 das Schuljahr wiederholen will, hat dies dem Schulleiter schriftlich mitzuteilen. (4) Schüler, die auch nach Wiederholung des Schuljahres die Versetzungsvoraussetzungen nicht erfüllen, müssen die Höhere Berufsfachschule verlassen. Sie erhalten ein Abgangszeugnis nach § 14 Abs. 2.
Prüfungskommission, Fachprüfungskommission
§ 17 Prüfungskommission, Fachprüfungskommission(1) An jeder Höheren Berufsfachschule, an der Abschlußprüfungen durchgeführt werden, ist eine Prüfungskommission zu bilden, die aus fünf stimmberechtigten Mitgliedern, einschließlich des Vorsitzenden, besteht. (2) Das Schulamt beruft den Schulleiter oder einen Vertreter des Schulamtes zum Vorsitzenden der Prüfungskommission. In begründeten Fällen kann auch der Stellvertreter des Schulleiters zum Vorsitzenden berufen werden. (3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission benennt als stimmberechtigte Mitglieder dieser Kommission: 1. den Schulleiter der Schule, sofern ein Vertreter des Schulamtes zum Vorsitzenden berufen worden ist,2. Vorsitzende der Fachprüfungskommissionen sowie3. mindestens einen Klassenlehrer der letzten Klassenstufe. Über die Teilnahme weiterer Personen mit beratender Stimme entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission. (4) Die Prüfungskommission hat die Aufgabe: 1. den Gesamtablauf der Prüfung, einschließlich ihrer Vorbereitung, festzulegen und deren ordnungsgemäße Durchführung zu gewährleisten,2. die Bewertung der Leistungen der Prüfungsteilnehmer auf der Grundlage der Hinweise für die Prüfungsaufgaben und der Lehrpläne zu sichern,3. Maßnahmen festzulegen, die die Geheimhaltung der Prüfungsaufgaben sowie die Schweigepflicht über den Inhalt und den Verlauf aller mit der Prüfung in Verbindung stehenden Beratungen sichern,4. die Schüler mit Inhalt und Ablauf der Prüfungen vertraut zu machen,5. Entscheidungen bei Verstößen gegen die Prüfungsbestimmungen und bei Beschwerden zu treffen,6. Festlegungen zu protokollieren sowie7. das Ergebnis der Abschlußprüfung nach § 26 Abs. 5 festzusetzen. (5) Die Prüfungskommission verschafft sich Einblick in die Arbeit aller Fachprüfungskommissionen. (6) Für die praktische Prüfung und für jedes mündliche Prüfungsfach wird durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission mindestens eine Fachprüfungskommission gebildet. Die Fachprüfungskommissionen gewährleisten die ordnungsgemäße Durchführung der praktischen Prüfung und der mündlichen Prüfungen in den einzelnen Unterrichtsfächern und sind für die Festsetzung des Prüfungsergebnisses nach § 24 Abs. 4 und § 26 Abs. 2 zuständig. (7) Der Vorsitzende der Prüfungskommission benennt als stimmberechtigte Mitglieder 1. jeder Fachprüfungskommission für die praktische Prüfung:a) den Fachprüfer, der zugleich Vorsitzender ist, undb) einen weiteren Lehrer, der Lehrer des jeweiligen fachpraktischen Unterrichts sein soll, als Schriftführer;2. jeder Fachprüfungskommission für die mündliche Prüfung:a) den Vorsitzenden,b) den Fachprüfer undc) einen weiteren Lehrer, der nach Möglichkeit Lehrer des jeweiligen Fachs sein soll, als Schriftführer. Fachprüfer soll der unterrichtende Lehrer sein. Aus wichtigem Grund kann der Vorsitzende der Prüfungskommission einen anderen Lehrer als Fachprüfer bestimmen. Über die Teilnahme weiterer Personen mit beratender Stimme entscheidet der Vorsitzende der Fachprüfungskommission. (8) Die Prüfungskommission ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Die Fachprüfungskommission ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. (9) Die Prüfungskommission und die Fachprüfungskommissionen treffen ihre Entscheidungen mit Stimmenmehrheit der Anwesenden; Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des jeweiligen Vorsitzenden den Ausschlag. (10) Die Vorsitzenden der Fachprüfungskommissionen und weitere Lehrer können in den Sitzungen der Prüfungskommission gehört werden. (11) Ein Vertreter des Schulamtes oder des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums kann, auch zeitweise, an einer Sitzung der Prüfungskommission oder einer Fachprüfungskommission beratend teilnehmen oder den Vorsitz übernehmen. Bei einer Prüfung kann er den Vorsitz einer Fachprüfungskommission übernehmen; er übt in diesem Falle anstelle des Vorsitzenden das Stimmrecht aus. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Vorsitzenden der Prüfungskommission bei Sitzungen der Fachprüfungskommissionen und bei Prüfungen.
Zuhörer
§ 18 Zuhörer(1) Die Lehrer der Schule sind als Zuhörer an praktischen und mündlichen Prüfungen einschließlich der Beratung und der Leistungsbewertung zugelassen. (2) Bei Schulen in freier Trägerschaft kann als Zuhörer nach Absatz 1 auch ein Vertreter des Schulträgers teilnehmen. (3) Mitglieder der Schulelternvertretung, der Schülersprecher oder einer seiner Vertreter, ein Vertreter des Schulträgers und, mit Genehmigung des Schulamtes, auch andere dienstlich interessierte Personen können bei Prüfungen nach Absatz 1 anwesend sein, jedoch nicht bei der Beratung und der Leistungsbewertung. Voraussetzung dafür ist, dass der Schüler ihrer Anwesenheit bei seiner Prüfung zustimmt.
Organisationsform
§ 2 Organisationsform(1) Die zweijährigen Bildungsgänge der Höheren Berufsfachschule werden in den Klassenstufen 11 und 12 im Klassenverband in Vollzeitunterricht durchgeführt. (2) Der Unterricht in den Wahlpflichtfächern, Arbeitsgemeinschaften sowie besonderen Fördermaßnahmen kann klassenübergreifend, in besonderen Fällen auch klassenstufenübergreifend sowie schulform- und schulartübergreifend eingerichtet werden. Er kann in unabweisbaren Fällen auch für Schüler mehrerer Schulen gemeinsam durchgeführt werden. Arbeitsgemeinschaften können für das ganze Schuljahr oder für Teile des Schuljahres eingerichtet werden. Über das Angebot von Wahlpflichtfächern, Arbeitsgemeinschaften und besonderen Fördermaßnahmen in den staatlichen Höheren Berufsfachschulen - zweijährige Bildungsgänge - entscheidet die Lehrerkonferenz nach Anhörung der Schulkonferenz.
Vornoten
§ 23 VornotenAuf der Grundlage der Schuljahresnoten und unter Berücksichtigung der Leistungsentwicklung während der gesamten Ausbildung wird der Leistungsstand des Schülers in den einzelnen Fächern des Pflichtunterrichts durch den unterrichtenden Lehrer jeweils in einer Vornote zusammengefasst. Die Vornoten werden dem Schüler spätestens am letzten Unterrichtstag bekannt gegeben.
Durchführung und Bewertung der praktischen Prüfung
§ 24 Durchführung und Bewertung der praktischen Prüfung(1) Vor Beginn der praktischen Prüfung werden die Prüfungsteilnehmer auf die Bestimmungen über Täuschungen und Täuschungsversuche nach § 29 hingewiesen. (2) Die praktische Prüfung dauert acht bis zwölf Zeitstunden und darf sich nicht über mehr als zwei Tage erstrecken; sie ist so durchzuführen, dass die Prüfungsteilnehmer die Leistung selbstständig erbringen können. (3) Die praktische Prüfung wird von zwei fachkundigen Lehrern - dem Fachprüfer und dem Schriftführer - abgenommen und bewertet. Fachprüfer ist der unterrichtende Lehrer, der Schriftführer wird vom Vorsitzenden der Prüfungskommission benannt. Aus wichtigem Grund kann der Vorsitzende der Prüfungskommission einen anderen Lehrer als Fachprüfer bestimmen. Die Prüfungsaufgaben werden dem Prüfungsteilnehmer schriftlich vorgelegt. Zu bewerten ist nicht nur das Ergebnis der Arbeitsprobe, sondern auch die Art und Weise ihres Zustandekommens. (4) Der Fachprüfer und der Schriftführer setzen gemeinsam die Note für die praktische Prüfung fest. (5) Das Ergebnis der praktischen Prüfung wird den Prüfungsteilnehmern spätestens zwei Unterrichtstage nach Beendigung der letzten Prüfung des jeweiligen Prüfungsjahrgangs bekannt gegeben und auf dem Zeugnis nach § 14 Abs. 1 oder 2 unter der Bezeichnung ‘Praktische Prüfung’ ausgewiesen. (6) Über jede praktische Prüfung fertigt der Schriftführer eine gesonderte Niederschrift an. Sie muß die Namen der Mitglieder der Fachprüfungskommission und des Prüfungsteilnehmers, Beginn und Ende der Prüfung, die Prüfungsaufgaben, den Verlauf der Prüfung, einschließlich Täuschungen oder Täuschungsversuche, und die Note enthalten. Aus der Niederschrift muß hervorgehen, in welchem Umfang der Prüfungsteilnehmer die Prüfungsaufgaben selbständig oder mit Hilfen lösen konnte. Die schriftlich gestellten Aufgaben sind der Niederschrift beizufügen. Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern der Fachprüfungskommission zu unterzeichnen.
Festsetzung der Endnote und des Prüfungsergebnisses
§ 26 Festsetzung der Endnote und des Prüfungsergebnisses(1) Nach Abschluß der mündlichen Prüfung eines Prüfungsteilnehmers berät die Fachprüfungskommission das Ergebnis der gesamten Prüfung in dem jeweiligen Fach und setzt dafür die Endnote fest. Die Endnote ergibt sich aus dem Mittel der Vornote und den Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfung. In den Fächern, in denen nicht geprüft wurde, ist die Vornote die Endnote und wird vom unterrichtenden Lehrer festgesetzt. Ergibt sich bei der Errechnung der Endnote ein Bruchwert, so wird er unter Berücksichtigung der Bewertungstendenz in der Vornote auf- oder abgerundet. (2) Die Note der mündlichen Prüfung und die Endnote im jeweiligen Fach werden dem Prüfungsteilnehmer im Anschluß an die mündliche Prüfung von der Fachprüfungskommission bekanntgegeben. (3) Die Prüfung ist bestanden, wenn in den Fächern des Pflichtunterrichts und in der praktischen Prüfung jeweils mindestens die Endnote ‘ausreichend’ erreicht wurde. (4) Spätestens zwei Unterrichtstage nach Beendigung der letzten mündlichen Prüfung des jeweiligen Prüfungsjahrganges stellt die Prüfungskommission das Ergebnis der Abschlußprüfung fest; es lautet "bestanden" oder "nicht bestanden". Das Prüfungsergebnis ist dem Prüfungsteilnehmer von der Prüfungskommission mitzuteilen und im Falle des Nichtbestehens schriftlich zu begründen.
Wiederholung der Abschlußprüfung
§ 27 Wiederholung der Abschlußprüfung(1) Schüler, die die Abschlussprüfung in bis zu zwei Fächern, einschließlich der praktischen Prüfung, mit einer schlechteren Note als ‘ausreichend’ abgeschlossen haben, können sie in diesen Fächern innerhalb eines Monats nach Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres einmal wiederholen. (2) Schüler, die schlechtere Leistungen als in Absatz 1 beschrieben erbracht oder die Prüfungsfächer nach Absatz 1 nicht erfolgreich wiederholt haben, sind erst nach Wiederholung des letzten Schuljahres zu einer erneuten Abschlußprüfung zuzulassen. Für die Bildung der Vornoten in allen Fächern gilt § 23 mit der Maßgabe, daß die Leistungen, die der Schüler im Wiederholungsjahr erzielt hat, besonders zu berücksichtigen sind. (3) Schüler, die sich der Wiederholungsprüfung nach Absatz 1 unterziehen oder nach Absatz 2 das letzte Schuljahr wiederholen wollen, haben dies dem Vorsitzenden der Prüfungskommission innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses schriftlich mitzuteilen; das Schulverhältnis verlängert sich dann bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung. Der Termin für die Wiederholungsprüfung nach Absatz 1 wird von der Prüfungskommission festgesetzt und den Schülern rechtzeitig bekanntgegeben. (4) Eine zweite Wiederholung einer nicht bestandenen Abschlußprüfung ist nur in Ausnahmefällen zulässig; über den Antrag entscheidet das Schulamt. (5) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.
Zulassungsantrag, Zulassung
§ 32 Zulassungsantrag, Zulassung(1) Die Zulassung zur Prüfung für Externe ist bis zum 1. März eines Jahres bei dem Schulamt zu beantragen, in dessen Zuständigkeitsbereich die Prüfung stattfindet. (2) Dem Antrag sind beizufügen: 1. ein Lebenslauf mit Darstellung des Bildungsweges in tabellarischer Form,2. ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein darf,3. Schulabschlußzeugnisse, die die Bildungsvoraussetzungen belegen, in beglaubigter Abschrift oder beglaubigter Kopie,4. Nachweise über Berufsausbildung und berufliche Tätigkeit,5. ein Bericht, aus dem hervorgeht, wie sich der Bewerber auf die Prüfung der höheren Berufsfachschule vorbereitet hat; die Fächer und Gebiete, mit denen sich der Bewerber besonders eingehend beschäftigt hat, sollen angegeben werden,6. eine Erklärung darüber, ob, wo und mit welchem Erfolg der Bewerber sich gleichartigen Prüfungen unterzogen hat und daß er nicht gleichzeitig einen anderen Antrag auf Ablegung der Prüfung für Externe gestellt hat. (3) Über den Zulassungsantrag entscheidet das zuständige Schulamt. Die Entscheidung wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Eine Ablehnung ist zu begründen. (4) Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Bewerber sich bereits zweimal ohne Erfolg einer Prüfung in den Bildungsgängen nach § 3 Abs. 1 unterzogen hat. Die Zulassung kann versagt werden, wenn der Bewerber die Zulassung nicht fristgemäß beantragt oder nicht die notwendigen Unterlagen oder Erklärungen abgibt. (5) Das Schulamt weist die zugelassenen Bewerber einer staatlichen Höheren Berufsfachschule seines Zuständigkeitsbereiches zur Prüfung zu. Wer zugelassen wird, ist berechtigt, eine Prüfung für Externe innerhalb eines Jahres abzulegen.
Erwerb der Fachhochschulreife
§ 35 Erwerb der Fachhochschulreife(1) Schülern der Höheren Berufsfachschule wird die Fachhochschulreife zuerkannt, wenn sie 1. die Abschlußprüfung nach § 26 Abs. 3 bestanden haben,2. am Ergänzungsunterricht und an der Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife erfolgreich teilgenommen haben und3. a) danach ein mindestens halbjähriges ununterbrochenes einschlägiges, durch die Höhere Berufsfachschule gelenktes Praktikum mit Erfolg absolviert haben, das durch ein betriebliches Zeugnis nachzuweisen ist, oderb) eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf oder eine entsprechende Ausbildung in einem Beamtenverhältnis abgeschlossen haben. Das Praktikum nach Satz 1 Nr. 3 Buchst. a ist nach einer von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium als Verwaltungsvorschrift zu erlassenden Praktikumsordnung zu gestalten, durch einen Praktikantenvertrag zu begründen und sein erfolgreicher Abschluß durch ein Praktikantenzeugnis zu belegen. Eine mindestens zweijährige einschlägige Berufstätigkeit ersetzt das Praktikum nach Satz 1 Nr. 3 Buchst. a. (2) Die Fächer und die Stundenzahl des Ergänzungsunterrichts ergeben sich aus den Stundentafeln nach den Anlagen 6 bis 10 und 13.(3) Der Ergänzungsunterricht und die Ergänzungsprüfungen müssen den Standards der Vereinbarung der Kultusministerkonferenz vom 5. Juni 1998 über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen entsprechen. (4) Die Ergänzungsprüfung wird schriftlich in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch durchgeführt, soweit nicht nach Maßgabe des Absatzes 5 in einem Fach die Endnote aus dem originären Bildungsgang übernommen wird. Eine mündliche Ergänzungsprüfung in diesen Fächern findet statt, wenn die Vornote und die Note der schriftlichen Ergänzungsprüfung keine ausreichend klare Entscheidungsgrundlage für die Bildung der Endnote im jeweiligen Fach ergeben. (5) Es wird die Endnote aus dem originären Bildungsgang in folgenden Fächern übernommen: 1. in den Bildungsgängen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 sowie 8 und 9 in Mathematik,2. in den Bildungsgängen nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 und 7 in den Fachrichtungen Betriebswirtschaft, Bürowirtschaft, Informationsverarbeitung und in dem Bildungsgang nach § 3 Abs. 1 Nr. 10 in Deutsch und3. im Bildungsgang nach § 3 Abs. 1 Nr. 7 in der Fachrichtung Fremdsprachen in Englisch. (6) Die Bearbeitungszeit beträgt in der Ergänzungsprüfung im Fach Deutsch 270 Minuten, im Fach Mathematik 210 Minuten und im Fach Englisch 210 Minuten.
Anlage 10 (zu § 4 Abs. 1, § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und § 35 Abs. 2)Stundentafel für die Höhere Berufsfachschule - zweijährige Bildungsgänge -Kaufmännischer Assistent, Fachrichtung Informationsverarbeitung Fächer Wochenstunden Klassenstufe 11 12 1. Pflichtunterricht Allgemeiner Unterricht Sozialkunde 1 1 Sport 1 1 Deutsch 3 3 Fachtheoretischer Unterricht Englisch 2 2 Betriebswirtschaftslehre 3 3 Rechnungswesen 3 3 Wirtschaftsrecht 1 1 Wirtschaftsmathematik 1 1 Informationsverarbeitung 11 11 Fachpraktischer Unterricht* 8 8 Lernbüro/Übungsfirma mit den Ausbildungsschwerpunkten: Sekretariat/Allgemeine Verwaltung Personalabteilung Materialwirtschaft Absatz Finanzbuchhaltung Wahlpflichtunterricht** 1 1 35 35 2. Ergänzungsunterricht Mathematik 2 2
Anlage 12 (zu § 4 Abs. 1 und § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2)Stundentafel für die Höhere Berufsfachschule - zweijährige Bildungsgänge -Umweltschutztechnischer Assistent Fächer Wochenstunden Klassenstufe 11 12 Allgemeiner Unterricht Sozialkunde 1 1 Sport 1 1 Deutsch 2 2 Englisch 2 2 Fachtheoretischer Unterricht Mathematik* 4 4 Physik 2 -- Chemie 4 5 Biologie/Ökologie 1 3 Ver- und Entsorgungstechnik 3 4 Informatik 2 -- Betriebswirtschaftslehre 1 1 Fachpraktischer Unterricht** 12 12 Projektarbeit mit den Ausbildungsschwerpunkten: Umweltanalytik Biologisch-chemisches Praktikum Instrumentelle Analytik Wahlpflichtunterricht*** 1 1 36 36
Anlage 13 (zu § 4 Abs. 1, § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und § 35 Abs. 2)Stundentafel für die Höhere Berufsfachschule - zweijährige Bildungsgänge -Sozialassistent Fächer Wochenstunden Klassenstufe 11 12 1. Pflichtunterricht Allgemeiner Unterricht Berufsethische Grundfragen 1 1 Sport 1 1 Deutsch 2 2 Englisch 2 2 Fachtheoretischer Unterricht Ernährungslehre 1 1 Hauswirtschaft* 2 2 Sozial- und Rechtskunde 2 2 Gesundheitslehre 2 2 Erziehungslehre 4 4 Datenverarbeitung 1 1 Kunst- und Werkerziehung 3 3 Fest- und Feiergestaltung 1 1 Musikerziehung** 3 3 Fachpraktischer Unterricht*** 8 8 in den Bereichen Haushalt Ernährung Pflege Erziehung Wahlpflichtunterricht**** 2 2 Sprecherziehung Darstellendes Spiel 35 35 2. Ergänzungsunterricht Mathematik 2 2
Anlage 15 (zu § 4 Abs. 1 und § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2)Stundentafel für die Höhere Berufsfachschule - zweijährige Bildungsgänge -*Logistikassistent Fächer Wochenstunden Klassenstufe 11 12 Allgemeiner Unterricht Kommunikation 2 2 Fachtheoretischer Unterricht Englisch 2 2 Zweite Fremdsprache** 2 2 Dritte Fremdsprache 2 2 Volks- und Betriebswirtschaftslehre 2 2 Rechnungswesen 2 2 Verkehrsbetriebswirtschaft 2 2 Recht 2 2 Mathematik 2 1 Informatik 2 - Marketing - 2 Verkehrsanlagen 2 - Transporttechnologie 2 4 Logistische Systeme 3 3 Transport-, Umschlag- und Lagertechnik 1 2 Fachpraktischer Unterricht*** 8 8 Projektarbeit und Projektpräsentation (mehrsprachig orientiert) mit den Ausbildungsschwerpunkten: Verkehrsbetriebswirtschaft Transporttechnologie Marketing Logistische Systeme Transport-, Umschlag- und Lagertechnik 36 36
Anlage 17 (zu § 4 Abs. 1 und § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2)Stundentafel für die Höhere Berufsfachschule - zweijährige Bildungsgänge -*Sportassistent Fächer Wochenstunden Klassenstufe 11 12 Allgemeiner Unterricht Kommunikation 2 - Fachtheoretischer Unterricht Englisch 3 - Volkswirtschaftslehre 1 - Recht 2 1 Betriebswirtschaftslehre/Rechnungswesen 3 4 Marketing 1 3 Informatik 2 - Pädagogik 1 2 Psychologie 2 2 Soziologie 1 1 Trainingswissenschaft 2 2 Sportmedizin 2 2 Sportmethodik 5 8 Sportstätten, Geräte, Umwelt 1 1 Fachpraktischer Unterricht** 8 8 Projektarbeit und Projektpräsentation mit den Ausbildungsschwerpunkten: Betriebswirtschaftslehre/Rechnungswesen Trainingswissenschaft Sportmethodik Marketing Wahlpflichtunterricht*** 1 2 36 36
Anlage 18 (zu § 4 Abs. 1 und § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2)Stundentafel für die Höhere Berufsfachschule - zweijährige Bildungsgänge -Biologisch - technischer Assistent Fächer Wochenstunden Klassenstufe 11 12 Allgemeiner Unterricht Deutsch 2 2 Englisch 2 2 Sozialkunde 1 1 Sport 1 1 Fachtheoretischer Unterricht Mathematik 3 3 Technische Physik 2 1 Betriebswirtschaftslehre - 2 Biologie/Mikrobiologie 5 3 Informatik 2 2 Biotechnologie 3 2 Chemie 3 2 Fachpraktischer Unterricht* 12 12 Projektarbeit mit den Ausbildungsschwerpunkten: Biologisches Praktikum Biotechnologisches Praktikum Chemisches Praktikum Informationstechnisches Praktikum Wahlpflichtunterricht** 3 Umweltschutz und Ökologie - Humangenetik - Biotechnologische Verfahrenstechnik - 36 36
Anlage 3 (zu § 4 Abs. 1 und § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2)Stundentafel für die Höhere Berufsfachschule - zweijährige Bildungsgänge -Physikalisch-technischer Assistent Fächer Wochenstunden Klassenstufe 11 12 Allgemeiner Unterricht Sozialkunde 1 1 Sport 1 1 Deutsch 2 2 Englisch 2 2 Fachtheoretischer Unterricht Mathematik 3 3 Physik 5 4 Betriebswirtschaftslehre - 2 Elektrotechnik/Elektronik 4 2 Physikalische Messtechnik 2 2 Chemie 4 2 Fachpraktischer Unterricht* 12 12 Projektarbeit mit den Ausbildungsschwerpunkten: Physikalisches Praktikum Elektrotechnisches Praktikum Physikalisch-chemisches Praktikum Computergestütztes Experimentieren Naturwissenschaftliche Arbeitsmethoden Wahlpflichtunterricht** - 3 Sensorik Ausgewählte Probleme der Physik Messen und Experimentieren Optik 36 36
Anlage 4 (zu § 4 Abs. 1 und § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2)Stundentafel für die Höhere Berufsfachschule - zweijährige Bildungsgänge -Assistent für Automatisierungs- und Computertechnik Fächer Wochenstunden Klassenstufe 11 12 Allgemeiner Unterricht Sozialkunde 1 1 Sport 1 1 Deutsch 2 2 Englisch 2 2 Fachtheoretischer Unterricht Mathematik 3 3 Technische Physik 2 -- Betriebswirtschaftslehre -- 2 Elektrotechnik/Elektronik 3 -- Programmiersprachen 2 2 Automatisierungstechnik 3 3 Computertechnik 3 3 Mess-, Steuer- und Regelungstechnik 2 2 Fachpraktischer Unterricht* 12 12 Projektarbeit mit den Ausbildungsschwerpunkten: Automatisierungstechnik Computertechnik Elektronikpraktikum Physikpraktikum Prozesstechnik Wahlpflichtunterricht** - 3 Systemanalyse Sensorik Handhabetechnik Netzwerktechnologien Computergestütztes Design 36 36
Anlage 5 (zu § 4 Abs. 1 und § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2)Stundentafel für die Höhere Berufsfachschule - zweijährige Bildungsgänge -Gestaltungstechnischer Assistent Fächer Wochenstunden Klassenstufe 11 12 Allgemeiner Unterricht Sozialkunde 1 1 Sport 1 1 Deutsch 2 2 Englisch 2 2 Fachtheoretischer Unterricht Mathematik 3 3 Gestaltungstechnik 4 4 Technologie* 5 5 Technische Kommunikation 3 3 Betriebswirtschaftslehre 1 1 Fachpraktischer Unterricht** 12 12 Projektarbeit mit den Ausbildungsschwerpunkten: Form-, Farb- und Schriftdesign Kommunikationstechnik/Dreidimensionales Gestalten Produktgestaltung Wahlpflichtunterricht*** 2 2 36 36
Anlage 7 (zu § 4 Abs. 1, § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und § 35 Abs. 2)Stundentafel für die Höhere Berufsfachschule - zweijährige Bildungsgänge -Kaufmännischer Assistent, Fachrichtung Betriebswirtschaft Fächer Wochenstunden Klassenstufe 11 12 1. Pflichtunterricht Allgemeiner Unterricht Sozialkunde 1 1 Sport 1 1 Deutsch 3 3 Fachtheoretischer Unterricht Englisch 2 2 Kommunikationstechnik 2 2 Betriebswirtschaftslehre 3 3 Rechnungswesen 7 7 Wirtschaftsrecht 1 2 Volkswirtschaftslehre 1 1 Datenverarbeitung 3 4 Textverarbeitung 2 - Fachpraktischer Unterricht* 8 8 Lernbüro/Übungsfirma mit den Ausbildungsschwerpunkten: Sekretariat/Allgemeine Verwaltung Personalabteilung Materialwirtschaft Absatz Finanzbuchhaltung Wahlpflichtunterricht** 1 1 35 35 2. Ergänzungsunterricht Mathematik 2 2
Anlage 8 (zu § 4 Abs. 1, § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und § 35 Abs. 2)Stundentafel für die Höhere Berufsfachschule - zweijährige Bildungsgänge -Kaufmännischer Assistent, Fachrichtung Fremdsprachen Fächer Wochenstunden Klassenstufe 11 12 1. Pflichtunterricht Allgemeiner Unterricht Sozialkunde 1 1 Sport 1 1 Deutsch 3 3 Fachtheoretischer Unterricht Englisch 5 5 Zweite Fremdsprache* 3 3 Betriebswirtschaftslehre/ 5 5 Rechnungswesen (3/2) Wirtschaftsrecht 1 1 Volkswirtschaftslehre 1 1 Datenverarbeitung 2 2 Textverarbeitung 2 2 Bürowirtschaft 2 2 Fachpraktischer Unterricht** 8 8 Lernbüro/Übungsfirma mit den Ausbildungsschwerpunkten (mehrsprachig orientiert): Sekretariat/Allgemeine Verwaltung Personalabteilung Materialwirtschaft Absatz Finanzbuchhaltung Wahlpflichtunterricht*** 1 1 35 35 2. Ergänzungsunterricht Mathematik 2 2
Anlage 9 (zu § 4 Abs. 1, § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und § 35 Abs. 2)Stundentafel für die Höhere Berufsfachschule - zweijährige Bildungsgänge -Kaufmännischer Assistent, Fachrichtung Bürowirtschaft Fächer Wochenstunden Klassenstufe 11 12 1. Pflichtunterricht Allgemeiner Unterricht Sozialkunde 1 1 Sport 1 1 Deutsch 3 3 Fachtheoretischer Unterricht Englisch 3 3 Betriebswirtschaftslehre/ 6 6 Rechnungswesen (3/3) Wirtschaftsrecht 1 1 Volkswirtschaftslehre 1 1 Datenverarbeitung 2 2 Textverarbeitung 4 4 Bürowirtschaft 4 4 Fachpraktischer Unterricht* 8 8 Lernbüro/Übungsfirma mit den Ausbildungsschwerpunkten: Sekretariat/Allgemeine Verwaltung Personalabteilung Materialwirtschaft Absatz Finanzbuchhaltung Wahlpflichtunterricht** 1 1 35 35 2. Ergänzungsunterricht Mathematik 2 2
Gliederung und Umfang der Abschlußprüfung
§ 15 Gliederung und Umfang der Abschlußprüfung(1) Die Abschlußprüfung gliedert sich in einen schriftlichen, einen praktischen und einen mündlichen Teil. (2) In den Bildungsgängen nach § 3 Abs. 1 findet die schriftliche Prüfung in den folgenden, jeweils vier Fächern statt. Die Bearbeitungszeit beträgt in den Fächern im Bildungsgang 1. Elektrotechnischer Assistenta) Mathematik 210 Minuten,b) Elektrotechnik/Elektronik 270 Minuten,c) Energietechnik 210 Minuten,d) Automatisierungstechnik 210 Minuten;2. Technischer Assistent für Informatika) Mathematik 210 Minuten,b) Programmierung 270 Minuten,c) Betriebssysteme 210 Minuten,d) IT-Systeme 210 Minuten;3. Physikalisch-technischer Assistenta) Mathematik 210 Minuten,b) Physik 270 Minuten,c) Elektrotechnik/Elektronik 210 Minuten,d) Chemie 210 Minuten;4. Assistent für Automatisierungs- und Computertechnika) Mathematik 210 Minuten,b) Automatisierungstechnik 240 Minuten,c) Computertechnik 240 Minuten,d) Mess-, Steuer- und Regelungstechnik 210 Minuten;5. Gestaltungstechnischer Assistenta) Mathematik 210 Minuten,b) Gestaltungstechnik 270 Minuten,c) Technologie 210 Minuten,d) Technische Kommunikation 210 Minuten;6. Hauswirtschaftsassistenta) Deutsch 270 Minuten,b) Ernährungslehre 270 Minuten,c) Wirtschaftslehre des Haushalts 210 Minuten,d) Gesundheitslehre 150 Minuten;7. Kaufmännischer AssistentFachrichtung: Betriebswirtschafta) Deutsch 270 Minuten,b) Betriebswirtschaftslehre 210 Minuten,c) Rechnungswesen 240 Minuten,d) Datenverarbeitung 180 Minuten;8. Kaufmännischer AssistentFachrichtung: Fremdsprachena) Englisch 270 Minuten,b) Betriebswirtschaftslehre/Rechnungswesen 240 Minuten,c) Bürowirtschaft 180 Minuten,d) zweite Fremdsprache 210 Minuten;9. Kaufmännischer AssistentFachrichtung: Bürowirtschafta) Deutsch 270 Minuten,b) Betriebswirtschaftslehre/Rechnungswesen 240 Minuten,c) Bürowirtschaft 180 Minuten,d) Textverarbeitung 210 Minuten;10. Kaufmännischer AssistentFachrichtung: Informationsverarbeitunga) Deutsch 270 Minuten,b) Betriebswirtschaftslehre 180 Minuten,c) Rechnungswesen 210 Minuten,d) Informationsverarbeitung 240 Minuten;11. Chemisch-technischer Assistenta) Mathematik (einschließlich Stöchiometrie) 270 Minuten,b) Chemie 270 Minuten,c) Physik/Physikalische Chemie 180 Minuten,d) Informatik 180 Minuten;12. Umweltschutztechnischer Assistenta) Mathematik (einschließlich Stöchiometrie) 270 Minuten,b) Chemie 270 Minuten,c) Biologie/Ökologie 180 Minutend) Ver- und Entsorgungstechnik 180 Minuten;13. Sozialassistenta) Deutsch 270 Minuten,b) Sozial- und Rechtskunde 150 Minuten,c) Gesundheitslehre 210 Minuten,d) Erziehungslehre 270 Minuten;14. Assistent für Tourismusa) Englisch 210 Minuten,b) Volks- und Betriebswirtschaftslehre 270 Minuten,c) Tourismusmanagement 210 Minuten,d) Tourismusmarketing 210 Minuten;15. Logistikassistenta) Logistische Systeme 270 Minuten,b) Transporttechnologie 210 Minuten,c) Verkehrsbetriebswirtschaft 210 Minuten,d) Transport-, Umschlag-, Lagertechnik 210 Minuten;16.Verkehrsassistenta) Verkehrstechnologie 270 Minuten,b) Verkehrsnetzplanung 210 Minuten,c) Verkehrsbetriebswirtschaft 210 Minuten,d) Fahrzeugtechnik 210 Minuten;17. Sportassistenta) Betriebwirtschaftslehre/Rechnungswesen 270 Minuten,b) Marketing 210 Minuten,c) Trainingswissenschaft 150 Minuten,d) Sportmethodik 270 Minuten,18. Biologisch - technischer Assistenta) Mathematik 210 Minuten,b) Biologie / Mikrobiologie 270 Minuten,c) Biotechnologi 210 Minuten,d) Chemie 210 Minuten. (3) Schüler, die nicht die Fachhochschulreife nach § 35 Abs. 1 erwerben wollen, haben dies spätestens am zweiten Unterrichtstag nach Erhalt des Zeugnisses für das Schulhalbjahr 12/I schriftlich dem Schulleiter zu melden; sie erhalten dementsprechend im schriftlichen Prüfungsfach Deutsch in den Bildungsgängen nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 6, 7, 9, 10 und 13 gesonderte Aufgaben, die sich nur an den Anforderungen der Assistentenausbildung orientieren, mit einer Bearbeitungszeit von 210 Minuten. (4) Gegenstand der praktischen Prüfung ist eine Komplexarbeit zu den Ausbildungsschwerpunkten des fachpraktischen Unterrichts der Bildungsgänge nach § 3 Abs. 1: 1. Elektrotechnischer Assistenta) Elektrotechnik, Elektronik,b) Schaltungstechnik,c) Energie-, Automatisierungstechnik;2. Technischer Assistent für Informatika) Programmierung, Anwendungssysteme oder Betriebssysteme,b) IT-Systeme oder Prozesstechnik;3. Physikalisch-technischer Assistenta) Physikalisches Praktikum,b) Elektrotechnisches Praktikum;4. Assistent für Automatisierungs- und Computertechnika) Automatisierungstechnik,b) Computertechnik,c) Prozesstechnik;5. Gestaltungstechnischer Assistenta) Form-, Farb- und Schriftdesign,b) Kommunikationstechnik, Dreidimensionales Gestalten,c) Produktgestaltung;6. Hauswirtschaftsassistenta) Nahrungszubereitung,b) Haus- und Textilpflege,c) Textile Gestaltung,d) Wohngestaltung;7. Kaufmännischer AssistentSFachrichtungen: Betriebswirtschaft, Fremdsprachen (mehrsprachig orientiert), Bürowirtschaft und InformationsverarbeitungKomplexaufgabe im Lernbüro oder in der Übungsfirma;8. Chemisch-technischer Assistenta) Analytische Chemie,b) Umweltanalytik,c) Mikrobiologie;9. Umweltschutztechnischer Assistenta) Arbeitsmethoden der Umweltanalytik,b) Biologische Arbeitsmethoden;10. Sozialassistenta) Haushalt,b) Ernährung,c) Pflege,d) Erziehung;11. Assistent für TourismusKomplexaufgabe aus den Lernbereichen Projektentwicklung und Projektpräsentation (mehrsprachig orientiert);12. LogistikassistentKomplexaufgabe aus den Lernbereichen Projektentwicklung und Projektpräsentation (mehrsprachig orientiert);13. VerkehrsassistentKomplexaufgabe aus den Lernbereichen Projektentwicklung und Projektpräsentation;14. SportassistentKomplexaufgabe aus den Lernbereichen Projektentwicklung und Projektpräsentation,15. Biologisch - technischer Assistenta) Biologisches Praktikum,b) Biotechnologisches Praktikum,c) Chemisches Praktikum. (5) Die in der praktischen Prüfung gestellten Aufgaben müssen den Lernzielen und Anforderungen der Lehrpläne entsprechen. Die Aufgabenvorschläge werden von dem Lehrer erstellt, der das Lerngebiet im letzten Jahr der Ausbildung unterrichtet hat (unterrichtender Lehrer). Unterrichten mehrere Lehrer in einem Lerngebiet, wirken sie zusammen. Die Aufgabenvorschläge sind der Prüfungskommission mit Angabe der Bearbeitungsdauer und der zugelassenen Hilfsmittel rechtzeitig vor Beginn der praktischen Prüfung zur Genehmigung vorzulegen. Sie ist nicht an die Vorschläge gebunden und kann neue Vorschläge anfordern oder selbst Aufgaben stellen. (6) Gegenstand der mündlichen Prüfung sind die Fächer des allgemeinen Unterrichts, außer Sport, und die Fächer des fachtheoretischen Unterrichts. Die Sachgebiete der Prüfungsaufgaben müssen den Lehrplänen entnommen und auch bei einer Schwerpunktbildung den beiden Halbjahren der letzten Klassenstufe zuzuordnen sein. Für die Erstellung der Aufgabenvorschläge und das Genehmigungsverfahren gilt Absatz 5 Satz 2 bis 5. (7) Jeder Schüler wird mindestens in einem Fach mündlich geprüft. Die Festlegung der Prüfungsfächer erfolgt nach § 25 Abs. 1 Satz 1. Eine mündliche Prüfung findet statt, wenn die Vornote und die Note der schriftlichen Prüfung keine ausreichend klare Entscheidungsgrundlage für die Bildung der Endnote in dem jeweiligen Fach ergeben. In Fächern, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind und in denen die Vornote schlechter als 'ausreichend' lautet, können höchstens zwei mündliche Prüfungen stattfinden. (8) Eine mündliche Prüfung findet nicht statt, wenn nach den Vornoten und den Noten der schriftlichen und praktischen Prüfung feststeht, daß der Schüler die Abschlußprüfung nicht bestehen kann. Der Schüler ist hierüber von der Prüfungskommission zwei Tage vor Beginn der mündlichen Prüfung zu unterrichten.
Bildungsgänge
§ 3 Bildungsgänge(1) Es können folgende Bildungsgänge eingerichtet werden: 1. Elektrotechnischer Assistent,2. Technischer Assistent für Informatik,3. Physikalisch-technischer Assistent,4. Assistent für Automatisierungs- und Computertechnik,5. Gestaltungstechnischer Assistent,6. Hauswirtschaftsassistent,7.Kaufmännischer Assistent, Fachrichtungen: Betriebswirtschaft, Fremdsprachen, Bürowirtschaft, Informationsverarbeitung,8. Chemisch-technischer Assistent,9. Umweltschutztechnischer Assistent,10. Sozialassistent,11. Assistent für Tourismus,12. Logistikassistent,13. Verkehrsassistent,14. Sportassistent,15. Biologisch - technischer Assistent. (2) Die Zulassung weiterer Bildungsgänge bedarf der Zustimmung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums.
Prüfung
§ 33 Prüfung(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil, die beide gleichgewichtet werden. (2) Der Bewerber nimmt am schriftlichen Teil der Abschlußprüfung nach § 15 Abs. 2 teil. (3) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer: 1. die vier Fächer der schriftlichen Prüfung nach § 15 Abs. 2 sowie2. die Fächer des fachtheoretischen Unterrichts des jeweiligen Bildungsganges nach den Stundentafeln der Anlagen 1 bis 18. Die Dauer der mündlichen Prüfung in einem Fach beträgt je Prüfungsteilnehmer in der Regel 20, höchstens 30 Minuten. (4) Die Prüfungsbestimmungen werden den Bewerbern mit der Zulassung nach § 32 Abs. 3 bekanntgegeben. (5) Im übrigen gelten die Bestimmungen des Vierten Teils über die Prüfungskommission, Fachprüfungskommission, Verschwiegenheitspflicht, Durchführung und Bewertung der schriftlichen und mündlichen Prüfung, Rücktritt, Versäumnis, Täuschung und Einsichtnahme entsprechend.
Zeugnis
§ 38 Zeugnis(1) Schüler, die die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 erfüllen, erhalten im Abschlusszeugnis der Höheren Berufsfachschule in dem Feld 'Bemerkungen' den Hinweis über die erfolgreiche Teilnahme an der Ergänzungsprüfung. (2) Schüler, die die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 erfüllen, erhalten von der Höheren Berufsfachschule ein Zeugnis über den Erwerb der Fachhochschulreife (berufliche Bildungsgänge). (3) In dem Zeugnis über den Erwerb der Fachhochschulreife wird die Durchschnittsnote ausgewiesen. Die Durchschnittsnote wird aus dem arithmetischen Mittel der Endnoten der Ergänzungsprüfung und der Endnoten des Abschlußzeugnisses der Höheren Berufsfachschule errechnet. Die Endnote für das Fach Sport wird hierbei nicht gewertet. Die Durchschnittsnote wird bis auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.
Stundentafeln
§ 4 Stundentafeln(1) Der Unterricht bestimmt sich nach den Stundentafeln der Anlagen 1 bis 18.(2) Das Lernangebot wird in Pflicht- und Ergänzungsunterricht unterteilt. Der allgemeine Unterricht ist bildungsgangübergreifend, der berufsbezogene Unterricht ist bildungsgangbezogen und gliedert sich in fachtheoretischen und fachpraktischen Unterricht. (3) Bei der ersten Fremdsprache handelt es sich um eine von der 5. Klasse der Regelschule fortgeführte Fremdsprache. Für Bildungsgänge mit einer zweiten oder dritten Fremdsprache werden in den jeweiligen Stundentafeln besondere Regelungen getroffen. Auf Antrag der Schule kann von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium eine andere Fremdsprache anstelle oder daneben als erste, zweite oder dritte Fremdsprache genehmigt werden.
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 41 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2012 außer Kraft.
Aufnahmevoraussetzungen
§ 6 Aufnahmevoraussetzungen(1) Die Aufnahme in die zweijährigen Bildungsgänge der Höheren Berufsfachschule setzt den Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss voraus; für einzelne Bildungsgänge können nach Maßgabe der jeweiligen Stundentafel höhere Schulabschlüsse gefordert werden. (2) Schüler, die bereits in einer für den gewählten Bildungsgang der Höheren Berufsfachschule einschlägigen Fachrichtung die Fachhochschulreife oder in einer einschlägigen Fachrichtung des beruflichen Gymnasiums die Allgemeine Hochschulreife erworben haben, können in die Klassenstufe 12 aufgenommen werden.
Anlage 1 (zu § 4 Abs. 1 und § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2)Stundentafel für die Höhere Berufsfachschule - zweijährige Bildungsgänge -Biologisch - technischer Assistent Fächer Wochenstunden Klassenstufe 11 12 Allgemeiner Unterricht Deutsch 2 2 Englisch 2 2 Sozialkunde 1 1 Sport 1 1 Fachtheoretischer Unterricht Mathematik 3 3 Technische Physik 2 1 Betriebswirtschaftslehre - 2 Biologie/Mikrobiologie 5 3 Informatik 2 2 Biotechnologie 3 2 Chemie 3 2 Fachpraktischer Unterricht* 12 12 Projektarbeit mit den Ausbildungsschwerpunkten: Biologisches Praktikum Biotechnologisches Praktikum Chemisches Praktikum Informationstechnisches Praktikum Wahlpflichtunterricht** 3 Umweltschutz und Ökologie - Biochemie - Bionik - 36 36
Anlage 11 (zu § 4 Abs. 1, § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und § 35 Abs. 2)Stundentafel für die Höhere Berufsfachschule - zweijährige Bildungsgänge -Sozialassistent Fächer Wochenstunden Klassenstufe 11 12 1. Pflichtunterricht Allgemeiner Unterricht Berufsethische Grundfragen 1 1 Sport 1 1 Deutsch 2 2 Englisch 2 2 Fachtheoretischer Unterricht Ernährungslehre 1 1 Hauswirtschaft* 2 2 Sozial- und Rechtskunde 2 2 Gesundheitslehre 2 2 Erziehungslehre 4 4 Datenverarbeitung 1 1 Kunst- und Werkerziehung 3 3 Fest- und Feiergestaltung 1 1 Musikerziehung** 3 3 Fachpraktischer Unterricht*** 8 8 in den Bereichen Haushalt Ernährung Pflege Erziehung Wahlpflichtunterricht**** 2 2 Sprecherziehung Darstellendes Spiel 35 35 2. Ergänzungsunterricht Mathematik 2 2
Anlage 12 (zu § 4 Abs. 1 und § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2)Stundentafel für die Höhere Berufsfachschule - zweijährige Bildungsgänge -*Sportassistent Fächer Wochenstunden Klassenstufe 11 12 Allgemeiner Unterricht Kommunikation 2 - Fachtheoretischer Unterricht Englisch 3 - Volkswirtschaftslehre 1 - Recht 2 1 Betriebswirtschaftslehre/Rechnungswesen 3 4 Marketing 1 3 Informatik 2 - Pädagogik 1 2 Psychologie 2 2 Soziologie 1 1 Trainingswissenschaft 2 2 Sportmedizin 2 2 Sportmethodik 5 8 Sportstätten, Geräte, Umwelt 1 1 Fachpraktischer Unterricht** 8 8 Projektarbeit und Projektpräsentation mit den Ausbildungsschwerpunkten: Betriebswirtschaftslehre/Rechnungswesen Trainingswissenschaft Sportmethodik Marketing Wahlpflichtunterricht*** 1 2 36 36
Stundentafel für die höhere Berufsfachschule - zweijährige Bildungsgänge - ...
Anlage 2(zu § 4 Abs. 1 und § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2)Stundentafel für die höhere Berufsfachschule - zweijährige Bildungsgänge - Chemisch-technischer Assistent Fächer WochenstundenKlassenstufe 11 12 Allgemeiner Unterricht Sozialkunde 1 1 Sport 1 1 Deutsch 2 2 Englisch 2 2 Fachtheoretischer Unterricht Mathematik* 4 4 Chemie 5 5 Physik/Physikalische Chemie 1 3 Analytische Chemie 2 - Informatik 2 2 Betriebswirtschaftslehre 1 1 Fachpraktischer Unterricht** 12 12 Projektarbeit mit den Ausbildungsschwerpunkten: Analytische Chemie Physik/Physikalische Chemie Umweltanalyse Mikrobiologie Spezielle Chemie Wahlpflichtunterricht*** 3 3 Mikrobiologie Umweltschutz/Ökologie Umweltanalytik Spezielle Chemie 36 36
Anlage 3 (zu § 4 Abs. 1 und § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2)Stundentafel für die Höhere Berufsfachschule - zweijährige Bildungsgänge -Gestaltungstechnischer Assistent Fächer Wochenstunden Klassenstufe 11 12 Allgemeiner Unterricht Sozialkunde 1 1 Sport 1 1 Deutsch 2 2 Englisch 2 2 Fachtheoretischer Unterricht Mathematik 3 3 Gestaltungstechnik 4 4 Technologie* 5 5 Technische Kommunikation 3 3 Betriebswirtschaftslehre 1 1 Fachpraktischer Unterricht** 12 12 Projektarbeit mit den Ausbildungsschwerpunkten: Form-, Farb- und Schriftdesign Kommunikationstechnik/Dreidimensionales Gestalten Produktgestaltung Wahlpflichtunterricht*** 2 2 36 36
Anlage 4 (zu § 4 Abs. 1 und § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2)Stundentafel für die Höhere Berufsfachschule - zweijährige Bildungsgänge -Physikalisch-technischer Assistent Fächer Wochenstunden Klassenstufe 11 12 Allgemeiner Unterricht Sozialkunde 1 1 Sport 1 1 Deutsch 2 2 Englisch 2 2 Fachtheoretischer Unterricht Mathematik 3 3 Physik 5 4 Betriebswirtschaftslehre - 2 Elektrotechnik/Elektronik 4 2 Physikalische Messtechnik 2 2 Chemie 4 2 Fachpraktischer Unterricht* 12 12 Projektarbeit mit den Ausbildungsschwerpunkten: Physikalisches Praktikum Elektrotechnisches Praktikum Physikalisch-chemisches Praktikum Computergestütztes Experimentieren Naturwissenschaftliche Arbeitsmethoden Wahlpflichtunterricht** - 3 Sensorik Ausgewählte Probleme der Physik Messen und Experimentieren Optik 36 36
Stundentafel für die höhere Berufsfachschule - zweijährige Bildungsgänge - Technischer ...
Anlage 5(zu § 4 Abs. 1 und § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2)Stundentafel für die höhere Berufsfachschule - zweijährige Bildungsgänge - Technischer Assistent für Informatik Fächer WochenstundenKlassenstufe 11 12 Allgemeiner Unterricht Sozialkunde 1 1 Sport 1 1 Deutsch 2 2 Englisch 2 2 Fachtheoretischer Unterricht Mathematik 3 3 Technische Physik 3 - Betriebswirtschaftslehre - 2 Programmierung 4 2 Anwendungssysteme 2 2 Betriebssysteme 3 3 IT-Systeme 3 3 Fachpraktischer Unterricht* 12 12 Projektarbeit mit den Ausbildungsschwerpunkten: Programmierung Anwendungssysteme Betriebssysteme IT-Systeme Prozesstechnik Wahlpflichtunterricht** - 3 Multimediatechnologien Automatisierungstechnik Netzwerktechnologien 36 36
Anlage 6 (zu § 4 Abs. 1 und § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2)Stundentafel für die Höhere Berufsfachschule - zweijährige Bildungsgänge -Umweltschutztechnischer Assistent Fächer Wochenstunden Klassenstufe 11 12 Allgemeiner Unterricht Sozialkunde 1 1 Sport 1 1 Deutsch 2 2 Englisch 2 2 Fachtheoretischer Unterricht Mathematik* 4 4 Physik 2 -- Chemie 4 5 Biologie/Ökologie 1 3 Ver- und Entsorgungstechnik 3 4 Informatik 2 -- Betriebswirtschaftslehre 1 1 Fachpraktischer Unterricht** 12 12 Projektarbeit mit den Ausbildungsschwerpunkten: Umweltanalytik Biologisch-chemisches Praktikum Instrumentelle Analytik Wahlpflichtunterricht*** 1 1 36 36
Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich(1) Diese Verordnung gilt für die staatlichen Höheren Berufsfachschulen mit zweijährigen Bildungsgängen. Sie gilt nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft vom 20. Dezember 2010 (GVBl. S. 522) in der jeweils geltenden Fassung auch für staatlich anerkannte Ersatzschulen. (2) Soweit in dieser Verordnung nicht etwas anderes bestimmt ist, gilt die Thüringer Allgemeine Schulordnung für die berufsbildenden Schulen.
Gliederung und Umfang der Abschlußprüfung
§ 15 Gliederung und Umfang der Abschlußprüfung(1) Die Abschlußprüfung gliedert sich in einen schriftlichen, einen praktischen und einen mündlichen Teil. (2) Die schriftliche Prüfung wird in folgenden Fächern und mit folgenden Bearbeitungszeiten durchgeführt: 1. Biologisch-technischer Assistent a) Mathematik 210 Minuten, b) Biologie/Mikrobiologie 270 Minuten, c) Biotechnologie 210 Minuten, d) Chemie 210 Minuten; 2. Chemisch-technischer Assistent a) Mathematik (einschließlich Stöchiometrie) 270 Minuten, b) Chemie 270 Minuten, c) Physik/Physikalische Chemie 180 Minuten, d) Informatik 180 Minuten; 3. Gestaltungstechnischer Assistent a) Mathematik 210 Minuten, b) Gestaltungstechnik 270 Minuten, c) Technologie 210 Minuten, d) Technische Kommunikation 210 Minuten; 4. Physikalisch technischer Assistent a) Mathematik 210 Minuten, b) Physik 270 Minuten, c) Elektrotechnik/Elektronik 210 Minuten, d) Chemie 210 Minuten; 5. Technischer Assistent für Informatik a) Mathematik 210 Minuten, b) Programmierung 270 Minuten, c) Betriebssysteme 210 Minuten, d) IT-Systeme 210 Minuten; 6. Umweltschutztechnischer Assistent a) Mathematik (einschließlich Stöchiometrie) 270 Minuten, b) Chemie 270 Minuten, c) Biologie/Ökologie 180 Minuten, d) Ver- und Entsorgungstechnik 180 Minuten; 7. Kaufmännischer Assistent Fachrichtung: Betriebswirtschaft a) Deutsch 270 Minuten, b) Betriebswirtschaftslehre 210 Minuten, c) Rechnungswesen 240 Minuten, d) Datenverarbeitung 180 Minuten; 8. Kaufmännischer Assistent Fachrichtung: Fremdsprachen a) Englisch 270 Minuten, b) Betriebswirtschaftslehre/Rechnungswesen 240 Minuten, c) Bürowirtschaft 180 Minuten, d) zweite Fremdsprache 240 Minuten; 9. Kaufmännischer Assistent Fachrichtung: Bürowirtschaft a) Deutsch 270 Minuten, b) Betriebswirtschaftslehre/Rechnungswesen 240 Minuten, c) Bürowirtschaft 180 Minuten, d) Textverarbeitung 210 Minuten; 10. Kaufmännischer Assistent Fachrichtung: Informationsverarbeitung a) Deutsch 270 Minuten, b) Betriebswirtschaftslehre 180 Minuten, c) Rechnungswesen 210 Minuten, d) Informationsverarbeitung 240 Minuten; 11. Sozialassistent a) Deutsch 270 Minuten, b) Sozial- und Rechtskunde 150 Minuten, c) Gesundheitslehre 210 Minuten, d) Erziehungslehre 270 Minuten; 12. Sportassistent a) Betriebswirtschaftslehre/Rechnungswesen 270 Minuten, b) Marketing 210 Minuten, c) Trainingswissenschaft 150 Minuten, d) Sportmethodik 210 Minuten. (3) Schüler, die nicht die Fachhochschulreife nach § 35 Abs. 1 erwerben wollen, haben dies spätestens am zweiten Unterrichtstag nach Erhalt des Zeugnisses für das Schulhalbjahr 12/I schriftlich dem Schulleiter zu melden; sie erhalten dementsprechend im schriftlichen Prüfungsfach Deutsch in den Bildungsgängen nach Absatz 2 Nr. 7 und 9 bis 11, im schriftlichen Prüfungsfach Mathematik in den Bildungsgängen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 6 sowie im schriftlichen Prüfungsfach Englisch im Bildungsgang nach Absatz 2 Nr. 8 gesonderte Aufgaben, die sich nur an den Anforderungen der Assistentenausbildung orientieren, mit einer Bearbeitungszeit von 210 Minuten, im Fach Englisch mit 240 Minuten. (4) Gegenstand der praktischen Prüfung ist eine Komplexarbeit zu den Ausbildungsschwerpunkten des fachpraktische Unterrichts der Bildungsgänge nach § 3 Abs. 1: 1. Biologisch-technischer Assistent a) Biologisches Praktikum,b) Biotechnologisches Praktikum,c) Chemisches Praktikum; 2. Chemisch-technischer Assistent a) Analytische Chemie,b) Umweltanalytik,c) Mikrobiologie; 3. Gestaltungstechnischer Assistent a) Form-, Farb- und Schriftdesign,b) Kommunikationstechnik, Dreidimensionales Gestalten,c) Produktgestaltung; 4. Physikalisch-technischer Assistent a) Physikalisches Praktikum,b) Elektrotechnisches Praktikum; 5. Technischer Assistent für Informatik a) Programmierung, Anwendungssysteme oder Betriebssysteme,b) IT-Systeme oder Prozesstechnik; 6. Umweltschutztechnischer Assistent a) Arbeitsmethoden in der Umweltanalytik,b) Biologische Arbeitsmethoden; 7. Kaufmännischer Assistent Fachrichtungen: Betriebswirtschaft, Fremdsprachen (mehrsprachig orientiert), Bürowirtschaft und Informationsverarbeitung Komplexaufgabe im Lernbüro oder in der Übungsfirma;8. Sozialassistent a) Haushalt,b) Ernährung,c) Pflege,d) Erziehung; 9. Sportassistent Komplexaufgabe aus den Lernbereichen Projektentwicklung und Projektpräsentation. (5) Die in der praktischen Prüfung gestellten Aufgaben müssen den Lernzielen und Anforderungen der Lehrpläne entsprechen. Die Aufgabenvorschläge werden von dem Lehrer erstellt, der das Lerngebiet im letzten Jahr der Ausbildung unterrichtet hat (unterrichtender Lehrer). Unterrichten mehrere Lehrer in einem Lerngebiet, wirken sie zusammen. Die Aufgabenvorschläge sind der Prüfungskommission mit Angabe der Bearbeitungsdauer und der zugelassenen Hilfsmittel rechtzeitig vor Beginn der praktischen Prüfung zur Genehmigung vorzulegen. Sie ist nicht an die Vorschläge gebunden und kann neue Vorschläge anfordern oder selbst Aufgaben stellen. (6) Gegenstand der mündlichen Prüfung sind die Fächer des allgemeinen Unterrichts, außer Sport, und die Fächer des fachtheoretischen Unterrichts. Die Sachgebiete der Prüfungsaufgaben müssen den Lehrplänen entnommen und auch bei einer Schwerpunktbildung den beiden Halbjahren der letzten Klassenstufe zuzuordnen sein. Für die Erstellung der Aufgabenvorschläge und das Genehmigungsverfahren gilt Absatz 5 Satz 2 bis 5. (7) Jeder Schüler wird mindestens in einem Fach mündlich geprüft. Die Festlegung der Prüfungsfächer erfolgt nach § 25 Abs. 1 Satz 1. Eine mündliche Prüfung findet statt, wenn die Vornote und die Note der schriftlichen Prüfung keine ausreichend klare Entscheidungsgrundlage für die Bildung der Endnote in dem jeweiligen Fach ergeben. In Fächern, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind und in denen die Vornote schlechter als 'ausreichend' lautet, können höchstens zwei mündliche Prüfungen stattfinden. (8) Eine mündliche Prüfung findet nicht statt, wenn nach den Vornoten und den Noten der schriftlichen und praktischen Prüfung feststeht, daß der Schüler die Abschlußprüfung nicht bestehen kann. Der Schüler ist hierüber von der Prüfungskommission zwei Tage vor Beginn der mündlichen Prüfung zu unterrichten. § 27 Abs. 1 bis 4 gilt entsprechend.
Prüfungskommission, Fachprüfungskommission
§ 17 Prüfungskommission, Fachprüfungskommission(1) An jeder Höheren Berufsfachschule, an der Abschlußprüfungen durchgeführt werden, ist eine Prüfungskommission zu bilden, die aus fünf stimmberechtigten Mitgliedern, einschließlich des Vorsitzenden, besteht. (2) Das Schulamt beruft den Schulleiter oder einen Vertreter des Schulamtes zum Vorsitzenden der Prüfungskommission. In begründeten Fällen kann auch der Stellvertreter des Schulleiters zum Vorsitzenden berufen werden. (3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission benennt als stimmberechtigte Mitglieder dieser Kommission: 1. den Schulleiter der Schule, sofern ein Vertreter des Schulamtes zum Vorsitzenden berufen worden ist,2. Vorsitzende der Fachprüfungskommissionen sowie3. mindestens einen Klassenlehrer der letzten Klassenstufe. Über die Teilnahme weiterer Personen mit beratender Stimme entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission. (4) Die Prüfungskommission hat die Aufgabe: 1. den Gesamtablauf der Prüfung, einschließlich ihrer Vorbereitung, festzulegen und deren ordnungsgemäße Durchführung zu gewährleisten,2. die Bewertung der Leistungen der Prüfungsteilnehmer auf der Grundlage der Hinweise für die Prüfungsaufgaben und der Lehrpläne zu sichern,3. Maßnahmen festzulegen, die die Geheimhaltung der Prüfungsaufgaben sowie die Schweigepflicht über den Inhalt und den Verlauf aller mit der Prüfung in Verbindung stehenden Beratungen sichern,4. die Schüler mit Inhalt und Ablauf der Prüfungen vertraut zu machen,5. Entscheidungen bei Verstößen gegen die Prüfungsbestimmungen und bei Beschwerden zu treffen,6. Festlegungen zu protokollieren sowie7. das Ergebnis der Abschlußprüfung nach § 26 Abs. 4 festzusetzen. (5) Die Prüfungskommission verschafft sich Einblick in die Arbeit aller Fachprüfungskommissionen. (6) Für die praktische Prüfung und für jedes mündliche Prüfungsfach wird durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission mindestens eine Fachprüfungskommission gebildet. Die Fachprüfungskommissionen gewährleisten die ordnungsgemäße Durchführung der praktischen Prüfung und der mündlichen Prüfungen in den einzelnen Unterrichtsfächern und sind für die Festsetzung des Prüfungsergebnisses nach § 24 Abs. 4 und § 26 Abs. 1 zuständig. (7) Der Vorsitzende der Prüfungskommission benennt als stimmberechtigte Mitglieder 1. jeder Fachprüfungskommission für die praktische Prüfung:a) den Fachprüfer, der zugleich Vorsitzender ist, undb) einen weiteren Lehrer, der Lehrer des jeweiligen fachpraktischen Unterrichts sein soll, als Schriftführer;2. jeder Fachprüfungskommission für die mündliche Prüfung:a) den Vorsitzenden,b) den Fachprüfer undc) einen weiteren Lehrer, der nach Möglichkeit Lehrer des jeweiligen Fachs sein soll, als Schriftführer. Fachprüfer soll der unterrichtende Lehrer sein. Aus wichtigem Grund kann der Vorsitzende der Prüfungskommission einen anderen Lehrer als Fachprüfer bestimmen. Über die Teilnahme weiterer Personen mit beratender Stimme entscheidet der Vorsitzende der Fachprüfungskommission. (8) Die Prüfungskommission ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Die Fachprüfungskommission ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. (9) Die Prüfungskommission und die Fachprüfungskommissionen treffen ihre Entscheidungen mit Stimmenmehrheit der Anwesenden; Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des jeweiligen Vorsitzenden den Ausschlag. (10) Die Vorsitzenden der Fachprüfungskommissionen und weitere Lehrer können in den Sitzungen der Prüfungskommission gehört werden. (11) Ein Vertreter des Schulamtes oder des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums kann, auch zeitweise, an einer Sitzung der Prüfungskommission oder einer Fachprüfungskommission beratend teilnehmen oder den Vorsitz übernehmen. Bei einer Prüfung kann er den Vorsitz einer Fachprüfungskommission übernehmen; er übt in diesem Falle anstelle des Vorsitzenden das Stimmrecht aus. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Vorsitzenden der Prüfungskommission bei Sitzungen der Fachprüfungskommissionen und bei Prüfungen.
Bildungsgänge
§ 3 Bildungsgänge(1) Es können folgende Bildungsgänge eingerichtet werden: 1. Biologisch-technischer Assistent,2. Chemisch-technischer Assistent,3. Gestaltungstechnischer Assistent,4. Physikalisch-technischer Assistent,5. Technischer Assistent für Informatik,6. Umweltschutztechnischer Assistent,7.Kaufmännischer Assistent, Fachrichtungen: Betriebswirtschaft, Fremdsprachen, Bürowirtschaft, Informationsverarbeitung,8. Sozialassistent,9. Sportassistent. (2) Die Zulassung weiterer Bildungsgänge bedarf der Zustimmung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums.
Prüfung
§ 33 Prüfung(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil, die beide gleichgewichtet werden. (2) Der Bewerber nimmt am schriftlichen Teil der Abschlußprüfung nach § 15 Abs. 2 teil. (3) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer: 1. die vier Fächer der schriftlichen Prüfung nach § 15 Abs. 2 sowie2. die Fächer des fachtheoretischen Unterrichts des jeweiligen Bildungsganges nach den Stundentafeln der Anlagen 1 bis 12. Die Dauer der mündlichen Prüfung in einem Fach beträgt je Prüfungsteilnehmer in der Regel 20, höchstens 30 Minuten. (4) Die Prüfungsbestimmungen werden den Bewerbern mit der Zulassung nach § 32 Abs. 3 bekanntgegeben. (5) Im übrigen gelten die Bestimmungen des Vierten Teils über die Prüfungskommission, Fachprüfungskommission, Verschwiegenheitspflicht, Durchführung und Bewertung der schriftlichen und mündlichen Prüfung, Rücktritt, Versäumnis, Täuschung und Einsichtnahme entsprechend.
Erwerb der Fachhochschulreife
§ 35 Erwerb der Fachhochschulreife(1) Schülern der Höheren Berufsfachschule wird die Fachhochschulreife zuerkannt, wenn sie 1. die Abschlußprüfung nach § 26 Abs. 3 bestanden haben,2. am Ergänzungsunterricht und an der Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife erfolgreich teilgenommen haben und3. a) danach ein mindestens halbjähriges ununterbrochenes einschlägiges, durch die Höhere Berufsfachschule gelenktes Praktikum mit Erfolg absolviert haben, das durch ein betriebliches Zeugnis nachzuweisen ist, oderb) eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf oder eine entsprechende Ausbildung in einem Beamtenverhältnis abgeschlossen haben. Das Praktikum nach Satz 1 Nr. 3 Buchst. a ist nach einer von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium als Verwaltungsvorschrift zu erlassenden Praktikumsordnung zu gestalten, durch einen Praktikantenvertrag zu begründen und sein erfolgreicher Abschluß durch ein Praktikantenzeugnis zu belegen. Eine mindestens zweijährige einschlägige Berufstätigkeit ersetzt das Praktikum nach Satz 1 Nr. 3 Buchst. a. (2) Die Fächer und die Stundenzahl des Ergänzungsunterrichts ergeben sich aus den Stundentafeln nach den Anlagen 7 bis 11.(3) Der Ergänzungsunterricht und die Ergänzungsprüfungen müssen den Standards der Vereinbarung der Kultusministerkonferenz vom 5. Juni 1998 über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen entsprechen. (4) Die Ergänzungsprüfung wird schriftlich in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch durchgeführt, soweit nicht nach Maßgabe des Absatzes 5 in einem Fach die Endnote aus dem originären Bildungsgang übernommen wird. Eine mündliche Ergänzungsprüfung in diesen Fächern findet statt, wenn die Vornote und die Note der schriftlichen Ergänzungsprüfung keine ausreichend klare Entscheidungsgrundlage für die Bildung der Endnote im jeweiligen Fach ergeben. (5) Es wird die Endnote aus dem originären Bildungsgang in folgenden Fächern übernommen: 1. in den Bildungsgängen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 im Fach Mathematik,2. in dem Bildungsgang nach § 3 Abs. 1 Nr. 7a) in den Fachrichtungen Betriebswirtschaft, Bürowirtschaft, Informationsverarbeitung im Fach Deutschb) in der Fachrichtung Fremdsprachen im Fach Englisch,3. in dem Bildungsgang nach § 3 Abs. 1 Nr. 8 im Fach Deutsch. (6) Die Bearbeitungszeit beträgt in der Ergänzungsprüfung im Fach Deutsch 270 Minuten, im Fach Mathematik 210 Minuten und im Fach Englisch 240 Minuten.
Übergangsbestimmung
§ 39 ÜbergangsbestimmungFür Schüler, die sich im Schuljahr 2011/2012 bereits an der Höheren Berufsfachschule -zweijährige Bildungsgänge- befinden, findet diese Verordnung in der vor dem Inkrafttreten der Fünften Verordnung zur Änderung der Thüringer Schulordnung für die Höhere Berufsfachschule -zweijährige Bildungsgänge- geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben weiter Anwendung: 1. § 15 Abs. 3 gilt in der jeweils geltenden Fassung.2. Ab dem Schuljahr 2012/2013 beträgt die Prüfungszeit im Fach Englisch im Fall des § 35 Abs. 6 240 Minuten.
Stundentafeln
§ 4 Stundentafeln(1) Der Unterricht bestimmt sich nach den Stundentafeln der Anlagen 1 bis 12.(2) Das Lernangebot wird in Pflicht- und Ergänzungsunterricht unterteilt. Der allgemeine Unterricht ist bildungsgangübergreifend, der berufsbezogene Unterricht ist bildungsgangbezogen und gliedert sich in fachtheoretischen und fachpraktischen Unterricht. (3) Bei der ersten Fremdsprache handelt es sich um eine von der 5. Klasse der Regelschule fortgeführte Fremdsprache. Für Bildungsgänge mit einer zweiten oder dritten Fremdsprache werden in den jeweiligen Stundentafeln besondere Regelungen getroffen. Auf Antrag der Schule kann von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium eine andere Fremdsprache anstelle oder daneben als erste, zweite oder dritte Fremdsprache genehmigt werden.
Inkrafttreten
§ 41 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.
Aufnahmevoraussetzungen
§ 6 Aufnahmevoraussetzungen(1) Die Aufnahme in die zweijährigen Bildungsgänge der Höheren Berufsfachschule setzt den Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss voraus; für einzelne Bildungsgänge können nach Maßgabe der jeweiligen Stundentafel höhere Schulabschlüsse gefordert werden. (2) Schüler, die bereits in einer für den gewählten Bildungsgang der Höheren Berufsfachschule einschlägigen Fachrichtung die Fachhochschulreife oder in einer einschlägigen Fachrichtung des beruflichen Gymnasiums entweder den schulischen Teil der Fachhochschulreife oder die Allgemeine Hochschulreife erworben haben, können in die Klassenstufe 12 aufgenommen werden.
Rahmenstundentafel für den Bildungsgang Biologisch-technischer Assistent
Anlage 1 (zu § 4 Abs. 2 Satz 1 und § 33 Abs. 3 Nr. 2)Rahmenstundentafel für den Bildungsgang Biologisch-technischer Assistent Fächer Wochenstunden Klassenstufe 11 12 Allgemeiner Unterricht Deutsch 2 2 Englisch 2 2 Sozialkunde 1 1 Sport 1 1 Fachtheoretischer Unterricht Mathematik 3 3 Technische Physik 2 1 Betriebswirtschaftslehre - 2 Biologie/Mikrobiologie 5 3 Informatik 2 2 Biotechnologie 3 2 Chemie 3 2 Fachpraktischer Unterricht* 12 12 Projektarbeit mit den Ausbildungsschwerpunkten: Biologisches Praktikum Biotechnologisches Praktikum Chemisches Praktikum Informationstechnisches Praktikum Wahlpflichtunterricht** - 3 Umweltschutz und Ökologie Biochemie Bionik 36 36
Rahmenstundentafel für den Bildungsgang Chemisch-technischer Assistent
Anlage 2(zu § 4 Abs. 2 Satz 1 und § 33 Abs. 3 Nr. 2)Rahmenstundentafel für den Bildungsgang Chemisch-technischer Assistent Fächer Wochenstunden Klassenstufe 11 12 Allgemeiner Unterricht Sozialkunde 1 1 Sport 1 1 Deutsch 2 2 Englisch 2 2 Fachtheoretischer Unterricht Mathematik einschließlich Stöchiometrie 4 4 Chemie 5 5 Physik/Physikalische Chemie 1 3 Analytische Chemie 2 - Informatik 2 2 Betriebswirtschaftslehre 1 1 Fachpraktischer Unterricht* 12 12 Projektarbeit mit den Ausbildungsschwerpunkten: Analytische Chemie Physik/Physikalische Chemie Umweltanalyse Mikrobiologie Spezielle Chemie Wahlpflichtunterricht** 3 3 Mikrobiologie Umweltschutz/Ökologie Umweltanalytik Spezielle Chemie 36 36
Rahmenstundentafel für den Bildungsgang Gestaltungstechnischer Assistent
Anlage 3 (zu § 4 Abs. 2 Satz 1 und § 33 Abs. 3 Nr. 2)Rahmenstundentafel für den Bildungsgang Gestaltungstechnischer Assistent Fächer Wochenstunden Klassenstufe 11 12 Allgemeiner Unterricht Sozialkunde 1 1 Sport 1 1 Deutsch 2 2 Englisch 2 2 Fachtheoretischer Unterricht Mathematik 3 3 Gestaltungstechnik 4 4 Technologie einschließlich Werkstoffkunde 5 5 Technische Kommunikation 3 3 Betriebswirtschaftslehre 1 1 Fachpraktischer Unterricht* 12 12 Projektarbeit mit den Ausbildungsschwerpunkten: Form-, Farb- und Schriftdesign Kommunikationstechnik/Dreidimensionales Gestalten Produktgestaltung Wahlpflichtunterricht** 2 2 36 36
Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich(1) Diese Verordnung gilt für die staatlichen Höheren Berufsfachschulen mit zweijährigen Bildungsgängen. Sie gilt nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 des Thüringer Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft vom 20. Dezember 2010 (GVBl. S. 522) in der jeweils geltenden Fassung auch für staatlich anerkannte Ersatzschulen.(2) Es gilt im Übrigen die Thüringer Allgemeine Schulordnung für die berufsbildenden Schulen vom 10. Dezember 1996 (GVBl. 1997 S. 24) in der jeweils geltenden Fassung.
Aufnahme von Bewerbern nach Unterbrechung der Ausbildung
§ 10 Aufnahme von Bewerbern nach Unterbrechung der Ausbildung(1) Will ein Bewerber eine unterbrochene Ausbildung an einer höheren Berufsfachschule mit zweijährigen Bildungsgängen fortsetzen und hat für diesen unmittelbar zuvor drei Monate oder länger kein Schulverhältnis an einer staatlichen Schule oder einer Schule in freier Trägerschaft bestanden, entscheidet der Schulleiter der aufnehmenden Schule vorläufig, ob und in welche Klasse der Bewerber aufgenommen wird; unmittelbar zuvor drei Monate oder länger kein öffentlich-rechtliches Schulverhältnis oder kein Ausbildungsvertrag mit einer Ersatzschule bestanden, so entscheidet der Schulleiter der aufnehmenden Schule vorläufig, ob und in welche Klassenstufe der Schüler aufgenommen wird; im Falle einer Ablehnung entscheidet er endgültig.(2) Die Klassenkonferenz prüft in der Regel nach sechs Wochen, ob die bisher vom Schüler gezeigten Leistungen den Verbleib in der vorläufig besuchten oder in einer anderen Klassenstufe rechtfertigen und gibt dem Schulleiter eine Empfehlung ab. § 9 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
Versetzung
§ 11 VersetzungEin Schüler wird versetzt, wenn er im Zeugnis für das Schuljahr der Klassenstufe 11 in allen Fächern, Lerngebieten und Lernfeldern sowie im Bildungsgang Sozialassistent in der berufspraktischen Ausbildung mindestens ausreichende Leistungen erreicht hat.
Wiederholte Leistungsfeststellung, Wiederholung des Praxislernfelds
§ 12 Wiederholte Leistungsfeststellung, Wiederholung des Praxislernfelds(1) Kann ein Schüler nicht in die Klassenstufe 12 versetzt werden, weil er in bis zu zwei Fächern, Lerngebieten oder Lernfeldern eine schlechtere Schuljahresnote als „ausreichend“ erhalten hat, kann er auf sein Verlangen in diesen Fächern, Lerngebieten und Lernfeldern jeweils einmalig an einer wiederholten Leistungsfeststellung innerhalb eines Monats nach Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres teilnehmen. Bis zur wiederholten Leistungsfeststellung kann der Schüler die Klassenstufe 12 besuchen. Die Aufgabenstellung für die wiederholte Leistungsfeststellung ist den Themenbereichen des letzten Schulhalbjahres, in dem das Fach, Lerngebiet oder Lernfeld unterrichtet worden ist, zu entnehmen. Über Art und Umfang der wiederholten Leistungsfeststellung entscheidet die Klassenkonferenz. Die neue Schuljahresnote ergibt sich aus dem Mittel der bisherigen Schuljahresnote und der Note der wiederholten Leistungsfeststellung; bei einem Bruchwert gibt die Note der wiederholten Leistungsfeststellung den Ausschlag. Ist die neue Schuljahresnote nicht schlechter als „ausreichend“, wird der Schüler rückwirkend versetzt und erhält ein neues Zeugnis, das an die Stelle des ursprünglichen Zeugnisses tritt.(2) Kann ein Schüler nicht in die Klassenstufe 12 versetzt werden, weil er in einem oder mehreren Praxislernfeldern in der berufspraktischen Ausbildung im Bildungsgang Sozialassistent eine schlechtere Note als „ausreichend“ erhalten hat, kann auf Verlangen dieses Schülers jedes Praxislernfeld einmal wiederholt werden. Die Note des wiederholten Praxislernfeldes ist die neue Schuljahresnote. Absatz 1 Satz 2, 3 und 6 gilt entsprechend.(3) Wer sich der wiederholten Leistungsfeststellung nach Absatz 1 unterziehen oder ein Praxislernfeld nach Absatz 2 wiederholen will, hat dies dem Schulleiter rechtszeitig schriftlich mitzuteilen.(4) Ein Schüler, der auch nach der wiederholten Leistungsfeststellung nach Absatz 1 oder der Wiederholung des Praxislernfelds nach Absatz 2 die Versetzungsvoraussetzungen nach § 11 nicht erfüllt und bereits die nächsthöhere Klassenstufe besucht, muss in die zuvor besuchte Klassenstufe zurückkehren.
Wiederholung des Schuljahres
§ 13 Wiederholung des Schuljahres(1) Schüler, die nicht in die Klassenstufe 12 versetzt wurden, weil sie die Voraussetzungen nach § 11 oder § 12 Abs. 4 nicht erfüllen, wiederholen das Schuljahr.(2) Schüler, die auch nach Wiederholung des Schuljahres die Versetzungsvoraussetzungen in die Klassenstufe 12 nicht erfüllen, müssen die Schule verlassen. Sie erhalten ein Abgangszeugnis nach § 14 Abs. 3.
Zeugnisse
§ 14 Zeugnisse(1) Schüler erhalten zum Ende des Schuljahres ein Zeugnis.(2) Ein Abschlusszeugnis wird erteilt, wenn der Schüler die Abschlussprüfung nach § 26 Abs. 4 bestanden hat. In das Abschlusszeugnis sind die Noten für die Fächer, Lerngebiete und Lernfelder der Rahmenstundentafel des jeweiligen Bildungsgangs aufzunehmen. Mit dem Abschlusszeugnis besteht die Berechtigung, die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Assistentin“ oder „Staatlich geprüfter Assistent“ des jeweiligen Bildungsgangs nach § 3 Abs. 1 zu führen.(3) Ein Abgangszeugnis wird erteilt, wenn ein Schüler die Schule vorzeitig oder ohne die Abschlussprüfung nach § 26 Abs. 4 bestanden zu haben verlässt. In das Abgangszeugnis sind die Noten des letzten Zeugnisses für das Schuljahr oder die Noten für die im laufenden Schulhalbjahr erzielten Leistungen, sofern diese eine Beurteilung bereits zulassen, einzutragen. Bei Schülern, die die Schule nach nicht bestandener oder vor beendeter Abschlussprüfung verlassen, sind im Abgangszeugnis die Noten einzutragen, die sich aus den Vornoten und den Prüfungsleistungen ergeben; dabei sind im Abgangszeugnis die Fächer, Lerngebiete und Lernfelder anzugeben, in denen sich der Schüler einer Prüfung unterzogen hat (Prüfungsfächer, Prüfungslerngebiete oder Prüfungslernfelder). Bei Schülern, die einzelne Prüfungsfächer, Prüfungslerngebiete oder Prüfungslernfelder oder das Schuljahr nach § 27 Abs. 1 oder 2 erfolglos wiederholt haben, ist darüber ein entsprechender Vermerk in das Abgangszeugnis aufzunehmen.(4) Mit dem Zeitpunkt der Aushändigung oder Zustellung eines Zeugnisses nach den Absätzen 2 oder 3 ist das Schulverhältnis beendet.(5) Für die Zeugnisse sind Vordrucke zu verwenden, die den von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium herausgegebenen Mustern entsprechen. Abgangs- und Abschlusszeugnisse sowie Zeugnisse für das Schuljahr sind mit dem Dienstsiegel der Schule zu versehen.
Gliederung und Umfang der Abschlussprüfung
§ 15 Gliederung und Umfang der Abschlussprüfung(1) Die Abschlussprüfung gliedert sich in einen schriftlichen Teil, eine praktische Prüfung und einen mündlichen Teil.(2) Im schriftlichen Teil der Abschlussprüfung werden jeweils schriftliche Prüfungen in folgenden Prüfungsfächern, Prüfungslerngebieten oder Prüfungslernfeldern und mit folgenden Bearbeitungszeiten durchgeführt:1. im Bildungsgang Biologisch-technischer Assistent in den Prüfungsfächern a) Mathematik 210 Minuten, b) Biologie/Mikrobiologie 270 Minuten, c) Biotechnologie 210 Minuten und d) Chemie 210 Minuten,2. im Bildungsgang Chemisch-technischer Assistent in den Prüfungsfächern a) Mathematik einschließlich Stöchiometrie 270 Minuten, b) Chemie 270 Minuten, c) Physik/Physikalische Chemie 180 Minuten und d) Informatik 180 Minuten,3. im Bildungsgang Gestaltungstechnischer Assistent in den Prüfungsfächern a) Mathematik 210 Minuten, b) Gestaltungstechnik 270 Minuten, c) Technologie 210 Minuten und d) Technische Kommunikation 210 Minuten,4. im Bildungsgang Technischer Assistent für Informatik in den Prüfungsfächern a) Mathematik 210 Minuten, b) Programmierung 270 Minuten, c) Betriebssysteme 210 Minuten und d) IT-Systeme 210 Minuten,5. im Bildungsgang Sozialassistent a) im Prüfungslerngebiet Deutsch 270 Minuten, b) im Prüfungslernfeld mit der Bezeichnung „Menschen in ihrer Lebenswelt wahrnehmen, in ihrer Entwicklung verstehen und Beziehungen aufbauen“ 180 Minuten und c) im Prüfungslernfeld mit der Bezeichnung „Eine gesunde Lebensweise unterstützen“ 120 Minuten.(3) Schüler, die nicht die Fachhochschulreife nach § 35 Abs. 1 erwerben wollen, erhalten in der schriftlichen Prüfung im Prüfungslerngebiet Deutsch nach Absatz 2 Nr. 5 Buchst. a oder in der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Mathematik nach Absatz 2 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 2 Buchst. a, Nr. 3 Buchst. a oder Nr. 4 Buchst. a Prüfungsaufgaben, die sich ausschließlich an den Anforderungen der Assistentenausbildung orientieren, mit einer Bearbeitungszeit von 210 Minuten.(4) Gegenstand der praktischen Prüfung ist in den Bildungsgängen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 eine Komplexarbeit zu folgenden Ausbildungsschwerpunkten des fachpraktischen Unterrichts1. im Bildungsgang Biologisch-technischer Assistent:a) Biologisches Praktikum,b) Biotechnologisches Praktikum undc) Chemisches Praktikum, 2. im Bildungsgang Chemisch-technischer Assistent:a) Analytische Chemie,b) Umweltanalyse undc) Mikrobiologie, 3. im Bildungsgang Gestaltungstechnischer Assistent:a) Form-, Farb- und Schriftdesign,b) Kommunikationstechnik/Dreidimensionales Gestalten sowiec) Produktgestaltung, 4. im Bildungsgang Technischer Assistent für Informatik:a) einer der Ausbildungsschwerpunkte Programmierung, Anwendungssysteme oder Betriebssysteme undb) einer der Ausbildungsschwerpunkte IT-Systeme oder Prozesstechnik.Gegenstand der praktischen Prüfung im Bildungsgang Sozialassistent ist eine Komplexaufgabe aus dem Lernfeld mit der Bezeichnung „Betreuungs-, Versorgungs- und Pflegemaßnahmen durchführen“.(5) Die in der praktischen Prüfung gestellten Aufgaben müssen den Lernzielen und Anforderungen der Lehrpläne der Fächer und Lernfelder entsprechen. Die Aufgabenvorschläge werden von dem Lehrer erstellt, der im fachpraktischen Unterricht des jeweiligen Bildungsgangs in der Klassenstufe 12 unterrichtet hat (unterrichtender Lehrer). Unterrichten mehrere Lehrer in einem Fach oder Lernfeld, wirken sie zusammen. Die Aufgabenvorschläge sind der Prüfungskommission mit Angabe der Bearbeitungsdauer und der zugelassenen Hilfsmittel rechtzeitig vor Beginn der praktischen Prüfung zur Genehmigung vorzulegen. Die Prüfungskommission ist nicht an die Aufgabenvorschläge gebunden und kann neue Aufgabenvorschläge anfordern oder selbst Aufgaben stellen.(6) Gegenstand der mündlichen Prüfungen sind die für den jeweiligen Bildungsgang maßgeblichen Fächer des allgemeinen Unterrichts oder Lerngebiete des allgemeinbildenden Unterrichts sowie die für den jeweiligen Bildungsgang maßgeblichen Fächer des fachtheoretischen Unterrichts oder Lernfelder des fachtheoretischen Unterrichts. Die Sachgebiete der Prüfungsaufgaben müssen den Lehrplänen der in Satz 1 genannten Fächer, Lerngebiete oder Lernfelder entnommen und auch bei einer Schwerpunktsetzung den beiden Halbjahren der letzten Klassenstufe zuzuordnen sein. Abweichend von Satz 2 kann die Schwerpunktsetzung im Bildungsgang Sozialassistent um die Lehrplaninhalte der Klassenstufe 11 erweitert werden. Für die Erstellung der Aufgabenvorschläge und das Genehmigungsverfahren gilt Absatz 5 Satz 2 bis 5 entsprechend.(7) Jeder Schüler wird im mündlichen Teil der Abschlussprüfung mindestens in einem der in Absatz 6 Satz 1 genannten Fächer, Lerngebiete oder Lernfelder mündlich geprüft. Die Festlegung der Prüfungsfächer, Prüfungslerngebiete oder Prüfungslernfelder erfolgt nach § 25 Abs. 1 Satz 1. Eine mündliche Prüfung findet insbesondere in den Fächern, Lerngebieten oder Lernfeldern statt, in denen die Vornote und die Note der schriftlichen Prüfung keine ausreichend klare Entscheidungsgrundlage für die Bildung der Endnote in dem jeweiligen Fach, Lerngebiet oder Lernfeld ergeben. In Fächern, Lerngebieten oder Lernfeldern, die nicht Gegenstand des schriftlichen Teils der Abschlussprüfung sind und in denen die Vornote schlechter als „ausreichend“ lautet, können höchstens zwei mündliche Prüfungen stattfinden. Im Bildungsgang Sozialassistent werden alle Schüler im Lernfeld mit der Bezeichnung „Bildungs- und Aktivierungsprozesse begleiten und anleiten“ mündlich geprüft.(8) Für Schüler, die aufgrund der Vornoten und der Noten des schriftlichen Teils der Abschlussprüfung sowie der praktischen Prüfung die laufende Abschlussprüfung nicht bestehen können, entfällt der mündliche Teil der Abschlussprüfung; der Schüler ist hierüber von der Prüfungskommission zwei Tage vor Beginn des mündlichen Teils der Abschlussprüfung zu unterrichten. § 27 Abs. 1 bis 4 gilt entsprechend.
Information der Schüler
§ 16 Information der SchülerDie Prüfungsbestimmungen werden den Schülern zu Beginn des Bildungsganges erläutert.
Prüfungskommission, Fachprüfungskommission
§ 17 Prüfungskommission, Fachprüfungskommission(1) An jeder Höheren Berufsfachschule ist eine Prüfungskommission zu bilden, die aus fünf stimmberechtigten Mitgliedern, einschließlich des Vorsitzenden, besteht.(2) Der Schulleiter ist Vorsitzender der Prüfungskommission; er wird vom stellvertretenden Schulleiter vertreten. Abweichend von Satz 1 Halbsatz 1 kann das Schulamt in begründeten Fällen einen Vertreter des Schulamtes oder den stellvertretenden Schulleiter zum Vorsitzenden berufen.(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission benennt als stimmberechtigte Mitglieder dieser Kommission:1. den Schulleiter der Schule, sofern ein Vertreter des Schulamtes zum Vorsitzenden berufen worden ist,2. die Vorsitzenden der Fachprüfungskommissionen sowie3. mindestens einen Klassenlehrer der Klassenstufe 12.Über die Teilnahme weiterer Personen mit beratender Stimme entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission.(4) Die Prüfungskommission hat die Aufgabe:1. den Gesamtablauf der Prüfung, einschließlich ihrer Vorbereitung, festzulegen und deren ordnungsgemäße Durchführung zu gewährleisten,2. die Bewertung der Leistungen der Prüfungsteilnehmer auf der Grundlage der Hinweise für die Prüfungsaufgaben und der Lehrpläne zu sichern,3. Maßnahmen festzulegen, die die Geheimhaltung der Prüfungsaufgaben sowie die Schweigepflicht über den Inhalt und den Verlauf aller mit der Prüfung in Verbindung stehenden Beratungen sichern,4. die Prüfungsteilnehmer mit Inhalt und Ablauf der Prüfungen vertraut zu machen,5. Entscheidungen bei Verstößen gegen die Prüfungsbestimmungen und bei Beschwerden zu treffen,6. Festlegungen zu protokollieren sowie7. nach § 26 Abs. 4 das Ergebnis der Abschlussprüfung festzustellen, mitzuteilen und im Fall des Nichtbestehens schriftlich zu begründen.(5) Die Prüfungskommission verschafft sich Einblick in die Arbeit aller Fachprüfungskommissionen.(6) Für die praktische Prüfung und für jedes mündliche Prüfungsfach, Prüfungslerngebiet oder Prüfungslernfeld wird durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission mindestens eine Fachprüfungskommission gebildet. Die Fachprüfungskommissionen gewährleisten die ordnungsgemäße Durchführung der praktischen Prüfung und der mündlichen Prüfungen in den einzelnen Prüfungsfächern, Prüfungslerngebieten oder Prüfungslernfeldern und sind für die Festsetzung des Prüfungsergebnisses nach § 24 Abs. 4, § 25 Abs. 5 und § 26 Abs. 1 zuständig.(7) Der Vorsitzende der Prüfungskommission benennt als stimmberechtigte Mitglieder1. jeder Fachprüfungskommission für die praktische Prüfung der Bildungsgänge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4:a) den Fachprüfer, der zugleich Vorsitzender ist, undb) einen weiteren Lehrer, der Lehrer des fachpraktischen Unterrichts des jeweiligen Bildungsgangs sein soll, als Schriftführer, 2. jeder Fachprüfungskommission für die praktische Prüfung des Bildungsgangs nach § 3 Abs. 1 Nr. 5:a) höchstens drei Fachprüfer, von denen einer zugleich Vorsitzender ist, undb) einen weiteren Lehrer, der Lehrer des fachpraktischen Unterrichts im Bildungsgang nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 sein soll, als Schriftführer, 3. jeder Fachprüfungskommission für die mündliche Prüfung:a) den Vorsitzenden,b) den Fachprüfer undc) einen weiteren Lehrer, der nach Möglichkeit Lehrer des jeweiligen Fachs, Lerngebiets oder Lernfelds sein soll, als Schriftführer.Fachprüfer soll der unterrichtende Lehrer sein. Aus wichtigem Grund kann der Vorsitzende der Prüfungskommission einen anderen Lehrer als Fachprüfer bestimmen. Über die Teilnahme weiterer Personen mit beratender Stimme entscheidet der Vorsitzende der Fachprüfungskommission.(8) Die Prüfungskommission ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Die Fachprüfungskommission ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.(9) Die Prüfungskommission und die Fachprüfungskommissionen treffen ihre Entscheidungen mit Stimmenmehrheit der Anwesenden; Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des jeweiligen Vorsitzenden den Ausschlag.(10) Die Vorsitzenden der Fachprüfungskommissionen und weitere Lehrer können in den Sitzungen der Prüfungskommission gehört werden.(11) Ein Vertreter des Schulamtes oder des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums kann, auch zeitweise, an einer Sitzung der Prüfungskommission oder einer Fachprüfungskommission beratend teilnehmen oder den Vorsitz übernehmen. Bei einer Prüfung kann er den Vorsitz einer Fachprüfungskommission übernehmen; er übt in diesem Falle anstelle des Vorsitzenden das Stimmrecht aus. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Vorsitzenden der Prüfungskommission bei Sitzungen der Fachprüfungskommissionen und bei Prüfungen.
Prüfungstermine, Prüfungsaufgaben
§ 20 Prüfungstermine, Prüfungsaufgaben(1) Die Abschlußprüfung findet im letzten Halbjahr der Klassenstufe 12 statt.(2) Die Prüfungstermine werden von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium festgesetzt und bekanntgegeben.(3) Die Prüfungsaufgaben für die schriftlichen Fächer, Lerngebiete und Lernfelder sowie für die schriftlichen Nachprüfungen werden von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium gestellt.(4) Die Aufgabenvorschläge für die schriftliche Wiederholungsprüfung werden vom unterrichtenden Lehrer erstellt. Sie sind der Prüfungskommission mit Angabe der zugelassenen Hilfsmittel rechtzeitig vor Beginn der Wiederholungsprüfung zur Genehmigung vorzulegen. Die Prüfungskommission ist nicht an die Aufgabenvorschläge gebunden und kann neue Vorschläge anfordern oder selbst Aufgaben stellen.
Durchführung der schriftlichen Prüfungen
§ 21 Durchführung der schriftlichen Prüfungen(1) Vor Beginn jeder schriftlichen Prüfung werden die Prüfungsteilnehmer auf die Bestimmungen über Täuschungen und Täuschungsversuche nach § 29 Abs. 1 bis 4 hingewiesen.(2) Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht von zwei Lehrern angefertigt.(3) Über jede schriftliche Prüfung ist von einem der Aufsichtführenden eine Niederschrift anzufertigen. Diese muß insbesondere enthalten:1. den Vermerk über die Belehrung nach Absatz 1,2. das Prüfungsfach, Prüfungslerngebiet oder Prüfungslernfeld,3. die gestellten Aufgaben, die dafür vorgesehenen Hilfsmittel und die für die Bearbeitung zur Verfügung stehende Zeit,4. das Ergebnis der Befragung nach § 28 Abs. 2 Satz 1,5. Täuschungen und Täuschungsversuche sowie 6. Beginn und Ende der Prüfung und die Namen der Aufsichtführenden.(4) Für die schriftlichen Arbeiten einschließlich der Konzepte sind von der Schule einheitlich gekennzeichnete Bogen bereitzustellen; die Verwendung anderer Bogen ist unzulässig. Der Prüfungsteilnehmer trägt seine Personalien mit Angabe der Schule am Kopf der ersten Seite ein. Die erste Seite und ein Rand an jeder Seite sind für Eintragungen freizulassen. Die Seiten der Reinschrift sind fortlaufend zu nummerieren. Sämtliche Entwürfe und der Aufgabentext sind mit dem Namen des Prüfungsteilnehmers zu versehen und mit der Reinschrift abzugeben.(5) Bei den schriftlichen Arbeiten dürfen nur die von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium genehmigten Hilfsmittel benutzt werden.
Bewertung der schriftlichen Prüfungen
§ 22 Bewertung der schriftlichen Prüfungen(1) Alle schriftlichen Arbeiten sind vom unterrichtenden Lehrer als Erstkorrektor zu beurteilen und mit einer Note zu bewerten. Kann aus besonderen Gründen der unterrichtende Lehrer nicht Erstkorrektor sein, bestimmt der Vorsitzende der Prüfungskommission hierfür einen anderen Lehrer. Der Vorsitzende der Prüfungskommission bestimmt einen Erstkorrektor, wenn mehrere Lehrer in einem Lernfeld unterrichtet haben.(2) Für die Bewertung einer schriftlichen Arbeit ist von dem Vorsitzenden der Prüfungskommission ein zweiter Lehrer zu bestimmen, wenn in der Erstkorrektur nicht mindestens die Note "ausreichend" erteilt wurde. Bei einer von der Erstkorrektur abweichenden Bewertung entscheidet die Prüfungskommission über die endgültige Note.(3) Die endgültige Note wird auf der ersten Seite der Arbeit vom Erstkorrektor eingetragen und vom Erst- und gegebenenfalls Zweitkorrektor unterschrieben; im Falle des Absatzes 2 Satz 2 obliegt dies dem Vorsitzenden der Prüfungskommission.(4) Schwerwiegende und wiederholte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit oder gegen die äußere Form sind in der Bewertung angemessen zu berücksichtigen.(5) Die Ergebnisse des schriftlichen Teils der Abschlussprüfung sind dem Schüler vier Unterrichtstage vor Beginn der ersten mündlichen Prüfung bekanntzugeben.
Vornoten
§ 23 VornotenAuf der Grundlage der Schuljahresnoten und unter Berücksichtigung der Leistungsentwicklung während der gesamten Ausbildung wird der Leistungsstand des Schülers in den einzelnen Fächern, Lerngebieten und Lernfeldern des Pflichtunterrichts durch den unterrichtenden Lehrer jeweils in einer Vornote zusammengefasst. Wurde nur in einem Schuljahr eine Schuljahresnote erteilt, ist diese Note die Vornote. Die Vornoten werden dem Schüler spätestens am letzten Unterrichtstag bekannt gegeben.
Durchführung und Bewertung der praktischen Prüfung
§ 24 Durchführung und Bewertung der praktischen Prüfung(1) Vor Beginn der praktischen Prüfung werden die Prüfungsteilnehmer auf die Bestimmungen über Täuschungen und Täuschungsversuche nach § 29 Abs. 1 bis 4 hingewiesen.(2) Die praktische Prüfung dauert acht bis zwölf Zeitstunden und darf sich nicht über mehr als zwei Tage erstrecken; sie ist so durchzuführen, dass die Prüfungsteilnehmer die Leistung selbstständig erbringen können. Abweichend von Satz 1 umfasst die praktische Prüfung im Bildungsgang Sozialassistent mindestens vier und höchstens sechs Zeitstunden; sie kann als Gruppenprüfung durchgeführt werden.(3) Die praktische Prüfung wird von der Fachprüfungskommission nach § 17 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 oder 2 abgenommen und bewertet.(4) DDie Prüfungsaufgaben werden dem Prüfungsteilnehmer schriftlich vorgelegt. Zu bewerten ist nicht nur das Ergebnis der Arbeitsprobe, sondern auch die Art und Weise ihres Zustandekommens.(5) Das Ergebnis der praktischen Prüfung wird den Prüfungsteilnehmern spätestens zwei Unterrichtstage nach Beendigung der letzten Prüfung des jeweiligen Prüfungsjahrgangs bekannt gegeben und auf dem Zeugnis nach § 14 Abs. 2 oder 3 unter der Bezeichnung ‘Praktische Prüfung’ ausgewiesen.(6) Über jede praktische Prüfung fertigt der Schriftführer eine gesonderte Niederschrift an. Sie muß die Namen der Mitglieder der Fachprüfungskommission und des Prüfungsteilnehmers, Beginn und Ende der Prüfung, die Prüfungsaufgaben, den Verlauf der Prüfung, einschließlich Täuschungen oder Täuschungsversuche, und die Note enthalten. Aus der Niederschrift muß hervorgehen, in welchem Umfang der Prüfungsteilnehmer die Prüfungsaufgaben selbständig oder mit Hilfen lösen konnte. Die schriftlich gestellten Aufgaben sind der Niederschrift beizufügen. Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern der Fachprüfungskommission zu unterzeichnen.
Durchführung und Bewertung der mündlichen Prüfungen
§ 25 Durchführung und Bewertung der mündlichen Prüfungen(1) Spätestens vier Unterrichtstage vor Beginn des mündlichen Teils der Abschlussprüfung legen die Fachprüfungskommissionen gemeinsam fest, in welchen Fächern, Lerngebieten oder Lernfeldern jeder Prüfungsteilnehmer mündlich geprüft wird. Die Bekanntgabe erfolgt spätestens zwei Unterrichtstage vor Beginn des mündlichen Teils der Abschlussprüfung.(2) Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt je Prüfungsteilnehmer in der Regel 20, höchstens 30 Minuten. Für die unmittelbare Vorbereitung auf die Prüfung sind dem Prüfungsteilnehmer 20 Minuten Zeit zu gewähren; im Bildungsgang Sozialassistent mindestens 30 Minuten. Wenn es die Aufgabenstellung erfordert, kann die Fachprüfungskommission die Vorbereitungszeit bis auf 40 Minuten verlängern.(3) Jeder Prüfungsteilnehmer wird einzeln geprüft. Andere Prüfungsteilnehmer dürfen sich nicht im Prüfungsraum aufhalten.(4) Die mündliche Prüfung nimmt der Fachprüfer des Prüfungsteilnehmers ab; aus wichtigem Grund kann der Vorsitzende der Prüfungskommission einen anderen Lehrer hierfür bestimmen. Der Vorsitzende der Fachprüfungskommission ist berechtigt, das Prüfungsgespräch zeitweise zu führen. Die Prüfungsaufgaben werden dem Prüfungsteilnehmer schriftlich vorgelegt. Während der Vorbereitung, die unter Aufsicht stattfindet, darf sich der Prüfungsteilnehmer Aufzeichnungen als Grundlage für seine Ausführungen machen. Im Prüfungsgespräch sind die im Lehrplan ausgewiesenen Kompetenzen zu prüfen und vor allem größere fachliche Zusammenhänge zu berücksichtigen.(5) Der Vorsitzende der Fachprüfungskommission setzt auf der Grundlage der Vorschläge des Fachprüfers und des Schriftführers die Note für die mündliche Prüfung in dem jeweiligen Prüfungsfach, Prüfungslerngebiet oder Prüfungslernfeld fest.(6) Über jede mündliche Prüfung fertigt der Schriftführer eine gesonderte Niederschrift an. § 24 Abs. 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
Festsetzung der Endnote und des Prüfungsergebnisses
§ 26 Festsetzung der Endnote und des Prüfungsergebnisses(1) Nach Abschluss der mündlichen Prüfung eines Prüfungsteilnehmers berät die Fachprüfungskommission nach § 17 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 das Ergebnis der gesamten Prüfung in dem jeweiligen Prüfungsfach, Prüfungslerngebiet oder Prüfungslernfeld und setzt für das jeweilige Fach, Lerngebiet oder Lernfeld die Endnote fest. Die Endnote ergibt sich aus dem Mittel der Vornote und den Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfung. In den Fächern, Lerngebieten oder Lernfeldern, in denen der Schüler nicht geprüft wurde, ist die Vornote die Endnote und wird vom unterrichtenden Lehrer festgesetzt. Ergibt sich bei der Errechnung der Endnote ein Bruchwert, wird dieser unter Berücksichtigung der Bewertungstendenz der Vornote auf- oder abgerundet.(2) Die Note der mündlichen Prüfung und die Endnote im jeweiligen Fach, Lerngebiet oder Lernfeld werden dem Prüfungsteilnehmer im Anschluß an die mündliche Prüfung von der Fachprüfungskommission bekanntgegeben.(3) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn in allen Fächern, Lerngebieten und Lernfeldern des Pflichtunterrichts keine schlechtere Endnote als „ausreichend“ sowie in der praktischen Prüfung keine schlechtere Note als „ausreichend“ erreicht wurden.(4) Spätestens zwei Unterrichtstage nach Beendigung der letzten mündlichen Prüfung des jeweiligen Prüfungsjahrganges stellt die Prüfungskommission das Ergebnis der Abschlußprüfung fest; es lautet "bestanden" oder "nicht bestanden". Das Prüfungsergebnis ist dem Prüfungsteilnehmer von der Prüfungskommission mitzuteilen und im Falle des Nichtbestehens schriftlich zu begründen.
Wiederholung der Abschlußprüfung
§ 27 Wiederholung der Abschlußprüfung(1) Schüler, die die Abschlussprüfung einschließlich der praktischen Prüfung in bis zu zwei Prüfungsfächern, Prüfungslerngebieten oder Prüfungslernfeldern mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ abgeschlossen haben, können die Prüfung in diesen Prüfungsfächern, Prüfungslerngebieten oder Prüfungslernfeldern innerhalb eines Monats nach Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres einmal wiederholen.(2) Schüler, die schlechtere Leistungen als in Absatz 1 beschrieben erbracht oder die Prüfungsfächer, Prüfungslerngebiete oder Prüfungslernfelder nach Absatz 1 nicht erfolgreich wiederholt haben, sind erst nach Wiederholung des letzten Schuljahres zu einer erneuten Abschlußprüfung zuzulassen. Für die Bildung der Vornoten in allen Fächern, Lerngebieten und Lernfeldern gilt § 23 mit der Maßgabe, daß die Leistungen, die der Schüler im Wiederholungsjahr erzielt hat, besonders zu berücksichtigen sind.(3) Schüler, die sich der Wiederholungsprüfung nach Absatz 1 unterziehen oder nach Absatz 2 das letzte Schuljahr wiederholen wollen, haben dies dem Vorsitzenden der Prüfungskommission innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses schriftlich mitzuteilen; das Schulverhältnis verlängert sich dann bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung. Der Termin für die Wiederholungsprüfung nach Absatz 1 wird von der Prüfungskommission festgesetzt und den Schülern rechtzeitig bekanntgegeben.(4) Eine zweite Wiederholung einer nicht bestandenen Abschlußprüfung ist nur in Ausnahmefällen zulässig; über den Antrag entscheidet das Schulamt.(5) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.
Rücktritt, Versäumnis
§ 28 Rücktritt, Versäumnis(1) Ist ein Schüler durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung, eines Prüfungsteils oder einzelner Prüfungsfächer, Prüfungslerngebiete oder Prüfungslernfelder verhindert, so hat er dies in geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. Bei Krankheit ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen; der Vorsitzende der Prüfungskommission kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Er entscheidet, ob eine vom Schüler nicht zu vertretende Verhinderung gegeben ist. Liegt eine solche Verhinderung vor, bestimmt der Vorsitzende der Prüfungskommission einen neuen Prüfungstermin. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden angerechnet.(2) Die Prüfungsteilnehmer sind vor Beginn jeder Prüfung zu befragen, ob sie sich gesundheitlich imstande fühlen, an der Prüfung teilzunehmen. Muß für einen Prüfungsteilnehmer die Prüfung aus gesundheitlichen oder anderen stichhaltigen Gründen ausgesetzt oder abgebrochen werden, ist diese Prüfung nachzuholen. Die Entscheidung über das Aussetzen oder den Abbruch der Prüfung liegt für die schriftliche Prüfung beim Vorsitzenden der Prüfungskommission, für die praktische und mündliche Prüfung beim jeweiligen Vorsitzenden der Fachprüfungskommission. Werden gesundheitliche Gründe geltend gemacht, ist unverzüglich ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Bei schriftlichen Prüfungen kann der Vorsitzende der Prüfungskommission, bei einer praktischen oder mündlichen Prüfung der jeweilige Vorsitzende der Fachprüfungskommission die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.(3) Durch vom Schüler zu vertretende Umstände versäumte Prüfungen gelten als mit "ungenügend" bewertet.
Täuschung
§ 29 Täuschung(1) Wer es unternimmt, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder wer nicht zugelassene Hilfsmittel nach Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben mit sich führt oder Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch leistet, begeht eine Täuschungshandlung.(2) Wird während der Prüfung eine Täuschungshandlung festgestellt oder entsteht ein entsprechender Verdacht, ist der Sachverhalt von einem Aufsicht führenden Lehrer festzustellen und zu protokollieren. Der Prüfungsteilnehmer setzt die Prüfung bis zur Entscheidung über die Täuschungshandlung vorläufig fort.(3) Wird eine Täuschungshandlung nach Absatz 1 festgestellt, kann die betreffende Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ bewertet werden. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende der Prüfungskommission.(4) Wird eine Täuschungshandlung nach Absatz 1 erst nach Abschluss der gesamten Prüfung bekannt, so kann die betreffende Prüfungsleistung nachträglich mit der Note „ungenügend“ bewertet werden; die Gesamtnote ist dann entsprechend zu berichtigen. Ein bereits ausgegebenes Zeugnis ist einzuziehen und neu auszufertigen. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende der Prüfungskommission.(5) Vor Beginn der Prüfung ist auf die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 hinzuweisen; die Belehrung ist in der Niederschrift der jeweiligen Prüfung zu dokumentieren.
Bildungsgänge
§ 3 Bildungsgänge(1) Es können folgende Bildungsgänge eingerichtet werden:1. Biologisch-technischer Assistent,2. Chemisch-technischer Assistent,3. Gestaltungstechnischer Assistent,4. Technischer Assistent für Informatik und5. Sozialassistent.(2) Die Zulassung weiterer Bildungsgänge bedarf der Zustimmung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums.
Zulassungsvoraussetzungen
§ 31 Zulassungsvoraussetzungen(1) Bewerber, die nicht Schüler einer der in § 1 Abs. 1 genannten Schulen sind, können als Externe zur Abschlussprüfung (Externenprüfung) an einer solchen Schule in einem von der Schule eingerichteten Bildungsgang zugelassen werden, wenn1. sie die Aufnahmevoraussetzung nach § 6 erfüllen und ihren Wohnsitz seit mindestens sechs Monaten in Thüringen haben sowie2. aus der Vorbildung und dem Berufsweg hervorgeht, dass Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten erlangt wurden, wie sie an einer der in § 1 Abs. 1 genannten Schulen im jeweiligen Bildungsgang vermittelt werden.(2) Bewerber können die Externenprüfung nicht eher ablegen, als es ihnen bei einem regulären Durchlaufen der Ausbildung im jeweiligen Bildungsgang nach dieser Verordnung möglich gewesen wäre.
Zulassungsantrag, Zulassung
§ 32 Zulassungsantrag, Zulassung(1) Die Zulassung zur Externenprüfung ist für die Prüfung im laufenden Schuljahr spätestens bis zum Ablauf des 1. März eines Jahres bei dem Schulamt schriftlich zu beantragen, in dessen Zuständigkeitsbereich die Prüfung stattfindet. Dem Antrag sind beizufügen:1. die Unterlagen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 sowie2. eine Erklärung, aus der hervorgeht, ob, wo und mit welchem Erfolg der Bewerber sich einer gleichartigen Prüfung unterzogen und dass er nicht einen weiteren Antrag auf Zulassung zur Externenprüfung gestellt hat.(2) Über den Zulassungsantrag entscheidet das zuständige Schulamt. Die Entscheidung wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Eine Ablehnung ist zu begründen.(3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Bewerber sich bereits zweimal ohne Erfolg einer Prüfung in den Bildungsgängen nach § 3 Abs. 1 unterzogen hat. Die Zulassung kann versagt werden, wenn der Bewerber die Zulassung nicht fristgemäß beantragt oder nicht die notwendigen Unterlagen oder Erklärungen abgibt.(4) Das Schulamt weist die zugelassenen Bewerber einer staatlichen Höheren Berufsfachschule seines Zuständigkeitsbereiches zur Prüfung zu.
Gliederung, Ablauf und Durchführung der Externenprüfung
§ 33 Gliederung, Ablauf und Durchführung der Externenprüfung(1) Die Externenprüfung besteht aus einem schriftlichen Teil, einer praktischen Prüfung und einem mündlichen Teil.(2) Im Rahmen des schriftlichen Teils der Externenprüfung nimmt der Bewerber am schriftlichen Teil der Abschlussprüfung nach § 15 Abs. 2 des jeweiligen Bildungsgangs teil. Die praktische Prüfung der Externenprüfung entspricht der praktischen Prüfung nach § 15 Abs. 4 des jeweiligen Bildungsgangs.(3) Im mündlichen Teil der Externenprüfung finden mündliche Prüfungen in folgenden Prüfungsfächern, Prüfungslerngebieten oder Prüfungslernfeldern statt:1. Prüfungsfächer, Prüfungslerngebiete oder Prüfungslernfelder der schriftlichen Prüfung nach § 15 Abs. 2 des jeweiligen Bildungsgangs sowie2. nicht von Nummer 1 erfasste Fächer des fachtheoretischen Unterrichts oder Lernfelder des fachtheoretischen Unterrichts des jeweiligen Bildungsgangs nach den Rahmenstundentafeln der Anlagen 1 bis 5.(4) Die Prüfungsbestimmungen werden den Bewerbern mit der Zulassung nach § 32 Abs. 2 bekanntgegeben.(5) Soweit in diesem Teil keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten die Bestimmungen des Vierten Teils über die Prüfungskommission, Fachprüfungskommission, Verschwiegenheitspflicht, Durchführung und Bewertung der schriftlichen und mündlichen Prüfungen sowie der praktischen Prüfung, Rücktritt, Versäumnis, Täuschung und Einsichtnahme entsprechend.
Prüfungsergebnis, Abschlußzeugnis
§ 34 Prüfungsergebnis, Abschlußzeugnis(1) Die Noten der jeweiligen Prüfungsfächer, Prüfungslerngebiete oder Prüfungslernfelder und der praktischen Prüfung werden von der jeweiligen Fachprüfungskommission nach § 17 Abs. 7 Satz 1 auf der Grundlage der Prüfungsleistungen nach § 33 Abs. 1 festgesetzt; ergibt sich hierbei ein Bruchwert, gibt die Note der schriftlichen Prüfung den Ausschlag. Die Externenprüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsfächern, Prüfungslerngebieten und Prüfungslernfeldern sowie in der praktischen Prüfung jeweils keine schlechtere Note als „ausreichend“ oder nur in einem Prüfungsfach, Prüfungslerngebiet oder Prüfungslernfeld, das jeweils keines der schriftlichen Prüfung sein darf, die Note „mangelhaft“ erreicht wurde.(2) Nach Beendigung der Prüfung stellt die Prüfungskommission anhand der Bewertungen nach Absatz 1 das Ergebnis der Prüfung fest; es lautet "bestanden" oder "nicht bestanden". Das Prüfungsergebnis ist dem Prüfungsteilnehmer von der Prüfungskommission mitzuteilen und im Falle des Nichtbestehens schriftlich zu begründen.(3) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das Abschlußzeugnis der höheren Berufsfachschule über die Bildungsgänge nach § 3 Abs. 1, aus dem hervorgeht, daß die Prüfung extern abgelegt wurde.(4) Externen, die die Prüfung nicht bestanden haben, wird eine Bescheinigung über ihre Teilnahme und die erbrachten Leistungen unter Hinweis auf das Nichtbestehen der Prüfung ausgestellt.(5) Es wird die Endnote aus dem originären Bildungsgang in folgenden Fächern übernommen:1. in den Bildungsgängen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 im Fach Mathematik,2. in dem Bildungsgang nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 im Fach Deutsch.“
Erwerb der Fachhochschulreife
§ 35 Erwerb der Fachhochschulreife(1) Schülern der Höheren Berufsfachschule wird die Fachhochschulreife zuerkannt, wenn sie1. die Abschlußprüfung nach § 26 Abs. 3 bestanden haben,2. am Ergänzungsunterricht und an der Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife erfolgreich teilgenommen haben und3. a) danach ein mindestens halbjähriges ununterbrochenes einschlägiges, durch die Höhere Berufsfachschule gelenktes Praktikum mit Erfolg absolviert haben, das durch ein betriebliches Zeugnis nachzuweisen ist, oderb) eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf oder eine entsprechende Ausbildung in einem Beamtenverhältnis abgeschlossen haben.Das Praktikum nach Satz 1 Nr. 3 Buchst. a ist nach einer von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium als Verwaltungsvorschrift zu erlassenden Praktikumsordnung zu gestalten, durch einen Praktikantenvertrag zu begründen und sein erfolgreicher Abschluß durch ein Praktikantenzeugnis zu belegen. Eine mindestens zweijährige einschlägige Berufstätigkeit ersetzt das Praktikum nach Satz 1 Nr. 3 Buchst. a.(2) Die Fächer und die Unterrichtsstundenzahl des Ergänzungsunterrichts ergeben sich aus der Rahmenstundentafel nach Anlage 5.(3) Der Ergänzungsunterricht und die Ergänzungsprüfungen müssen den Standards der Vereinbarung der Kultusministerkonferenz vom 5. Juni 1998 über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.(4) Die Ergänzungsprüfung wird schriftlich in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch durchgeführt, soweit nicht nach Maßgabe des Absatzes 5 in einem Fach die Endnote aus dem originären Bildungsgang übernommen wird. Eine mündliche Ergänzungsprüfung in diesen Fächern findet statt, wenn die Vornote und die Note der schriftlichen Ergänzungsprüfung keine ausreichend klare Entscheidungsgrundlage für die Bildung der Endnote im jeweiligen Fach ergeben.(5) Es wird die Endnote aus dem originären Bildungsgang in folgenden Fächern übernommen:1. in den Bildungsgängen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 im Fach Mathematik,2. in dem Bildungsgang nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 im Fach Deutsch.(6) Die Bearbeitungszeit beträgt in der Ergänzungsprüfung im Fach Deutsch 270 Minuten, im Fach Mathematik 210 Minuten und im Fach Englisch 240 Minuten.
Prüfungstermine, Prüfungsaufgaben
§ 36 Prüfungstermine, Prüfungsaufgaben(1) Spätestens am zweiten Unterrichtstag des zweiten Schulhalbjahres der Klassenstufe 12 meldet sich der Schüler schriftlich beim Schulleiter zur Ergänzungsprüfung und zum Praktikum.(2) Die Ergänzungsprüfung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 findet im letzten Halbjahr der Klassenstufe 12 statt.(3) Die Prüfungstermine werden von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium festgesetzt und bekanntgegeben.(4) Die Aufgaben für die schriftlichen Prüfungen sowie für die schriftlichen Nachprüfungen werden von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium gestellt.(5) Die Aufgabenvorschläge für die schriftliche Wiederholungsprüfung werden vom unterrichtenden Lehrer erstellt. Sie sind der Prüfungskommission mit Angabe der zugelassenen Hilfsmittel rechtzeitig vor Beginn der Wiederholungsprüfung zur Genehmigung vorzulegen. Die Prüfungskommission ist nicht an die Aufgabenvorschläge gebunden und kann neue Vorschläge anfordern oder selbst Aufgaben stellen.
Zeugnis
§ 38 Zeugnis(1) Schüler, die die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 erfüllen, erhalten im Abschlusszeugnis der Höheren Berufsfachschule in dem Feld 'Bemerkungen' den Hinweis über die erfolgreiche Teilnahme an der Ergänzungsprüfung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2.(2) Schüler, die die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 erfüllen, erhalten von der Höheren Berufsfachschule ein Zeugnis über den Erwerb der Fachhochschulreife (berufliche Bildungsgänge).(3) In dem Zeugnis über den Erwerb der Fachhochschulreife wird die Durchschnittsnote ausgewiesen. Die Durchschnittsnote wird aus dem arithmetischen Mittel der Endnoten der Ergänzungsprüfung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und der Endnoten des Abschlußzeugnisses der Höheren Berufsfachschule errechnet. Die Endnote für das Fach Sport wird hierbei nicht gewertet. Die Durchschnittsnote wird bis auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.
Übergangsbestimmungen
§ 39 Übergangsbestimmungen(1) Für Schüler, die im Schuljahr 2024/25 in den Bildungsgängen nach § 3 Abs. 1 Nr. 4, 6, 7 oder 9 in der am 31. Juli 2024 geltenden Fassung lernen, findet diese Verordnung in der am 31. Juli 2024 geltenden Fassung bis zum Verlassen des Bildungsgangs weiter Anwendung.(2) Für Schüler, die sich im Schuljahr 2024/25 in dem Bildungsgang nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 in der Klassenstufe 12 befinden, gilt diese Verordnung in der am 31. Juli 2024 geltenden Fassung bis zur Beendigung ihrer Ausbildung im jeweiligen Bildungsgang fort.(3) Für Bewerber, die nicht Schüler einer der in § 1 Abs. 1 genannten Schulen sind und die sich vor dem 1. März 2025 für die Externenprüfung angemeldet haben, gilt der Fünfte Teil sowie die in diesem Teil für anwendbar erklärten Bestimmungen in der am 31. Juli 2024 geltenden Fassung fort.
Gliederung der Ausbildung, Rahmenstundentafeln
§ 4 Gliederung der Ausbildung, Rahmenstundentafeln(1) Der Unterricht findet als Pflichtunterricht, Wahlpflichtunterricht oder Ergänzungsunterricht statt.(2) Die Ausbildung in den Bildungsgängen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 gliedert sich nach Maßgabe der Rahmenstundentafeln der Anlagen 1 bis 4 in Fächer1. des allgemeinen Unterrichts,2. des fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichts sowie3. des Wahlpflichtunterrichts.Der allgemeine Unterricht nach Satz 1 Nr. 1 ist bildungsgangübergreifend und der Unterricht nach Satz 1 Nr. 2 und 3 ist berufsbezogen sowie bildungsgangbezogen.(3) Die Ausbildung im Bildungsgang nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 gliedert sich nach Maßgabe der Rahmenstundentafel der Anlage 5 in1. Lerngebiete des allgemeinbildenden Unterrichts,2. Lernfelder des berufsbezogenen fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichts sowie3. die berufspraktische Ausbildung.
Gleichstellungsklausel
§ 40 GleichstellungsklauselStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.
Anmeldung
§ 5 Anmeldung(1) Die Aufnahme ist vom Bewerber bei der Schule bis zum 31. März eines Jahres schriftlich unter Angabe des gewünschten Bildungsgangs zu beantragen. Mit dem Antrag sind einzureichen:1. ein Lebenslauf in tabellarischer Form, aus dem der bisherige Bildungsweg hervorgeht,2. eine beglaubigte Abschrift oder Kopie des Zeugnisses über den Schulabschluss,3. für den Bildungsgang Sozialassistent darüber hinausa) ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG), dessen Ausstellungsdatum bei der Einreichung nicht mehr als drei Monate zurückliegt, undb) ein ärztliches Zeugnis über die gesundheitliche Eignung zur Berufsausübung, das nicht älter als drei Monate sein darf.(2) Bewerber, die den nach Absatz 1 Satz 1 festgelegten Termin überschreiten, werden in der Regel nur im Rahmen der nach Berücksichtigung der fristgemäß eingegangenen Anmeldungen verbleibenden Aufnahmekapazität der Schule aufgenommen. Ist die Vorlage der Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 aus organisatorischen Gründen nicht mit dem Aufnahmeantrag möglich, können diese Unterlagen auch bis zum Tag des Ausbildungsbeginns nachgereicht werden.
Aufnahmevoraussetzungen
§ 6 Aufnahmevoraussetzungen(1) Aufnahmevoraussetzung ist der Realschulabschluss oder ein dem Realschulabschluss gleichwertiger Abschluss.(2) Bewerber, die bereits in einer für den gewählten Bildungsgang nach § 3 Abs. 1 einschlägigen Fachrichtung die Fachhochschulreife oder in einer einschlägigen Fachrichtung des beruflichen Gymnasiums entweder den schulischen Teil der Fachhochschulreife oder die Allgemeine Hochschulreife erworben haben, können in die Klassenstufe 12 aufgenommen werden.(3) Von der Aufnahme ausgeschlossen sind1. Bewerber, die die Abschlussprüfung im angestrebten Bildungsgang bereits in Thüringen oder in einem anderen Land im Geltungsbereich des Grundgesetzes bestanden haben, endgültig nicht bestanden haben oder die den Bildungsgang wegen Nichtversetzung verlassen mussten, sowie2. Bewerber für den Bildungsgang Sozialassistent, bei denen zum Zeitpunkt der Aufnahme bereits feststeht, dass sie die Ausbildung nicht erfolgreich abschließen werden; dies ist insbesondere bei Bewerbern der Fall, diea) aufgrund der Eintragungen in ihrem erweiterten Führungszeugnis nach § 30a BZRG aufgrund des § 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der Kinder- und Jugendhilfe nicht beschäftigt oder in diese nicht vermittelt werden dürfen oderb) aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen für die Berufsausübung nicht geeignet sind.
Aufnahme
§ 7 Aufnahme(1) Die Aufnahme eines Bewerbers erfolgt zum Beginn eines Schuljahres. Eine Aufnahme zu einem anderen Zeitpunkt ist aus wichtigem Grund möglich.(2) Über die Aufnahme entscheidet der Schulleiter nach Maßgabe des § 6. Dem Bewerber wird die Entscheidung über die Zulassung schriftlich mitgeteilt; Ablehnungen sind zu begründen.
Aufnahme von Bewerbern mit ausländischen Bildungsnachweisen
§ 9 Aufnahme von Bewerbern mit ausländischen Bildungsnachweisen(1) Bewerbern mit ausländischen Bildungsnachweisen können aufgenommen werden, wenn die Gleichwertigkeit ihrer bisherigen Ausbildung mit der als Aufnahmevoraussetzung geforderten Vorbildung gewährleistet ist und sie die deutsche Sprache soweit beherrschen, daß sie dem Unterricht folgen können.(2) Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt, so können die Bewerber in Ausnahmefällen vorläufig in die Schule aufgenommen werden. In der Regel nach sechs Wochen prüft die Klassenkonferenz, ob die bisher vom Schüler gezeigten Leistungen den Verbleib in der Schule rechtfertigen und gibt dem Schulleiter eine Empfehlung ab. Über den Verbleib entscheidet der Schulleiter endgültig; bei einem ablehnenden Beschluß muß der Schüler die Schule verlassen.
Berufspraktische Ausbildung im Bildungsgang Sozialassistent
§ 4a Berufspraktische Ausbildung im Bildungsgang Sozialassistent(1) Die berufspraktische Ausbildung nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 im Bildungsgang Sozialassistent dient der Anwendung, Erweiterung und Vertiefung der während des Unterrichts erworbenen theoretischen Kenntnisse sowie praktischen Fähigkeiten. Sie findet in Praktikumseinrichtungen statt, deren Eignung hierfür von der Schule festgestellt worden ist. Die Praktikumseinrichtung ist verpflichtet, eine geeignete Fachkraft, deren Eignung ebenfalls von der Schule festgestellt worden ist, für die Betreuung des Schülers zu benennen und die Betreuung des Schülers durch diese sicherzustellen.(2) In dem Bildungsgang Sozialassistent umfasst die berufspraktische Ausbildung drei Praxislernfelder. Betragen die Fehlzeiten während eines Praxislernfelds insgesamt mehr als fünf Tage, ist festzustellen, ob dieses Praxislernfeld zur Erreichung des Ausbildungsziels entsprechend zu verlängern ist. Über die Verlängerung des jeweiligen Praxislernfelds entscheidet der Lehrer, der das Praktikum betreut (Praktikumsbetreuer) im Benehmen mit der den Schüler betreuenden Fachkraft der Praktikumseinrichtung. Eine Verlängerung des Praxislernfelds ist höchstens um die Gesamtdauer der Fehlzeiten des jeweiligen Praxislernfelds möglich.
Leistungsnachweise
§ 10a Leistungsnachweise(1) In den Fächern, Lerngebieten oder Lernfeldern des Unterrichts sind von jedem Schüler schriftliche, mündliche und praktische Leistungsnachweise zu erbringen, deren Anzahl sich nach der Anzahl der Unterrichtsstunden richtet. Zu erbringen sind mindestens bei Fächern, Lerngebieten oder Lernfeldern mit bis zu einschließlich 1. 40 Unterrichtsstunden drei Leistungsnachweise, 2. 80 Unterrichtsstunden vier Leistungsnachweise, 3. 120 Unterrichtsstunden fünf Leistungsnachweise, 4. 160 Unterrichtsstunden sechs Leistungsnachweise oder 5. 200 Unterrichtsstunden sieben Leistungsnachweise.Bei Fächern, Lerngebieten oder Lernfeldern mit über 200 Unterrichtsstunden sind mindestens acht Leistungsnachweise zu erbringen.(2) Aus den erbrachten Leistungsnachweisen in den jeweiligen Fächern, Lerngebieten und Lernfeldern werden vom Lehrer unter Wahrung der Gleichbehandlung aller Schüler in pädagogischer Verantwortung Schuljahresnoten gebildet und auf dem Zeugnis ausgewiesen.(3) Ergänzend zu den Leistungsnachweisen nach Absatz 1 sind in den Praxislernfeldern der berufspraktischen Ausbildung im Bildungsgang Sozialassistent Leistungsnachweise zu erbringen. Für die in den jeweiligen Praxislernfeldern erbrachten Leistungsnachweise wird vom Praktikumsbetreuer unter Wahrung der Gleichbehandlung aller Schüler in pädagogischer Verantwortung jeweils eine Schuljahresnote festgesetzt. Diese setzt sich aus den folgenden Noten zusammen:1. der Note der betreuenden Fachkraft der Einrichtung,2. der Note des Praktikumsbetreuers für die Praktikumsdokumentation und3. der Note des Praktikumsbetreuers für das praktische Handeln des Schülers in einer Handlungssituation am Lernort Praxis.Die Schuljahresnote für das jeweilige Praxislernfeld wird auf dem Zeugnis ausgewiesen.
Aufgrund des § 8 Abs. 10 Satz 2 und 3 und des § 60 Satz 1 Nr. 1, 2, 4, 7, 11 und 16 sowie Satz 2 des Thüringer Schulgesetzes (ThürSchulG) vom 6. August 1993 (GVBl. S. 445), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Dezember 1996 (GVBl. S. 315), verordnet der Kultusminister im Einvernehmen mit der Ministerin für Soziales und Gesundheit, hinsichtlich des § 4, des Zweiten Teils Zweiter Abschnitt und des Dritten bis Sechsten Teils im Benehmen mit dem Bildungsausschuß des Landtags:
Zeugnisse für das Schulhalbjahr und das Schuljahr
§ 13 Zeugnisse für das Schulhalbjahr und das SchuljahrAm letzten Schultag vor den Winterferien werden Zeugnisse für das Schulhalbjahr, am letzten Schultag vor den Sommerferien Zeugnisse für das Schuljahr ausgestellt.
Information der Schüler
§ 16 Information der SchülerDie Prüfungsbestimmungen werden den Schülern zu Beginn des Bildungsganges erläutert. § 27 Abs. 1 bis 4 gilt enstprechend
Verschwiegenheitspflicht
§ 19 VerschwiegenheitspflichtDie Mitglieder der Prüfungskommission und der Fachprüfungskommissionen sowie die an der mündlichen oder praktischen Prüfung teilnehmenden Zuhörer sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Soweit sie nicht im öffentlichen Dienst stehen oder Lehrer an einer staatlich anerkannten Ersatzschule sind, haben sie sich gegenüber dem Vorsitzenden der Prüfungskommission schriftlich zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
Rücktritt, Versäumnis
§ 28 Rücktritt, Versäumnis(1) Ist ein Schüler durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung, eines Prüfungsteils oder einzelner Prüfungsfächer verhindert, so hat er dies in geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. Bei Krankheit ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen; der Vorsitzende der Prüfungskommission kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Er entscheidet, ob eine vom Schüler nicht zu vertretende Verhinderung gegeben ist. Liegt eine solche Verhinderung vor, bestimmt der Vorsitzende der Prüfungskommission einen neuen Prüfungstermin. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden angerechnet. (2) Die Prüfungsteilnehmer sind vor Beginn jeder Prüfung zu befragen, ob sie sich gesundheitlich imstande fühlen, an der Prüfung teilzunehmen. Muß für einen Prüfungsteilnehmer die Prüfung aus gesundheitlichen oder anderen stichhaltigen Gründen ausgesetzt oder abgebrochen werden, ist diese Prüfung nachzuholen. Die Entscheidung über das Aussetzen oder den Abbruch der Prüfung liegt für die schriftliche Prüfung beim Vorsitzenden der Prüfungskommission, für die praktische und mündliche Prüfung beim jeweiligen Vorsitzenden der Fachprüfungskommission. Werden gesundheitliche Gründe geltend gemacht, ist unverzüglich ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Bei schriftlichen Prüfungen kann der Vorsitzende der Prüfungskommission, bei einer praktischen oder mündlichen Prüfung der jeweilige Vorsitzende der Fachprüfungskommission die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. (3) Durch vom Schüler zu vertretende Umstände versäumte Prüfungen gelten als mit "ungenügend" bewertet.
Täuschung
§ 29 TäuschungWer bei der Prüfung in einem Fach täuscht oder zu täuschen versucht, wird von der weiteren Prüfungsteilnahme in diesem Fach ausgeschlossen. Die gesamte Prüfung in diesem Fach gilt als mit "ungenügend" bewertet.
Einsichtnahme
§ 30 EinsichtnahmeDer Schüler kann innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß der Prüfung Einsicht in seine schriftlichen Arbeiten und in die Niederschriften über seine praktische und seine mündlichen Prüfungen nehmen. Dieses Recht steht bei minderjährigen Schülern auch den Eltern zu. Die Einsichtnahme ist nur im Beisein des Schulleiters oder eines von ihm Beauftragten zulässig. Der Schulleiter bestimmt den Tag der Einsichtnahme.
Zulassungsvoraussetzungen
§ 31 Zulassungsvoraussetzungen(1) In den Bildungsgängen nach § 3 Abs. 1 kann zur Prüfung für Externe zugelassen werden, wer am 1. März des Prüfungsjahres das 19. Lebensjahr vollendet haben wird. (2) Die Zulassung zur Prüfung für Externe setzt einen schulischen Abschluß nach § 6 Abs. 1 und den Nachweis über eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung oder eine mindestens dreijährige berufliche Tätigkeit in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf voraus.
Prüfungsergebnis, Abschlußzeugnis
§ 34 Prüfungsergebnis, Abschlußzeugnis(1) Das Ergebnis der Prüfung in dem einzelnen Prüfungsfach wird von der jeweiligen Fachprüfungskommission auf der Grundlage der Leistungen im schriftlichen und mündlichen Teil der Prüfung festgesetzt; im Zweifel gibt die Note der schriftlichen Prüfung den Ausschlag. Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Fächern mindestens die Note "ausreichend" oder nur in einem Fach, das kein Fach der schriftlichen Prüfung sein darf, die Endnote "mangelhaft" erreicht wurde. (2) Nach Beendigung der Prüfung stellt die Prüfungskommission anhand der Bewertungen nach Absatz 1 das Ergebnis der Prüfung fest; es lautet "bestanden" oder "nicht bestanden". Das Prüfungsergebnis ist dem Prüfungsteilnehmer von der Prüfungskommission mitzuteilen und im Falle des Nichtbestehens schriftlich zu begründen. (3) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das Abschlußzeugnis der höheren Berufsfachschule über die Bildungsgänge nach § 3 Abs. 1, aus dem hervorgeht, daß die Prüfung extern abgelegt wurde. (4) Externen, die die Prüfung nicht bestanden haben, wird eine Bescheinigung über ihre Teilnahme und die erbrachten Leistungen unter Hinweis auf das Nichtbestehen der Prüfung ausgestellt. (5) Externe, die die Prüfung oder einzelne Fächer nicht bestanden haben, können sie nach Maßgabe des § 27 wiederholen; an die Stelle der Wiederholung des Schuljahres nach § 27 Abs. 2 Satz 1 tritt die erneute Beantragung der Externenprüfung nach § 32 Abs. 1.
Anwendbare Bestimmungen
§ 37 Anwendbare BestimmungenIm übrigen gelten die Bestimmungen des Vierten Teils über die Prüfungskommission, Fachprüfungskommission, Verschwiegenheitspflicht, Durchführung und Bewertung der schriftlichen und mündlichen Prüfung, Rücktritt, Versäumnis, Täuschung und Einsichtnahme entsprechend.
Übergangsbestimmung
§ 39 ÜbergangsbestimmungEine vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Ausbildung wird nach den Vorschriften zu Ende geführt, die zum Ausbildungsbeginn maßgebend waren.
Gleichstellungsklausel
§ 40 GleichstellungsklauselStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
Anmeldung
§ 5 Anmeldung(1) Die Anmeldung für den Schulbesuch erfolgt bis zum 31. März des Jahres. (2) Schüler, die den nach Absatz 1 festgelegten Termin überschreiten, werden in der Regel nur im Rahmen der nach Berücksichtigung der fristgemäß eingegangenen Anmeldungen verbleibenden Aufnahmekapazität der Schule aufgenommen.
Aufnahme
§ 7 Aufnahme(1) Die Aufnahme eines Schülers erfolgt zum Beginn eines Schuljahres. Eine Aufnahme zu einem anderen Zeitpunkt ist aus wichtigem Grund möglich. (2) Über die Aufnahme entscheidet der Schulleiter nach Maßgabe des § 6.
Zulassungsbeschränkungen
§ 8 Zulassungsbeschränkungen(1) Ist die Anzahl der Bewerber größer als die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze, so wird ein Auswahlverfahren nach Absatz 2 erforderlich. Das Auswahlverfahren wird von einer Kommission durchgeführt, welcher der Schulleiter als Vorsitzender und zwei von diesem bestimmte Lehrer der Schule angehören. (2) Bei der Auswahl der Bewerber werden zunächst 5 v. H. der Plätze für Bewerber berücksichtigt, für die eine Ablehnung eine außergewöhnliche Härte darstellen würde. Von den verbleibenden Plätzen werden bis zu 15 v. H. für die Bewerber vorbehalten, die in einem früheren Schuljahr nicht aufgenommen werden konnten. Über die Rangfolge entscheidet die Dauer der Wartezeit. Bei gleichlanger Wartezeit entscheiden Eignung und Leistung. Die übrigen Plätze werden nach Eignung und Leistung vergeben; sofern diese Kriterien noch keine eindeutige Entscheidung ergeben, ist eine Testarbeit von 120 Minuten zu schreiben, die sich an den Anforderungen der jeweiligen Aufnahmevoraussetzungen nach § 6 unter besonderer Berücksichtigung von Aufgabenstellungen aus dem Bereich desjenigen Bildungsganges orientiert, den der Bewerber belegen will. (3) Die zugelassenen Bewerber haben innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe mitzuteilen, ob sie den zugewiesenen Platz in Anspruch nehmen. Nicht in Anspruch genommene Plätze werden entsprechend der Rangfolge vergeben.
Aufnahme von Schülern mit ausländischen Bildungsnachweisen
§ 9 Aufnahme von Schülern mit ausländischen Bildungsnachweisen(1) Schüler mit ausländischen Bildungsnachweisen können aufgenommen werden, wenn die Gleichwertigkeit ihrer bisherigen Ausbildung mit der als Aufnahmevoraussetzung geforderten Vorbildung gewährleistet ist und sie die deutsche Sprache soweit beherrschen, daß sie dem Unterricht folgen können. (2) Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt, so können die Schüler in Ausnahmefällen vorläufig in die Schule aufgenommen werden. In der Regel nach sechs Wochen prüft die Klassenkonferenz, ob die bisher vom Schüler gezeigten Leistungen den Verbleib in der Schule rechtfertigen und gibt dem Schulleiter eine Empfehlung ab. Über den Verbleib entscheidet der Schulleiter endgültig; bei einem ablehnenden Beschluß muß der Schüler die Schule verlassen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.