Thüringer Verordnung zur Durchführung des Heilverfahrens nach Dienstunfällen (Thüringer Heilverfahrensverordnung - ThürHeilvfVO -) Vom 26. November 2018
- Ausfertigungsdatum:
- 26.11.2018
- Fundstelle:
- GVBl. 2018, 709
Heilbehandlungskosten
§ 4 Heilbehandlungskosten(1) Die notwendigen, nachgewiesenen und der Höhe nach angemessenen Kosten werden in vollem Umfang erstattet. Die Bestimmungen des Zweiten bis Vierten Abschnitts sowie § 45 der Thüringer Beihilfeverordnung (ThürBhV) vom 25. Mai 2012 (GVBl. S. 182) in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.(2) Die Kosten werden unabhängig von der Erfüllung beihilferechtlicher Wartezeiten, dem Alter der Verletzten, dem in den § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 ThürBhV festgelegten Umfang oder den in § 17 ThürBhV genannten Indikationen erstattet. Bei der Erstattung von entstandenen Aufwendungen für Wahlleistungen im Krankenhaus findet § 27 Abs. 1 Satz 2 und 3 ThürBhV keine Anwendung. Die Kosten einer Haushaltshilfe werden unter den Voraussetzungen des § 24 Satz 2 ThürBhV erstattet. Bei ambulanter Heilbehandlung werden die Kosten einer Haushaltshilfe erstattet, wenn der Haushalt wegen der Schwere des Gesundheitsschadens nicht vom Verletzten oder von einer anderen im Haushalt lebenden Person weitergeführt werden kann.(3) Die Kosten für Hilfsmittel und Ersatzleistungen werden nach Maßgabe der Orthopädieverordnung (OrthV) vom 4. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1834) in der jeweils geltenden Fassung erstattet. Soweit die Kosten 1 000 Euro übersteigen, werden sie nur erstattet, wenn die zuständige Dienstunfallfürsorgestelle die Erstattung vorher zugesagt hat, es sei denn, das Versäumnis der vorherigen Anerkennung ist entschuldbar oder das Hilfsmittel wurde während einer stationären Behandlung verordnet und angepasst. Bei Ersatz von orthopädischen Schuhen haben die Verletzten einen Eigenanteil nach § 10 OrthV zu tragen. Als Kosten für Hilfsmittel gelten auch die Kosten für Schulungen in deren Nutzung sowie für Unterhalt, Wartung, Instandsetzung und Ersatz, wenn die Unbrauchbarkeit oder der Verlust nicht auf Missbrauch, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Verletzten beruht. Der Unterhalt eines Blindenführhundes oder eine Beihilfe zu den Aufwendungen für fremde Führung werden nach Maßgabe des § 14 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) in der Fassung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21) in der jeweils geltenden Fassung erstattet.(4) Erstattet werden auch die Kosten für1. blindentechnische und vergleichbare spezielle Grundausbildungen, insbesondere Kosten für Lehrgang, Fahrt, Verpflegung und Übernachtung, nach vorheriger Genehmigung der Maßnahme durch die zuständige Dienstunfallfürsorgestelle und2. die Unterkunft in einem Einbettzimmer bei einer voll- oder teilstationären Krankenhausbehandlung, wenn dies aufgrund besonderer Gründe erforderlich ist.(5) Bei Kuren werden die Kosten für Unterkunft und Verpflegung bis zur Höhe des Tagegeldes und der Übernachtungskosten nach den §§ 6 und 7 des Thüringer Reisekostengesetzes vom 23. Dezember 2005 (GVBl. S. 446) in der jeweils geltenden Fassung erstattet.
Heilbehandlungskosten
§ 4 Heilbehandlungskosten(1) Die notwendigen, nachgewiesenen und der Höhe nach angemessenen Kosten werden in vollem Umfang erstattet. Die Bestimmungen des Zweiten bis Vierten Abschnitts sowie § 45 der Thüringer Beihilfeverordnung (ThürBhV) vom 25. Mai 2012 (GVBl. S. 182) in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.(2) Die Kosten werden unabhängig von der Erfüllung beihilferechtlicher Wartezeiten, dem Alter der Verletzten, dem in den § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 ThürBhV festgelegten Umfang oder den in § 17 ThürBhV genannten Indikationen erstattet. Bei der Erstattung von entstandenen Aufwendungen für Wahlleistungen im Krankenhaus findet § 27 Abs. 1 Satz 2 und 3 ThürBhV keine Anwendung. Die Kosten einer Haushaltshilfe werden unter den Voraussetzungen des § 24 Satz 2 ThürBhV erstattet. Bei ambulanter Heilbehandlung werden die Kosten einer Haushaltshilfe erstattet, wenn der Haushalt wegen der Schwere des Gesundheitsschadens nicht vom Verletzten oder von einer anderen im Haushalt lebenden Person weitergeführt werden kann.(3) Die Kosten für Hilfsmittel und Ersatzleistungen, der Unterhalt eines Blindenführhundes oder eine Beihilfe zu den Aufwendungen für fremde Führung werden in entsprechender Anwendung des § 46 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB XIV) vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) in der jeweils geltenden Fassung erstattet. Soweit die Kosten für Hilfsmittel und Ersatzleistungen 1 000 Euro übersteigen, werden sie nur erstattet, wenn die zuständige Dienstunfallfürsorgestelle die Erstattung vorher zugesagt hat, es sei denn, das Versäumnis der vorherigen Anerkennung ist entschuldbar oder das Hilfsmittel wurde während einer stationären Behandlung verordnet und angepasst. Als Kosten für Hilfsmittel gelten auch die Kosten für Schulungen in deren Nutzung sowie für Unterhalt, Wartung, Instandsetzung und Ersatz, wenn die Unbrauchbarkeit oder der Verlust nicht auf Missbrauch, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Verletzten beruht.(4) Erstattet werden auch die Kosten für1. blindentechnische und vergleichbare spezielle Grundausbildungen, insbesondere Kosten für Lehrgang, Fahrt, Verpflegung und Übernachtung, nach vorheriger Genehmigung der Maßnahme durch die zuständige Dienstunfallfürsorgestelle und2. die Unterkunft in einem Einbettzimmer bei einer voll- oder teilstationären Krankenhausbehandlung, wenn dies aufgrund besonderer Gründe erforderlich ist.(5) Bei Kuren werden die Kosten für Unterkunft und Verpflegung bis zur Höhe des Tagegeldes und der Übernachtungskosten nach den §§ 6 und 7 des Thüringer Reisekostengesetzes vom 23. Dezember 2005 (GVBl. S. 446) in der jeweils geltenden Fassung erstattet.
Kleidungs- und Wäscheverschleiß
§ 7 Kleidungs- und Wäscheverschleiß(1) Die durch die Folgen des Dienstunfalls verursachten außergewöhnlichen Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß nach § 29 Abs. 5 Satz 1 ThürBeamtVG sind unter entsprechender Anwendung des § 46 SGB XIV zu ersetzen.(2) Der Pauschbetrag wird monatlich im Voraus gezahlt. Die in besonderen Fällen die höchste Stufe des Pauschbetrags übersteigenden entstandenen Kosten werden jeweils für das abgelaufene Kalenderjahr erstattet.
Aufgrund des § 29 Abs. 6 Satz 1 des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes (ThürBeamtVG) vom 22. Juni 2011 (GVBl. S. 99), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Oktober 2018 (GVBl. S. 387), verordnet das Finanzministerium:
Arten des Heilverfahrens
§ 1 Arten des HeilverfahrensDer Anspruch eines durch Dienstunfall Verletzten auf ein Heilverfahren wird dadurch erfüllt, dass die notwendigen, nachgewiesenen und der Höhe nach angemessenen Kosten des Heilverfahrens erstattet werden, soweit nicht der Dienstherr das Heilverfahren selbst durchführt.
Ausnahmen
§ 10 AusnahmenMit Zustimmung der obersten Dienstbehörde, bei Landesbeamten und Richtern mit Zustimmung des für das Versorgungsrecht zuständigen Ministeriums, können in besonders begründeten Ausnahmefällen zur Vermeidung besonderer Härtefälle über diese Bestimmungen hinaus weitere Kosten erstattet werden.
Übergangsbestimmungen
§ 11 Übergangsbestimmungen(1) Kosten, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung entstanden sind, werden nach den bis zum Tag vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften erstattet. Bei Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln ist der Tag der ärztlichen Verordnung, im Übrigen der Behandlungstag maßgebend. (2) Pflegebedürftigen Verletzten werden die bis zum Tag vor Inkrafttreten dieser Verordnung entstandenen Kosten der Pflege nach den bis zum Tag vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften erstattet. Übersteigen die bisher erstatteten Pflegekosten die Pflegekosten nach § 5, wird der bisher erstattete Betrag als Pauschale weitergezahlt; ändern sich die der Einstufung der Pflegebedürftigkeit nach § 15 SGB XI zugrunde liegenden Verhältnisse, sind die Pflegekosten nach § 5 neu festzusetzen.
Gleichstellungsbestimmung
§ 12 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
Inkrafttreten
§ 13 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Ärztliche Untersuchung und Begutachtung, Anzeigepflicht
§ 2 Ärztliche Untersuchung und Begutachtung, Anzeigepflicht(1) Verletzte sind verpflichtet, sich nach Weisung der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle ärztlich oder psychologisch untersuchen und, wenn einer der in Absatz 2 bezeichneten Ärzte dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Entscheidung über die Gewährung von Unfallfürsorge erforderlich ist. Die zuständige Dienstunfallfürsorgestelle ist zur Weitergabe von Erkenntnissen und Beweismitteln an die mit der Untersuchung oder Begutachtung beauftragte Person berechtigt. (2) Soweit in oder aufgrund dieser Verordnung ein ärztliches Gutachten vorgesehen ist, kann auch das Gutachten eines Amtsarztes, eines beamteten Arztes oder eines von der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle allgemein oder im Einzelfall bezeichneten Arztes gefordert werden. Führt der Dienstherr das Heilverfahren selbst durch, treten an die Stelle der in dieser Verordnung bezeichneten Ärzte die jeweils für die Durchführung des Heilverfahrens bestimmten Ärzte.
Erstattungsverfahren
§ 3 Erstattungsverfahren(1) Die Kostenerstattung ist bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle schriftlich und unter Vorlage der Originalbelege zu beantragen. Im Fall der Erstattung verbleiben die Belege bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle. (2) Mit Zustimmung der Verletzten können Kostenerstattungsbescheide in elektronischer Form übermittelt werden. (3) Auf Antrag können vorläufige Zahlungen gewährt werden. Vorläufige Zahlungen stehen unter dem Vorbehalt, dass die Voraussetzungen der Kostenerstattung nachträglich festgestellt werden. Im Fall einer stationären Behandlung kann auf Antrag gegenüber dem Krankenhausträger die vorläufige Kostenübernahme erklärt werden; Ansprüche der Verletzten auf Unfallfürsorgeleistungen des Dienstherrn sind durch und in Höhe von unmittelbaren Zahlungen des Dienstherrn an den Krankenhausträger erfüllt. Liegen die Voraussetzungen für die Kostenerstattung nicht vor, sind die Verletzten zur Rückerstattung auch der an den Krankenhausträger verauslagten Kosten verpflichtet. (4) Die Verletzten haben der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle den Beginn einer Krankenhausbehandlung unverzüglich anzuzeigen. Hat die zuständige Dienstunfallfürsorgestelle aufgrund eines ärztlichen Gutachtens nach § 2 Abs. 2 entschieden, dass eine Krankenhausbehandlung nicht notwendig ist, werden die Kosten hierfür nur bis zum Ablauf des auf den Tag der Zustellung der Entscheidung folgenden Tages erstattet.
Heilbehandlungskosten
§ 4 Heilbehandlungskosten(1) Die notwendigen, nachgewiesenen und der Höhe nach angemessenen Kosten werden in vollem Umfang erstattet. Die Bestimmungen des Zweiten bis Vierten Abschnitts sowie § 45 der Thüringer Beihilfeverordnung (ThürBhV) vom 25. Mai 2012 (GVBl. S. 182) in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Kosten werden unabhängig von der Erfüllung beihilferechtlicher Wartezeiten, dem Alter der Verletzten, dem in den § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 ThürBhV festgelegten Umfang oder den in § 17 ThürBhV genannten Indikationen erstattet. Die Kosten einer Haushaltshilfe werden unter den Voraussetzungen des § 24 Satz 2 ThürBhV erstattet. Bei ambulanter Heilbehandlung werden die Kosten einer Haushaltshilfe erstattet, wenn der Haushalt wegen der Schwere des Gesundheitsschadens nicht vom Verletzten oder von einer anderen im Haushalt lebenden Person weitergeführt werden kann. (3) Die Kosten für Hilfsmittel und Ersatzleistungen werden nach Maßgabe der Orthopädieverordnung (OrthV) vom 4. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1834) in der jeweils geltenden Fassung erstattet. Soweit die Kosten 1 000 Euro übersteigen, werden sie nur erstattet, wenn die zuständige Dienstunfallfürsorgestelle die Erstattung vorher zugesagt hat, es sei denn, das Versäumnis der vorherigen Anerkennung ist entschuldbar oder das Hilfsmittel wurde während einer stationären Behandlung verordnet und angepasst. Bei Ersatz von orthopädischen Schuhen haben die Verletzten einen Eigenanteil nach § 10 OrthV zu tragen. Als Kosten für Hilfsmittel gelten auch die Kosten für Schulungen in deren Nutzung sowie für Unterhalt, Wartung, Instandsetzung und Ersatz, wenn die Unbrauchbarkeit oder der Verlust nicht auf Missbrauch, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Verletzten beruht. Der Unterhalt eines Blindenführhundes oder eine Beihilfe zu den Aufwendungen für fremde Führung werden nach Maßgabe des § 14 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) in der Fassung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21) in der jeweils geltenden Fassung erstattet. (4) Erstattet werden auch die Kosten für 1. blindentechnische und vergleichbare spezielle Grundausbildungen, insbesondere Kosten für Lehrgang, Fahrt, Verpflegung und Übernachtung, nach vorheriger Genehmigung der Maßnahme durch die zuständige Dienstunfallfürsorgestelle und2. die Unterkunft in einem Einbettzimmer bei einer voll- oder teilstationären Krankenhausbehandlung, wenn dies aufgrund besonderer Gründe erforderlich ist. (5) Bei Kuren werden die Kosten für Unterkunft und Verpflegung bis zur Höhe des Tagegeldes und der Übernachtungskosten nach den §§ 6 und 7 des Thüringer Reisekostengesetzes vom 23. Dezember 2005 (GVBl. S. 446) in der jeweils geltenden Fassung erstattet.
Pflegekosten
§ 5 Pflegekosten(1) Die Kosten für eine notwendige Pflege werden erstattet, solange Verletzte infolge des Dienstunfalls pflegebedürftig sind. Die §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) gelten entsprechend.(2) Bei der häuslichen Pflege durch geeignete Pflegekräfte im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 2 ThürBhV (berufsmäßige Pflegekräfte) werden Pflegekosten nach Art und Schwere des Gesundheitsschadens unter Berücksichtigung der notwendigen Pflege in Höhe der beihilfefähigen Höchstbeträge nach § 31 Abs. 1 Satz 1 ThürBhV erstattet. Wird nachgewiesen, dass höhere Kosten notwendig sind, um die notwendigen Pflegeleistungen zu erbringen, kann auch der über den Betrag nach Satz 1 hinausgehende Betrag erstattet werden. (3) Wird die notwendige Pflege durch Familienangehörige oder andere nicht berufsmäßige Pflegekräfte (sonstige Personen) erbracht, werden 75 vom Hundert der Pflegekosten nach Absatz 2 Satz 1 erstattet. Wenn ein Familienangehöriger einen Beruf aufgegeben hat, um die Pflege ausüben zu können, und der Ausfall des Arbeitseinkommens die Pflegekosten nach Satz 1 übersteigt, kann der Ausfall des Arbeitseinkommens bis zur Höhe der Pflegekosten nach Absatz 2 Satz 1 erstattet werden; bei der Bemessung des Arbeitseinkommens ist der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung einzubeziehen. (4) Wird die notwendige Pflege durch berufsmäßige Pflegekräfte und sonstige Personen erbracht, werden die Pflegekosten nach Absatz 2 Satz 1 erstattet. Betragen die entstandenen Kosten für die berufsmäßige Pflegekraft weniger als 25 vom Hundert der Pflegekosten nach Absatz 2 Satz 1, werden nur die Kosten für die berufsmäßige Pflegekraft und die Pflegekosten nach Absatz 3 erstattet. (5) Die Kosten für eine nicht nur vorübergehende stationäre Pflege in einer geeigneten und zugelassenen Pflegeeinrichtung im Sinne des § 72 Abs. 1 SGB XI werden entsprechend dem Umfang der erforderlichen Hilfe erstattet, wenn die Pflege sonst nicht gewährleistet ist. Auf die erstattungsfähigen Kosten für erforderliche Pflege, Unterkunft und Verpflegung ist ein angemessener Betrag für Einsparungen im Haushalt anzurechnen. Anzurechnen ist der Wert für Verpflegung nach § 2 Abs. 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) vom 21. Dezember 2006 (BGBl I S. 3385) in der jeweils geltenden Fassung sowie bei Alleinstehenden zusätzlich der Wert für Unterkunft nach § 2 Abs. 3 SvEV. (6) Die erstattungsfähigen Beträge können monatlich im Voraus gezahlt werden. Erfolgt die Pflege nicht für den gesamten Kalendermonat, sind die Leistungen entsprechend zu mindern. Der Anspruch auf Erstattung von Pflegekosten ruht bei stationärer Behandlung und Kuren. Die Zahlung kann ganz oder teilweise weiter erfolgen, wenn das Ruhen eine weitere Versorgung der Verletzten gefährden würde.
Verdienstausfall
§ 6 VerdienstausfallDen in § 34 Abs. 1 und 7 ThürBeamtVG genannten Personen kann für die Dauer einer Heilbehandlung ein durch die Heilbehandlung entstandener Verdienstausfall erstattet werden. Der Erstattungsbetrag und ein Unterhaltsbeitrag nach § 34 ThürBeamtVG dürfen zusammen den Unterhaltsbeitrag nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 ThürBeamtVG nicht übersteigen. Ehrenbeamten nach § 81 ThürBeamtVG kann ein Verdienstausfall nach billigem Ermessen erstattet werden.
Kleidungs- und Wäscheverschleiß
§ 7 Kleidungs- und Wäscheverschleiß(1) Die durch die Folgen des Dienstunfalls verursachten außergewöhnlichen Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß nach § 29 Abs. 5 Satz 1 ThürBeamtVG sind unter entsprechender Anwendung des § 15 BVG in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der Verordnung zur Durchführung des § 15 des Bundesversorgungsgesetzes vom 31. Januar 1972 (BGBl. I S. 105) in der jeweils geltenden Fassung zu ersetzen.(2) Der Pauschbetrag wird monatlich im Voraus gezahlt. Die in besonderen Fällen die höchste Stufe des Pauschbetrags übersteigenden entstandenen Kosten werden jeweils für das abgelaufene Kalenderjahr erstattet.
Fahrtkosten
§ 8 FahrtkostenAufwendungen für Fahrten werden erstattet: 1. in den in § 25 Satz 1 ThürBhV genannten Fällen,2. für Fahrten zu ambulanten Behandlungen und Untersuchungen,3. für Fahrten von Begleitpersonen, wenn die Begleitung der Verletzten nach ärztlichem Gutachten erforderlich war, oder4. für Besuchsfahrten von Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern, Kindern und Eltern der Verletzten bei einer Krankenhausbehandlung, wenn und soweit die Besuchsfahrt nach Befürwortung durch einen in § 2 Abs. 2 bezeichneten Arzt zur Sicherung des Heilerfolgs dringend erforderlich war. Für die Erstattung der Fahrtkosten findet § 25 Satz 2 bis 4 ThürBhV entsprechende Anwendung.
Durchführung des Heilverfahrens durch den Dienstherrn
§ 9 Durchführung des Heilverfahrens durch den DienstherrnFür die Beamten, die nach § 103 des Thüringer Beamtengesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472) in der jeweils geltenden Fassung Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, wird das Heilverfahren im Wege der freien Heilfürsorge durch den Dienstherrn durchgeführt, soweit diese Verordnung nicht eine Kostenerstattung für darüber hinausgehende Leistungen vorsieht.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.