ThürHhG 2018/2019 · Thüringen

Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für die Haushaltsjahre 2018/2019 (Thüringer Haushaltsgesetz 2018/2019 - ThürHhG 2018/2019-) Vom 12. Februar 2018

Ausfertigungsdatum:
12.02.2018
Fundstelle:
GVBl. 2018, 13
20 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage ThürHhG

AnlageLANDESHAUSHALTSPLAN 2018/2019- Gesamtplan - Teil I Haushaltsübersicht A. Zusammenfassung der Einnahmen und Ausgaben B. Zusammenfassung der Verpflichtungsermächtigungen der Einzelpläne Teil II Finanzierungsübersicht Teil III KreditfinanzierungsplanHinweis: Nach § 1 Satz 2 ThürLHO wird mit dem Haushaltsgesetz nur der Gesamtplan des Haushaltsplans verkündet. Auskunft darüber, bei welchen Stellen Einzelpläne und Anlagen des Landeshaushaltsplans eingesehen werden können, erteilt das Thüringer Finanzministerium, Ludwig-Erhard-Ring 7, 99099 Erfurt. Unter folgender Internetadresse: www.thueringen.de/de/tfm/haushalt steht der Haushalt 2018/2019 zur Onlineansicht und zum Download zur Verfügung.LandeshaushaltGesamtplanTeil I Haushaltsübersicht 2018A. Zusammenfassung der Einnahmen und Ausgaben der Einzelpläne Einnahmen Ausgaben + Überschuss- Zuschuss Einzelplan 0 Einnahmen aus Steuern und steuerähnlichen Abgaben sowie EU-Eigenmittel 1 Verwaltungsein- nahmen, Einnahmen aus Schuldendienst und dgl. 2 Einnahmen aus Zuweisungen und Zuschüssen mit Ausnahme für Investitionen 3 Einnahmen aus Schuldenauf- nahmen, aus Zuweisungen und Zuschüs- sen für Investi- tionen, beson- dere Finanzie- rungseinnahmen SummeEinnahmen 4 Personal- ausgaben 5 Sächliche Verwaltungs- ausgaben militärische Beschaffungen usw., Ausgaben für den Schuldendienst 6 Ausgaben für Zuweisungen und Zuschüsse mit Ausnahme für Investitionen 7 Baumaßnahmen 8 Sonstige Ausgaben für Investitionen und Investitions förderungs- maßnahmen 9 Besondere Finanzierungs- ausgaben SummeAusgaben - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 01 80.000 80.000 33.541.100 6.030.200 10.913.200 1.030.500 51.515.000 -51.435.000 02 1.333.900 594.900 1.928.800 29.636.200 12.299.000 126.673.200 36.072.600 204.681.000 -202.752.200 03 38.272.200 5.007.800 36.400 43.316.400 407.008.900 59.900.900 14.744.700 1.290.000 142.324.100 625.268.600 -581.952.200 04 5.679.000 19.200.500 10.186.200 35.065.700 1.342.506.200 35.758.300 363.932.900 36.803.200 1.779.000.600 -1.743.934.900 05 107.224.000 968.200 108.192.200 216.493.400 138.996.600 141.228.300 1.080.000 6.190.900 503.989.200 -395.797.000 06 14.856.100 2.877.900 17.734.000 161.897.900 14.410.900 354.000 435.000 328.200 177.426.000 -159.692.000 07 15.021.800 199.739.800 286.629.700 501.391.300 16.699.000 33.447.300 861.131.200 23.050.000 415.382.300 1.349.709.800 -848.318.500 08 18.411.500 365.115.100 28.854.600 412.381.200 44.248.700 30.227.300 535.777.700 88.300.700 36.400 698.590.800 -286.209.600 09 16.100.000 7.472.900 280.200 360.000 24.213.100 45.845.800 29.813.100 21.395.700 26.852.500 92.781.600 295.000 216.983.700 -192.770.600 10 600.000 34.748.700 442.745.700 266.312.700 744.407.100 165.131.600 74.625.300 526.736.500 105.903.200 352.778.000 1.225.174.600 -480.767.500 11 7.500 7.500 7.683.800 569.700 3.200 8.256.700 -8.249.200 12 500 500 433.100 118.200 8.200 559.500 -559.000 16 3.062.000 460.000 3.522.000 14.324.300 70.082.100 11.395.200 26.063.100 121.864.700 -118.342.700 17 6.584.000.000 26.569.700 1.698.526.800 466.324.600 8.775.421.100 339.157.600 469.299.400 2.603.894.700 250.000 149.324.200 3.561.925.900 5.213.495.200 18 33.002.300 33.002.300 19.676.300 8.560.200 75.029.500 72.451.100 175.717.100 -142.714.800 Summe 2018 6.600.700.000 272.739.800 2.735.516.900 1.091.706.500 10.700.663.200 2.824.607.600 995.254.600 5.226.740.700 233.890.200 1.419.838.700 331.400 10.700.663.200 0 Summe 2017 6.261.500.000 245.117.300 2.748.614.900 828.096.300 10.083.328.500 2.750.109.900 1.102.264.000 4.961.834.200 199.929.300 1.138.141.100 -68.950.000 10.083.328.500 0 Vgl. zu 2017 +339.200.000 +27.622.500 -13.098.000 +263.610.200 +617.334.700 +74.497.700 -107.009.400 +264.906.500 +33.960.900 +281.697.600 +69.281.400 +617.334.700 +0LandeshaushaltGesamtplanTeil I Haushaltsübersicht 2019A. Zusammenfassung der Einnahmen und Ausgaben der Einzelpläne Einnahmen Ausgaben + Überschuss- Zuschuss Einzelplan 0 Einnahmen aus Steuern und steuerähnlichen Abgaben sowie EU-Eigenmittel 1 Verwaltungsein- nahmen, Einnahmen aus Schuldendienst und dgl. 2 Einnahmen aus Zuweisungen und Zuschüssen mit Ausnahme für Investitionen 3 Einnahmen aus Schuldenauf- nahmen, aus Zuweisungen und Zuschüs- sen für Investi- tionen, beson- dere Finanzie- rungseinnahmen SummeEinnahmen 4 Personal- ausgaben 5 Sächliche Verwaltungs- ausgaben militärische Beschaffungen usw., Ausgaben für den Schuldendienst 6 Ausgaben für Zuweisungen und Zuschüsse mit Ausnahme für Investitionen 7 Baumaßnahmen 8 Sonstige Ausgaben für Investitionen und Investitions förderungs- maßnahmen 9 Besondere Finanzierungs- ausgaben SummeAusgaben - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 01 80.000 80.000 35.618.700 6.141.300 11.108.000 865.500 53.733.500 -53.653.500 02 1.339.900 346.200 1.686.100 30.208.800 11.918.500 129.238.300 34.459.100 205.824.700 -204.138.600 03 38.252.500 7.552.800 36.400 45.841.700 418.531.500 62.129.600 19.648.900 600.000 129.473.700 630.383.700 -584.542.000 04 5.064.100 18.640.500 7.611.200 31.315.800 1.372.706.000 39.861.500 344.787.200 26.975.200 1.784.329.900 -1.753.014.100 05 107.399.000 731.400 108.130.400 220.822.700 138.512.900 143.006.400 5.725.600 508.067.600 -399.937.200 06 14.886.100 2.927.200 17.813.300 165.918.800 14.654.900 389.300 235.000 328.200 181.526.200 -163.712.900 07 15.021.800 204.933.200 262.854.000 482.809.000 17.099.000 32.662.400 862.480.500 18.900.000 406.934.800 1.338.076.700 -855.267.700 08 18.374.900 361.862.200 28.765.600 409.002.700 45.093.000 31.033.100 537.715.600 73.777.800 36.400 687.655.900 -278.653.200 09 16.100.000 9.843.900 230.000 156.000 26.329.900 46.486.500 28.719.200 33.042.100 26.595.000 93.077.700 295.000 228.215.500 -201.885.600 10 600.000 33.474.400 449.281.200 256.137.300 739.492.900 166.875.700 74.537.400 531.692.500 105.405.900 342.663.000 1.221.174.500 -481.681.600 11 7.500 7.500 7.833.900 542.700 3.200 8.379.800 -8.372.300 12 500 500 434.200 113.200 547.400 -546.900 16 3.032.000 330.000 3.362.000 14.691.600 70.774.200 10.153.300 26.701.500 122.320.600 -118.958.600 17 6.651.000.000 29.686.500 1.600.113.800 470.502.000 8.751.302.300 385.289.600 438.265.100 2.517.555.900 250.000 147.024.200 3.488.384.800 5.262.917.500 18 36.188.500 36.188.500 18.991.500 6.650.000 78.253.900 90.846.400 194.741.800 -158.553.300 Summe 2019 6.667.700.000 276.463.100 2.646.948.500 1.062.251.000 10.653.362.600 2.927.610.000 968.857.500 5.147.471.200 230.239.800 1.378.852.700 331.400 10.653.362.600 0 Summe 2018 6.600.700.000 272.739.800 2.735.516.900 1.091.706.500 10.700.663.200 2.824.607.600 995.254.600 5.226.740.700 233.890.200 1.419.838.700 331.400 10.700.663.200 0 Vgl. zu 2018 +67.000.000 +3.723.300 -88.568.400 -29.455.500 -47.300.600 +103.002.400 -26.397.100 -79.269.500 -3.650.400 -40.986.000 +0 -47.300.600 +0LandeshaushaltGesamtplanTeil I Haushaltsübersicht 2018B. Zusammenfassung der Verpflichtungsermächtigungen der Einzelpläne Einzel- plan Bezeichnung Ver- pflich- tungs- ermächti- gungen durch die Verpflichtungsermächtigung entstehende Rechtsverpflichtungen 2018 2019 2020 2021 2022 ff. 1.000 EUR 1 2 3 4 5 6 7 01 Thüringer Landtag 02 Thüringer Staatskanzlei 70.696 23.957 15.816 9.331 21.593 03 Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales 55.254 29.125 15.315 6.147 4.668 04 Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport 72.076 35.218 23.819 13.039 05 Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz 7.018 4.416 1.236 451 915 06 Thüringer Finanzministerium 07 Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft 447.664 176.039 138.936 98.165 34.523 08 Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie 169.086 75.933 47.134 30.048 15.971 09 Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz 89.196 51.329 20.685 9.402 7.781 10 Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft 1.002.617 240.862 148.208 80.847 532.700 11 Thüringer Rechnungshof 12 Thüringer Verfassungsgerichtshof 16 Informations- und Kommunikationstechnik 36.134 13.307 11.203 6.714 4.910 17 Allgemeine Finanzverwaltung 17.050 7.050 5.500 4.500 18 Staatliche Hochbaumaßnahmen 71.556 64.356 7.200 Zusammen 2.038.346 721.591 435.050 258.644 623.061LandeshaushaltGesamtplanTeil I Haushaltsübersicht 2019B. Zusammenfassung der Verpflichtungsermächtigungen der Einzelpläne Einzel- plan Bezeichnung Verpflichtungs- ermächtigungen durch die Verpflichtungsermächtigung entstehende Rechtsverpflichtungen 2018 2019 2020 2021 2022 ff. 1.000 EUR 1 2 3 4 5 6 7 01 Thüringer Landtag 02 Thüringer Staatskanzlei 70.696 29.489 11.631 10.206 7.652 03 Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales 55.254 35.629 18.309 10.300 7.020 04 Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport 72.076 60.136 35.796 14.439 9.900 05 Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz 7.018 7.778 5.278 2.500 06 Thüringer Finanzministerium 07 Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft 447.664 424.015 158.644 133.213 132.159 08 Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie 169.086 118.486 65.381 39.903 13.202 09 Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz 89.196 70.836 35.242 20.835 14.759 10 Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft 1.002.617 1.204.063 194.410 164.664 844.990 11 Thüringer Rechnungshof 12 Thüringer Verfassungsgerichtshof 16 Informations- und Kommunikationstechnik 36.134 20.310 4.956 2.151 13.204 17 Allgemeine Finanzverwaltung 17.050 40.400 39.400 1.000 18 Staatliche Hochbaumaßnahmen 71.556 71.464 61.367 10.097 Zusammen 2.038.346 2.082.606 630.413 409.307 1.042.886LandeshaushaltGesamtplanTeil II Finanzierungsübersicht 2018/2019 Betrag für 2018 EUR Betrag für 2019 EUR 1 2 3 Ermittlung des Finanzierungssaldos 1. Ausgaben 10.700.663.200 10.653.362.600 abzüglich 1.1. Tilgungsausgaben am Kreditmarkt 51.750.000 61.650.000 1.2. Zuführungen an Rücklagen, Fonds und Stöcke 1.3. Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren 1.4. Haushaltstechnische Verrechnungen 331.400 331.400 Ausgaben im Finanzierungssaldo 10.648.581.800 10.591.381.200 2. Einnahmen 10.700.663.200 10.653.362.600 abzüglich 2.1. Schuldenaufnahmen am Kreditmarkt 2.2. Entnahmen aus Rücklagen, Fonds und Stöcken 473.342.200 477.527.600 2.3. Einnahmen aus Überschüssen der Vorjahre 2.4. Haushaltstechnische Verrechnungen 331.400 331.400 Einnahmen im Finanzierungssaldo 10.226.989.600 10.175.503.600 3. Finanzierungssaldo -421.592.200 -415.877.600 Zusammensetzung des Finanzierungssaldos 4. Verschuldung am Kreditmarkt 4.1. Tilgungsausgaben an Kreditmarkt 51.750.000 61.650.000 4.2. Schuldenaufnahmen am Kreditmarkt Saldo 51.750.000 61.650.000 5. Rechnungsergebnisse aus Vorjahren 5.1. Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren 5.2. Einnahmen aus Überschüssen der Vorjahre Saldo 6. Rücklagenbewegung 6.1. Zuführungen an Rücklagen, Fonds und Stöcke 6.2. Entnahmen aus Rücklagen, Fonds und Stöcken 473.342.200 477.527.600 Saldo -473.342.200 -477.527.600 7. Finanzierungssaldo (aus Nr. 4, 5 und 6) -421.592.200 -415.877.600LandeshaushaltGesamtplanTeil III Kreditfinanzierungsplan 2018/2019 Betrag für 2018 Mio. EUR Betrag für 2019 Mio. EUR 1 2 3 A. Kredite am Kreditmarkt I. Aufnahme von Krediten am Kreditmarkt (§ 2 ThürHhG 2018/2019 unter Berücksichtigung der geplanten Auswirkungen des Thüringer Gesetzes zur finanzpolitischen Vorsorge für die steigenden Ausgaben der Beamtenversorgung) 1.377,5 1.826,3 II. Tilgung von Krediten am Kreditmarkt 1.429,3 1.888,0 III. Nettokreditaufnahme (+)/ Nettokredittilgung (-) am Kreditmarkt (Nr. I abzgl. Nr. II) -51,8 -61,7 B. Kredite im öffentlichen Bereich I. Einnahmen aus Krediten im öffentlichen Bereich 0,0 0,0 II. Ausgaben zur Schuldentilgung im öffentlichen Bereich 0,0 0,0 III. Netto-Tilgung im öffentlichen Bereich 0,0 0,0

Eingangsformel ThürHhG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Feststellung des Landeshaushaltsplans

§ 1 Feststellung des LandeshaushaltsplansDer diesem Gesetz als Anlage beigefügte Landeshaushaltsplan wird in Einnahmen und Ausgaben 1. für das Haushaltsjahr 2018 auf 10.700.663.200 Euro2. für das Haushaltsjahr 2019 auf 10.653.362.600 Euro festgestellt.

§ 10

Sperren

§ 10 Sperren(1) Über die Bestimmungen des § 41 ThürLHO hinaus darf das für Finanzen zuständige Ministerium Ausgaben sperren, wenn und soweit hierfür unvorhergesehen von anderer Seite Zuwendungen bereitgestellt werden. (2) Bei Haushaltsmitteln, die eine Leistung von Dritten vorsehen, gelten der Ansatz und die Verpflichtungsermächtigungen in demselben Verhältnis als gesperrt, in dem der Dritte seine Leistung mindert. Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Vorfinanzierung der Maßnahmen, für die die Leistung von Dritten vorgesehen ist, zuzulassen.

§ 11

Besondere Buchungsbestimmungen

§ 11 Besondere Buchungsbestimmungen(1) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt werden, solange die Bücher der Kassen noch nicht abgeschlossen sind. Bei Unrichtigkeit einer Zahlung, bei Doppelzahlungen oder bei Überzahlung darf die Rückzahlung von der Ausgabe abgesetzt werden, wenn die Bücher der Kasse noch nicht abgeschlossen sind. (2) Die Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen kann aus dem jeweiligen Einnahmetitel geleistet werden und ist dann bei dem betreffenden Einnahmetitel abzusetzen. (3) Folgende Ausgaben sind von den Einnahmen abzusetzen, solange die Bücher der Kasse noch nicht abgeschlossen sind: 1. Nebenkosten im Zusammenhang mit Veräußerungsgeschäften,2. Nebenkosten im Zusammenhang mit Erbschaften des Landes. Als Nebenkosten nach Satz 1 Nr. 1 gelten insbesondere die Kosten für die Versteigerung, die Vermessung, die Schätzung, die Beurkundung, den Transport und die Versicherung. Die Kosten der Herrichtung des zu veräußernden Gegenstands gelten nur als Nebenkosten, solange sie im Einzelfall den Betrag von 500 Euro nicht übersteigen. (4) Personalkostenerstattungen und die Rückzahlung zu viel geleisteter Personalausgaben sind beim jeweiligen Ausgabetitel abzusetzen. (5) Folgende Einnahmen fließen den Ausgaben bei folgenden Titeln, einschließlich der entsprechenden Titel in Titelgruppen, zu: 1. Titeln der Gruppen 511 und 518aus der Veräußerung von ausgesondertem Schriftgut, aus der privaten Anfertigung von Fotokopien sowie aus der privaten Inanspruchnahme elektronischer Fachinformationszentren,2. Titeln der Gruppe 511aus der privaten Inanspruchnahme von Diensthandys und aus Erstattungen,3. Titeln der Gruppe 514aus Schadensersatzleistungen Dritter insoweit, als sie zur Instandsetzung bestimmt sind, sowie aus der Abgabe von Kraftstoffen (Betriebsstoffen) an andere Bedarfsträger,4. Titeln der Gruppe 517aus der Erstattung von Betriebskosten (beispielsweise Heiz- und Stromkosten, Wassergeld),5. Titeln der Gruppe 527aus nachträglich gewährten Preisnachlässen und Erstattungen. (6) Die Einnahmen aus Kreditaufnahmen dürfen in das folgende Haushaltsjahr umgebucht werden. Desgleichen dürfen am Anfang des folgenden Haushaltsjahres eingehende Einnahmen aus Kreditaufnahmen noch zu Gunsten des abzuschließenden Haushaltsjahres gebucht werden. (7) Innerhalb eines Kapitels dienen Einnahmen aufgrund der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung vom 28. März 1988 (BGBl. I S. 484) in der jeweils geltenden Fassung und Zuschüsse der Bundesagentur für Arbeit für die von ihr zugewiesenen Arbeitnehmer nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch zur Verstärkung der Ausgaben bei den entsprechenden Titeln.

§ 12

Sonstige Bewirtschaftungsmaßnahmen

§ 12 Sonstige Bewirtschaftungsmaßnahmen(1) Von verbindlichen Erläuterungen nach § 17 Abs. 1 Satz 3 ThürLHO darf nur nach Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums abgewichen werden, soweit nicht nach den Festlegungen im Landeshaushaltsplan das Abweichen zusätzlich von der Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags abhängig ist. (2) Dem Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags sind die Haushalts- oder Wirtschaftspläne von Stellen außerhalb der Landesverwaltung, die Zuwendungen im Sinne des § 23 ThürLHO zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben erhalten (institutionelle Förderung), zuzuleiten, soweit sie nicht bereits dem Entwurf des Landeshaushalts nach § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ThürLHO beigefügt worden sind. (3) Für Maßnahmen im Bereich der Fonds der Europäischen Union können Mehrausgaben geleistet oder Verpflichtungen eingegangen werden, soweit hierfür im jeweiligen Haushaltsjahr Mittel von der Europäischen Union zur Verfügung gestellt oder verbindlich zugesagt werden. Dies gilt entsprechend für Maßnahmen in den Bereichen der Finanzhilfen des Bundes zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen sowie zur Verbesserung der Schulinfrastruktur finanzschwacher Kommunen und der Gemeinschaftsaufgaben „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ und „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“.

§ 13

Besserstellungsverbot

§ 13 Besserstellungsverbot(1) Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besserstellt als vergleichbare Arbeitnehmer des Landes (Besserstellungsverbot). Die Zuwendungsempfänger dürfen insbesondere keine höheren Arbeitsentgelte vereinbaren, als sie für die Arbeitnehmer des Landes vorgesehen sind. (2) Absatz 1 gilt entsprechend bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden und die Zuwendung des Landes mehr als 50.000 Euro beträgt. Das Besserstellungsverbot wird nur auf die in dem Projekt unmittelbar beteiligten Beschäftigten angewendet. (3) Das für Finanzen zuständige Ministerium kann ausnahmsweise in Einzelfällen oder für Förderbereiche, insbesondere wenn der vom Land verfolgte Zweck ansonsten nicht erfüllt werden kann, Abweichungen von den Absätzen 1 und 2 zulassen.

§ 14

Überlassung und Veräußerung von Vermögensgegenständen

§ 14 Überlassung und Veräußerung von Vermögensgegenständen(1) Das für Finanzen zuständige Ministerium kann abweichend von § 63 Abs. 3 Satz 1 ThürLHO Folgendes zulassen: 1. Zur verbilligten Beschaffung von Bauland können landeseigene unbebaute Grundstücke unter dem vollen Wert veräußert werden, wenn sichergestellt ist, dass diese Grundstücke binnen angemessener Frist, die in der Regel drei Jahre nach Abschluss des Kaufvertrags nicht übersteigen soll, zu Zwecken des sozialen Wohnungsbaus bebaut werden. Unterbleibt die Bebauung, so ist das Eigentum an dem Grundstück auf das Land zurückzuübertragen. Die hierbei anfallenden Kosten hat der Wiederverkäufer zu tragen.2. Zur verbilligten Beschaffung von Straßenbauland können landeseigene unbebaute Grundstücke an Gemeinden und Landkreise zum Anerkennungsbetrag von einem Euro je Quadratmeter veräußert werden.3. Zur erforderlichen Versorgung der Bevölkerung mit Einrichtungen der Gesundheit, der Rehabilitation, der Sozialhilfe, der Jugendhilfe, der Familienförderung, des Sports, der Wissenschaft und Forschung sowie der Kultur und Kunst könnena) landeseigene Einrichtungen nebst deren Ausstattung,b) Grundstücke,c) Nutzungsrechte an Grundstücken oderd) sonstige Vermögensgegenstände Gemeinden, Landkreisen oder kommunalen Zweckverbänden sowie anerkannten gemeinnützigen Trägern unter dem vollen Wert überlassen oder an sie veräußert werden, wenn sichergestellt ist, dass der vorgesehene Zweck auf angemessene Dauer erfüllt wird. Übersteigt der Wert der Überlassung oder Veräußerung nach Satz 1 Buchst. a und d 50.000 Euro sowie in den Fällen des Satzes 1 Buchst. b und c 375.000 Euro, bedarf es der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags.4. Hat der Bund für die im Bundeshaushaltsplan aufgeführten Zwecke dem Land Verbilligungen bei der Veräußerung oder jedweden Überlassung von bundeseigenen Grundstücken eingeräumt, so können landeseigene bebaute und unbebaute Grundstücke an Gebietskörperschaften für die gleichen Zwecke mit den gleichen Verbilligungen veräußert oder überlassen werden.5. Die von staatlichen Einrichtungen im Bereich der Datenverarbeitung entwickelten oder erworbenen Programme können unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung abgegeben werden, soweit Gegenseitigkeit besteht. (2) Als erheblicher Grundstückswert im Sinne des § 64 Abs. 2 Satz 1 ThürLHO ist ein Verkehrswert von mehr als 375.000 Euro anzunehmen. (3) Das für Finanzen zuständige Ministerium darf Vereinbarungen mit Kreditinstituten über die Pension oder Leihe der im Eigentum des Landes befindlichen Wertpapiere zur Steigerung der Erlöse aus Beteiligungen treffen.

§ 15

Bürgschaften, Garantien und Gewährleistungen

§ 15 Bürgschaften, Garantien und Gewährleistungen(1) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen zu übernehmen 1. zur Förderung des Wohnungs- und Städtebaus bis zu einem Betrag von insgesamt 70 Millionen Euro im Haushaltsjahr, auch zur Unterstützung von Maßnahmen der Energieeffizienz beziehungsweise dem Einsatz regenerativer Energien,2. zur Förderung von Unternehmen der land- und forstwirtschaftlichen Produktion bis zu einem Betrag von insgesamt 20 Millionen Euro im Haushaltsjahr,3. zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe bis zu einem Betrag von insgesamt 300 Millionen Euro im Haushaltsjahr,4. zur Förderung von Organisationen und Einrichtungen der Sozialwirtschaft, insbesondere zur Förderung der Gesundheit, der Rehabilitation, der Sozialhilfe, der Jugendhilfe und der Familien sowie zur Förderung von Einrichtungen des Sports, der Wissenschaft und Forschung sowie der Kultur und Kunst in gemeinnütziger Trägerschaft, an denen das Land ein erhebliches Interesse hat, bis zu einem Betrag von insgesamt zehn Millionen Euro im Haushaltsjahr,5. zur Kreditabsicherung bei Gesellschaften, die sich in mehrheitlicher Landesbeteiligung befinden, bis zu einem Betrag von insgesamt 50 Millionen Euro im Haushaltsjahr, soweit die Absicherung nicht den Nummern 1 oder 3 zuzuordnen ist. Die Gewährleistungsermächtigungen nach Satz 1 können mit Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags für Zwecke der jeweils anderen Gewährleistungsrahmen verwendet werden. (2) Das für Kultur zuständige Ministerium wird ermächtigt, Verpflichtungen zur Abdeckung möglicher Ersatzansprüche aus wechselnden Ausstellungen mit Ausstellungsstücken von privaten und öffentlichen Leihgebern aus dem In- und Ausland bei den Kultureinrichtungen des Landes und seinen Stiftungen bis zu einem Betrag von insgesamt 200 Millionen Euro im Haushaltsjahr zu übernehmen. Das für Hochschulbibliotheken zuständige Ministerium wird ermächtigt, Verpflichtungen zur Abdeckung möglicher Ersatzansprüche aus wechselnden Ausstellungen mit Ausstellungsstücken von privaten und öffentlichen Leihgebern aus dem In- und Ausland bei den Hochschulbibliotheken des Landes bis zu einem Betrag von insgesamt 250.000 Euro im Haushaltsjahr zu übernehmen. Der Präsident des Landtags wird ermächtigt, Verpflichtungen zur Abdeckung möglicher Ersatzansprüche aus wechselnden Ausstellungen mit Ausstellungsstücken von privaten und öffentlichen Leihgebern aus dem In- und Ausland im Bereich des Landtags bis zu einem Betrag von insgesamt einer Million Euro im Haushaltsjahr zu übernehmen. Auf den jeweiligen Höchstbetrag sind in Vorjahren übernommene Verpflichtungen anzurechnen, soweit das Land daraus noch in Anspruch genommen werden kann. Soweit das Land ohne Inanspruchnahme von seiner Verpflichtung frei wird oder Ersatz für die erbrachte Leistung erlangt hat, sind übernommene Verpflichtungen auf den Höchstbetrag nicht mehr anzurechnen. (3) Das für Umwelt zuständige Ministerium wird ermächtigt, Freistellungen von der Verantwortlichkeit für ökologische Altlasten im Jahr 2018 bis zur Höhe von 25 Millionen Euro und im Jahr 2019 bis zur Höhe von fünf Millionen Euro zu erteilen. (4) Das für Forschung zuständige Ministerium wird ermächtigt, den Bund bis zur Höhe von zwei Millionen Euro im Haushaltsjahr von Rückforderungen der Europäischen Union freizustellen, die daraus folgen, dass der Bund gegenüber der Europäischen Union eine Garantieerklärung im Sinne des Artikels 38 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1) in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung für die nachfolgenden Einrichtungen 1. Institut für Bioprozess- und Analysenmesstechnik e.V.,2. Institut für Mikroelektronik und Mechatronik-Systeme gGmbH und3. Leibniz-Institut für Photonische Technologien e.V. abgegeben hat.

§ 16

Gleichstellungsbestimmung

§ 16 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 17

Fortgeltung

§ 17 Fortgeltung§ 2 Abs. 1 bis 4 und 6, die §§ 3 und 4 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 5 bis 16 gelten über das Haushaltsjahr 2019 hinaus bis zum Tage des Inkrafttretens des Haushaltsgesetzes für das Jahr 2020.

§ 18

Inkrafttreten

§ 18 InkrafttretenDieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft.

§ 2

Kreditermächtigungen und Haushaltsausgleich

§ 2 Kreditermächtigungen und Haushaltsausgleich(1) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, Kredite, die der Erneuerung der im Haushaltsjahr 2018 zu tilgenden Kredite dienen, in Höhe von 1.429.258.400 Euro und Kredite, die der Erneuerung der im Haushaltsjahr 2019 zu tilgenden Kredite dienen, in Höhe von 1.888.000.000 Euro aufzunehmen. Es wird darüber hinaus ermächtigt, Kredite vorzeitig zu tilgen, soweit dies durch Kreditkündigungen oder zur Erlangung günstigerer Kreditbedingungen erforderlich wird. Die Kreditermächtigung nach Satz 1 erhöht sich in Höhe der vorzeitig getilgten Beträge. Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, über die Ermächtigung nach Satz 1 hinaus Kredite bis zur Höhe von 500.000.000 Euro aufzunehmen, die der Erneuerung der 1. im Haushaltsjahr 2018 zu tilgenden und im Haushaltsjahr 2017 aufgenommenen kurzfristigen Kredite oder2. im Haushaltsjahr 2019 zu tilgenden und in den Haushaltsjahren 2017 und 2018 aufgenommenen kurzfristigen Kredite dienen, soweit diese wegen ihrer kurzfristigen Aufnahme und Unvorhersehbarkeit nicht im Kreditfinanzierungsplan des jeweiligen Haushaltsjahres nach Teil III der Anlage enthalten sind. Über die erfolgte Kreditaufnahme nach Satz 4 unterrichtet das für Finanzen zuständige Ministerium den Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags. (2) Der Haushaltsvollzug des jeweiligen Haushaltsjahres ist so zu gestalten, dass das kassenmäßige Jahresergebnis hinsichtlich der tatsächlich eingegangenen Einnahmen (Ist-Einnahmen) und tatsächlich geleisteten Ausgaben (Ist- Ausgaben) ausgeglichen ist. Zeichnet sich während des Haushaltsvollzugs des jeweiligen Haushaltsjahres ab, dass die Ist-Einnahmen die Ist-Ausgaben übersteigen, kann das für Finanzen zuständige Ministerium zur Herstellung des Ausgleichs von der Inanspruchnahme der Kreditermächtigung nach Absatz 1 absehen oder Mittel an eine Haushaltsausgleichsrücklage zuführen. Eine Kombination der Maßnahmen ist möglich. Zeichnet sich während des Haushaltsvollzugs des jeweiligen Haushaltsjahres ab, dass die Ist-Ausgaben die Ist-Einnahmen übersteigen, kann das für Finanzen zuständige Ministerium zur Herstellung des Ausgleichs die erforderlichen Mittel aus der Haushaltsausgleichsrücklage dem Landeshaushalt zuführen. Aus der Haushaltsausgleichsrücklage können dem Landeshaushalt auch Mittel zugeführt werden, wenn und insoweit dies erforderlich ist, um als Deckungsmittel für in Anspruch genommene Ausgabereste aus Vorjahren im Sinne von § 45 Abs. 3 Halbsatz 2 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) zu dienen.(3) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, zur Verstärkung der Betriebsmittel jeweils kurzfristige Kredite (Kassenkredite) bis zur Höhe von zwölf vom Hundert des in § 1 für das jeweilige Haushaltsjahr festgestellten Betrags aufzunehmen. Zusätzlich zu diesen Kassenkrediten darf es in den Haushaltsjahren 2018 und 2019 zur Deckung eines nicht vorhergesehenen Liquiditätsbedarfs Termingeschäfte mit Kreditinstituten jeweils bis zu einem Betrag von 100 Millionen Euro abschließen. (4) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen und gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu bestimmen. (5) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, ab 1. Oktober 2018 im Vorgriff auf die Kreditermächtigung für Kredite, die der Erneuerung der im Haushaltsjahr 2019 zu tilgenden Kredite dienen, sowie ab 1. Oktober 2019 im Vorgriff auf die Kreditermächtigung für Kredite, die der Erneuerung der im Haushaltsjahr 2020 zu tilgenden Kredite dienen, Kredite bis zur Höhe von 20 vom Hundert des in Absatz 1 Satz 1 für das jeweilige Haushaltsjahr festgestellten Betrags aufzunehmen. Diese Kredite sind auf die entsprechende Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen. (6) Die in § 18 Abs. 7 ThürLHO dem für Finanzen zuständigen Ministerium erteilte Ermächtigung wird dahin gehend begrenzt, dass das Nominalvolumen aller ergänzenden Verträge 50 vom Hundert der Kreditmarktschulden am Ende des jeweils vorangegangenen Haushaltsjahres nicht übersteigen darf.

§ 3

Deckungsfähigkeit

§ 3 Deckungsfähigkeit(1) Über die Regelungen des § 20 Abs. 1 Nr. 1 ThürLHO hinaus sind gegenseitig deckungsfähig: 1. innerhalb eines Einzelplans jeweils die Ausgaben der Hauptgruppe 4 mit Ausnahme der Titel der Obergruppe 41 des Kapitels 01 01 untereinander und mit den Ausgaben der Titel der Gruppen 511, 525 und 527,2. innerhalb eines Kapitels jeweils die Ausgaben der Hauptgruppe 5 mit Ausnahme der Titel der Gruppe 529. Sofern Ausgabeansätze in Titelgruppen nach Satz 1 mit Deckungsmitteln verstärkt werden, stehen sie zur Deckung innerhalb der Titelgruppe nicht mehr zur Verfügung. Ausgabeansätze, die innerhalb der Titelgruppe durch Deckungsmittel verstärkt werden, stehen zur Deckung nach Satz 1 außerhalb der Titelgruppe nicht zur Verfügung. (2) Die Ausgaben der Hauptgruppen 7 und 8 der Kapitel 18 01 bis 18 10 und 18 25 sind gegenseitig deckungsfähig. Die Ausgaben der Hauptgruppen 7 und 8 des Kapitels 18 20 sind innerhalb des Kapitels gegenseitig deckungsfähig. Die festgesetzten Gesamtausgaben der jeweiligen Baumaßnahme sind verbindlich. Innerhalb des Einzelplans 18 sind die Ausgaben der Hauptgruppe 5 gegenseitig deckungsfähig. (3) Die Ausgaben der Hauptgruppe 5 der Kapitel 16 02 bis 16 20 sind gegenseitig deckungsfähig. Die Ausgaben der Hauptgruppe 8 der Kapitel 16 02 bis 16 20 sind gegenseitig deckungsfähig. (4) Innerhalb eines Kapitels sind die Ausgaben bei den Titeln der Gruppe 811 zugunsten von Titeln der Gruppe 518 einseitig deckungsfähig. (5) Die Deckungsfähigkeit setzt voraus, dass zwischen den jeweiligen Ausgaben oder den jeweiligen Verpflichtungsermächtigungen ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert wird. Die Deckungsfähigkeit ist ausgeschlossen, wenn ein Titel oder eine Verpflichtungsermächtigung einer Verfügungsbeschränkung unterliegt.

§ 4

Flexibilisierter Haushaltsvollzug im Hochschulbereich

§ 4 Flexibilisierter Haushaltsvollzug im Hochschulbereich(1) Hochschulen werden wie Landesbetriebe geführt. Die Bestimmungen der §§ 26, 74 und 87 ThürLHO gelten entsprechend, soweit nicht die nachfolgenden Regelungen oder das Thüringer Hochschulgesetz etwas anderes bestimmen.(2) Die Wirtschaftsplanübersichten sind Anlagen zum Landeshaushaltsplan. (3) Nicht in Anspruch genommene Ausgabeermächtigungen in den Hauptgruppen 6 und 8 des Kapitels 07 69 werden übertragen. Dies gilt nicht für nach § 10 Abs. 2 Satz 1 gesperrte Mittel.

§ 5

Zweckgebundene Rücklagen

§ 5 Zweckgebundene Rücklagen(1) Einnahmen, die aufgrund der bindenden Vorgabe eines Dritten mit einer besonderen Zweckbestimmung versehen sind, werden zweckgebundenen Rücklagen zugeführt, sofern im jeweiligen Haushaltsjahr entsprechende Ausgaben nicht oder nicht in voller Höhe zur Erfüllung der Zweckbindung getätigt werden können. (2) Die Entnahme aus den Rücklagen erfolgt, 1. wenn und insoweit dies erforderlich ist, um als Deckungsmittel für in Anspruch genommene Ausgabereste aus Vorjahren im Sinne von § 45 Abs. 3 Halbsatz 2 ThürLHO zu dienen,2. wenn und insoweit dies erforderlich ist, um als Deckungsmittel für eine Rückzahlung einer zweckgebundenen Einnahme zu dienen oder3. sofern Ausgaben nach den Ziffern 1 und 2 dauerhaft nicht geleistet werden. (3) Zuführungen zu und Entnahmen aus zweckgebundenen Rücklagen in diesem Sinne bedürfen der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums.

§ 6

Wirtschaftlichkeitsberechnungen, Finanzierungen

§ 6 Wirtschaftlichkeitsberechnungen, Finanzierungen(1) Bei Investitionsvorhaben ist durch Kosten-Nutzen-Untersuchungen, Markterkundungsverfahren oder dynamische Wirtschaftlichkeitsberechnungen die wirtschaftlichste Form der Errichtung, Finanzierung und Betreibung festzustellen und durchzuführen. Die Investitionsvorhaben sind durch Erfolgskontrollen zu begleiten und abzuschließen. Beim Vergleich herkömmlicher Finanzierungsarten mit alternativen Finanzierungsmodellen sind neben den direkten geldlichen und unmittelbar messbaren Größen auch gesamtwirtschaftliche Faktoren zu berücksichtigen. (2) Bei Bauinvestitionen kann das für Finanzen zuständige Ministerium mit Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags nach Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen nach Absatz 1 abweichend von den im Landeshaushaltsplan ausgebrachten Ausgabeansätzen und Verpflichtungsermächtigungen rechtliche Verpflichtungen für Projekte mit alternativen Finanzierungsformen zulassen.

§ 7

Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

§ 7 Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen(1) Der Betrag nach § 37 Abs. 1 Satz 4 ThürLHO wird auf vier Millionen Euro festgesetzt. (2) Der Betrag für die nach § 37 Abs. 4 Halbsatz 1 ThürLHO dem Landtag vierteljährlich mitzuteilenden über- und außerplanmäßigen Ausgaben wird auf 50.000 Euro festgesetzt. (3) Für über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen (§ 38 Abs. 1 Satz 2 ThürLHO) gilt Absatz 1 entsprechend, wenn ein Jahresbetrag einer Verpflichtungsermächtigung den Betrag von vier Millionen Euro überschreitet.

§ 8

Personalwirtschaftliche Regelungen

§ 8 Personalwirtschaftliche Regelungen(1) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, haushaltsmäßige Bestimmungen zu treffen, die zwingend zur Anpassung an das Besoldungsrecht, an andere gesetzliche Bestimmungen oder an das Tarifvertragsrecht erforderlich sind, insbesondere die Stellenpläne und Stellenübersichten zu ergänzen. (2) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, Planstellen oder Stellen zu schaffen oder umzuwandeln, soweit und solange hierfür Mittel von dritter Stelle zur Verfügung gestellt werden. (3) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, für bislang außerhalb des Stellenplans geführte Landesbedienstete oder Bedienstete von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit diese bisher aus dem Landeshaushalt finanziert werden, die Stellenpläne und Stellenübersichten zu ergänzen, soweit dies im Zusammenhang mit organisatorischen Maßnahmen steht und eine sparsame und wirtschaftliche Mittelverwendung sichergestellt ist. (4) Die Anzahl der abzubauenden Planstellen und Stellen ist in den jeweiligen Einzelplänen verbindlich ausgewiesen. Die Untersetzung des Stellenabbaus erfolgt durch Wegfall der Stellen und Planstellen oder durch Ausweis der Anzahl der künftig abzubauenden Planstellen und Stellen mit Jahresangabe. Soweit die Untersetzung des Stellenabbaus noch nicht vollständig erfolgt ist, ist diese in künftigen Haushalten nachzuweisen. Die stellenbewirtschaftende Stelle hat sicherzustellen, dass der Abbau der Planstellen und Stellen spätestens mit Ablauf des angegebenen Jahres realisiert wird. Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, bei einzelplanübergreifenden Stellenumsetzungen nach § 50 ThürLHO oder bei einzelplanübergreifenden Maßnahmen nach Absatz 3 die Anzahl der abzubauenden Stellen und Planstellen in den jeweiligen Einzelplänen im Einvernehmen mit den beteiligten obersten Landesbehörden so anzupassen, dass deren Gesamtzahl und jahresweise Realisierung nicht verändert wird. (5) Eine Planstelle oder Stelle, die einen kw-Vermerk ohne Datumsangabe trägt, darf bei Freiwerden nicht wieder besetzt werden und fällt mit der Aufstellung des nächsten Haushaltsplans weg. Sind mehrere Planstellen oder Stellen der gleichen Wertigkeit vorhanden, darf die nächste frei werdende Planstelle oder Stelle dieser Wertigkeit nicht wieder besetzt werden und fällt mit dem nächsten Haushalt weg. (6) Ausgaben für Abfindungen im Fall des freiwilligen Ausscheidens von Beamten und Arbeitnehmern im Rahmen der Umsetzung von Maßnahmen der Personaleinsparung können aus den vorhandenen Haushaltsansätzen für laufende Personalausgaben (Besoldung und Entgelt) geleistet werden, wenn nach Umsetzung der konkreten Maßnahmen Stellen oder Planstellen in Abgang gestellt werden.

§ 9

Leerstellen, Abordnungen

§ 9 Leerstellen, Abordnungen(1) Mit Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums kann bei einem unabweisbaren und vordringlichen Personalbedarf eine Leerstelle in der bisherigen Besoldungsgruppe des Beamten ausgebracht werden, wenn 1. ein Beamter mit Zustimmung seiner obersten Dienstbehörde bei vollständiger Erstattung der Dienstbezüge von einem anderen Dienstherrn mindestens sechs Monate zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet wird,2. ein Beamter mit Zustimmung seiner obersten Dienstbehörde unter Wegfall der Dienstbezüge mindestens sechs Monate nach § 67 Abs. 1 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG) vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472 ) in der jeweils geltenden Fassung beurlaubt wird,3. die Rechte und Pflichten eines Beamten zur Ausübung eines Mandats in einer gesetzgebenden Körperschaft ruhen,4. ein Beamter für mindestens sechs Monate nach § 68 Abs. 1 ThürBG ohne Dienstbezüge beurlaubt wird. Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für den Fall der Zuweisung eines Beamten nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes. Die Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums kann über das laufende Haushaltsjahr hinaus bis zur Beendigung der der jeweiligen Ausbringung der Leerstelle zugrunde liegenden Maßnahme erteilt werden. Spätestens mit Beendigung der der jeweiligen Ausbringung der Leerstelle zugrunde liegenden Maßnahme entfällt die Leerstelle. Für bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ausgebrachte Leerstellen gilt die Zustimmung bis zum Ende der der jeweiligen Ausbringung zugrunde liegenden Maßnahme als erteilt. (2) Für einen Beamten, der für mindestens sechs Monate nach § 17 der Thüringer Urlaubsverordnung vom 29. November 2016 (GVBl. S. 574) in der jeweils geltenden Fassung Elternzeit in Anspruch nimmt, gilt vom Beginn der Beurlaubung an eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe als ausgebracht, soweit die entsprechende Planstelle innerhalb des Beurlaubungszeitraums aufgrund eines unabweisbaren und vordringlichen Personalbedarfs anderweitig besetzt werden soll. Die Ausbringung einer Leerstelle ist abweichend von Satz 1 von der Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums abhängig, wenn der Beamte ein Amt innehat, das der Besoldungsgruppe A 16 oder der Besoldungsgruppe B 2 oder höher zugeordnet ist. Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. (3) Soll in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 der Beamte während der Zeit der Beurlaubung oder der Abordnung befördert werden, so kann das für Finanzen zuständige Ministerium die für den Beamten ausgebrachte Leerstelle heben. (4) Für einen Beamten, der zur Ableistung eines Teils der Probezeit außerhalb einer obersten Dienstbehörde abgeordnet wird, sind die Personalausgaben für die Dauer der Abordnung von der abordnenden Verwaltung weiterzuzahlen. (5) Mit Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums kann bei einem unabweisbaren und vordringlichen Personalbedarf während der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell eine Ersatzplanstelle ausgebracht werden, sofern der in Altersteilzeit befindliche Beamte ein Amt innehat, das der Besoldungsordnung B oder der Besoldungsgruppe A 16 zugeordnet ist, oder die Planstelle des in Altersteilzeit befindlichen Beamten für den Leiter einer obersten Landesbehörde unmittelbar nachgeordneten Behörde ausgebracht ist. Der in Altersteilzeit befindliche Beamte ist während der Dauer der Freistellungsphase auf der Ersatzplanstelle zu führen und aus dieser zu besolden. Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt für Ersatzplanstellen entsprechend. (6) Mit Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums können bei einem unabweisbaren und vordringlichen Personalbedarf entsprechende Leerstellen ausgebracht werden, wenn Arbeitnehmer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit noch mindestens sechs Monate aufgrund einer Erkrankung arbeitsunfähig sind (Langzeiterkrankung) und keine Ansprüche gegen das Land auf ein Entgelt im Krankheitsfall bestehen. Satz 1 gilt auch für den Fall, dass Arbeitnehmer aufgrund einer Erkrankung arbeitsunfähig sind und noch für mindestens sechs Monate eine volle oder teilweise Erwerbsminderungsrente als Rente auf Zeit beziehen und die Arbeitsverhältnisse nach § 33 Abs. 2 Satz 5 und 6 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder vom 12. Oktober 2006 (StAnz. 2007 Nr. 21 S. 883) in der jeweils geltenden Fassung ruhen. Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. (7) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Richter und Arbeitnehmer. Die Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums nach Absatz 2 Satz 2 ist ab der Besoldungsgruppe R 2 erforderlich.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.