Thüringer Verordnung über die Zuständigkeiten für die Durchführung des Heizkostenzuschussgesetzes (Thüringer Heizkostenzuschusszuständigkeitsverordnung -ThürHeizkZuschZustVO-) Vom 5. Oktober 2022
- Ausfertigungsdatum:
- 05.10.2022
- Fundstelle:
- GVBl. 2022, 428
Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 2 des Heizkostenzuschussgesetzes (HeizkZuschG) vom 29. April 2022 (BGBl. I S. 698) unddes § 3 Abs. 1a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 und des § 88 Abs. 1a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Februar 2022 (GVBl. S. 87), verordnet die Landesregierung:
§ 1Zuständige Stellen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 HeizkZuschG1. sind im Fall des § 1 Abs. 1 HeizkZuschGa) die Landkreise und kreisfreien Städte,b) die kreisangehörigen Gemeinden Gotha, Ilmenau, Rudolstadt und Saalfeld, 2. ist im Fall des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HeizkZuschG das Amt für Ausbildungsförderung bei den Landkreisen und kreisfreien Städten sowie beim Studierendenwerk Thüringen nach § 40 Abs. 1 und 2 und § 45 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952, 2012 I S. 197), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I S. 1150), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 3 des Thüringer Ausführungsgesetzes zum Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung vom 29. Mai 2002 (GVBl. S. 201), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Juli 2016 (GVBl. S. 226),3. ist im Fall des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HeizkZuschG das Landesverwaltungsamt nach § 19a Satz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes in der Fassung vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1936), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I S. 1150), in Verbindung mit § 1 Nr. 1 der Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung vom 21. Mai 1996 (GVBl. S. 85).Die nach Satz 1 Nr. 1 und 2 zuständigen Stellen bei den Landkreisen, kreisfreien Städten und kreisangehörigen Gemeinden nehmen die Aufgabe jeweils im übertragenen Wirkungskreis wahr. Wurden nach Satz 1 Nr. 2 Leistungen durch mehrere Ämter für Ausbildungsförderung bewilligt, ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, das diese Leistungen zuletzt bewilligt hat.
§ 2(1) Fachaufsichtsbehörde der zuständigen Stellen nach § 1 Satz 1 Nr. 1 ist das Landesverwaltungsamt. Oberste Fachaufsichtsbehörde ist das für Wohngeld zuständige Ministerium.(2) Fachaufsichtsbehörde der zuständigen Stellen nach § 1 Satz 1 Nr. 2 ist das Landesverwaltungsamt. Oberste Fachaufsichtsbehörde ist das für das Bundesausbildungsförderungsgesetz zuständige Ministerium.(3) Fachaufsichtsbehörde der zuständigen Stelle nach § 1 Satz 1 Nr. 3 ist das für das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz zuständige Ministerium.
§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Mai 2032 außer Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.