Thüringer Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit zur Ausübung des Vorkaufsrechts für Hochwasserschutzmaßnahmen (ThürHWVorkZustVO) Vom 29. November 2023
- Ausfertigungsdatum:
- 29.11.2023
- Fundstelle:
- GVBl. 2023, 373
Aufgrund des § 61 Abs. 3 Satz 1 des Thüringer Wassergesetzes (ThürWG) vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74), geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 277), verordnet das Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz:
Zuständigkeit
§ 1 ZuständigkeitAbweichend von § 61 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 ThürWG ist das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz für die Ausübung des den Ländern nach § 99a des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in der jeweils geltenden Fassung zustehenden Vorkaufsrechts zuständig, soweit nach § 53 Abs. 5 Satz 2 ThürWG für Maßnahmen an Gewässern erster Ordnung das Vorkaufsrecht vom Land auszuüben ist.
Inkrafttreten
§ 2 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.