Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2021 (Thüringer Haushaltsgesetz 2021 -ThürHhG 2021-) Vom 22. Dezember 2020
- Ausfertigungsdatum:
- 22.12.2020
- Fundstelle:
- GVBl. 2020, 666
AnlageLANDESHAUSHALTSPLAN 2021 - Gesamtplan - Teil I Haushaltsübersicht A. Zusammenfassung der Einnahmen und Ausgaben B. Zusammenfassung der Verpflichtungsermächtigungen der Einzelpläne Teil II Finanzierungsübersicht Teil III Kreditfinanzierungsplan Hinweis: Nach § 1 Satz 2 ThürLHO wird mit dem Haushaltsgesetz nur der Gesamtplan des Haushaltsplans verkündet. Auskunft darüber, bei welchen Stellen Einzelpläne und Anlagen des Landeshaushaltsplans eingesehen werden können, erteilt das Thüringer Finanzministerium, Ludwig-Erhard-Ring 7, 99099 Erfurt. Unter folgender Internetadresse:www.finanzen.thueringen.de steht der Haushalt 2021 zur Onlineansicht und zum Download zur Verfügung.LandeshaushaltGesamtplanTeil I Haushaltsübersicht 2021A. Zusammenfassung der Einnahmen und Ausgaben der Einzelpläne Einnahmen Ausgaben Einzelplan 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 + Überschuss - Zuschuss Einnahmen aus Steuern und steuerähnlichen Abgaben Verwaltungseinnahmen, Einnahmen aus Schuldendienst und dgl. Einnahmen aus Zuweisungen und Zuschüssen mit Ausnahme für Investitionen Einnahmen aus Schuldenauf- nahmen, aus Zuweisungen und Zuschüssen für Investitionen, besondere Finanzierungseinnahmen Summe Einnahmen Personal- ausgaben Sächliche Verwaltungsausgaben usw., Ausgaben für den Schuldendienst Ausgaben für Zuweisungen und Zuschüsse mit Ausnahme für Investitionen Baumaßnahmen Sonstige Ausgaben für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen Besondere Finanzierungsausgaben Summe Ausgaben - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 01 116.900 116.900 41.184.900 7.998.300 13.715.100 1.897.500 64.795.800 -64.678.900 02 2.157.800 356.600 2.514.400 33.103.800 15.159.500 154.678.700 365.000 46.839.200 250.146.200 -247.631.800 03 35.152.800 7.807.800 36.400 42.997.000 441.972.800 75.744.300 26.356.200 250.000 128.237.700 672.561.000 -629.564.000 04 5.517.100 21.153.500 33.792.000 60.462.600 1.445.607.100 44.253.400 465.837.800 104.362.000 2.060.060.300 -1.999.597.700 05 110.026.400 1.230.000 111.256.400 241.168.600 148.498.300 132.920.400 4.000.000 3.841.800 530.429.100 -419.172.700 06 15.032.600 3.064.000 18.096.600 174.381.200 16.616.600 647.300 230.000 713.200 192.588.300 -174.491.700 07 15.806.400 205.082.400 304.553.300 525.442.100 18.398.400 44.222.800 977.600.800 22.650.000 471.016.200 1.533.888.200 -1.008.446.100 08 19.783.200 360.281.100 24.954.900 405.019.200 50.898.200 69.655.400 565.208.400 106.915.900 36.400 792.714.300 -387.695.100 09 15.200.000 5.940.700 384.200 1.450.000 22.974.900 60.643.900 29.756.800 46.295.600 28.950.300 145.274.300 295.000 311.215.900 -288.241.000 10 600.000 29.287.400 450.164.100 170.267.900 650.319.400 167.512.500 86.933.100 582.567.700 101.716.100 380.006.100 1.318.735.500 -668.416.100 11 9.900 9.900 8.097.200 545.200 3.200 8.645.600 -8.635.700 12 500 500 407.500 101.000 508.500 -508.000 16 43.000 24.949.000 24.992.000 15.812.700 87.320.500 18.394.200 69.788.000 191.315.400 -166.323.400 17 7.146.000.000 29.102.000 1.487.672.400 1.450.636.600 10.113.411.000 510.225.100 353.910.500 2.813.549.500 250.000 187.810.700 3.865.745.800 6.247.665.200 18 9.721.600 9.721.600 23.762.100 108.610.700 61.611.800 193.984.600 -184.263.000 Summe 2021 7.161.800.000 267.976.700 2.562.145.100 1.995.412.700 11.987.334.500 3.209.413.900 1.004.477.800 5.797.774.900 267.022.100 1.708.314.400 331.400 11.987.334.500 0 Summe 2020 7.446.700.000 256.382.500 2.490.669.500 915.306.300 11.109.058.300 3.084.763.200 1.002.035.100 5.358.766.200 246.120.100 1.417.035.100 338.600 11.109.058.300 0 Vgl. zu 2020 -284.900.000 +11.594.200 +71.475.600 +1.080.106.400 +878.276.200 +124.650.700 +2.442.700 +439.008.700 +20.902.000 +291.279.300 -7.200 +878.276.200 +0LandeshaushaltGesamtplanTeil I Haushaltsübersicht 2021B. Zusammenfassung der Verpflichtungsermächtigungen der Einzelpläne Verpflichtungsermächtigungen Einzelplan Bezeichnung durch die Verpflichtungsermächtigung entstehende Rechtsverpflichtungen 2021 2022 2023 2024 2025 ff. 1.000 EUR 1 2 3 4 5 6 7 01 Thüringer Landtag 02 Thüringer Staatskanzlei 660.995 137.044 124.352 120.330 279.270 03 Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales 120.442 34.545 32.679 15.356 37.863 04 Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport 295.292 97.698 96.755 74.040 26.800 05 Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz 15.875 8.295 2.375 309 4.895 06 Thüringer Finanzministerium 42.100 3.300 3.900 4.700 30.200 07 Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft 750.160 257.009 219.828 177.786 95.538 08 Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie 270.030 100.665 65.025 50.315 54.025 09 Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz 187.056 103.988 59.212 20.075 3.782 10 Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft 1.458.350 255.611 222.692 107.458 872.588 11 Thüringer Rechnungshof 12 Thüringer Verfassungsgerichtshof 16 Informations- und Kommunikationstechnik 139.870 53.256 37.844 19.225 29.545 17 Allgemeine Finanzverwaltung 16.582 9.478 7.105 18 Staatliche Hochbaumaßnahmen 111.447 80.225 28.722 2.500 Zusammen 4.068.200 1.141.113 900.488 592.094 1.434.505LandeshaushaltGesamtplanTeil II Finanzierungsübersicht 2021 Betrag für 2021 EUR 1 2 Ermittlung des Finanzierungssaldos 1. Ausgaben 11.987.334.500 abzüglich 1.1. Tilgungsausgaben am Kreditmarkt 1.2. Zuführungen an Rücklagen, Fonds und Stöcke 1.3. Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren 1.4. Haushaltstechnische Verrechnungen 331.400 Ausgaben im Finanzierungssaldo 11.987.003.100 2. Einnahmen 11.987.334.500 abzüglich 2.1. Schuldenaufnahmen am Kreditmarkt 288.000.000 2.2. Entnahmen aus Rücklagen, Fonds und Stöcken 1.165.754.600 2.3. Einnahmen aus Überschüssen der Vorjahre 2.4. Haushaltstechnische Verrechnungen 331.400 Einnahmen im Finanzierungssaldo 10.533.248.500 3. Finanzierungssaldo -1.453.754.600 Zusammensetzung des Finanzierungssaldos 4. Verschuldung am Kreditmarkt 4.1. Tilgungsausgaben an Kreditmarkt 4.2. Schuldenaufnahmen am Kreditmarkt 288.000.000 Saldo -288.000.000 5. Rechnungsergebnisse aus Vorjahren 5.1. Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren 5.2. Einnahmen aus Überschüssen der Vorjahre Saldo 6. Rücklagenbewegung 6.1. Zuführungen an Rücklagen, Fonds und Stöcke 6.2. Entnahmen aus Rücklagen, Fonds und Stöcken 1.165.754.600 Saldo -1.165.754.600 7. Finanzierungssaldo (aus Nr. 4, 5 und 6) -1.453.754.600LandeshaushaltGesamtplanTeil III Kreditfinanzierungsplan 2021 Betrag für 2021 Mio. EUR 1 2 A. Kredite am Kreditmarkt I. Aufnahme von Krediten am Kreditmarkt (§ 2 ThürHhG 2021 unter Berücksichtigung der geplanten Auswirkungen des Thüringer Gesetzes zur finanzpolitischen Vorsorge für die steigenden Ausgaben der Beamtenversorgung) 1.197,5 II. Tilgung von Krediten am Kreditmarkt 909,5 III. Nettokreditaufnahme (+)/ Nettokredittilgung (-) am Kreditmarkt (Nr. I abzgl. Nr. II) 288,0 B. Kredite im öffentlichen Bereich I. Einnahmen aus Krediten im öffentlichen Bereich 0,0 II. Ausgaben zur Schuldentilgung im öffentlichen Bereich 0,0 III. Netto-Tilgung im öffentlichen Bereich 0,0
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Feststellung des Landeshaushaltsplans
§ 1 Feststellung des LandeshaushaltsplansDer diesem Gesetz als Anlage beigefügte Landeshaushaltsplan wird in Einnahmen und Ausgaben für das Haushaltsjahr 2021 auf 11.987.334.500 Euro festgestellt.
Besondere Buchungsbestimmungen
§ 10 Besondere Buchungsbestimmungen(1) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt werden, solange die Bücher der Kassen noch nicht abgeschlossen sind. Bei Unrichtigkeit einer Zahlung, bei Doppelzahlungen oder bei Überzahlung darf die Rückzahlung von der Ausgabe abgesetzt werden, wenn die Bücher der Kasse noch nicht abgeschlossen sind.(2) Die Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen kann aus dem jeweiligen Einnahmetitel geleistet werden und ist dann bei dem betreffenden Einnahmetitel abzusetzen.(3) Folgende Ausgaben sind von den Einnahmen abzusetzen, solange die Bücher der Kasse noch nicht abgeschlossen sind:1. Nebenkosten im Zusammenhang mit Veräußerungsgeschäften,2. Nebenkosten im Zusammenhang mit Erbschaften des Landes.Als Nebenkosten nach Satz 1 Nr. 1 gelten insbesondere die Kosten für die Versteigerung, die Vermessung, die Schätzung, die Beurkundung, den Transport und die Versicherung. Die Kosten der Herrichtung des zu veräußernden Gegenstands gelten nur als Nebenkosten, solange sie im Einzelfall den Betrag von 500 Euro nicht übersteigen.(4) Personalkostenerstattungen und die Rückzahlung zu viel geleisteter Personalausgaben sind beim jeweiligen Ausgabetitel abzusetzen.(5) Folgende Einnahmen fließen den Ausgaben bei folgenden Titeln, einschließlich der entsprechenden Titel in Titelgruppen, zu:1. Titeln der Gruppen 511 und 518aus der Veräußerung von ausgesondertem Schriftgut, aus der privaten Anfertigung von Fotokopien sowie aus der privaten Inanspruchnahme elektronischer Fachinformationszentren,2. Titeln der Gruppe 511aus der privaten Inanspruchnahme von Diensthandys und aus Erstattungen,3. Titeln der Gruppe 514aus Schadensersatzleistungen Dritter insoweit, als sie zur Instandsetzung bestimmt sind, sowie aus der Abgabe von Kraftstoffen (Betriebsstoffen) an andere Bedarfsträger,4. Titeln der Gruppe 517aus der Erstattung von Betriebskosten (beispielsweise Heiz- und Stromkosten, Wassergeld),5. Titeln der Gruppe 527aus nachträglich gewährten Preisnachlässen und Erstattungen.(6) Erstattungen aus einem Überschuss aus einer Umsatzsteuervoranmeldung oder Umsatzsteuererklärung sind beim jeweiligen Ausgabetitel 542, der der Abführung der Umsatzsteuer an das jeweilige Finanzamt dient, abzusetzen.(7) Die Einnahmen aus Kreditaufnahmen dürfen in das folgende Haushaltsjahr umgebucht werden. Desgleichen dürfen am Anfang des folgenden Haushaltsjahres eingehende Einnahmen aus Kreditaufnahmen noch zu Gunsten des abzuschließenden Haushaltsjahres gebucht werden.(8) Innerhalb eines Kapitels dienen Einnahmen aufgrund der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung vom 28. März 1988 (BGBl. I S. 484) in der jeweils geltenden Fassung und Zuschüsse der Bundesagentur für Arbeit für die von ihr zugewiesenen Arbeitnehmer nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch zur Verstärkung der Ausgaben bei den entsprechenden Titeln.
Sonstige Bewirtschaftungsmaßnahmen
§ 11 Sonstige Bewirtschaftungsmaßnahmen(1) Von verbindlichen Erläuterungen nach § 17 Abs. 1 Satz 3 ThürLHO darf nur nach Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums abgewichen werden, soweit nicht nach den Festlegungen im Landeshaushaltsplan das Abweichen zusätzlich von der Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags abhängig ist.(2) Dem Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags sind die Haushalts- oder Wirtschaftspläne von Stellen außerhalb der Landesverwaltung, die Zuwendungen im Sinne des § 23 ThürLHO zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben erhalten (institutionelle Förderung), zuzuleiten, soweit sie nicht bereits dem Entwurf des Landeshaushalts nach § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ThürLHO beigefügt worden sind.(3) Für Maßnahmen im Bereich der Fonds der Europäischen Union können Mehrausgaben geleistet oder Verpflichtungen eingegangen werden, soweit hierfür im Haushaltsjahr Mittel von der Europäischen Union zur Verfügung gestellt oder verbindlich zugesagt werden. Dies gilt entsprechend für Maßnahmen in den Bereichen der Finanzhilfen des Bundes zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen sowie zur Verbesserung der Schulinfrastruktur finanzschwacher Kommunen und der Gemeinschaftsaufgaben „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ und „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“. Darüber hinaus können Verpflichtungen eingegangen werden, soweit hierfür im Haushaltsjahr Mittel von der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben aus dem Vermögen der Parteien und Massenorganisationen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik zur Verfügung gestellt oder verbindlich zugesagt werden.
Besserstellungsverbot
§ 12 Besserstellungsverbot(1) Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besserstellt als vergleichbare Arbeitnehmer des Landes (Besserstellungsverbot). Die Zuwendungsempfänger dürfen insbesondere keine höheren Arbeitsentgelte vereinbaren, als sie für die Arbeitnehmer des Landes vorgesehen sind.(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden und die Zuwendung des Landes mehr als 50.000 Euro beträgt. Das Besserstellungsverbot wird nur auf die in dem Projekt unmittelbar beteiligten Beschäftigten angewendet.(3) Das für Finanzen zuständige Ministerium kann ausnahmsweise in Einzelfällen oder für Förderbereiche, insbesondere wenn der vom Land verfolgte Zweck ansonsten nicht erfüllt werden kann, Abweichungen von den Absätzen 1 und 2 zulassen.
Überlassung und Veräußerung von Vermögensgegenständen
§ 13 Überlassung und Veräußerung von Vermögensgegenständen(1) Das für Finanzen zuständige Ministerium kann abweichend von § 63 Abs. 3 Satz 1 ThürLHO Folgendes zulassen:1. Zur verbilligten Beschaffung von Bauland können landeseigene unbebaute Grundstücke unter dem vollen Wert veräußert werden, wenn sichergestellt ist, dass diese Grundstücke binnen angemessener Frist, die in der Regel drei Jahre nach Abschluss des Kaufvertrags nicht übersteigen soll, zu Zwecken des sozialen Wohnungsbaus bebaut werden. Unterbleibt die Bebauung, so ist das Eigentum an dem Grundstück auf das Land zurückzuübertragen. Die hierbei anfallenden Kosten hat der Wiederverkäufer zu tragen.2. Zur verbilligten Beschaffung von Straßenbauland können landeseigene unbebaute Grundstücke an Gemeinden und Landkreise zum Anerkennungsbetrag von einem Euro je Quadratmeter veräußert werden.3. Zur erforderlichen Versorgung der Bevölkerung mit Einrichtungen der Gesundheit, der Rehabilitation, der Sozialhilfe, der Jugendhilfe, der Familienförderung, des Sports, der Wissenschaft und Forschung sowie der Kultur und Kunst könnena) landeseigene Einrichtungen nebst deren Ausstattung,b) Grundstücke,c) Nutzungsrechte an Grundstücken oderd) sonstige Vermögensgegenstände Gemeinden, Landkreisen oder kommunalen Zweckverbänden sowie anerkannten gemeinnützigen Trägern unter dem vollen Wert überlassen oder an sie veräußert werden, wenn sichergestellt ist, dass der vorgesehene Zweck auf angemessene Dauer erfüllt wird. Übersteigt der Wert der Überlassung oder Veräußerung nach Satz 1 Buchst. a und d 50.000 Euro sowie in den Fällen des Satzes 1 Buchst. b und c 375.000 Euro, bedarf es der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags.4. Hat der Bund für die im Bundeshaushaltsplan aufgeführten Zwecke dem Land Verbilligungen bei der Veräußerung oder jedweden Überlassung von bundeseigenen Grundstücken eingeräumt, so können landeseigene bebaute und unbebaute Grundstücke an Gebietskörperschaften für die gleichen Zwecke mit den gleichen Verbilligungen veräußert oder überlassen werden.5. Die von staatlichen Einrichtungen im Bereich der Datenverarbeitung entwickelten oder erworbenen Programme können unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung abgegeben werden, soweit Gegenseitigkeit besteht.(2) Als erheblicher Grundstückswert im Sinne des § 64 Abs. 2 Satz 1 ThürLHO ist ein Verkehrswert von mehr als 375.000 Euro anzunehmen.(3) Das für Finanzen zuständige Ministerium darf Vereinbarungen mit Kreditinstituten über die Pension oder Leihe der im Eigentum des Landes befindlichen Wertpapiere zur Steigerung der Erlöse aus Beteiligungen treffen.
Bürgschaften, Garantien und Gewährleistungen
§ 14 Bürgschaften, Garantien und Gewährleistungen(1) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen zu übernehmen1. zur Förderung des Wohnungs- und Städtebaus bis zu einem Betrag von insgesamt 70 Millionen Euro im Haushaltsjahr, auch zur Unterstützung von Maßnahmen der Energieeffizienz beziehungsweise dem Einsatz regenerativer Energien,2. zur Förderung von Unternehmen der land- und forstwirtschaftlichen Produktion bis zu einem Betrag von insgesamt 20 Millionen Euro im Haushaltsjahr,3. zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe bis zu einem Betrag von insgesamt 500 Millionen Euro im Haushaltsjahr,4. zur Förderung von Organisationen und Einrichtungen der Sozialwirtschaft, insbesondere zur Förderung der Gesundheit, der Rehabilitation, der Sozialhilfe, der Jugendhilfe und der Familien sowie zur Förderung von Einrichtungen des Sports, der Wissenschaft und Forschung sowie der Kultur und Kunst in gemeinnütziger Trägerschaft, an denen das Land ein erhebliches Interesse hat, bis zu einem Betrag von insgesamt 30 Millionen Euro im Haushaltsjahr,5. zur Kreditabsicherung bei Gesellschaften, die sich in mehrheitlicher Landesbeteiligung befinden, bis zu einem Betrag von insgesamt 50 Millionen Euro im Haushaltsjahr, soweit die Absicherung nicht den Nummern 1 oder 3 zuzuordnen ist.Die Gewährleistungsermächtigungen nach Satz 1 können mit Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags für Zwecke der jeweils anderen Gewährleistungsrahmen verwendet werden.(2) Die Ministerien werden ermächtigt, Verpflichtungen zur Abdeckung möglicher Ersatzansprüche aus wechselnden Ausstellungen mit Ausstellungsstücken von privaten und öffentlichen Leihgebern aus dem Inland im Bereich der Ministerien bis zu einem Betrag von insgesamt je 60.000 Euro im Haushaltsjahr zu übernehmen. Das für Kultur zuständige Ministerium wird darüber hinaus ermächtigt, Verpflichtungen zur Abdeckung möglicher Ersatzansprüche aus wechselnden Ausstellungen mit Ausstellungsstücken von privaten und öffentlichen Leihgebern aus dem In- und Ausland bei den Kultureinrichtungen des Landes und seinen Stiftungen bis zu einem Betrag von insgesamt 200 Millionen Euro im Haushaltsjahr zu übernehmen. Das für Hochschulbibliotheken zuständige Ministerium wird darüber hinaus ermächtigt, Verpflichtungen zur Abdeckung möglicher Ersatzansprüche aus wechselnden Ausstellungen mit Ausstellungsstücken von privaten und öffentlichen Leihgebern aus dem In- und Ausland bei den Hochschulbibliotheken des Landes bis zu einem Betrag von insgesamt 200.000 Euro im Haushaltsjahr zu übernehmen. Der Präsident des Landtags wird ermächtigt, Verpflichtungen zur Abdeckung möglicher Ersatzansprüche aus wechselnden Ausstellungen mit Ausstellungsstücken von privaten und öffentlichen Leihgebern aus dem In- und Ausland im Bereich des Landtags bis zu einem Betrag von insgesamt einer Million Euro im Haushaltsjahr zu übernehmen. Auf den jeweiligen Höchstbetrag sind in Vorjahren übernommene Verpflichtungen anzurechnen, soweit das Land daraus noch in Anspruch genommen werden kann. Soweit das Land ohne Inanspruchnahme von seiner Verpflichtung frei wird oder Ersatz für die erbrachte Leistung erlangt hat, sind übernommene Verpflichtungen auf den Höchstbetrag nicht mehr anzurechnen.(3) Das für Umwelt zuständige Ministerium wird ermächtigt, Freistellungen von der Verantwortlichkeit für ökologische Altlasten bis zur Höhe von 30 Millionen Euro im Haushaltsjahr zu erteilen.(4) Das für Forschung zuständige Ministerium wird ermächtigt, den Bund bis zur Höhe von zwei Millionen Euro im Haushaltsjahr von Rückforderungen der Europäischen Union freizustellen, die daraus folgen, dass der Bund gegenüber der Europäischen Union eine Garantieerklärung im Sinne des Artikels 38 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1) in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung für die nachfolgenden Einrichtungen1. Institut für Bioprozess- und Analysenmesstechnik e. V.,2. Institut für Mikroelektronik und Mechatronik-Systeme gGmbH und3. Leibniz-Institut für Photonische Technologien e. V.abgegeben hat.(5) Die für Europa sowie für Infrastruktur und Landesplanung zuständigen Ministerien werden jeweils ermächtigt, den Bund bis zur Höhe von einer Million Euro im Haushaltsjahr von Rückforderungen der Europäischen Union freizustellen, die daraus folgen, dass der Bund gegenüber der Europäischen Union eine Zustimmung zu den Kooperationsprogrammen und eine Bestätigung der Kofinanzierung im Sinne der Verordnung (EU) des Europäischen Parlaments und des Rates über besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg-Programm) nach deren Inkrafttreten abgeben wird.
Fortgeltung
§ 15 Fortgeltung§ 2 Abs. 2 bis 5 und 7 sowie die §§ 3 bis 14 gelten über das Haushaltsjahr 2021 hinaus bis zum Tage des Inkrafttretens des Thüringer Haushaltsgesetzes für das Jahr 2022.
Gleichstellungsbestimmung
§ 16 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten für alle Geschlechter.
Inkrafttreten
§ 17 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Kreditermächtigungen und Haushaltsausgleich
§ 2 Kreditermächtigungen und Haushaltsausgleich(1) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, zur Deckung der Ausgaben im Haushaltsjahr 2021 Kredite bis zur Höhe von 288.000.000 Euro aufzunehmen (Nettoneuverschuldung).(2) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, Kredite, die der Erneuerung der im Haushaltsjahr 2021 zu tilgenden Kredite dienen, in Höhe von 909.500.000 Euro aufzunehmen. Es wird darüber hinaus ermächtigt, Kredite vorzeitig zu tilgen, soweit dies durch Kreditkündigungen oder zur Erlangung günstigerer Kreditbedingungen erforderlich wird. Die Kreditermächtigung nach Satz 1 erhöht sich in Höhe der vorzeitig getilgten Beträge. Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, über die Ermächtigung nach Satz 1 hinaus Kredite bis zur Höhe von 500.000.000 Euro aufzunehmen, die der Erneuerung der im Haushaltsjahr 2021 zu tilgenden und im Haushaltsjahr 2020 aufgenommenen kurzfristigen Kredite dienen, soweit diese wegen ihrer kurzfristigen Aufnahme und Unvorhersehbarkeit nicht im Kreditfinanzierungsplan des Haushaltsjahres nach Teil III der Anlage enthalten sind. Über die erfolgte Kreditaufnahme nach Satz 4 unterrichtet das für Finanzen zuständige Ministerium den Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags.(3) Der Haushaltsvollzug des Haushaltsjahres ist so zu gestalten, dass das kassenmäßige Jahresergebnis hinsichtlich der tatsächlich eingegangenen Einnahmen (Ist-Einnahmen) und der tatsächlich geleisteten Ausgaben (Ist-Ausgaben) ausgeglichen ist. Zeichnet sich während des Haushaltsvollzugs des Haushaltsjahres ab, dass die Ist-Einnahmen die Ist-Ausgaben übersteigen, kann das für Finanzen zuständige Ministerium zur Herstellung des Ausgleichs von der Inanspruchnahme der Kreditermächtigung nach den Absätzen 1 und 2 absehen oder Mittel an eine allgemeine Haushaltsausgleichsrücklage oder an eine allgemeine Rücklage für Investitionen zuführen. Eine Kombination der Maßnahmen ist möglich. Zeichnet sich während des Haushaltsvollzugs des Haushaltsjahres ab, dass die Ist-Ausgaben die Ist-Einnahmen übersteigen, kann das für Finanzen zuständige Ministerium zur Herstellung des Ausgleichs die erforderlichen Mittel aus den nach Satz 2 gebildeten Rücklagen dem Landeshaushalt zuführen. Aus den nach Satz 2 gebildeten Rücklagen können dem Landeshaushalt auch Mittel zugeführt werden, wenn und insoweit dies erforderlich ist, um als Deckungsmittel für in Anspruch genommene Ausgabereste aus Vorjahren im Sinne des § 45 Abs. 3 Halbsatz 2 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) zu dienen.(4) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, zur Verstärkung der Betriebsmittel jeweils kurzfristige Kredite (Kassenkredite) bis zur Höhe von zwölf vom Hundert des in § 1 für das Haushaltsjahr festgestellten Betrags aufzunehmen. Zusätzlich zu diesen Kassenkrediten darf es im Haushaltsjahr 2021 zur Deckung eines nicht vorhergesehenen Liquiditätsbedarfs Termingeschäfte mit Kreditinstituten jeweils bis zu einem Betrag von 100 Millionen Euro abschließen.(5) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen und den gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu bestimmen.(6) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, ab 1. Oktober 2021 im Vorgriff auf die Kreditermächtigung für Kredite, die der Erneuerung der im Haushaltsjahr 2022 zu tilgenden Kredite dienen, Kredite bis zur Höhe von 20 vom Hundert des in Absatz 2 Satz 1 für das Haushaltsjahr festgestellten Betrags aufzunehmen. Diese Kredite sind auf die entsprechende Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.(7) Die in § 18 Abs. 7 ThürLHO dem für Finanzen zuständigen Ministerium erteilte Ermächtigung wird dahin gehend begrenzt, dass das Nominalvolumen aller ergänzenden Verträge 50 vom Hundert der Kreditmarktschulden am Ende des jeweils vorangegangenen Haushaltsjahres nicht übersteigen darf.
Deckungsfähigkeit
§ 3 Deckungsfähigkeit(1) Über die Regelungen des § 20 Abs. 1 Nr. 1 ThürLHO hinaus sind gegenseitig deckungsfähig:1. innerhalb eines Einzelplans jeweils die Ausgaben der Hauptgruppe 4 mit Ausnahme der Titel der Obergruppe 41 des Kapitels 01 01 untereinander und mit den Ausgaben der Titel der Gruppen 511, 525 und 527,2. innerhalb eines Kapitels jeweils die Ausgaben der Hauptgruppe 5 mit Ausnahme der Titel der Gruppe 529.Sofern Ausgabeansätze in Titelgruppen nach Satz 1 mit Deckungsmitteln verstärkt werden, stehen sie zur Deckung innerhalb der Titelgruppe nicht mehr zur Verfügung. Ausgabeansätze, die innerhalb der Titelgruppe durch Deckungsmittel verstärkt werden, stehen zur Deckung nach Satz 1 außerhalb der Titelgruppe nicht zur Verfügung.(2) Die Ausgaben der Hauptgruppen 7 und 8 der Kapitel 18 01 bis 18 25 sind gegenseitig deckungsfähig. Die festgesetzten Gesamtausgaben der jeweiligen Baumaßnahme sind grundsätzlich verbindlich. Die Ausgaben der Hauptgruppe 5 der Kapitel 18 01 bis 18 25 sind gegenseitig deckungsfähig.(3) Die Ausgaben der Hauptgruppe 5 der Kapitel 16 02 bis 16 20 sind gegenseitig deckungsfähig. Die Ausgaben der Hauptgruppe 8 der Kapitel 16 02 bis 16 20 sind gegenseitig deckungsfähig.(4) Innerhalb eines Kapitels sind die Ausgaben bei den Titeln der Gruppe 811 zugunsten von Titeln der Gruppe 518 einseitig deckungsfähig.(5) Die Deckungsfähigkeit setzt voraus, dass zwischen den jeweiligen Ausgaben oder den jeweiligen Verpflichtungsermächtigungen ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert wird. Die Deckungsfähigkeit ist ausgeschlossen, wenn ein Titel oder eine Verpflichtungsermächtigung einer Verfügungsbeschränkung unterliegt.
Zweckgebundene Rücklagen
§ 4 Zweckgebundene Rücklagen(1) Einnahmen, die aufgrund der bindenden Vorgabe eines Dritten mit einer besonderen Zweckbestimmung versehen sind, werden zweckgebundenen Rücklagen zugeführt, sofern im Haushaltsjahr entsprechende Ausgaben nicht oder nicht in voller Höhe zur Erfüllung der Zweckbindung getätigt werden können.(2) Die Entnahme aus den Rücklagen erfolgt,1. wenn und insoweit dies erforderlich ist, um als Deckungsmittel für in Anspruch genommene Ausgabereste aus Vorjahren im Sinne des § 45 Abs. 3 Halbsatz 2 ThürLHO zu dienen,2. wenn und insoweit dies erforderlich ist, um als Deckungsmittel für eine Rückzahlung einer zweckgebundenen Einnahme zu dienen oder3. sofern Ausgaben nach den Nummern 1 und 2 dauerhaft nicht geleistet werden.(3) Zuführungen zu und Entnahmen aus zweckgebundenen Rücklagen in diesem Sinne bedürfen der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums.
Entnahme aus dem Thüringer Pensionsfonds
§ 4a Entnahme aus dem Thüringer PensionsfondsAus dem Sondervermögen „Thüringer Pensionsfonds“ können 145.000.000 Euro dem Landeshaushalt zugeführt werden. Die entnommenen Mittel dienen zur Deckung der Versorgungsaufwendungen.
Wirtschaftlichkeitsberechnungen, Finanzierungen
§ 5 Wirtschaftlichkeitsberechnungen, Finanzierungen(1) Bei Investitionsvorhaben ist durch Kosten-Nutzen-Untersuchungen, Markterkundungsverfahren oder dynamische Wirtschaftlichkeitsberechnungen die wirtschaftlichste Form der Errichtung, Finanzierung und Betreibung festzustellen und durchzuführen. Die Investitionsvorhaben sind durch Erfolgskontrollen zu begleiten und abzuschließen. Beim Vergleich herkömmlicher Finanzierungsarten mit alternativen Finanzierungsmodellen sind neben den direkten geldlichen und unmittelbar messbaren Größen auch gesamtwirtschaftliche Faktoren zu berücksichtigen.(2) Bei Bauinvestitionen kann das für Finanzen zuständige Ministerium mit Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags nach Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen nach Absatz 1 abweichend von den im Landeshaushaltsplan ausgebrachten Ausgabeansätzen und Verpflichtungsermächtigungen rechtliche Verpflichtungen für Projekte mit alternativen Finanzierungsformen zulassen.
Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
§ 6 Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen(1) Der Betrag nach § 37 Abs. 1 Satz 4 ThürLHO wird auf 4 Millionen Euro festgesetzt.(2) Der Betrag für die nach § 37 Abs. 4 Halbsatz 1 ThürLHO dem Landtag vierteljährlich mitzuteilenden über- und außerplanmäßigen Ausgaben wird auf 50.000 Euro festgesetzt.(3) Für über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen (§ 38 Abs. 1 Satz 2 ThürLHO) gilt Absatz 1 entsprechend, wenn ein Jahresbetrag einer Verpflichtungsermächtigung den Betrag von vier Millionen Euro überschreitet.
Personalwirtschaftliche Regelungen
§ 7 Personalwirtschaftliche Regelungen(1) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, haushaltsmäßige Bestimmungen zu treffen, die aufgrund gesetzlicher Änderungen oder Änderungen im Tarifvertragsrecht erforderlich sind, insbesondere die Stellenpläne und Stellenübersichten zu ergänzen.(2) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, Planstellen oder Stellen zu schaffen oder umzuwandeln, soweit und solange hierfür Mittel von dritter Stelle zur Verfügung gestellt werden.(3) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, für bislang außerhalb des Stellenplans geführte Landesbedienstete oder Bedienstete von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit diese bisher aus dem Landeshaushalt finanziert werden, die Stellenpläne und Stellenübersichten zu ergänzen, soweit dies im Zusammenhang mit organisatorischen Maßnahmen steht und eine sparsame und wirtschaftliche Mittelverwendung sichergestellt ist.(4) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Stellenpläne und Stellenübersichten zu ergänzen sowie Ausgabeermächtigungen auszubringen, soweit dies im Zusammenhang mit der Übernahme von Aufgaben von der GFAW-Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung des Freistaats Thüringen mbH im Rahmen einer organisatorischen Maßnahme steht, die sparsame und wirtschaftliche Mittelverwendung sichergestellt ist und Deckung gewährleistet ist.(5) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Stellenpläne und Stellenübersichten zu ergänzen sowie Ausgabeermächtigungen auszubringen, soweit dies im Zusammenhang mit der Übernahme von Aufgaben von der Thüringer Lehr-, Prüf- und Versuchsgut GmbH im Rahmen einer organisatorischen Maßnahme steht, die sparsame und wirtschaftliche Mittelverwendung sichergestellt ist und Deckung gewährleistet ist.(6) Eine Planstelle oder Stelle, die einen kw-Vermerk ohne Datumsangabe trägt, darf bei Freiwerden nicht wieder besetzt werden und fällt mit der Aufstellung des nächsten Haushaltsplans weg. Sind mehrere Planstellen oder Stellen der gleichen Wertigkeit vorhanden, darf die nächste frei werdende Planstelle oder Stelle dieser Wertigkeit nicht wieder besetzt werden und fällt mit dem nächsten Haushalt weg.(7) Ausgaben für Abfindungen im Fall des freiwilligen Ausscheidens von Beamten und Arbeitnehmern im Rahmen der Umsetzung von Maßnahmen der Personaleinsparung können aus den vorhandenen Haushaltsansätzen für laufende Personalausgaben (Besoldung und Entgelt) geleistet werden, wenn nach Umsetzung der konkreten Maßnahmen Stellen oder Planstellen in Abgang gestellt werden.
Leerstellen, Abordnungen
§ 8 Leerstellen, Abordnungen(1) Mit Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums kann bei einem unabweisbaren und vordringlichen Personalbedarf eine Leerstelle in der bisherigen Besoldungsgruppe des Beamten ausgebracht werden, wenn1. ein Beamter mit Zustimmung seiner obersten Dienstbehörde bei vollständiger Erstattung der Dienstbezüge von einem anderen Dienstherrn mindestens sechs Monate zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet wird,2. ein Beamter mit Zustimmung seiner obersten Dienstbehörde unter Wegfall der Dienstbezüge mindestens sechs Monate nach § 67 Abs. 1 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG) vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472) in der jeweils geltenden Fassung beurlaubt wird,3. die Rechte und Pflichten eines Beamten zur Ausübung eines Mandats in einer gesetzgebenden Körperschaft ruhen,4. ein Beamter für mindestens sechs Monate nach § 68 Abs. 1 ThürBG ohne Dienstbezüge beurlaubt wird.Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für den Fall der Zuweisung eines Beamten nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes. Die Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums kann über das laufende Haushaltsjahr hinaus bis zur Beendigung der der jeweiligen Ausbringung der Leerstelle zugrunde liegenden Maßnahme erteilt werden. Spätestens mit Beendigung der der jeweiligen Ausbringung der Leerstelle zugrunde liegenden Maßnahme entfällt die Leerstelle. Für bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ausgebrachte Leerstellen gilt die Zustimmung bis zum Ende der der jeweiligen Ausbringung zugrunde liegenden Maßnahme als erteilt. Es ist durch die stellenbewirtschaftende Stelle sicherzustellen, dass zum Zeitpunkt des Wegfalls der Leerstelle eine entsprechende besetzbare Planstelle zur Verfügung steht.(2) Für einen Beamten, der für mindestens sechs Monate nach § 17 der Thüringer Urlaubsverordnung vom 29. November 2016 (GVBl. S. 574) in der jeweils geltenden Fassung Elternzeit in Anspruch nimmt, gilt während der Beurlaubung eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe als ausgebracht, soweit die entsprechende Planstelle innerhalb des Beurlaubungszeitraums aufgrund eines unabweisbaren und vordringlichen Personalbedarfs anderweitig besetzt werden soll. Die Ausbringung einer Leerstelle ist abweichend von Satz 1 von der Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums abhängig, wenn der Beamte ein Amt innehat, das der Besoldungsgruppe A 16 oder der Besoldungsgruppe B 2 oder höher zugeordnet ist. Absatz 1 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend.(3) Soll in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 der Beamte während der Zeit der Beurlaubung oder der Abordnung befördert werden, so kann das für Finanzen zuständige Ministerium die für den Beamten ausgebrachte Leerstelle heben.(4) Für einen Beamten, der zur Ableistung eines Teils der Probezeit außerhalb einer obersten Dienstbehörde abgeordnet wird, sind die Personalausgaben für die Dauer der Abordnung von der abordnenden Verwaltung weiterzuzahlen.(5) Mit Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums können bei einem unabweisbaren und vordringlichen Personalbedarf entsprechende Leerstellen ausgebracht werden, wenn Arbeitnehmer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit noch mindestens sechs Monate aufgrund einer Erkrankung arbeitsunfähig sind (Langzeiterkrankung) und keine Ansprüche gegen das Land auf ein Entgelt im Krankheitsfall bestehen. Satz 1 gilt auch für den Fall, dass Arbeitnehmer aufgrund einer Erkrankung arbeitsunfähig sind und noch für mindestens sechs Monate eine volle oder teilweise Erwerbsminderungsrente als Rente auf Zeit beziehen und die Arbeitsverhältnisse nach § 33 Abs. 2 Satz 5 und 6 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder vom 12. Oktober 2006 (StAnz. 2007 Nr. 21 S. 883) in der jeweils geltenden Fassung ruhen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend.(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Richter und Arbeitnehmer. Die Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums nach Absatz 2 Satz 2 ist ab der Besoldungsgruppe R 2 erforderlich.
Sperren
§ 9 Sperren(1) Über die Bestimmungen des § 41 ThürLHO hinaus darf das für Finanzen zuständige Ministerium Ausgaben sperren, wenn und soweit hierfür unvorhergesehen von anderer Seite Zuwendungen bereitgestellt werden.(2) Bei Haushaltsmitteln, die eine Leistung von Dritten vorsehen, gelten der Ansatz und die Verpflichtungsermächtigungen in demselben Verhältnis als gesperrt, in dem der Dritte seine Leistung mindert. Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Vorfinanzierung der Maßnahmen, für die die Leistung von Dritten vorgesehen ist, zuzulassen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.