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title: "ThürHebEntGebVO — Thüringer Verordnung über die Vergütung für Hebammen- und Entbindungspflegerhilfe außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung(Thüringer Hebammen- und Entbindungspflegergebührenverordnung -ThürHebEntGebVO-) Vom 14. Mai 1999"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/th/hebgebvth"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Thüringen"
language: "de"
source: "https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-HebGebVTHrahmen"
updated: "2026-07-01T09:58:16+00:00"
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# ThürHebEntGebVO — Thüringer Verordnung über die Vergütung für Hebammen- und Entbindungspflegerhilfe außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung(Thüringer Hebammen- und Entbindungspflegergebührenverordnung -ThürHebEntGebVO-) Vom 14. Mai 1999

**Landesrecht Thüringen**
*Ausfertigung:* 14.05.1999
*Fundstelle:* GVBl. 1999, 372


### § 1

§ 1(1) Freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger können für ihre berufsmäßigen Hilfeleistungen gegenüber Selbstzahlerinnen Vergütungen nach dem als Anlage beigefügten Vergütungsverzeichnis für Hebammen- und Entbindungspflegerhilfe geltend machen. Vergütungen im Sinne dieser Verordnung sind Gebühren für erbrachte Leistungen, Ersatz von Auslagen und Wegegeld sowie Betriebskostenpauschalen bei ambulanten Geburten in von Hebammen oder Entbindungspflegern geleiteten Einrichtungen. (2) Die Gebühren für die unter den Buchstaben A bis D im Gebühren- und Kostenverzeichnis aufgeführten Leistungen können bis zur Höhe des 1,85-fachen Satzes berechnet werden. Sie sind nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwands der Leistung zu bemessen. (3) Der jeweils einfache Vergütungssatz ist zu berechnen, wenn die Zahlung der Vergütungen aus Mitteln der Sozialhilfe nach § 50 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes erfolgt.

### § 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 30. April 2014 außer Kraft. Für Leistungen, die ab dem 1. August 2007 bis zum Inkrafttreten der Ersten Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung über die Vergütung für Hebammen- und Entbindungspflegerhilfe außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht wurden, ist die Hebammenhilfe-Gebührenverordnung vom 28. Oktober 1986 (BGBl. I S. 1662) in der am 24. Juli 2004 geltenden Fassung weiterhin entsprechend anzuwenden.

### § 1

§ 1(1) Freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger können für ihre berufsmäßigen Leistungen gegenüber Selbstzahlerinnen Gebühren für erbrachte Leistungen, Auslagen und Wegegeld nach dem Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V, in Kraft getreten am 1. August 2007, in der jeweils geltenden Fassung sowie dem Ergänzungsvertrag nach § 134a SGB V über Betriebskostenpauschalen bei ambulanten Geburten in von Hebammen geleiteten Einrichtungen und die Anforderungen an die Qualitätssicherung in diesen Einrichtungen, in Kraft getreten am 27. Juni 2011, in der jeweils geltenden Fassung geltend machen. (2) Gebühren für erbrachte Leistungen nach dem Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V, in Kraft getreten am 1. August 2007, in der jeweils geltenden Fassung sowie dem Ergänzungsvertrag nach § 134a SGB V über Betriebskostenpauschalen bei ambulanten Geburten in von Hebammen geleiteten Einrichtungen und die Anforderungen an die Qualitätssicherung in diesen Einrichtungen, in Kraft getreten am 27. Juni 2011, in der jeweils geltenden Fassung können bis zur Höhe des 1,8-fachen Satzes berechnet werden. Sie sind nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwands der Leistung, zu bemessen. (3) Wegegeld, Zuschläge, Auslagen für angewandte Arzneimittel und verwendete Materialien nach dem Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V, in Kraft getreten am 1. August 2007, in der jeweils geltenden Fassung sowie dem Ergänzungsvertrag nach § 134a SGB V über Betriebskostenpauschalen bei ambulanten Geburten in von Hebammen geleiteten Einrichtungen und die Anforderungen an die Qualitätssicherung in diesen Einrichtungen, in Kraft getreten am 27. Juni 2011, in der jeweils geltenden Fassung sind mit dem einfachen Vergütungssatz zu berechnen; dies gilt auch für die Betriebskostenpauschalen bei ambulanten Geburten in von Hebammen oder Entbindungspflegern geleiteten Einrichtungen. (4) Der jeweils einfache Vergütungssatz ist zu berechnen, wenn die Zahlung der Vergütungen aus Mitteln der Sozialhilfe nach § 50 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes erfolgt. (5) Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium macht den Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V, in Kraft getreten am 1. August 2007, in der jeweils geltenden Fassung sowie den Ergänzungsvertrag nach § 134a SGB V über Betriebskostenpauschalen bei ambulanten Geburten in von Hebammen geleiteten Einrichtungen und die Anforderungen an die Qualitätssicherung in diesen Einrichtungen, in Kraft getreten am 27. Juni 2011, in der jeweils geltenden Fassung im Thüringer Staatsanzeiger bekannt, erstmals zum 1. Mai 2014.

### § 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Für Leistungen, die vor dem Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung über die Vergütung für Hebammen- und Entbindungspflegerhilfe außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht wurden, gilt diese Verordnung in der vor dem Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung über die Vergütung für Hebammen- und Entbindungspflegerhilfe außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung geltenden Fassung.

### § 1

§ 1(1) Freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger können für ihre berufsmäßigen Leistungen gegenüber nicht gesetzlich Krankenversicherten Gebühren, Zuschläge, Auslagen für angewandte Arzneimittel und verwendete Materialien, Wegegeld sowie Betriebskostenpauschalen bei ambulanten Geburten in von Hebammen oder Entbindungspflegern geleiteten Einrichtungen erheben. Die Höhe richtet sich nach dem auf der Grundlage des § 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)jeweils abgeschlossenen1. Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V hinsichtlich der Gebühren, Zuschläge, Auslagen für angewandte Arzneimittel und verwendete Materialien und des Wegegelds und2. Ergänzungsvertrag nach § 134a SGB V über Betriebskostenpauschalen bei ambulanten Geburten in von Hebammen geleiteten Einrichtungen und die Anforderungen an die Qualitätssicherung in diesen Einrichtungen hinsichtlich der Betriebskostenpauschalenjeweils in der jeweils geltenden Fassung. Für die Bemessung der Vergütung ist jeweils der Zeitpunkt der Leistungserbringung maßgeblich. Die in Satz 2 genannten Verträge sind im Internetauftritt des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen veröffentlicht. Sie werden auf Anforderung auch durch das für medizinische Fachberufe zuständige Ministerium zur Verfügung gestellt.(2) Gebühren für erbrachte Leistungen nach den in Absatz 1 genannten Verträgen können bis zur Höhe des 1,8-fachen Satzes berechnet werden. Gebühren nach den Nummern 0901, 0902, 0911, 0912, 1000, 1010, 1100, 1110, 1200, 1210, 1600, 1601, 1602, 1610, 1611, 1612, 1700, 1701, 1702, 1710, 1711 und 1712 des Vergütungsverzeichnisses zum Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfen nach § 134a SGB V in der jeweils geltenden Fassung können abweichend von Satz 1 bis zur Höhe des 2,2-fachen Satzes berechnet werden. Gebühren nach den Sätzen 1 und 2 sind nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwands der Leistung, zu bemessen.(3) Wegegeld, Zuschläge, Auslagen für angewandte Arzneimittel und verwendete Materialien nach den in Absatz 1 genannten Verträgen sind mit dem einfachen Vergütungssatz zu berechnen; dies gilt auch für die Betriebskostenpauschalen bei ambulanten Geburten in von Hebammen oder Entbindungspflegern geleiteten Einrichtungen.(4) Der jeweils einfache Vergütungssatz ist zu berechnen, wenn die Zahlung der Vergütungen aus Mitteln der Sozialhilfe nach § 50 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes erfolgt.

### § 2

§ 2(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) Für Leistungen, die vor dem Inkrafttreten der Dritten Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung über die Vergütung für Hebammen- und Entbindungspflegerhilfe außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht wurden, gilt diese Verordnung in der vor dem Inkrafttreten der Dritten Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung über die Vergütung für Hebammen- und Entbindungspflegerhilfe außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung geltenden Fassung.(3) Es wird klargestellt, dass sich die Verweisung auf den Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V, in Kraft getreten am 1. August 2007, in der jeweils geltenden Fassung in § 1 der Verordnung in der Fassung vor dem Inkrafttreten der Dritten Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung über die Vergütung für Hebammen- und Entbindungspflegerhilfe außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung auch auf den am 25. September 2015 neugefassten Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V erstreckt hat und auf die zwischen dem 25. September 2015 und dem Inkrafttreten der Dritten Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung über die Vergütung für Hebammen- und Entbindungspflegerhilfe außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung erbrachten Leistungen anzuwenden war.

### Eingangsformel ThürHebEntGebVO

Aufgrund des § 3 des Thüringer Hebammengesetzes vom 29. September 1998 (GVBl. S. 286) verordnet das Ministerium für Soziales und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:

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— Thüringer Verordnung über die Vergütung für Hebammen- und Entbindungspflegerhilfe außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung(Thüringer Hebammen- und Entbindungspflegergebührenverordnung -ThürHebEntGebVO-) Vom 14. Mai 1999
Amtliche Fassung: https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-HebGebVTHrahmen
Quelle: landesrecht.thueringen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
