Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 (Thüringer Haushaltsgesetz 2015 - ThürHhG 2015 -) Vom 23. Juni 2015
- Ausfertigungsdatum:
- 23.06.2015
- Fundstelle:
- GVBl. 2015, 98
AnlageLANDESHAUSHALTSPLAN 2015- Gesamtplan -Teil I Haushaltsübersicht A. Zusammenfassung der Einnahmen und AusgabenB. Zusammenfassung der Verpflichtungsermächtigungen der Einzelpläne Teil II FinanzierungsübersichtTeil III Kreditfinanzierungsplan Hinweis: Gemäß § 1 Satz 2 der Thüringer Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 282), zuletzt geändert durch Artikel 9 Thüringer Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014 vom 31. Januar 2013 (GVBl. 1/2013 Seite 23f.), wird mit dem Haushaltsgesetz nur der Gesamtplan des Haushaltsplans verkündet. Auskunft darüber, bei welchen Stellen Einzelpläne und Anlagen des Landeshaushaltsplans eingesehen werden können, erteilt das Thüringer Finanzministerium, Ludwig-Erhard-Ring 7, 99099 Erfurt. Unter folgender Internetadresse: www.thueringen.de/de/tfm/haushalt steht der ’Haushalt 2015’ zur Onlineansicht und zum Download zur Verfügung. Landeshaushalt Gesamtplan Teil I Haushaltsübersicht 2015 A. Zusammenfassung der Einnahmen und Ausgaben der Einzelpläne Anlage Blatt 1 Einnahmen Ausgaben Einzelplan 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 Einnahmen aus Steuern und steuerähnlichen Abgaben Verwaltungsein- nahmen, Einnahmen aus Schuldendienst und dgl. Einnahmen aus Zuweisungen und Zuschüssen mit Ausnahme für Investitionen Einnahmen aus Schuldenauf- nahmen, aus Zuweisungen und Zuschüssen für Investitionen, besondere Finanzierungsein- nahmen Summe Einnahmen Personal- ausgaben Sächliche Verwaltungs- ausgaben und Ausgaben für den Schuldendienst Ausgaben für Zuweisungen und Zuschüsse mit Ausnahme für Investitionen Baumaßnahmen Sonstige Ausgaben für Investitionen und Investitions- förderungs- maßnahmen Besondere Finanzierungs- ausgaben Summe Ausgaben + Überschuss - Zuschuss - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 01 82.900 28.300 111.200 32.129.400 5.241.400 9.571.800 1.365.100 48.307.700 -48.196.500 02 158.900 383.700 542.600 28.243.800 10.447.600 143.751.300 25.777.800 208.220.500 -207.677.900 03 34.058.500 6.540.800 6.400 40.605.700 442.329.600 67.727.800 19.164.000 56.300.400 20.000 585.541.800 -544.936.100 04 5.059.600 17.563.400 1.055.200 23.678.200 1.267.273.400 26.173.700 213.265.500 14.260.000 1.520.972.600 -1.497.294.400 05 99.522.300 3.925.800 103.448.100 226.409.200 132.462.700 66.120.200 19.139.100 444.131.200 -340.683.100 06 14.587.100 4.273.600 18.860.700 164.905.500 15.943.100 449.900 130.000 977.400 182.405.900 -163.545.200 07 24.176.000 188.816.100 181.815.800 394.807.900 19.363.200 28.661.700 801.593.000 16.206.700 378.132.400 -7.250.000 1.236.707.000 -841.899.100 08 19.007.000 359.874.000 35.014.900 413.895.900 46.231.400 32.142.700 443.936.000 56.180.700 -2.923.600 575.567.200 -161.671.300 09 19.100.000 5.326.700 1.028.600 792.000 26.247.300 47.534.900 20.885.900 11.389.200 16.530.400 45.554.000 141.894.400 -115.647.100 10 25.009.500 376.853.600 183.403.600 585.266.700 160.964.300 73.310.500 426.404.300 88.055.900 275.827.000 1.024.562.000 -439.295.300 11 7.500 314.800 322.300 10.574.200 722.200 3.200 123.400 11.423.000 -11.100.700 12 500 500 306.900 37.600 344.500 -344.000 17 5.618.000.000 33.014.500 1.921.768.200 62.500.000 7.635.282.700 132.976.300 569.688.100 2.313.829.100 220.000 170.612.400 3.187.325.900 +4.447.956.800 18 29.327.000 29.327.000 15.049.600 1.000.000 42.641.100 46.302.400 104.993.100 -75.666.100 Summe 2015 5.637.100.000 260.011.000 2.881.370.900 493.914.900 9.272.396.800 2.579.242.100 998.494.600 4.450.477.500 163.784.100 1.090.552.100 -10.153.600 9.272.396.800 0 Summe 2014 5.391.039.000 255.640.200 2.854.007.900 452.864.700 8.953.551.800 2.516.133.600 1.031.185.500 4.317.421.600 193.502.900 918.508.200 -23.200.000 8.953.551.800 0 Vgl. zu 2014 +246.061.000 +4.370.800 +27.363.000 +41.050.200 +318.845.000 +63.108.500 -32.690.900 +133.055.900 -29.718.800 +172.043.900 +13.046.400 +318.845.000 0 Landeshaushalt Gesamtplan Teil I Haushaltsübersicht 2015 B. Zusammenfassung der Verpflichtungsermächtigungen der Einzelpläne Einzel- plan Bezeichnung Ver- pflich- tungs- ermächti gungen durch die Verpflichtungsermächtigung entstehende Rechtsverpflichtungen 2015 2016 2017 2018 2019 ff. 1.000 EUR 1 2 3 4 5 6 7 01 Thüringer Landtag 02 Thüringer Staatskanzlei 29.411 14.879 9.293 2.888 2.351 03 Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales 49.351 22.116 11.875 3.871 11.489 04 Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport 73.348 42.725 16.920 7.282 6.419 05 Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz 21.424 10.894 6.610 2.920 1.000 06 Thüringer Finanzministerium 983 983 07 Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft 553.178 173.043 191.594 144.181 44.360 08 Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie 105.177 50.811 29.151 15.481 9.734 09 Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz 63.081 31.103 20.055 9.475 2.449 10 Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft 1.160.392 192.680 157.446 108.939 701.330 11 Thüringer Rechnungshof 12 Thüringer Verfassungsgerichtshof 17 Allgemeine Finanzverwaltung 700 700 18 Staatliche Hochbaumaßnahmen 59.974 48.544 8.150 3.280 Zusammen: 2.117.019 588.478 451.094 298.317 779.132 Landeshaushalt Gesamtplan Teil II Finanzierungsübersicht 2015 Anlage Blatt 3 Betrag für 2015 EUR 1 2 Ermittlung des Finanzierungssaldo 1. Ausgaben 9.272.396.800 abzüglich 1.1. Tilgungsausgaben an Kreditmarkt 1.2. Zuführungen an Rücklagen, Fonds und Stöcke 1.3. Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren 1.4. Haushaltstechnische Verrechnungen 26.400 Ausgaben im Finanzierungssaldo 9.272.370.400 2. Einnahmen 9.272.396.800 abzüglich 2.1. Schuldenaufnahmen am Kreditmarkt -26.500.000 2.2. Entnahmen aus Rücklagen, Fonds und Stöcken 94.895.000 2.3. Einnahmen aus Überschüssen der Vorjahre 2.4. Haushaltstechnische Verrechnungen 26.400 Einnahmen im Finanzierungssaldo 9.203.975.400 3. Finanzierungssaldo -68.395.000 Zusammensetzung des Finanzierungssaldos 4. Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt 4.1. Schuldenaufnahmen am Kreditmarkt -26.500.000 4.2. Tilgungsausgaben an Kreditmarkt Saldo -26.500.000 5. Rechnungsergebnisse aus Vorjahren 5.1. Einnahmen aus Überschüssen der Vorjahre 5.2. Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren Saldo 6. Rücklagenbewegung 6.1. Entnahmen aus Rücklagen, Fonds und Stöcken 94.895.000 6.2. Zuführungen an Rücklagen, Fonds und Stöcke Saldo 94.895.000 7. Finanzierungssaldo (aus Nr. 4, 5 und 6) 68.395.000 Landeshaushalt Gesamtplan Teil III Kreditfinanzierungsplan 2015 Anlage Blatt 4 Betrag für 2015 Mio. EUR 1 2 A. Kredite am Kreditmarkt I. Aufnahme von Krediten am Kreditmarkt (§ 2 ThürHhG 2013/2014) 1.898,4 II. Tilgung von Krediten am Kreditmarkt 1.924,9 III. Nettokreditaufnahme (+)/ Nettokredittilgung (-) am Kreditmarkt (Nr. I abzüglich Nr. II) (ausgewiesen im Kapitel 1706, Titel 325 01) -26,5 B. Kredite im öffentlichen Bereich I. Einnahmen aus Krediten im öffentlichen Bereich 0,0 II. Ausgaben zur Schuldentilgung im öffentlichen Bereich 0,0 III. Netto-Tilgung im öffentlichen Bereich 0,0
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Feststellung des Landeshaushaltsplans
§ 1 Feststellung des LandeshaushaltsplansDer diesem Gesetz als Anlage beigefügte Landeshaushaltsplan wird in Einnahmen und Ausgaben für das Haushaltsjahr 2015 auf 9.272.396.800 Euro festgestellt.
Besondere Buchungsbestimmungen
§ 10 Besondere Buchungsbestimmungen(1) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt werden, solange die Bücher der Kassen noch nicht abgeschlossen sind. Bei Unrichtigkeit einer Zahlung, bei Doppelzahlungen oder bei Überzahlung darf die Rückzahlung von der Ausgabe abgesetzt werden, wenn die Bücher der Kasse noch nicht abgeschlossen sind. (2) Die Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen ist beim jeweiligen Einnahmetitel abzusetzen. (3) Folgende Ausgaben sind von den Einnahmen abzusetzen, solange die Bücher der Kasse noch nicht abgeschlossen sind: 1. Nebenkosten im Zusammenhang mit Veräußerungsgeschäften,2. Nebenkosten im Zusammenhang mit Erbschaften des Landes. Als Nebenkosten nach Satz 1 Nr. 1 gelten insbesondere die Kosten für die Versteigerung, die Vermessung, die Schätzung, die Beurkundung, den Transport und die Versicherung. Die Kosten der Herrichtung des zu veräußernden Gegenstands gelten nur als Nebenkosten, solange sie im Einzelfall den Betrag von 500 Euro nicht übersteigen. (4) Personalkostenerstattungen und die Rückzahlung zu viel geleisteter Personalausgaben sind beim jeweiligen Ausgabetitel abzusetzen. (5) Folgende Einnahmen fließen den Ausgaben bei folgenden Titeln, einschließlich der entsprechenden Titel in Titelgruppen, zu: 1. Titeln der Gruppen 511 und 518 aus der Veräußerung von ausgesondertem Schriftgut, aus der privaten Anfertigung von Fotokopien sowie aus der privaten Inanspruchnahme elektronischer Fachinformationszentren,2. Titeln der Gruppe 511 aus der privaten Inanspruchnahme von Diensthandys und aus Erstattungen,3. Titeln der Gruppe 514 aus Schadensersatzleistungen Dritter insoweit, als sie zur Instandsetzung bestimmt sind, sowie aus der Abgabe von Kraftstoffen (Betriebsstoffen) an andere Bedarfsträger,4. Titeln der Gruppe 517 aus der Erstattung von Betriebskosten (beispielsweise Heiz- und Stromkosten, Wassergeld),5. Titeln der Gruppe 527 aus nachträglich gewährten Preisnachlässen und Erstattungen. (6) Die Einnahmen aus Kreditaufnahmen dürfen in das folgende Haushaltsjahr umgebucht werden. Desgleichen dürfen am Anfang des folgenden Haushaltsjahres eingehende Einnahmen aus Kreditaufnahmen noch zu Gunsten des abzuschließenden Haushaltsjahres gebucht werden. (7) Innerhalb eines Kapitels dienen Einnahmen aufgrund der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung vom 28. März 1988 (BGBl. I S. 484) in der jeweils geltenden Fassung und Zuschüsse der Bundesagentur für Arbeit für die von ihr zugewiesenen Arbeitnehmer nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch zur Verstärkung der Ausgaben bei den entsprechenden Titeln.
Sonstige Bewirtschaftungsmaßnahmen
§ 11 Sonstige Bewirtschaftungsmaßnahmen(1) Von verbindlichen Erläuterungen nach § 17 Abs. 1 Satz 3 ThürLHO darf nur nach Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums abgewichen werden, soweit nicht nach den Festlegungen im Landeshaushaltsplan das Abweichen zusätzlich von der Zustimmung des Haushaltsund Finanzausschusses des Landtags abhängig ist. (2) Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besserstellt als vergleichbare Arbeitnehmer des Landes; die Zuwendungsempfänger dürfen insbesondere keine günstigeren Arbeitsentgelte vereinbaren, als sie für die Arbeitnehmer des Landes vorgesehen sind. Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden. Das für Finanzen zuständige Ministerium kann im Ausnahmefall, insbesondere wenn der vom Land verfolgte Zweck ansonsten nicht erfüllt werden kann, Abweichungen zulassen. (3) Dem Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags sind die Haushalts- oder Wirtschaftspläne von Stellen außerhalb der Landesverwaltung, die Zuwendungen im Sinne des § 23 ThürLHO zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben erhalten (institutionelle Förderung), zuzuleiten, soweit sie nicht bereits dem Entwurf des Landeshaushalts gemäß § 26 Abs. 3 Nr. 2 ThürLHO beigefügt worden sind (4) Für Maßnahmen im Bereich der Fonds der Europäischen Union können Mehrausgaben geleistet oder Verpflichtungen eingegangen werden, soweit hierfür im jeweiligen Haushaltsjahr Mittel von der Europäischen Union zur Verfügung gestellt oder verbindlich zugesagt werden.
Überlassung und Veräußerung von Vermögensgegenständen
§ 12 Überlassung und Veräußerung von Vermögensgegenständen(1) Das für Finanzen zuständige Ministerium kann abweichend von § 63 Abs. 3 Satz 1 ThürLHO Folgendes zulassen: 1. Zur verbilligten Beschaffung von Bauland können landeseigene unbebaute Grundstücke unter dem vollen Wert veräußert werden, wenn sichergestellt ist, dass diese Grundstücke binnen angemessener Frist, die in der Regel drei Jahre nach Abschluss des Kaufvertrags nicht übersteigen soll, zu Zwecken des sozialen Wohnungsbaus bebaut werden. Unterbleibt die Bebauung, so ist das Eigentum an dem Grundstück auf das Land zurückzuübertragen. Die hierbei anfallenden Kosten hat der Wiederverkäufer zu tragen.2. Zur verbilligten Beschaffung von Straßenbauland können landeseigene unbebaute Grundstücke an Gemeinden und Landkreise zum Anerkennungsbetrag von einem Euro je Quadratmeter veräußert werden.3. Zur erforderlichen Versorgung der Bevölkerung mit Einrichtungen der Gesundheit, der Rehabilitation, der Sozialhilfe, der Jugendhilfe, der Familienförderung, des Sports, der Wissenschaft und Forschung sowie der Kultur und Kunst können a) landeseigene Einrichtungen nebst deren Ausstattung,b) Grundstücke,c) Nutzungsrechte an Grundstücken oderd) sonstige Vermögensgegenstände Gemeinden, Landkreisen oder kommunalen Zweckverbänden sowie anerkannten gemeinnützigen Trägern unter dem vollen Wert überlassen oder an sie veräußert werden, wenn sichergestellt ist, dass der vorgesehene Zweck auf angemessene Dauer erfüllt wird. Übersteigt der Wert der Überlassung oder Veräußerung nach Satz 1 Buchst. a und d 50.000 Euro sowie in den Fällen des Satzes 1 Buchst. b und c 375.000 Euro, bedarf es der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags.4. Hat der Bund für die im Bundeshaushaltsplan aufgeführten Zwecke dem Land Verbilligungen bei der Veräußerung oder jedweden Überlassung von bundeseigenen Grundstücken eingeräumt, so können landeseigene bebaute und unbebaute Grundstücke an Gebietskörperschaften für die gleichen Zwecke mit den gleichen Verbilligungen veräußert oder überlassen werden.5. Die von staatlichen Einrichtungen im Bereich der Datenverarbeitung entwickelten oder erworbenen Programme können unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung abgegeben werden, soweit Gegenseitigkeit besteht. (2) Als erheblicher Grundstückswert im Sinne des § 64 Abs. 2 Satz 1 ThürLHO ist ein Verkehrswert von mehr als 375.000 Euro anzunehmen. (3) Das für Finanzen zuständige Ministerium darf Vereinbarungen mit Kreditinstituten über die Pension oder Leihe der im Eigentum des Landes befindlichen Wertpapiere zur Steigerung der Erlöse aus Beteiligungen treffen.
Bürgschaften, Garantien und Gewährleistungen
§ 13 Bürgschaften, Garantien und Gewährleistungen(1) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen zu übernehmen 1. zur Förderung des Wohnungs- und Städtebaus bis zu einem Betrag von insgesamt 70 Millionen Euro im Haushaltsjahr, auch zur Unterstützung von Maßnahmen der Energieeffizienz beziehungsweise dem Einsatz regenerativer Energien,2. zur Förderung von Unternehmen der land- und forstwirtschaftlichen Produktion bis zu einem Betrag von insgesamt fünf Millionen Euro im Haushaltsjahr,3. zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe bis zu einem Betrag von insgesamt 400 Millionen Euro im Haushaltsjahr,4. zur Förderung von Organisationen und Einrichtungen der Sozialwirtschaft, insbesondere zur Förderung der Gesundheit, der Rehabilitation, der Sozialhilfe, der Jugendhilfe und der Familien sowie zur Förderung von Einrichtungen des Sports, der Wissenschaft und Forschung sowie der Kultur und Kunst in gemeinnütziger Trägerschaft, an denen das Land ein erhebliches Interesse hat, bis zu einem Betrag von insgesamt zehn Millionen Euro im Haushaltsjahr,5. zur Kreditabsicherung bei Gesellschaften, die sich in mehrheitlicher Landesbeteiligung befinden, bis zu einem Betrag von insgesamt 50 Millionen Euro im Haushaltsjahr, soweit die Absicherung nicht den Nummern 1 oder 3 zuzuordnen ist. Die Gewährleistungsermächtigungen nach Satz 1 können mit Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags für Zwecke der jeweils anderen Gewährleistungsrahmen verwendet werden. (2) Das für Kultur zuständige Ressort wird ermächtigt, Verpflichtungen zur Abdeckung möglicher Ersatzansprüche aus wechselnden Ausstellungen mit Ausstellungsstücken von privaten und öffentlichen Leihgebern aus dem In- und Ausland bei den Kultureinrichtungen des Landes und seinen Stiftungen bis zu einem Betrag von insgesamt 200 Millionen Euro im Haushaltsjahr zu übernehmen. Das für Hochschulbibliotheken zuständige Ministerium wird ermächtigt, Verpflichtungen zur Abdeckung möglicher Ersatzansprüche aus wechselnden Ausstellungen mit Ausstellungsstücken von privaten und öffentlichen Leihgebern aus dem In- und Ausland bei den Hochschulbibliotheken des Landes bis zu einem Betrag von insgesamt 40.000 Euro im Haushaltsjahr zu übernehmen. Der Präsident des Landtags wird ermächtigt, Verpflichtungen zur Abdeckung möglicher Ersatzansprüche aus wechselnden Ausstellungen mit Ausstellungsstücken von privaten und öffentlichen Leihgebern aus dem In- und Ausland im Bereich des Landtags bis zu einem Betrag von insgesamt einer Million Euro im Haushaltsjahr zu übernehmen. Auf den jeweiligen Höchstbetrag sind in Vorjahren übernommene Verpflichtungen anzurechnen, soweit das Land daraus noch in Anspruch genommen werden kann. Soweit das Land ohne Inanspruchnahme von seiner Verpflichtung frei wird oder Ersatz für die erbrachte Leistung erlangt hat, sind übernommene Verpflichtungen auf den Höchstbetrag nicht mehr anzurechnen. (3) Das für Umwelt zuständige Ministerium wird ermächtigt, Freistellungen von der Verantwortlichkeit für ökologische Altlasten bis zur Höhe von fünf Millionen Euro im Haushaltsjahr zu erteilen. (4) Das für Forschung zuständige Ministerium wird ermächtigt, den Bund bis zur Höhe von zwei Millionen Euro im Haushaltsjahr von Rückforderungen der Europäischen Union freizustellen, die daraus folgen, dass der Bund gegenüber der Europäischen Union eine Garantieerklärung im Sinne des Artikels 38 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1) in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung für die nachfolgenden Einrichtungen 1. Institut für Bioprozess- und Analysenmesstechnik e.V.,2. Institut für Mikroelektronik und Mechatronik-Systeme gGmbH und3. Leibnitz-Institut für Photonische Technologien e.V. abgegeben hat.
Gleichstellungsbestimmung
§ 14 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
Fortgeltung
§ 15 Fortgeltung§ 2 Abs. 1 bis 4 und 6, die §§ 3 und 4 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 5 bis 14 gelten über das Haushaltsjahr 2015 hinaus bis zum Tage des Inkrafttretens des Haushaltsgesetzes für das Jahr 2016.
Inkrafttreten
§ 16 InkrafttretenDieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.
Kreditermächtigungen
§ 2 Kreditermächtigungen(1) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, Kredite, die der Erneuerung der im Haushaltsjahr 2015 zu tilgenden Kredite dienen, in Höhe von 1.898.409.500 Euro aufzunehmen. Es wird darüber hinaus ermächtigt, Kredite vorzeitig zu tilgen, soweit dies durch Kreditkündigungen oder zur Erlangung günstigerer Kreditbedingungen erforderlich wird. Die Kreditermächtigung nach Satz 1 erhöht sich in Höhe der vorzeitig getilgten Beträge. (2) Der Haushaltsvollzug ist so zu gestalten, dass das kassenmäßige Jahresergebnis hinsichtlich der tatsächlich eingegangenen Einnahmen (Ist-Einnahmen) und tatsächlich geleisteten Ausgaben (Ist-Ausgaben) ausgeglichen ist. Zeichnet sich während des Haushaltsvollzuges ab, dass die Ist-Einnahmen die Ist-Ausgaben übersteigen, kann das für Finanzen zuständige Ministerium zur Herstellung des Ausgleichs von der Inanspruchnahme der Kreditermächtigung nach Absatz 1 absehen oder Mittel an eine Haushaltsausgleichsrücklage zuführen. Eine Kombination der Maßnahmen ist möglich. (3) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, zur Verstärkung der Betriebsmittel jeweils kurzfristige Kredite (Kassenkredite) bis zur Höhe von 12 vom Hundert des in § 1festgestellten Betrags aufzunehmen. Zusätzlich zu diesen Kassenkrediten darf es zur Deckung eines nicht vorhergesehenen Liquiditätsbedarfs Termingeschäfte mit Kreditinstituten jeweils bis zu einem Betrag von 100 Millionen Euro abschließen. (4) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen und gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu bestimmen. (5) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, ab 1. Oktober 2015 im Vorgriff auf die Kreditermächtigung für Kredite, die der Erneuerung der im Haushaltsjahr 2016 zu tilgenden Kredite dienen, Kredite bis zur Höhe von 20 vom Hundert des in Absatz 1 Satz 1 festgestellten Betrags aufzunehmen. Diese Kredite sind auf die entsprechende Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahrs anzurechnen. (6) Die in § 18 Abs. 7 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) dem für Finanzen zuständigen Ministerium erteilte Ermächtigung wird dahin gehend begrenzt, dass das Nominalvolumen aller ergänzenden Verträge 50 vom Hundert der Kreditmarktschulden am Ende des jeweils vorangegangenen Haushaltsjahrs nicht übersteigen darf.
Deckungsfähigkeit
§ 3 Deckungsfähigkeit(1) Über die Regelungen des § 20 Abs. 1 Nr. 1 ThürLHO hinaus sind gegenseitig deckungsfähig: 1. innerhalb eines Einzelplans jeweils die Ausgaben der Hauptgruppe 4 mit Ausnahme der Titel der Obergruppe 41 des Kapitels 01 01 untereinander und mit den Ausgaben der Titel der Gruppen 511, 525 und 527,2. innerhalb eines Kapitels jeweils die Ausgaben der Hauptgruppe 5 mit Ausnahme der Titel der Gruppe 529. Sofern Ausgabeansätze in Titelgruppen nach Satz 1 mit Deckungsmitteln verstärkt werden, stehen sie zur Deckung innerhalb der Titelgruppe nicht mehr zur Verfügung. Ausgabeansätze, die innerhalb der Titelgruppe durch Deckungsmittel verstärkt werden, stehen zur Deckung nach Satz 1 außerhalb der Titelgruppe nicht zur Verfügung. (2) Die Ausgaben der Hauptgruppen 7 und 8 der Kapitel 18 01 bis 18 10 und 18 25 sind gegenseitig deckungsfähig. Die Ausgaben der Hauptgruppen 7 und 8 des Kapitels 18 20 sind innerhalb des Kapitels gegenseitig deckungsfähig. Die festgesetzten Gesamtausgaben der jeweiligen Baumaßnahme sind verbindlich. Innerhalb des Einzelplans 18 sind die Ausgaben der Hauptgruppe 5 gegenseitig deckungsfähig. (3) Innerhalb eines Kapitels sind die Ausgaben bei den Titeln der Gruppe 811 zugunsten von Titeln der Gruppe 518 einseitig deckungsfähig. (4) Die Deckungsfähigkeit setzt voraus, dass zwischen den jeweiligen Ausgaben oder den jeweiligen Verpflichtungsermächtigungen ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert wird. Die Deckungsfähigkeit ist ausgeschlossen, wenn ein Titel oder eine Verpflichtungsermächtigung einer Verfügungsbeschränkung unterliegt.
Flexibilisierter Haushaltsvollzug im Hochschulbereich
§ 4 Flexibilisierter Haushaltsvollzug im Hochschulbereich(1) Hochschulen werden wie Landesbetriebe geführt. Die Bestimmungen der §§ 26, 74 und 87 ThürLHO gelten entsprechend, soweit nicht die nachfolgenden Regelungen etwas anderes bestimmen. (2) Die Wirtschaftspläne sind Anlagen zum Landeshaushaltsplan. (3) Nicht in Anspruch genommene Ausgabeermächtigungen in den Hauptgruppen 6 und 8 des Kapitels 07 69 werden übertragen. Dies gilt nicht für nach § 9 Abs. 2 Satz 1 gesperrte Mittel.
Wirtschaftlichkeitsberechnungen, Finanzierungen
§ 5 Wirtschaftlichkeitsberechnungen, Finanzierungen(1) Bei Investitionsvorhaben ist durch Kosten-Nutzen-Untersuchungen, Markterkundungsverfahren oder dynamische Wirtschaftlichkeitsberechnungen die wirtschaftlichste Form der Errichtung, Finanzierung und Betreibung festzustellen und durchzuführen. Die Investitionsvorhaben sind durch Erfolgskontrollen zu begleiten und abzuschließen. Beim Vergleich herkömmlicher Finanzierungsarten mit alternativen Finanzierungsmodellen sind neben den direkten geldlichen und unmittelbar messbaren Größen auch gesamtwirtschaftliche Faktoren zu berücksichtigen. (2) Bei Bauinvestitionen kann das für Finanzen zuständige Ministerium mit Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags nach Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen nach Absatz 1 abweichend von den im Landeshaushaltsplan ausgebrachten Ausgabeansätzen und Verpflichtungsermächtigungen rechtliche Verpflichtungen für Projekte mit alternativen Finanzierungsformen zulassen.
Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
§ 6 Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen(1) Der Betrag nach § 37 Abs. 1 Satz 4 ThürLHO wird auf vier Millionen Euro festgesetzt. (2) Der Betrag für die nach § 37 Abs. 4 Halbsatz 1 ThürLHO dem Landtag vierteljährlich mitzuteilenden über- und außerplanmäßigen Ausgaben wird auf 50.000 Euro festgesetzt. (3) Für über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen (§ 38 Abs. 1 Satz 2 ThürLHO) gilt Absatz 1 entsprechend, wenn ein Jahresbetrag einer Verpflichtungsermächtigung den Betrag von vier Millionen Euro überschreitet.
Personalwirtschaftliche Regelungen
§ 7 Personalwirtschaftliche Regelungen(1) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, haushaltsmäßige Bestimmungen zu treffen, die sich aus der Anpassung an das Besoldungsrecht, an andere gesetzliche Bestimmungen oder an das Tarifvertragsrecht zwingend ergeben, insbesondere die Stellenpläne und Stellenübersichten zu ergänzen. (2) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, Planstellen oder Stellen zu schaffen oder umzuwandeln, soweit und solange hierfür Mittel von dritter Stelle zur Verfügung gestellt werden. (3) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, für bislang außerhalb des Stellenplans geführte Landesbedienstete Stellen in den Stellenübersichten auszubringen, soweit dies im Zusammenhang mit organisatorischen Maßnahmen der Verwaltungsreform steht und dadurch eine sparsame und wirtschaftliche Mittelverwendung sichergestellt wird. (4) Die Anzahl der abzubauenden Planstellen und Stellen ist in den jeweiligen Einzelplänen verbindlich ausgewiesen. Die Untersetzung des Stellenabbaus erfolgt durch Wegfall der Stellen und Planstellen oder durch Ausweis der Anzahl der künftig abzubauenden Planstellen und Stellen mit Jahresangabe. Soweit die Untersetzung des Stellenabbaus noch nicht vollständig erfolgt ist, ist diese in künftigen Haushalten nachzuweisen. Die stellenbewirtschaftende Stelle hat sicherzustellen, dass der Abbau der Planstellen und Stellen spätestens mit Ablauf des angegebenen Jahres realisiert wird. Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, bei einzelplanübergreifenden Stellenumsetzungen nach § 50 ThürLHO oder bei einzelplanübergreifenden Maßnahmen nach Absatz 3 die Anzahl der abzubauenden Stellen und Planstellen in den jeweiligen Einzelplänen im Einvernehmen mit den beteiligten obersten Landesbehörden so anzupassen, dass deren Gesamtzahl und jahresweise Realisierung nicht verändert wird. (5) Eine Planstelle oder Stelle, die einen kw-Vermerk ohne Datumsangabe trägt, darf bei Freiwerden nicht wieder besetzt werden und fällt mit der Aufstellung des nächsten Haushaltsplans weg. Sind mehrere Planstellen oder Stellen der gleichen Wertigkeit vorhanden, darf die nächste frei werdende Planstelle oder Stelle dieser Wertigkeit nicht wieder besetzt werden und fällt mit dem nächsten Haushalt weg. (6) Ausgaben für Abfindungen im Fall des freiwilligen Ausscheidens von Beamten und Arbeitnehmern im Rahmen der Umsetzung von Maßnahmen der Personaleinsparung können aus den vorhandenen Haushaltsansätzen für laufende Personalausgaben (Besoldung und Entgelt) geleistet werden, wenn nach Umsetzung der konkreten Maßnahmen Stellen oder Planstellen in Abgang gestellt werden.
Leerstellen, Abordnungen
§ 8 Leerstellen, Abordnungen(1) Mit Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums kann bei einem unabweisbaren und vordringlichen Personalbedarf eine Leerstelle in der bisherigen Besoldungsgruppe des Beamten ausgebracht werden, wenn 1. ein Beamter mit Zustimmung seiner obersten Dienstbehörde bei vollständiger Erstattung der Dienstbezüge von einem anderen Dienstherrn mindestens zwölf Monate zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet wird,2. ein Beamter mit Zustimmung seiner obersten Dienstbehörde unter Wegfall der Dienstbezüge mindestens zwölf Monate nach § 67 Abs. 1 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG) vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472) in der jeweils geltenden Fassung beurlaubt wird,3. die Rechte und Pflichten eines Beamten zur Ausübung eines Mandats in einer gesetzgebenden Körperschaft ruhen,4. ein Beamter für mindestens zwölf Monate nach § 68 Abs. 1 ThürBG ohne Dienstbezüge beurlaubt wird. Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für den Fall der Zuweisung eines Beamten nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes. Die Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums kann über das laufende Haushaltsjahr hinaus bis zur Beendigung der der jeweiligen Ausbringung der Leerstelle zugrunde liegenden Maßnahme erteilt werden. Spätestens mit Beendigung der der jeweiligen Ausbringung der Leerstelle zugrunde liegenden Maßnahme entfällt die Leerstelle. Für bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ausgebrachte Leerstellen gilt die Zustimmung bis zum Ende der der jeweiligen Ausbringung zugrunde liegenden Maßnahme als erteilt. (2) Für einen Beamten, der für mindestens sechs Monate nach § 14 der Thüringer Urlaubsverordnung vom 30. September 1994 (GVBl. S. 1095) in der jeweils geltenden Fassung Elternzeit in Anspruch nimmt, gilt vom Beginn der Beurlaubung an eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe als ausgebracht, soweit die entsprechende Planstelle innerhalb des Beurlaubungszeitraums aufgrund eines unabweisbaren und vordringlichen Personalbedarfs anderweitig besetzt werden soll. Die Ausbringung einer Leerstelle ist abweichend von Satz 1 von der Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums abhängig, wenn der Beamte ein Amt innehat, das der Besoldungsgruppe A 16 oder der Besoldungsgruppe B 2 oder höher zugeordnet ist. Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. (3) Soll in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 der Beamte während der Zeit der Beurlaubung oder der Abordnung befördert werden, so kann das für Finanzen zuständige Ministerium die für den Beamten ausgebrachte Leerstelle heben. (4) Für einen Beamten, der zur Ableistung eines Teils der Probezeit außerhalb einer obersten Dienstbehörde abgeordnet wird, sind die Personalausgaben für die Dauer der Abordnung von der abordnenden Verwaltung weiterzuzahlen. (5) Mit Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums kann bei einem unabweisbaren und vordringlichen Personalbedarf während der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell eine Ersatzplanstelle ausgebracht werden, sofern der in Altersteilzeit befindliche Beamte ein Amt innehat, das der Besoldungsordnung B oder der Besoldungsgruppe A 16 zugeordnet ist, oder die Planstelle des in Altersteilzeit befindlichen Beamten für den Leiter einer einer obersten Landesbehörde unmittelbar nachgeordneten Behörde ausgebracht ist. Der in Altersteilzeit befindliche Beamte ist während der Dauer der Freistellungsphase auf der Ersatzplanstelle zu führen und aus dieser zu besolden. Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt für Ersatzplanstellen entsprechend. (6) Mit Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums können bei einem unabweisbaren und vordringlichen Personalbedarf entsprechende Leerstellen ausgebracht werden, wenn Arbeitnehmer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit noch mindestens zwölf Monate aufgrund einer Erkrankung arbeitsunfähig sind (Langzeiterkrankung) und keine Ansprüche gegen das Land auf ein Entgelt im Krankheitsfall bestehen. Satz 1 gilt auch für den Fall, dass Arbeitnehmer aufgrund einer Erkrankung arbeitsunfähig sind und noch für mindestens zwölf Monate eine volle oder teilweise Erwerbsminderungsrente als Rente auf Zeit beziehen und die Arbeitsverhältnisse nach § 33 Abs. 2 Satz 5 und 6 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder vom 12. Oktober 2006 (ThürStAnz 2007 Nr. 21 S. 883) in der jeweils geltenden Fassung ruhen. Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. (7) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Richter und Arbeitnehmer. Die Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums nach Absatz 2 Satz 2 ist ab der Besoldungsgruppe R 2 erforderlich.
Sperren
§ 9 Sperren(1) Über die Bestimmungen des § 41 ThürLHO hinaus darf das für Finanzen zuständige Ministerium Ausgaben sperren, wenn und soweit hierfür unvorhergesehen von anderer Seite Zuwendungen bereitgestellt werden. (2) Bei Haushaltsmitteln, die eine Leistung von Dritten vorsehen, gelten der Ansatz und die Verpflichtungsermächtigungen in demselben Verhältnis als gesperrt, in dem der Dritte seine Leistung mindert. Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Vorfinanzierung der Maßnahmen, für die die Leistung von Dritten vorgesehen ist, zuzulassen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.