Thüringer Gesetz über die Berufsausübung in den Fachberufen des Gesundheitswesens Vom 29. September 1998
- Ausfertigungsdatum:
- 29.09.1998
- Fundstelle:
- GVBl. 1998, 286
Aufgaben und Pflichten
§ 1 Aufgaben und Pflichten(1) Hebammen und Entbindungspfleger sind verpflichtet, ihren Beruf verantwortungsbewußt, gewissenhaft und dem jeweiligen Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechend auszuüben. Sie haben Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerinnen und Neugeborenen Beistand zu leisten. (2) Hebammen und Entbindungspfleger haben sich regelmäßig beruflich fortzubilden. (3) Das für medizinische Fachberufe zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung unter Beachtung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG Nr. L 255 S. 22) Regelungen über die Berufsausübung der Hebammen und Entbindungspfleger zu treffen, insbesondere über 1. die in eigener Verantwortung durchzuführenden Tätigkeiten und Aufgaben in der Betreuung von Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerinnen und Neugeborenen sowie über weitere Berufspflichten,2. die Pflicht zur Aufklärung über Risiken und mögliche Komplikationen während der Schwangerschaft, der Geburt und im Wochenbett,3. die Anwendung von Arzneimitteln,4. die Dokumentationspflicht und die Erteilung von Auskünften,5. die Pflicht zur Verschwiegenheit und6. die berufliche Fortbildung.
Berufsausübung
§ 2 Berufsausübung(1) Freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger üben ihren Beruf unter der Aufsicht des Gesundheitsamts aus. Sie haben dem zuständigen Gesundheitsamt die notwendigen Auskünfte zu erteilen und Einblick in ihre Aufzeichnungen und Dokumentationen zu gewähren. (2) Die Aufnahme der freiberuflichen Tätigkeit und der Tätigkeitsort, die Beteiligung an Partnerschaften, die Beendigung der Berufstätigkeit sowie die Änderung des Tätigkeitsorts sind dem zuständigen Gesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen. Dem zuständigen Gesundheitsamt sind mit der Anzeige der Aufnahme zur Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Hebamme" oder "Entbindungspfleger", eine Erklärung, daß ein Führungszeugnis gemäß § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage beim zuständigen Gesundheitsamt beantragt wurde, und eine ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Tauglichkeit vorzulegen. (3) Sind die Voraussetzungen zur Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Hebamme" oder "Entbindungspfleger" nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 des Hebammengesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902) in der jeweils geltenden Fassung nicht oder nicht mehr gegeben, hat das zuständige Gesundheitsamt im Rahmen seiner Aufsichtspflicht nach Absatz 1 das Landesverwaltungsamt als die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde zu unterrichten. (4) Freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger haben dem zuständigen Gesundheitsamt unverzüglich unter Vorlage aller Patientenaufzeichnungen und Dokumentationen zu melden, wenn eine von ihnen betreute Schwangere, Gebärende, Wöchnerin oder ein Neugeborenes verstorben oder eine Totgeburt erfolgt ist. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Melde- und Anzeigepflichten, insbesondere die Meldepflicht nach dem Bundes-Seuchengesetz, die Anzeigepflichten nach dem Personenstandsgesetz und die Pflichten zur Sicherung der Beratung Behinderter. (5) Der Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers ist kein Gewerbe.
Vergütungen
§ 3 VergütungenDas für medizinische Fachberufe zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die Vergütung der freiberuflichen Hebammen und Entbindungspfleger (Gebühren, Auslagen, Wegegeld) für die berufsmäßigen Leistungen gegenüber nicht gesetzlich Krankenversicherten zu regeln.
§ 3 a FortbildungspflichtNach Artikel 22 Buchst. b der Richtlinie 2005/36/EG besteht für Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger eine Fortbildungspflicht. Das für medizinische Fachberufe zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu dieser Fortbildungspflicht, insbesondere Inhalt, Dauer und Ausgestaltung der Fortbildungslehrgänge, zu regeln.
Ordnungswidrigkeiten
§ 4 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig seinen Verpflichtungen nach § 2 Abs. 1, 2 und 4 nicht nachkommt oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.
Inkrafttreten
§ 5 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.